Anlage 2.
Dingrodel
über
die Rechte zu Weyler, Iba und Stegen ect.
sine dato.
Dies seind die Rechtan, die zu Weyler in den Hof gehörend, da spricht man darnach. Wennt ihr Herrn hören, warumb wir her seind kummen, so spricht er Ja, so spricht man, da unser Altvorderen unser Lehen empfingent von der Herrschaft von Freyburg. Da ward aufgesetzt, dass wir herkämet drei Zeit in dem Jahr und hie haltend Geding, da ist der ein Tag der erst zu mitten Hornung an den Zinstag und der ander zu mitten Meyen, an negsten Zinstag und der Drittag nach St. Gallentag, am negsten Zinstag. Die drei Täg sollen ein jedlich Mann wissende sein. Wer Erben und Lehen empfangen het vom Hofe, als lieb ihm drei Schilling seind, der soll auf dieselben Tag ohne Gebieten da zedinge seind. Wird es aber gezögen auf einen anderen Tag vor oder nach, soll man es den Leuten kund tun und gebieten, zu den Häusern und zu den Gütern und niena anderstwo und welchem es also nit wurde kund geton, der sollte der Dreyer Schilling ledig sein. Wäre auch dass sich ein Mann verer vergangen hat, dass er nit kommen möcht oder sonst redlich Sach irete, der sollte auch ledig sein, und do das beschah darnach ward der Hofe zu Weyler verlichen Herre Eurn Vorderen von der Herrschaft von Freyburg, zu einem rechten Erben euch undeueren Nachkommenden alle Jahr umb dreissig Schillig Pfening, derselben Pfening gant 4 Schilling und ein Pfund auf die Burgan unseres Herrn Capellen zu einem Seelgereth und die überigen sechs Schilling gehörent gen Yba, in die Zinse, wo die hingant, da sollent dieselben sechs Schilling mit gehn. Zu einer Kündung dass Yba her gen Weyler zu dem Mayertum gehöret und dieselben sechs Schilling gan von Abrecht Sighartz Lehen zu Yba. Auch ist zu wissende, wäre es ein Erb als ein ander Erbe so arbte auch dies Mayertumb ein Kind als des ander, des ist es nit, es ist Mannslehen je des ältesten Sunes, das recht Erb ist es. Und wäre, dass an demselben abging, so wäre es darnach des ältesten Erbe und auch wär, dass ein Herre an seinen Kindern abginge von Knaben, hätte dann einen Bruder, der recht Erbe wäre es, hätt ers das nit, so ist es darnach des negsten Erben vom Mannen und von dem Geschlecht, auch zem rechten Erbe als vorgeschrieben steht und wär sin denne zum Erbe kumbt. der solle Herre und Vogt hie sein und Richter über Freveln über Herrsuna und über alle Ding, des ze Klage oder ze Busse gehört, nach Klag und nach Antwurt. Wäre dass einer fast klagte: Herre, den sollent ihr richten, Ihr verhörent dann ihne auch und wenne jener zugegen kommt, Herre, so sollt ihr denne richten nach Klag und nach Antwort und was einst gerichtet wird, das soll darnach allbekannt gericht sein, ein Mann: spreche denne ihm wäre Unrecht und Gewalt beschehen den soll man anderst richten, ist es daß er fürbringen, mag nit das Mehrenteil der Hausgenossen, daß ihm Unrecht beschehen sei, das soll er genuessen, daß man ihn wieder soll lassen zu den Rechten kommen.Will auch der Herr, so mag er von ihm selbst einen Knecht zu Vogt kiesen. Den selben Knecht soll er kiesen zu Yba, unter Hausgenossen, der Erb und Lehen hab zu Yba und soll ihn nit mehrerteil der Hausgenossen Willen kiesen und soll auch da nieman keinen Vogt noch Knecht setzen, der ihm uzit pflege, denne der Herre zu Weyler ist und soll auch anders Jeman niemer umb hie richten denn derselbe Herr zu Weyler.
So spricht man und fragt sie denn auf den Eid, sagent an ihr Herren ist es alles also herkummen, so sprechend sie, Ja es Herre Euer fordereren Hand es alles aneuch gebracht und unser Forderen an uns.
Auch soll man wissen, wer hulden soll, der soll Nieman hulden. Wann dem Herre zu Weyler ist, so fragt man sie aber auf den Eid.
Auch soll man wissen, daß ein Herre fürbass merecht zu diesem Hofe hat daß auch her ist kommen von der Herrschaft von Freiburg. Das ist dass der Hof gefreit ward, adß er also frei soll sein, als zu Freyburg an dem Fischmarkt und soll das anfachen von dem großen Stein herinn und von den Leiwerern herinn und wäre, daß dazwischent Jeman den anderen Jagte umb seinen Leib oder umb sein Gut der soll kaufen des Herrn Huld, alls lieb sie ihm sei, so fraget man sie aber auf den Eid.
Auch ist zu wissen, was Gottshäuser oder andere Herren hie in dem Gericht guter Hand liegend, die sond mit anderst Worten den ihre Recht von den Güteren und ihre rechten Zinse. Wäre aber, daß sie oder Jemand von der Güter wegen, von den Rechten oder von den Zinsen, oder von weltlichen Sachen so Gerichts bedörfent, das sond sie suchen an den Herrn ze Weyler, wann sie sond da yemer und selber richten.
So fragt man sie aber auf den Eid, sagennt an ist es also Herkommen.
Wäre auch dass ein anderer Herre einen eignen Mann in diesem Gericht hete sitzen, der soll ihn unbekumbert lassen sitzen ohne Steueren und an allen Dingen alle Weil er in dem Gericht will sein. Wäre aber, daß ihm der Herre zu Weyler nichzit anmutete, wolle er das nit gehorsamb sein un wannt seinen eigen Herrn klagen, wollt den sein eigen Herre ihn hievor schirmen, so sollt er ihn für sich nehmen auf sein Pferd und sollt ihn führen außer dem gericht aber er soll dem Herrn zu Weyler das Gut lassen liegen, was er het liegendes und karrendes und het ihn der eigen Herre fürbass nit ze schirmend allweil er in dem Gericht ist.
So fragt man sie aber auf den Eid sagennt an.
Auch ist zu wissend, daß das ein Herre aber mehr Rechtes hat zu diesem Hof, das ist sein Zugochsen, die er zu Weyler hat. Sie geen aus weiden und sond anfache zum Maygtag und sond gan unzt vor Sungichten vierzehn Nächt in den Matten allenacht und sond ein Nacht unter sich herabgan in den Matten unzt an Atenthaler Gassen, und sie ander nacht auf in den Matten unzt an Sturenthaller Gassen, und die dritt Nacht sond sie an diesthalb auf in den Matten gen Rechtenbach unzt an Brunnengassen und sond Weidganges gan. Unden soll nit auf eine Fürbasser haben denne auf den anderen, und soll ein Knecht hinter ihnen gan und der soll den Gört in den Handen haben und soll den Daumen auf dem Görteisen han, und soll den daumen unter dem Künne han, ob er schlafen wöll, daß ihn das Görteisen weck, und layt aber er sichnieder schlafen, oder fährt von Vigenschaft auf eine Fürbasser denne auf den Anderen, fündet man ihn schlafen, schlecht man ihn zu Tode so bessert nieman mit. Dies seind des Hofes Recht, so fragt man sie aber auf den Eid.
Auch soll man wissen, da unser Lehen zu Yba empfangen würdet da ward darauf gesetzt, daß jedes Lehen soll geben 63 Pf. Zins von unten an auf unzt an Schwartzen Gassen, und dannen auf hin so soll eins geben 63 Pfenige ohns Murre des andern ihne und die Zins soll man ze Hofe tragen auf Sant Martintag alls lieb eim drey Schilling sigend und auch jedes Lehen zu Weinachten ein Huhn und zu der Fassnacht ein Huhn, und jedes Lehen zu Ostern ein Pfenig wert Aier. Das sind die Recht darum unsere Lehen also verliehen wurdent und soll man sie darumb auf den Lehen schirm und sollent anders nüt von Recht dienen und do darnach Wort da ging die Herrschaft von Freyburg not an, dass sie einer Steuer muteten, da ward aufgesetzt auf jedes Lehen 3 Pfenige durchaus und gibt man die nach Sant Martinstag yber vierzehntag und der sie denne nit gibt, den soll man pfenden und soll amn die Pfand gehalten in dem Gericht, vierzehn Tag, und soll denne mit den Pfanden tuen als mit seinem Pfennigen und was man sithar haisset fürbass tuen es sei mit Streuen oder mit Heuen oder mit Ackergan oder mit Holz oder mit derheinen anderen Dingen, das ist rechter Gewalt und kein Recht.
Auch ist zu wissen, daß ein Herre zu Weyler mehr Rechtens zu dem Hofe het. Das ist wa zwei ersten Menschen sitzend mit Ehe und mit Ehren, wann da Gott über sie gebeutet, daß ers scheiden will, ist daß der Mann vorsturbt, ist daß er ein eigen Mann ist oder an ein Gottshaus gehöret, so hat die Eigenschaft das fürbracht, daß sie verfallend vor dem Leibe.Wer denn des Herrn Knecht ist, der soll zu einem Herren gehn zu Weyler geen oder zu seinen Knechten und soll einen Fall fordern von dem Leibe und nit von dem Gut und soll eins Herrn zu Weyler Knecht dargegen, und soll austreiben, ist nit da zu treiben und ist nit da zu treibend, so soll man austragen, was von Wehre ist oder von Harneschdas zu sein Lib horte, und soll ihm einen Fall geben nach der geburen küst und soll ihn damit benügen und soll aber dem gebürenden Fall Schilling da lassen und wenn das geschickt, so soll man dem Herrn zu Weyler darnach einen Fall geben von dem Gut und nit von dem Leibe. Darnach den besten Fall als er da ist und mit allem dem Rechte, als davor von dem Leibe geschrieben steht. Und ist, daß über die Frauen Gott gebietet vor dem Mann, ist sie dann eigen, so soll sie Eigenschaft da sie hingehört auch genügen mit ihrem besten Hesse nach der gebüren küst und git dem Mann anderst nüman nit von der Frauen, weders denne da blibe lebend, das soll denne Erb und Lehen empfachen von einem Herrn zu Weyler. Ist, daß es nit empfangen het, ist aber das der Mann des Nachgend ist was rechtes denne die Aigenschaft vor zu ihm hete, damit soll sie auch dornach benügen, ist aber daß lehenbar wurd, so ist der Eigenschaft ihr Rechte behalten von der Fallers wegen.
Auch hat der Herr zu Weyler ein Rechtes zu dem Hofe, wenn die Ehe zergat, und die zwei ersten Menschen und die beede abgant, so soll der Herr von dem Jungesten eines Drittels warten von allen karrenden Gut, ohne getröschen Straue und ohne verhauen Fleische und ohne verhauen Tuche ongeverd und ohne Wägen und Karren, ohne das Niet und Nagl hat, und was auf dem felde ist von Stödt und von Mödt, da het ein Herr kein Recht zu, es wäre denne daß angegriffen war mit der Sichlen oder mit der Segissen ongeverde, so het der herr recht zu dem Dritteil, er soll aber das Dritteil auf dem Felde helfen kosten, daß es einkomme. So fragt man sie auf den Eid.
Auch ist zu wissende, daß ein Herre aber mehr Rechtes zu Yba und zu Weyler und in seinem Gericht het, ist daß ein Frembder Mann dahin kommt und daß er da sturbet, das best so er da bringet, das soll ein Herr zu Weyler nehmen ze Falle. Und ist, daß er ein elender Mann ist und ihm niemand nachfolget, so soll die Gehorsami, da er stürbt ihne begraben und soll man ihm tuen als einem Christenmenschen. Und ist, daß er nit übriges Gut da laßt, so dies alles ausgericht wird, das soll die Gehorsame gehalten Jahr und Tag und ist, daß Jeman seiner rechten Erben kommet den soll man es geben, und ist, daß Nieman kommt, so soll man es anlegen mit des herren rat und Willen. So fragt man sie auf Eid.
Auch soll man wissen, daß Jemand kommt ziehen in des Herrn Gericht, der nit Erben noch Lehen het und blieb der Jahr und Tag hinter ihm, daß ihm kein Herr ist nachfolgend, der ihm versprech, so soll ihn der Herr zu Weyler hilden für einen freien Mann und dannenhin jährlich dienen ein Scheffel Haberen und einen tagwan tun als er ihn denne beste kann, und soll auch geben ein Huhn und soll ihn der herr darum schirmen als einen andern seinen Hintersassen.
So fragt man sie auf den Eid.
Auch soll man wissen, daß ein herr zu Weyler aber me rechtes
het, ist daß Jemand von ihm ziehen will, dem het er nit ze
bevogten noch zewingend da zubleiben, aber er soll das Dritteil
was er hat ligendes und karrendes da lassen und soll ihn der Herr
helfen, daß er sei liegendes Gut vertreiben. 
Wellt ihn Jeman seiner Erben oder seinen Umbassen daran saumen
und soll ihn der Herre mit den Zweienteilen fahren lassen und
ist, daß er des Herrn nit bedarf, daß ihn deuchte, daß ihn
Jemand saumen wollte, so soll er ihm ein Geleit geben emütten
auf den Rin, oder emütten in den Schwarzwald, und soll der Herr
zu Weyler einen Herrn von Freyburg und soll ihn den lassen fahren
als gewarn mag. 
Auch ist zu wissen, wo zwei erste Menschen mit einander Künd hant, die mögennt sie wohlberaten mit ihrem karrenden Gut ohne alle Recht wa sie wöllent ihren Genossen. Wäre aber daß sie übergriffent an dem karrenden Gut, daß sie ligent Gut müßten angreifen, so sollent man eines Dritteilen mit dem anderen, wo man sie außer dem Gericht gebe.
So fragt man sice aber auf den Eid.
Auch ist zu wissende, wenne der ersten Mensch, die zueinander komment eines abgeht, het denne das lebend Künde, so ist jeglichen sein Teil gefallen wenn es will, und em Vater oder der Mutter auch sein Teil. Weders denne lebend wäre und sond die Künde dem Vater oder der Mutter nit wären, sie gebent ihren Teil wor sie wellent, dieweil sie reiten und gehen mügend nach keines dem anderen seinen Teil wären, es gebe es wo oder war es will ohne das Haus das soll bleiben dem Vater oder der Mutter weders lebend bleibent unzt an sein Tod und sollent die Künd das lebende es sei Vater oder Mutter in dem Haus ungtrennget und ungeirret lassen wenne es will und wenn das lebend abgat es sig Vater oder Mutter so soll jdem Künd sein Teil gefallen seind an dem Haus als anderen ihren Güter.
So fragt man sie aber auf den Eid.
Auch ist zu wissend, wär, daß ein Mann oder ein Frauen, die Erben und Lehen hant. Not angieng, warumb es wäre, ohne alle Geverde, so mecht es wohl daß sein angerufen und seine Noturften und mechte ennthalb abbrechen und anderhalb ansetzen und ein gelten ungefährlich als das sein Nachbaur unter ihm und ab ihm deüchte dadas also werbend, wäre, daß ers gern dabliebe, wäre auch, daß er also schwach wurde von Alter, von Siechtumb, so möcht es das sein wohl angreifen unzt an das Haus und wenn es unzt an das Haus keme, so mag es den Trouf umb und umb ab kaufen umb sein Noturft und wenn es kommet an die sechste Sule, so soll es denne zu dem Herrn sprechen oder seinen Knechten, gant dahar und nehment den Dritteil und land nur die Zweiteil, wann ich mag nit me beliben und soll ihm das Nieman wehren; so fragt man sie aber auf den Eid.
Auch ist zu wissende wer zu Yba bauen will, der soll zu seinem Hof au sparen an die Straße und wo er denne Gut in dem Tal het, da soll er denne karen auf das Lehen da er auf bauen will und soll faren über das seine an dem eben Lande so er vernerst mag unzt an den Berg und so er dann an den Berg kumbt soll er neben sich schlachen, und soll enztwertz fahren unzt auf das dritt Lechen so soll er sich herwiderumben kehren und soll er fahren uaf das Lehen da er Bauen will und soll ihm das Nieman wehren und was er darüber Schaden tut, das soll er gelten, nach der gebüren küst.
So fragt man sie aber auf den Eid.
Auch ist zu wissen, wer bauen will mit dem Wasser, der soll einen Buggraben nehmen in dem Bache an, daß er einste nit trunken liege und soll den führen, do er bauen will und dem Nieman wehren und wann er damit Schaden tut, den soll er gelten nach der Gebühren Khüste und soll wässreen vierzehn Nacht zu Herbst und vierzehn Nächt zu Aprillen und mag mit dem Pflug in den Talbach fahren unzt auf das dritt Lehen und was ihm nachgeht ohne Schwellen, das soll ihme nieman wehren und soll nizit davon gehen, und wenn er gewesseret vierzehntag zu herbst und vierzehn Tag zu Aprillen, so soll er die Fürche widerumb inebnen, so er beste mag.
So fragt man sie aber auf den Eid.
Auch ist zu wissende, daß das Tal zu Yba vierzehn Weidgassen het die nieman verschlachen soll, die jed Gehorsami wohl weist, welliche die seind.
Auch ist zu wissende, daß die von Yba das Recht hant gegen dem Gotthaus zu St. Peter, daß sie mögend Bauholz hauen zu ihren Häuseren in das Gotteshauses Holz zu Sant Peter und soll ihnen das Nieman wehren, aber sie sollent kein Tennin Holz daraus führen zu verkaufen. Ohne des Abts willen und soll auch jedes Lehen zu Yba zwei Fuder oder drei Buchis Brennholz hauen alle Jahr, daß es zu Sant Martinstag dester bass gesteurt und gezinse und wenn auch die von Yba der Herrschaft von Freyburg Brennholz müssen geben, wo sie das haueten oder nehment in das Gottshaus Walde zu St. Peter, das soll ihn nieman wehren, und soll auch der von Yba klein Viche geen, so Buchackerit wird untz in das Winterholz und soll ihnen das Niemant wehren und wenn sie fürbass wellent fahren nider Wald, da sond sie ein Herren von St. Peter als lieb umb tuen als Sit und gewohnlich her ist kommen, und soll er den Wald fürbass Nieman leuchen frembden Leüten.
Dawider het das Gotthaus zu Sannt Peter das Recht zu denne von Yba, daß ihr klein Viche soll gehen von Sant Gallentag unzt zem Meytag zu Yba die Summerhalden aus am Morgen unzt an den Obersten der Obburg ligt und soll denne da herabgehen und soll zu der Burg zu der Brucken übergehen und soll darauf hingeen zu Treysemen vorYba an dem Wasen und soll ruwen und soll denne Winterhalb der Matten wideraufgeen unzt er heimb kumbt.
So fragt man sie aber auf den Eid.
Auch ist zu wissende: wär, daß Jeman von Yba gefangen wurde umb Leib oder umb Gut, so soll der Herre zu Weyler ihm beholfen sein, mit seinen Worten wo eines Tags hinmag geriten, also daß er zu Nacht wider heim möge gesin und bedarf er sie Fürbasser darumb soll er ihm als lieb tuen.
So fragt man sie aber auf den Eid.
Auch ist zu wissende: Wäre, daß unter den zu Yba ein Erb vergangen het, vom Lande, dem soll Nieman das seine die Weile unterziehen, wo er Recht zu het, und komment herwider überlang oder über kurz und bringet für mit rechten Hausgenossen von Yba daß er ein wissenhaft Erb ist, dem soll das sein lassen, ist aber, daß Jeman da Gut gewinnen will, der hi im Land ist, der soll zwei Gedinge künden und am dritten Gewinnen und empfachen und übersitzet er das drei Jahr und drei Lohnprise, so soll er einen Mann immermehr gernet lassen sitzen, ist daß er die Zile in Land ist hie dissit Rines und dem Swarzwalde ohne Geverde.
Es ist auch zu wissende, wäre, daß ein Herr seine Recht oder die von Yba ihre Recht Jeman nit hie vergessen het, daß sollt ihm zu seinen Rechten unschädlich sein. Wenne er daran gedecht oder sein bedörfte als denne das Gericht urteilte.
Auch ist zu wissende: Wäre, daß an den Rechten üzit hie vergessen wäre, das soll man kunden, von heut über vierzehn Tag, darumb so heissets Dingstag der vierzehnte Tage.
Auch ist zu wissende, daß die ersten drei Schilling die in dem Gedinge verbessert werden, der von Yba seind, und soll auch Nieman dem anderen seinen Stuel versitzen.
So spricht und fragt man sie denn auf den Eid, sagent an Jhr Herrn ist es alles also Herkummen, so sprechent sie ja, es Herre euer Forderen hand es also an euch bracht und unser Forderen an uns.
Auf Zinstag nach St. Gallentag im Fünfzehenhundert und zehenden Jahr nach Brauch und Herkommen Dinggericht zu (Lücke) gehalten ist worden, seind Vogtgericht und ganz Gemeinde zu Yben und Stegen mit zeitigem wohlerwegnem Rate, besonder auch mit Wissen und Willen des edlen und gestrengen Herrn von Reyschachs zu der Neuenheven Riters als Herrn eins worden, und habent mit Recht erkennt, daß der Artikel der Vater und Mutter gegen ihren Künden berühret (nämblich wann eins unter den Ehegemechen abstürbt, daß dann das lebendig alle Güter nit den Künden teilen und nit me dann eins Kündsteil nehmen sollt, inmassen in diesem Dingrodel obbegriffen steht) ganz tod, ab und kraftlos sein, und nun hinfüro ewiglichen nachfolgender Maß gehalten und gebraucht werden soll.
Nämlich also wann zwei Ehemenschen eheliche Kind beieinander überkommen und ihr eins abstirbt, so soll als alsdann alles Guts, es sig ligends oder karrendes nichts ausgenomben noch hintan gestellt, in zween gleichen Teil geteilt und der ein teil den Kinden, ihr seind wenig oder viel, und der ander Teil dem lebend bleiben Ehegemechte volgen werden und zugehören. Doch soll diese Änderung und Erkanntnus dem Dingrodel sonst in allen anderen Punkten, Artikeln, Inhaltungen ganz onnachteilig und unabbrüchlich sein so unter derselbig Dingrodel bei allen Würden und Kräften hinfüro wie bisher, bestehne und bleiben als aufrecht und gewahrlich und warend hiebei die ehrbaren Hannss Geiger Vogt in Nieder = Yba, Hannss Zeiging, Jacob Heim, Heinrich Shinmacher und Bartlome Weber genannt (Lücke) als geordnete Anwalt und Gewalthaber von (Lücke) in Namen der Gemeind zu Yben und Stegen.
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