Anlage 4
Gebot und Verbot zu Weiler
Folgen gemeine Vebot, so man alle Jahr auf Meyen erst Dinggericht zu Weyler, den Untertonen dahin gehörig, dasselbst vor Gericht offentlich liest und verbrütt, laut also:
Zu wissen ein Jeglichem es sey Frauen oder Mann, der ein Erblehen zu Yba oder Stegen empfacht, der soll dem Junkern von Jegelichen ein Schilling Pfennig bessern oder geben, empfach schuldig von jegelichem Lehen drei Schilling Empfachgeld. Desgleichen hat sich der Junkerbewilligt das Aufgebgeld, es sei in kaufsweis oder erbsweis daß dasselbige den Untertonen zugehörig soll sein.Beschehen auf Meyen Dinggericht im Sechsunddreissigsten Jahr und gibt man von Lehen Aufgebgeld wie der Urteil vermag ein Schilling Pfenning.
Zu wissen, daß auf Zinstag nach Reminiscere des vierunddreißigsten Jahr geboten ist worden am Dinggericht des Hornungs zu Weyler, daß keiner so ihm Gericht sitzet oder belehnet ist, kein Blumen verkaufen soll, ohne Bewilligung des Junkern, desgleichen ohne Aufbietung oder -rüfung des Vogts, es sei Heu, Stroh, Schaub und Holz oder wie es genennt mag werden, bei Besserung eines Pfund Pfennings und ist dieser Urtiel den Untertonen zu guten erkennt, damit die im Gericht den Verkauf behalten mögen.
Jtem desgleichen auf alle Dinggericht des vierunddreißigsten Jahr ist endlich entschloosen worden, mit dem ganzen Gericht auch mit Wissen des Junkern, daß Niemand fürchin kein Hausvolk, es sei Weib oder Mann haben oder aufnehmen soll dann mit Wissen des Junkern auch der ganzen Gemeind bei Straf eines Pfund Pfennings.
Zuwissen daß zu Yba aus dem Talbach ein Beigrab geht, facht an jetz zu zeit bei dem Gut, so Jeckhle Heintzler inhat, und geht durch die Güter und Matten durch und durch, soll sein Einfall wiedernehmen bei dr Bruck, die uber die Dreisam geht, unter der Heimen Güter. Dieser Beigrab wie obsteht ist ein Vischschas, hat auch von alterher Vischschatzrecht gehabt soll durch die den Nutzen oder Wässerungsrecht haben, nit anderst braucht werden, dann wie der Dingrodel vermag, zu Herbst und Frühling und wo einer den Graben oder Fischatz anderst bricht, soll der Grabenvogt, der darüber gesetzt ist, schuldig sein bei dem Eid, den er geschworen hat an dem Dinggericht zu Riegen und soll die Besserung sein fünf Schilling Pfenning, als dick einer das Brot übertritt und mag der Vogt ein Jegelichen bieten an fünf Schilling der der Güter hat, den Graben offen zu behalten und die Wässerung inhalt des Dingrodel zubrauchen und nit anderst.
Und welicher der Güter hat, mag von Jahr zu Jahr einem Vogt nehmen, und soll der Vogt unter fünfen genamset werden, nämlich Rueprecht Mayr, Jacob Riekh, Lentz Eckhman, Müller Hannss, Theuss Heintz oder ihrer Erben und Nachkommen, einer nach des Junkern Wohlgefallen und ist das Bott den Untertonen fürgehalten worden in Beisein Vogt und Gericht zu Iba, auf negst Zinstag nach Sankt Gallen, im fünfunddreißigsten Jahr.
Ferrer ist das Schießen in das Junkern Wildspannen so zu einem wilden Tier geschieht oder zu einem wilden Vogel verboten an drei Pfund.
Jtem Vogel ausnehmen ist verboten an einem Pfund.
Jtem Fischen in das Junkern Wasser im Bach ist verbotten bei der Nacht an drei Pfund, bei Tag an ein Pfund.
Jtem Bauholz in das Junkern Wälden abhauen ist verbotten an ein Pfund.
Jtem Brennholz in das Junkern Wälden abhauen ist verboten jegelicher Stump an fünf Schilling Pfenning.
Jtem auf den nach Dinggerichtstag des Meyes im fünfzigsten Jahr ist den Hintersessen des Gerichts Weyler verbotten worden, bei Besserung eines Pfund Pfennings, so der Ueberlauf von Kriegsleuten vorhanden und die Gardieren, daß keiner kein mehr dann Uebernacht behalten soll, und dann ihne weiter fürschicken.Jtem auf Hornung erst Dinggerichts des sechsundfünfzigsten Jahrs, ist den Untertonen des Gerichts Weyler aus vielerlei Ursachen, so ihnen von den Junkern fürgehalten worden, geboten worden, daß Keiner oder keine, so Erb und Eigen hat oder gewertig ist von Weyler sich in Stand der heiligen Ehe mit einer Person, so ein nachfolgenden Herrn hat verändern solle, bei Besserung zehn Pfund Pfenning.
Weiter so ist geboten worden bei Besserung eines Pfund Pfennings, so einem zu Maien Zeiten von Junkern erlaubt wird Wein zu schenken, so soll er dasselbige ein Jahrsfrist versehen, wo aber seiner Gelegenheit nit, so bessert er das obgeschrieben Bott wie vorstehen.
Zuwissen daß auf Mittwochen vor unseres Herrgottstag im einundsechzigsten Jahr, welcher da ist gewesen der 4 Tag des Brachmonats, als man Meyen nach Dinggerichtstag zu Weyler gehalten, diese obgeschribne Urteil der Gebot und Verbot den Untertonen des Gerichts zu Weyler, in Beisein der ganzen Gemeind daselbst, der Obrigkeit und ihnen zu gutem, umb künftige Spenn zuverhüten, verlesen und fürgehalten worden, mit Geding dieselbigen zu halten, und zu vollstrecken. Welches also von ihnen für genugsam angenommen und zu halten versprochen worden, und waren zur selbigen Zeit: Vogt Seger Hannss, Richter Theiss Heym, Müller Hanns, Jakob Reich, Andreas Heyzler, Jacob Schlegel, Marthin Züegler, Hannss Assmuss, Blasi Beckh, Hannss Sandther, Blasi Meni, Hannss Rauch und Moritz Mentz. Beschehen auf Zeit und Tag obsteht.
So einer ein Vogtei oder Pflegschaft annehmen will, was der Richter darüber erkennen soll. So soll der Richter erkennen, daß er seiner Vogtfrauen das best soll tuen, ihren Nutzen fürdern und Schaden wenden und so etwa Kosten auf die Vogtei geen würde, so soll es wie Brauch und Recht ist, auf der Frauen Gut geschlagen werden.
Zum andern wann die Verschreibung verlesen würd, so soll der Richter erkennen, daß der Vogt der Vogtfrauen der Verkaufer und sollen dem Vogt geloben, daß das Gut nit weiter beschwert oder versetzt, dannwie da gehört und verlesen seie, so das geschieht, soll weiter geschehen, was recht ist.
Zum dritten soll der Richter erkennen, daß der Vogt von wegen seiner Vogtfrauen auch der Verkaufer dem Käufer ihr Treu in sein Hand solle geben, den Ruf zu beedenteilen steht und fest wollen halten, auch darwider nit tuen noch schaffen geton werden; so das beschieht, soll weiter beschehen was recht ist.
Geschehen auf den Weissen Montag oder auf Montag nach der Herren Fassnacht, was nach Gericht sprach darüber Urtl Bartli Karrer, Konrad Geiger, Theüs Gramp, Martin Lang, Jacob Schlegl, Andreas Heützler, Hannss Mosli, Hannss Ruch, Blasi Moni, Gorius zum Prunnen.
Jtem es ist auf den zehenten Tag Märzen im Sibenundfünfzigsten Jahr, war nach Dinggericht zu Weyler mit Urtel und Recht erkennt worden, zwischen Hannss Mauri und Hannss Menni weil sie Lehen vom Dinghof zu Weyler haben, wann es ein Urtel betrifft am ersten Dinggerichtstag, so sollen sie helfen geben und aufführen, bis zum End der Urtel.
Darbei ist gewesen Vogt Seger, Hannss Martin Ziegler, Jacob Schlegel, Osswald Schlemmer, Marti Lanng, Jacob Rüeckh, Miller Hannss, Theüs Hantz, die seind all in der Yben daheimbet, Hannss Sauter zu Stegen, Hanns Dietrich, Gorius Bader zu Prunnen, Wilhelm Gaisser zum Gitzenhof und Hannss Per in der Yben.
(1534/1561)