Bodenständige
Bewohner im Attental - Eusebius Bank aus dem Gemeindearchiv 1815
von Fridolin Hensler transkripiert
Vorhandener Grundbesitz mit der Notwendigkeit der unabhängigen
Selbstversorgung führte zu einer bäuerlichen Unabhängigkeit
verbunden mit vielen unumgänglichen Lasten und Beschwernissen
der Familie und der Dorfgemeinschaft. Landwirtschaftliche Arbeit
war auch bei handwerklicher Tätigkeit geboten. Um 1840 gab es in
den heutigen Teilorten von Stegen noch keine eigenständigen
Handwerker, wohl aber viele verschiedene handwerklich tätige
Landwirte, die immer als Familienbetrieb den Lebensunterhalt
gemeinsam bestritten.
Die Lebensweise solch bodenständiger Bewohner , deren
Arbeitswelt, soziale Sicherung und Altersversorgung
früherer Zeit läßt sich in den vertraglichen Abmachungen bei
Hinterlassenschaften und Hofübergaben in Verbindung mit einem
Leibgeding erkennen wie es im Gemeindearchiv Stegen im Fall des
Eusebius Bank 1815 in Attental, der zu diesem Zeitpunkt in 2.
Ehe verheiratet war und 2 Söhne aus 1. Ehe hatte, dokumentiert
ist.
(GAST / W 1 Nr. 111)
„Aktum Attenthal den 27 t Xbr 1815 Eusebius Bank aus dem Attenthal hat bei großherzoglichem
II. Land Amt Freyburg das Ansuchen gemacht, sein Hofgut an
seine Kinder gegen einen Vorbehalt und Leibgeding abzutretten.
Diesem Ansuchengrund wurde unterfertigter Theilungs Commissar
beauftragt, diese Hofübergabe aufzunehmen. Eusebius Bank hat eine Ehefrau namens Maria Thoma und 2
Kinder als: 1. Joseph und 2. Johannes Bank beide volljährig,
jedoch ersterer mit Lorenz Steiert, letzterer aber mit Mathias
Tritschler und Johannes Andris verbeistandet, die Eltern aber
sind mit Lorenz Ruf verbeistandet.
Das Hofgut besteht in folgendem: An Liegenschaften Ein Haus Scheune, Stallung alles unter einem Dach nebst
Waschhaus sambt 13 Jchrt Matten 30 Jchrt Acker 69 Jchrt Wald und 91 Jchrt Waid und oed Feld, steht gegen Mitternacht an Mathias Hug, gegen Morgen an
die Wittenthäler Ek, gegen Mittag an Andreas Raufer und gegen
Abend an Mathias Hug. Dieses Hofgut ist der Stadt Freiburg drittheilig und
fällig. Zu diesem Gut wurde geschlagen samtliches Vieh, Heu und
Stroh, Fuhr und Feldgeschirr, Schreinerwaren, überhaupt alle
Farnisse mit Ausnahme des Vorbehalts des Vaters und der
Farnisse, was mit der Ehle und Sester gemessen und mit dem
Pfund gewogen wird. Bevor nun zum Hofkauf geschritten, wurde das Leibgeding
und Vorbehalt des Vaters festgesezt und bestimt. 1. Behaltet der Vater die Ueberkammer vor bis das
Ueberstüble hergerichtet ist, welch lezteres der Bauer aus
sine Kösten aufbauen und in ein wohnbaren Stand herstellen
lassen muß. Ferner hat er das Recht in der Kuche zu kochen,
desgleichen behaltet er den kleinen Keller vor. 2. Muß der Bauer dem Vater das nöthige Holz zum Kochen,
Waschen und Backen und Einheitzen anschaffen und unentgeldlich
herführen , auch soll der Vater das Recht haben, entweder
allein oder mit dem Bauern zu waschen und backen. 3. Muß der Bauer dem Vater alle Jahr an wohlgesauberten
Früchten und Eswaaren abreichen: 24 Sester Roggen, 25 Sester Haber, 2 Sester Gersten, 4
Sester Weizen, 1 Sester raucher Gröschen (?), 1 Maas
Öhl, 24 Pfund gut geräucherter Spek, ferner 10 Pfund
Rusten (?), halb lange, und halb kurze od. 10 Pfund Kuder. Ferner muß derselbe genugsam Spahn zum Licht geben. 4. Behaltet der Vater von den Kühen die erste Wahl vor,
so wie auch ein Schwein; zur Fütterung der Kühe muß eine Jhrt
Matten auf der Brukmatte zunächst am Giggibihl
ausgemessen werden, der Bauer muß diese Matte mähen, das Gras
dörren, nach Haus führen und zu nächst auf dem Oberthenn auf
der Ohmtsbühne abladen; dann behalgtet der Vater den dritte
Theil von dem Hausmättle zum grün futtern vor; Endlich hat der
Vater das Recht, seine vorgehaltene Kuh mit des Bauern Kühe
auf der Waid laufen zu lassen bis dasselbe eingestellt wird;
desgleichen muß der Bauer dem Vater die vorbehaltenen und
nachgepflanzte Schwein so wie auch zwey Hühner auf dem Wasen
laufen lassen. 5. Behaltet der Vater ein Schaf, eine Geis vor, welche
zwey Stick der Bauer im Sommer, Herbst und Frühjahr auf seiner
Weide laufen lassen muß, das Schaf aber muß der Bauer noch im
Winter füttern und wenn das Schaf im Spätjahr Junge hat, so
muß der Bauer dieselben bis im Frühjahr füttern, hat es aber
im Frühjahr Junge, so müssen solche bis im Spetjahr ebenfalls
von dem Bauer gefüttert werden. 6. Behaltet der Vater hinten am Kühestall zwey
Stelle vor, woraus ein Stall und ein Futtergang hergestellt
werden muß, damit der Vater alles allein haben kann, ferner
beheltet er sich ein Schweinestall vor, damit er auch junge
Schweine nachziehen kann. 7. Behaltet der Vater alle Jahr ein Nusbaum, die
ander Wahl, dann 6 Kirschenbäume, ein Apfelbaum und drey
Zwetschgen Bäume alle mal die andere Wahl vor, hat er das Recht, vom Bauer zugerichteten Erdäpfelfeld 8
Sester Erdäpfel entweder am Anfang oder Ende zu sezen,
desgleichen an dessen Bohnenfeld ein halben Vierling Bohnen zu
sezen. 9. behaltet er ein Krautgarten Bett zunächst von
hinden vor, welches der Bauer zu bessern hat, desgleichen ein
Reutefeld, jedoch nach des Bauern Auswahl, zu drey Sester
Roggen zu saen, endlich 10. hat der Vater das Recht, auf den Fall er eine
Jhrt Matten pachten wollte, das Heu und Ohmt auf dem
Schweinstall zu legen, so wie auch das Recht, seine Garben auf
den Oberthenn abzuladen und auf die Fult (?) zu legen; wurde
der Vater von diesem gelehnten Heu und Öhmt füttern, so hat er
das Recht, den Dung an einem separaten Ort zu legen, jedoch
muß er solchen auf sein Roggenfeld fahren und darf nicht ab
dem Hof geführt werden. 11. da nun die vorbehaltene Kuh bald verseyen
gehet, so hat er das Recht, die junge Geis, d.i. das erstele 4
Wochen zu melken. Nebst diesem gebührt dem Vater das Recht, wann er eine
Matte pachtet, auch eine Kuh zu halten, diese Kuh darf er aber
nicht weiden, sondern muß ganz von dem gelehnten Futter
unterhalten werden. Ferner hat er das Recht, sein Tuch auf den Fall er
solches hat, neben des Bauern seinem zu bleichen hat, dann
behaltet er sich vor: 1 Bett und 3 Anzüge, 2 Tischtücher 1 reistenes u.
1 büdernes , 1 Bettrittenen, 1 Stoffsak der vorhandenen Feder,
und das Recht die vorhandene Gänse noch einmal zu rupfen. 4 Pferde und 1 eisernes Hafel (?), .
. . . . Eine Anzahl weiterer Gegenstände sind schriftlich
aufgeführt, können aber nur teilweise entziffert werden wie: 1 Krautstande samt Kraut, 2 Zuberle, wovon einesw
mit eisenrn Reifen gebunden, 1 Brennhafen samt Zugehörde,
jedoch darf der Bauer solchen auch benutzen. das nothige Erdengeschirr, 1 Bettlad in der Ueberkammer,
1 Kasten daselbst, 1 Kasten in der Stubenkammer, 1 Haue, 1
Karst, 1 Axt, Pleischel (?), 1 Scheide, 1 Sessel, 1 Spannsege,
1 Rechen, 1 Gabel, 1 Sense und 1 Furkle 6 Klafter Holz, drey buchene und 3 tannene,
welches der Bauer wegzuführen hat, woraus aber den Konto den
Bierbrauer Krum in Freyburg und den Müller in Ebnet bezahlen
muß. Endlich behaltet der Vater an dem Hofkaufschilling 700
fl vor, welche der Bauer zu 4 pcto zu verzinsen hat; diesen
Vorbehalt darf der Vater auch im Nothfall angreifen, jedoch
darf er hiervon weder unter Lebenden noch von Todeswegen
verfügen. Ferner behaltet er weiters vor: 1 Stamm im Wald nach seiner Auswahl, die vorhandenen
Rebsteken, 3 Spinnrader, Spulrad und Haspel, 1 Heulicher, 2
Lehnstuhl, 1 Latterne, 4 Guttern voll Branndenwein, 1
Sester Lovat (?), 1 Öhlflasche, 9 zinnerne Teller, 1 Uhr, 1
Waschholz, 2 Zinneblättle, 7 Branndweiguttern, der Dung von den Schweinställen Ferner wurde verabredet, daß auf den Fall die
Stiefmutter vor dem Vater mit Tod abgehen wurde, so muß
der Bauer ihr ein besonders Mensch zur Abwartung gestatten,
oder selbst abwarten. Da aber die Mutter ihr Vorausbett nicht bezogen, so
ziehet dieselbe auf Absterben des Vaters ein Bett voraus, oder
ihre Erben auf den Fall sie vor ihm sterben würde. Der Vater ziehet obiges Leibgeding aus dem unvertheilten
vorhinweg, und das andere lauft vom heutigen Tag an. Auf Absterben des Vaters hat der Bauer seine
Stiefmutter das in angebogenen Ehevertrag bestimmte
Leibgeding abzugeben. Nachdem nun das Leibgeding bestimt und die Güter und die
dazu geschlagene Fahrnisse beschrieben waren , so geschah
endlich den andern Tag der Anschlag für und um 5 900 fl d. ist: Fünf Tausend neun hundert rheinische
Gulden. Dieser Anschlag muß mit Ausnahme der Schulden und des
Vaters Vorbehalt, nach Umfluß eines halben Jahres bezalt oder
von da an verzinst werden, die Schulden und Vorbehalt aber
sind von heute verzinslich. Endlich hat der Bauer seinem Bruder die nöthige Wohnung
im Haus in kranken Tagen oder wenn derselbe nicht mehr bei
fremden Leuten seyn konte, und zwar in der Hauptstube zum
wohnen und eine Kammer zum schlafen; Wenn aber der Vater oder die Stiefmutter mit Tod
abgegangen seyn wird, so kann der Bruder in sein Stüble
ziehen, auf den Fall der Bauer solches nicht selbst brauchen
sollte.