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Hofübernahme im Seppenhof in Zarten 1844

(Zarten Grundbuch I S. 252 Nr. 115)

Geschehen Zarten den fünfundzwanzigsten April Eintausend Achthundert vierzig und vier.

Vor dem beeidigten und ernannten Gr. Distrikts Notar Alban Glyckherr in Neuhäuser wohnhaft.

Johann Dengler, Wittwer und s.g. Seppenbauer dahier ist den 9 ten April d.J. gestorben und hat folgende ehelichen Kinder zu Erben seines Vermögens zurückgelassen:

1) Andreas, 2) Johannes, 3) Maria, 4) Lorenz, 5) Georg, 6) Martin und 7) Theresia

Der Verstorbene errichtete den 1 te April d.J. einen öffentlichen letzten Willen folgenden Inhalts:

Die Vortheilsgerechtigkeit zu meinem geschlossenen Hofgute verschreibe ich hiermit meinem Sohn Lorenz Dengler mit der Auflage, meinem jüngsten Sohn Martin Dengler als Entschädigung drey hundert Gulden sogenanntes Vortheilsgeld baar nach meinem Tod zu entrichten und ihm, so lange er in ledigen Stande bleibt lebenslängliche unenthgeldliche Herberge im Hause zu gestatten. Die im zweiten Stocke meines Hauses befindliche Stubenkammer soll mein Sohn Lorenz durch Bretter Verschlag in zwei Hälften theilen und meiner Tochter Maria mit ihrem natürlichen Kinde Gertrude in der einen Hälfte so lange sie im ledigen Stande bleibt, lebenslängliches unentgeldliches Wohnungsrecht gestatten. Nach dem Tode der Tochter Maria hat ihr Kind Gertrud dieses Wohnungsrecht nicht anzusprechen.

Zur Vornahm dieses Geschäftes und zur Testaments-Publication hat man auf heute Tagfahrt hierher anberaumt und hiezu die volljährigen Kinder und als Zeugen den Bürgermeister Josef Tritschler und den Waisenrichter Johann Georg Ruh vorgeladen.

Auf deren Erscheinen hat man den Kindern in Gegenwart der Zeugen den öffentlichen letzten Willen publizirt, worauf alle einstimmig mit Ausnahme des Sohnes Martin erklären:

Wir erkennen das Testamen in Form und Inhalt an, und sind mit demselben vollkommen zufrieden.

Der Sohn Martin erklärt: Ich kann den letzten Willen nicht anerkennen, und bin mit demselben durchaus nicht zufrieden, weil mein Vater mir das Vortheilsrecht entzogen und nur eine so kleine Entschädigungs Summe festgesetzt hat.

Ferner erklärt derselbe noch: weitere Erklärung gebe ich keine ab, bis ich mit meinem erbetenen Beistand Jakob Gremmelsbacher Thomasbauer in Rechtenbach Rücksprache genommen habe.

Vorgelesen, anerkannt; von den Erben, den Zeugen und mir dem Notar unterzeichnet.

Andreas Dengler, Johann Dengeler, Maria Dengler, Lorenz Dengler, Joh. Georg Dengler, Theresia Dengler. Martin Dengler verweigert die Unterschrift.

Zeugen: Tritschler Bürgermeister, Waisenrichter Ruh, Notar Glyckherr


Geschehen Zarten wie oben vor dem Notar

Beim Sterbefall wurde die Siegelanlegung vorgenommen und bei der Entsiegelung die Siegel für unversehrt anerkannt.

Man hat hierauf die Erben ernstlich ermahnt das vorhandene Vermögen treulich anzugeben, sofort dasselbe in Gegenwart aller beschrieben wie folgt:

Liegenschaften laut Verlassenschafts Abhandlung der Ehefrau Maria Gremmelsbacher vom Juni 1839 Häuser und Gebäude

1) Ein einstöckiges hölzernes Wohnhaus sammt Scheuer und Stallung unter einem Dach, eine gemauerte Back- und Waschküche nebst Speicher und einem hölzernen Schweinhaus auf ein Viertel 30 Rth Hausplatz und Hofreithe neben der Landstraße, Josef Steinhart Bärenwirth, sich selbst und Peter Pfändler Bauer.

Liegenschaften Gärten

2) Ein Viertel 30 Ruthen Garten am Haus neben sich selbst, Josef Steinhart Bärenwirt, Mühlebach und Johann Zipfel, Müller und an dessen Weg.

3) 30 Ruthen Garten am Haus neben der Landstraße Josef Ruh, Bauer, und Andreas Steinhart, Urbans Bauer.

Äcker

4) Zwei Jaucher Acker im Kantenacker neben sich selbst und Josef Steinhart Bärenwirth.

Unter der laufenden Nummer 5 bis 17 werden weitere Ackergrundstücke verzeichnet.

Matten

18) Vierzehn Jauchert am Fischer-Rain neben Krummenbach und Anwänder

19) Zwei Jauchert 35 Ruthen an der Dreisam neben Johann Steinhart Urbansbauer und Andreas Birkenmeier Rothenbauer.

Wald

20) Sechs Jaucher ein Viertel 42 Ruthen im Langenbach in der Gemeinde Attenthal neben Peter Hug Bauers Wittwe in Attenthal und Johann Tritschler, Albrecht von da neuerlich gemessen in keinem Maaß, fünf Jauchert zwei Viertel Ruthen.

Vorberschriebene Liegenschaften bilden ein untheilbares Hofgut, welches dem Bruder Lorenz von sämmtlichen Geschwistern unwiderruflich überlassen wird um die festgesetzte Summe 13150 fl Dreizehntausend Einhundert fünfzig Gulden

unter folgenden Bedingungen:

1) Für das Gütermaß wird keine Gewähr geleistet.

2) Die auf dem Hofgut haftenden Lasten hat der Käufer ohne Gewährleistungen zu übernehmen, ebenso Zehnten und Bodenzinse.

3) Kaufs und Theilungskosten werden gemeinschaftlich von allen Kindern zu gleichen Theilen bezahlt.

4) Folgende Fahrnisse theilen die Erben gütlich unter sich: Früchte, Erdäpfel, Gesäme. Bett- und Weißzeug, Getüch, Reusten und Kuder, Speck und Schmutzwaaren, Zainen, Säcke, dürres Obst, Hanf pp Alle übrigen Fahrnisse durch alle Rubriken als:

Vieh, Wagengeschirr, Handgeschirr, Bauern und Feldgeschirr, Glaswaaren, Küchengeschirr, Schreinerwerk, Faß- und Bandgeschirr, gemeinsamer Hausrath, Stroh etc werden in Kauf gegeben.

5) Der Käufer darf das Hofgut im ledigen Stande nicht in fremde Hände verkaufen.

6) Der Käufer darf die Erb- Gleichstellungsgelder der Geschwister erst am 25 ten Oktober 1844 an mit vier proc. verzinsen und auf vierteljährige, jedem Theile freistehende Aufkündigung abbezahlen.

Zusammenstellung des Vermögens

Das Hofgut und die gesamten Liegenschaften werden veranschlagt mit 13 150 fl

zuzüglich ausstehender Forderungen von 402 fl ist der Wert der Erbschaft 13 552 fl

Dreizehntausend Fünfhundert fünfzig zwei Gulden

Auf jedes der sieben Kinder trifft es einen Erbteil von 1936 Gulden.

Die volljährigen Erben treten die Erbschaft an und überlassen dem Notar den Verweisungs-Entwurf.

Der Hofguts Uebernehmer Lorenz Dengeler entrichtet seinem Bruder Martin Dengler statt der im Testamente festgesezten Entschädigung von dreihundert Gulden nunmehr die Summe von Vierhundert fünfzig Gulden sogenanntes Vortheilsgeld sogleich baar; mit dieser Abfindungs Summe ist nunmehr Martin Dengler zufrieden und anerkennt das Testament in Form und weiterem Inhalt als richtig an“.

Vorgelesen, anerkannt und von den Erben, den Zeugen und mir dem Notar unterzeichnet“.

Zarten wie oben mit Unterschriften aller Vertragsteilnehmer, in der Kopie im Grundbuch nicht mit originaler Unterschrift der Beteiligten.

Die Erbschaftsteilung wurde am 30. April 1844 genehmigt in Freiburg durch das Gr. Landamtsrevisiorat.