Anlage 6
Vertrag
Zwischen Junker Joppens von Reyschach zu Wyler an einem
und
Hans und Clausen Königen Gebrüdern, andernteils, belangt die Fäll, Drittel und Ehrschätz welche für obengedachten Joppen von Reyschach Zugaben gütlich erkennt.
Zu Wissen und kund sei allmänniglich mit diesem Brief. Als sich dann etwas Irrung und Spänn zwischen dem Edlen und festen Joppens von Reyschach, an einem und den ehrbaren Haneses und Claus Künig genannt Böglispacher Gebrüder, am andern teil gehalten um des Willen, daß gemelter Jopp von Reyschach vermaindt das Jhm die beid Brüder von nachbemelten Gütern, so auf Absterben des edlen festen Adam Retlieb seelig seines fründlich lieben Vetters, an Jhn erblich kommen und gefallen Fäll, Drittel, Ehrschatz und andere Recht geben söllten. Welches aber Hans und Claus Künig genannt Böglispacher vermeinten zu tun nit schuldig sein. Angesehen sie hätten ein Brief der vermöcht. Das Jhnen die Güter von Adam Redtlieben Erblichen geliehen waren. Darumb wollten sie verhoffen daß sie von demselbigen Brief nit getrüben wurden und das sie gemeldetem Joppen von Reyschach weder Drittel, Ehrschatz noch andere Recht nit geben sollten sondern sie bei den gesetzten Fällen (die sie zu geben verbündig, wie der Brief vermächt) bleiben zu lassen. Das sie demnach Jhre solcher Spänn, nämlich Joppen von Reyschach uf die edlen festen Bastian und Mathis von Blumegg Gebrüder und Benedikt Constanzen dieser zwei Thalpfleger; sodan Hans und Klaus Künig genannt Böglispacher uf die ehrsam weisen Schwarz Hansen auch Thalpfleger und Konrad Blanken Burger und des Raths zu Freiburg im Breisgau sie gütlich darinen zur entscheiden kommen. Und als die beiden Partheien die jetzt obgemelten Schüdlüt solch zu thun versprochen haben sie die Schüdlüt der beiden Partheien vor Jhnen zu erscheinen Tag angesetzt und sie als vür kommen beiden Partheien ihre Brief Rödel und was sie vertraut zu geniesen genugsamlich und nach allem Notdurft verhört und danach die Sach von handgenommen und gütlich zwischen Jhnen gemacht und gesprochen, daß jetzt und in hiefür die baiden Brüder Hans und Klaus König obgemelt all ihr Erben und Nachkommen, gemelten Joppen von Reyschach allen seinen Erben und Nachkommen von nachbestimmten Gütern Jhm diesen Brief verliest so es die Zeit ergreift, Drittel, Ehrschätze, Fäll und andere Recht ohne weiter rechbuerttigung und Irrung zu geben schildig und verbunden sein. Doch soll der beider Brüder Brief sonst in andern Punkten und Artikeln in allen begriffen bei seinen Kräften bleiben und bestehen und fangt derselbigen Brief am anfang also an, Jch Adam Redlieb Edel Knecht zu Freiburg und am Datum der geben ist uf Sankten Jörgentag des hl. Ritters da man zählt von Christus Geburt Tausendvierhundert und darnach im dreiundneunzigsten Jahr und lauten die Güter also, Jtem drie Juch Matten haisen die Welchenmatten, liegend zwischen Herr Hannssen von Landegs Güter die man nennt uf dem Burkfeld, Jtem sieben Jucharten Acker haisend die vier des Müllers Acker und die drei des Hagen Acker. Jtem mehr vier Juchert Acker stossen einseits an Freidenbacher Straß und an der obern seiten an des Himmelreichsgüter, Jtem mehr vier Juchert Acker haisend der Dietenbacher Acker, Jtem zwo Juchart Acker liegend zwischen Villingen und dem Begweg und darauf haben baidtheil den obgemelten Schädlüten und Unterthänigern gelobt und versprochen solchen nachzukommen stehts und fest zu halten, dawüder daweder Jnner = noch usserhalb rechts nimer mehr zu tun noch schaffen gethan werden, Jn keiner Weiss nochwenig und sich darauf zu beiden Teilen aller und jeder Gnaden und Freiheiten auch geistlicher und weltlicher Gerichten und Rechten und gemeinlich und sonderlich alles das Jhnen zu Beidenteilen zu gebrauchen, fürständlich und behilflich sein möcht. Verziegen und begeben. Das zur wahren Urkund ist dieser gütliche Vertrag mit Bastian von Blumeggs und Benedikt Konstanzen eigenen anhängenden Insigeln, doch Jhnen beiden Jhren Erben und Nachkommen in Allweg ohne Schaden besiegelt.
Beschehen und geben Montags nach dem Sontag Zetare in der Fasten, als man nach Christi unseres lieben Herrn Geburt zählet Tausendfünfhundert und dreissig Jahr.
Dweil wir nun den obengemelten Rodel vor uns gehabt gesehen, gegen der obgeschriebenen Abschrift vor uns lesen gehört, dazu an Bergamenn und der Geschrift die etwas alt und gar bei etlichen Orten verblichen gewesen Doch sonst gerecht und an allen Arwon gefunden. So haben wir des zu Urkund dem genannten Joppen von Reyschach dies Vidimus mit mein Friedrichen von Hatstat des Stathalters obengenannts anhangenden Insiegel von unser und der Regierung wegen versiegelt und gegeben zu Ensissheim den neunzehnten Tag des Monats Aprillis Nach Christi unseres lieben Herrn Geburt gezählt Fünfzehnhundertdreissig und fünf Jahr.
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Akten des Generallandesarchivs Karlsruhe