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Peter Johannes Weber 
Gerichtsbarkeit im Dreisamtal und auf der Höhe
Die Dorfgerichte auf dem Gebiete der Kirchzartener Talvogtei
in
Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde
Band 18. Seite 157-187



In seinem Standardwerk zur Rechtsgeschichte des Dorfes bedauerte Karl Siegfried Bader, es gäbe hinsichtlich der Dorfgerichtsbarkeit zu wenig überlieferte Protokolle und Akten.1 Die Dreisamtäler Gemeinden scheinen daher in einer beneidenswerten Lage zu sein, da ihre Gerichtsprotokolle vom 15. bis ins 18. Jahrhundert hinein zu einem Gutteil erhalten geblieben sind.2 Diesen Umstand verdanken sie vor allem der Tatsache, dass die Stadt Freiburg im Breisgau bis zum Jahre 1499 die Grundherrschaft über die Gebiete von verschiedenen lokalen Adelsfamilien oder dem Kloster St.Märgen aufkaufte. Zusammengefasst bildeten sie das im Osten der Stadt gelegene Territorium der sogenannten Talvogtei, welche ihrerseits aus den vier Vogteien Zarten, Kirchzarten, Wagensteig und St.Märgen bestand (vgl. Abb. 1). 3

A. Die Quellenlage 
Aufgrund der jahrhundertelangen Zugehörigkeit der Talgemeinden zu Freiburg im Breisgau werden beinahe alle Dokumente bis zum Jahre 1807 nicht in den entsprechenden Gemeindearchiven, sondern weiterhin im Freiburger Stadtarchiv aufbewahrt. 4 Darunter befinden sich auch jene Dokumente, welche die Gerichtstätigkeit widerspiegeln: Das Frevelverzeichnis von 1494;5 die Frevelgerichtsprotokolle (Frevelstrafregister) 1538-1547;6 die Dinggerichtsregister 1550-1581;7 die Verzeichnisse der Herbst- und Hornunggerichte 1558-1573 sowie 1575;8 die Rüggerichtsprotokolle 1584;9 die Protokolle der Amtherren und des Dinggerichts 1588-1595 und 1606--1612;10 die Klitteralprotokolle 1634-1635;11 die Dinggerichtsprotokolle 1656-1676 und 1680-1687;12 sowie die Talvogtei-Protokolle für die Jahre 1587-1603, 1654-1697, 1699-1700, 1704-1706. 1710-1712, 1714-1732, 1736-1745, 1750-1752, 1756, 1801, 1803, 1805 und 1807.13 Darüber hinaus finden sich in den Freiburger Ratsprotokollen regelmässig Einträge zur Talvogtei und deren Einwohnern.14 

Ausschnittsvergrösserung aus Johann Baptist Homann, Provinz Breisgau, Nürnberg 1718 Das Attental heisst fälschlicherweise Mattenthal (aus: Die Oberrheinlande in alten Landkarten. Vom Dreißigjährigen Krieg bis Tulla (1618-1828). Eine Ausstellung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe(1981, S.93)

B. Die Grundherrschaft 
Die Grundherrschaft über Kirchzarten dürfte von Beginn an, d. h. ab dem Jahre 765, beim Kloster St.Gallen gelegen haben,15 welches Kirchzarten am 18. April 1297 an die Freiburger Johanniterkommende für 125 Mark Silber verkaufte.16 Der Kaufvertrag beinhaltete nicht nur das Patronatsrecht, sondern auch die hohe und niedere Gerichtsbarkeit. Da die weltlichen Herrschaftsrechte schon zuvor von St.Gallen an lokale Adelige verpachtet worden waren, mussten die Johanniter deren Ausübung dem bisherigen Vogt, Ritter Jakob von Falkenstein, vertragsgemäss weiterhin überlassen.17 Während sie das Patronatsrecht bis zum Jahre 1805 behielten, verkauften sie bereits am 22. April 1320 die Grundherrschaft an Kuno von Falkenstein.18 Diese endgültige Weggabe der weltlichen Herrschaftsrechte drückte sich im Kirchzartener Dingrodel vom 7. Juni 1395 darin aus, dass der Johanniterorden dort mit keinem Wort erwähnt wurde.19 Über verschiedene Adelsgeschlechter kam die Grundherrschaft Kirchzarten schliesslich in den Jahren 1491 und 1495  an die Stadt Freiburg.20 Während zuletzt die Grundherrschaft Attental im Jahre 1499 vom Kloster St.Peter übernommen wurde, kamen zuvor die übrigen Talgebiete an die Stadt Freiburg. Dabei nutzte diese die finanzielle Notlage des Augustinerchorherrenstiftes
St.Märgen, um von diesem am 29. April 1462 die gesamte Grundherrschaft mit den Kastvogteirechten zu erwerben.21 Die Vogtei über die St.Märgener Gebiete und damit die Gewalt über deren Gerichte erwarb die Stadt erst im folgenden Jahr, am 4. November 1463, vom damaligen Vogt Ritter Hans Snewlin von Landeck zu Wiesneck.22

Bei diesen Übernahmen war Freiburg hinsichtlich der Art und des Umfanges ihrer neuen Herrschaftsrechte an die der jeweiligen Vorbesitzer gebunden. Deswegen konnte nicht städtisches Recht, welches im Jahre 1520 unter der Federführung von Ulrich Zasius reformiert wurde, auf die neuen Territorien übertragen werden, sondern es mussten die Herrschaftsrechte in den übernommenen, von den neuen Untertanen als Gewohnheitsrecht betrachteten Formen weiter ausgeübt werden.23 Diese tradierten Herrschaftsrechte waren vor allem in Dingrodeln überliefert, wie in jenem von Kirchzarten vom 7. Juni 1395 24 und in jenem von Zarten vom 11. Februar 1397.25 Diese wurden jeweils vor Gerichtsbeginn
verlesen, damit jeder Anwesende das zu sprechende Recht kannte. Mindestens in Breitnau wurde diese Gewohnheit noch im späten 17. Jahrhundert gepflegt: Auff Montag den 10. 7bris 674 wurde in Jacob Tröschers Behausung uf der Halden, mit denen 14 Breüttnauischen Höffen der Anfang gemacht, darbei der Dinckhrodel, wie von alters hero, undt die anvor renovirte Güetter abgeleßen an Straffen aber nichts gefallen.26 Auf dem Gebiet der Talvogtei konnte die Stadt aber nach und nach die alten Rechte einschränken und erliess schliesslich im Jahre 1596 eine Ordnung mit Gebott unnd Verbott, so an den Dingerichten vorgelesen werden sollen.27

C. Die Dorfgerichtsbarkeit 
Für das Dorfgericht gab es keinen einheitlichen Terminus, selbst innerhalb eines Protokollbuches wurden für dasselben Gericht unterschiedliche Bezeichnungen gebraucht. So standen die Begriffe Frevelgericht, Dinggericht oder Rüggericht grundsätzlich für dasselbe. Noch in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts notierte Abt Michael Fritz von
St.Märgen in sein Tagebuch für den 6. Oktober 1771 das Fertigungsgericht, während er im folgenden Jahr für den 26. Oktober 1772 ein hißiger Gemeindfrevelgericht eintrug.28 Diese unterschiedliche Bezeichnung könnte in der Behandlung von niederer und freiwilliger Gerichtsbarkeit am gleichen Tage liegen. Anscheinend stand der Begriff Dinggericht für das Gericht schlechthin, während die Ausdrücke Frevel- oder Rüggericht den strafrechtlichen Teil bezeichneten. Daneben wurde das Frevelvericht gemäss der Jahreszeit auch Hornunggericht,29 Maiengericht 30 oder Herbstgericht 31 bezeichnet; selbst als das Gericht ausschliesslich im Herbst stattfand, wurde der Terminus Herbstgericht weiterhin verwendet.32 Schliesslich tagte das Frevelgericht bis in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts auch als Nachgericht, falls die Geschäfte nicht rechtzeitig erledigt werden konnten.33 Eine Besonderheit bildete schliesslich noch das von Freiburg aus mitbetreute Frevelgericht in Breitnau, das nur alle drei Jahre abgehalten wurde: Ann 10. 8bris 662 ist zue Breittnauw auch doß dreyjährige Freffelgericht gehalten.34 

Die freiwillige Gerichtsbarkeit hatte ihrerseits verschiedene Bezeichnungen. So tauchten ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts vermehrt die Ausdrücke ordinari Gericht 35 oder gewohnlich Gericht 36 auf. Diese fanden im Unterschied zum Frevelgericht nicht bloss noch im Herbst statt, sondern über das ganze Jahr verteilt.37 Gleichwohl gab es auch hier eine jahreszeitlich Bezeichnung: ordinari Herbstgericht 38 oder gewohnliche Herbstgerichte.39 Eine weiterer Begriff war das Fertigungsgericht, den Abt Michael Fritz in seinem Tagebuch notierte.40  In Zarten gab es zudem noch das Bauerngericht 41 und das Freigericht,42 wo sich nur die freien Bauern versammelt und ihre eigenen Angelegenheiten verhandelt haben dürften. Die besondere Stellung der Bauern zeigt ein Vorfall aus St.Märgen vom Ende des 18 Jahrhunderts, in dem sie sich gegenüber der Stadt als Gerichtsherrn durchzusetzen wussten: Der Bürgermeister hätte gern den neyen Wirth Josef Fehrenbach zum Gerichtsmann und sodann zum Vogt gemachet, allein die Bauren haben sich darwieder gesezt und gesagt, man könne erst alsdann die Haußleith zu Gerichtsmänner nehmen, wenn keine Bauren mehr vorhanden seyen. Ecce, sic rejectus est.43

D. Die Gerichtsorte 
Ursprünglich dürfte Zarten der alte Gerichtsort des ganzen Dreisamtales gewesen sein.44 Ehe erstmals im Jahre 1498 mit einem Gerichtstermin in der Wagensteig ein weiteres Dorfgericht zugelassen wurde, dürfte Zarten bis zur Errichtung der Talvogtei für das gesamte St.Märgener Gebiet zuständig gewesen sein;45 daneben hatte Kirchzarten ein eigenes Dinggericht, da dort andere Besitzverhältnisse herrschten. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts hatten sich so auf dem ehemaligen St.Märgener Klostergebiet mit Zarten, Wagensteig und das obere Amt (St.Märgen) drei Gerichtsbezirke herausgebildet, zu denen später Kirchzarten und  Himmelreich hinzukamen.46 

1. Kirchzarten 
Die üblich Tagungsort in Kirchzarten war bis ins Jahre 1395 unter der Linde auf dem Grinig 47. Ob sich dieser in späterer Zeit verändert hat, lässt sich heute nicht mit Bestimmtheit sagen. Zwar sass am 20. Oktober 1450 Vogt Clewy Gessler anstatt und im Namen seiner beiden Grundherren Hans Snewlin von Landeck zu Wiesneck und Heinrich von Blumeneck zuo gericht in der Trinckstuben.48 Da aber in früheren und späteren Urkunden keine genauen Ortsangaben mehr gemacht wurden.49 kann heute nicht gesagt werden, ob die einmalige Erwähnung der Trinkstube darauf hindeutet, dass das Gericht dort nur ausnahmsweise oder eben regelmässig tagte. Auch darf nicht übersehen werden, dass der Oktober bereits zur kälteren Jahreszeit zählt, was eine Verlegung in die warme Stube erklären könnte.50 

Für die Mitte des 16. Jahrhunderts erscheint eine Stube regelmässig in den Rechnungsbüchern des Talvogts.51 Zwar wurde in bezug auf das Dorfgericht in Kirchzarten nie ein genauer Verhandlungsort genannt, aber es ist stark zu vermuten, dass das Dorfgericht in jener Stube getagt haben dürfte. Dafür spricht auch ihre zentrale Lage in der Mitte der Gemeinde direkt neben der Pfarrkirche St.Gallus.52 Wann sie ursprünglich einmal errichtet wurde, lässt sich heute nicht mehr feststellen, sie könnte aber mit jener 1450 erwähnten Trinkstube identisch gewesen sein. In den Jahren 1671 bis 1673 wurde die Gemeindestube neu errichtet. und zwar zue wider Aufführung der alten Mauren.53 Demnach entstand der Neubau auf den Mauern der alten Stube und wurde etwas vergrössert, wohl um den gestiegenen Ansprüchen der Gemeinde gerecht zu werden. Bis zum Brand der Gemeinde im Jahre 1807 scheint sie nicht mehr verändert worden zu sein, obschon sie auch als Schulhaus benutzt wurde. Aus den Akten für den Wiederaufbau geht hervor, dass auch im Neubau Schulräume vorgesehen waren.54  Demnach könnte entweder das Kirchzartener Dorfgericht bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts wie im Dingrodel festgehalten unter der Linde abgehalten worden sein, danach in der Trinkstube, welche spätestens ab der Mitte des 16. Jahrhunderts durch die neu errichtete Gemeindestube ersetzt wurde.55 Oder aber die Trinkstube war nur wegen der schlechten Witterung ausnahmsweise Gerichtsstätte, so dass auch weiterhin bei gutem Wetter im Freien getagt wurde, während man ansonsten die Stube aufsuchte.56 

2. Zarten 
Der Zartener Tagungsort soll von jeher im Dinghof gewesen sein,57 was sich aber in den untersuchten Dokumenten selten niederzuschlagen scheint. Denn in diesen fand sich nur einmal ein Hinweis darauf, und zwar für den 27. Mai 1560, als im Dinghof Maiengericht gehalten wurde. Daneben war das Zartener Dorfgericht auch für Burg 59 und Ebnet  zuständig.60 

3. St.Märgen 
Das Gericht von St.Märgen wurde sowohl in St.Märgen selbst, als auch in der Wagensteig abgehalten. So wurde am 22. Oktober 1568 inn dem Meyer Ampt zu Sanct Mergen auf dem Hof zu Wagensteig Gericht gehalten,61 ebenso am 24. Oktober 1657 in der Wagensteig, bey gehaltenem St.Mergner Dinckgericht.62 Die lange Zeitspanne zwischen beiden Gerichtsterminen zeigt, dass die Verlegung von St.Märgen nach Wagensteig nicht bloss gelegentlich geschah. Auch wenn St.Märgen auf der Höhe liegt, so scheint die Verlegung kaum etwas mit dem strengeren Klima zu tun gehabt zu haben.63 Denn einerseits fanden selbst im Mai häufiger St.Märgener Gerichtstermine in der Wagensteig statt,64 andererseits solche Mitte November in St.Märgen.65 In der Wagensteig tagte das Gericht häufig auf dem Dinghof, allein 27 Mal zwischen 1558 und 1591.66 Hinsichtlich St.Märgen selbst konnten keine näheren Angaben gefunden werden. 

4. Wagensteig 
Aus den Protokollen geht hervor, dass das Gericht in der Vogtei Wagensteig wiederholt in einem Gebäude, mindestens aber in seinem Hof stattgefunden haben musste. Zwischen 1545 und 1561 wurden im Protokoll verschiedene Lokalitäten angegeben: 10. März 1545. 8. Juni und November 1546 das Schochenhaus.67  26. Oktober 1545 und 10. Mai 1546 der Dinghof 68 sowie 19. Mai und 4. November 1561 der Hof.69 


5.  Himmelreich, Attental, Turner und Breitnau 
Da schon hinsichtlich der Gerichtsstätte in den Kirchzartener, Zartener, St.Märgener und Wagensteiger Protokollen nur selten etwas zu finden ist, erstaunt es wenig, dass zu Himmelreich, Attental und Turner den vergleichsweise wenigen Protokollen nichts zu entnehmen ist. Laut Armbruster soll der Attentäler Gerichtsort der Dinghof in Zarten gewesen sein.70 Lediglich zu Breitnau wurden genauere Angaben gemacht. So fanden innert zwölf Jahren jeweils auf der Halden drei Gerichte statt: am 10. September 1668 in Christen Chrössers seel. Behausung,71 am 10. September 1674 in Jacob Tröschers Behausung 72 und am 22. Oktober 1680 in Andreas Willmanns Behausung.73 

E. Die Gerichtstage 
Mindestens bis zum Ende des 16. Jahrhunderts wurde in den einzelnen Vogteien dreimal jährlich Dinggericht gehalten, was die Ordnung von 1579 ausdrücklich bestätigte: An den Dingrichten, deren das Jars drev, im Mayen, Herbst und Hornung Gericht.74 Noch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde zudem regelmässig Nachgericht gehalten, so dass beispielsweise in Kirchzarten im Jahre 1541 amı 1. und 14. Februar, 10. Mai, 5. Juli, 29. August, 18. Oktober und 8. November Frevelgericht abgehalten wurde.75 Andererseits gab es an bestimmten Orten nur sporadische Gerichtstage. So sind für das Attental nur zwei Gerichtstermine überliefert, nämlich am 7. Oktober 1538 und am 28. April 1556: wäh
rend ın Himmelreich zwischen 1534 und 1560 immerhin 12 Mal das Gericht zusammentrat.76 Allerdings scheinen seit dem 30. Oktober 1562 die Straftaten Himmelreich betreffend in Kirchzarten gerügt worden zu sein.77 In Breitnau tagte das Gericht wie bereits erwähnt nur in einem dreijährigen Turnus. 

Mit der Zeit jedoch nahmen die lokalen Gerichtstermine ab: einerseits wohl wegen der ungeliebten Präsenzpflicht seitens der Freiburger Talpfleger, andererseits aufgrund der Tendenz zum Einzelrichtertum. Spätestens seit dem Jahre 1589, also genau 10 Jahre nach Erlass obiger Ordnung, fanden die Dinggerichte nur noch zweimal jährlich statt, nämlich im Mai und im Herbst.78 Seit dem Jahre 1658 scheinen sie nur noch im Herbst durchgeführt worden zu sein,79 wobei man aber an diesem Usus bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts festhielt.80 In den Monaten vor bzw. nach dem Gerichtstermin fanden im übrigen die Verhandlungen am Amtssitz der Talpfleger in Freiburg statt, wo regelmässig donnerstags getagt wurde.81 

Einberufen wurde das Dinggericht von den Freiburger Talpflegern, wie ein Blick in das Protokoll vom 14. April 1594 beweist: Den Tag vor gemelten Herren, die Dingericht angeordnet zu halten, den 9 May Ao 94 su Sanet Mergen, und Wagensteig zu halten, und den 23 May Ao 94 zu Zarten und Kürchzarten 82 Demnach wurden die Gerichtstermine von St.Märgen und Wagensteig in einem Block abgehalten, ebenso jene von Kirchzarten und Zarten.83

Dieser Blockbildung liegen jedoch keine rechtlichen Überlegungen zugrunde, da sowohl St.Märgen, Wagensteig und Zarten ursprünglich zum Stift St.Märgen gehörten, und deren Rechte demnach verwandter waren, sondern allein die geographische Lage: Zarten und Kirchzarten sind im Dreisamtal nur wenige Kilometer voneinander entfernt, während St.Märgen auf der Höhe liegt und Wagensteig auf dem Weg dorthin. Zudem fand etwa die Hälfte der St.Märgener Gerichtstage auf der Wagensteig statt, so dass man oft gleich vor Ort bleiben konnte.84 Dank der über sechshundert untersuchten Gerichtstermine lassen sich für die einzelnen Orte bevorzugte Wochentage feststellen. Für das Attental mit zwei Terminen, die je auf einen Montag und Dienstag fielen, lässt sich natürlich keine Tendenz feststellen; gleiches gilt für Breitnau, wo je zweimal an einem Montag und an einem Dienstag sowie einmal an einem Mittwoch Gericht gehalten wurde. Für die anderen Orte aber sieht das Bild schon klarer aus. So fand in Hımmelreich das Gericht achtmal an einem Montag und fünfmal an einem Dienstag statt, auf dem Turner 15 Mal montags und nur zweimal dienstags, in St.Märgen 81 Mal an einem Montag und 30 Mal an einem Dienstag, auf der Wagensteig 81 Mal dienstags und 17 Mal mittwochs, in Kirchzarten 100 Mal an einem Dienstag und 32 Mal an einem Montag und schliesslich in Zarten 110 Mal montags und 16 Mal dienstags. Der bevorzugte Wochentag war demnach also der Montag mit 256 Sitzungen, gefolgt vom Dienstag mit 237 Gerichtstagen. Die anderen Wochentage fallen dabei stark ab: Mittwochs 55 Mal, donnerstags und freitags je 17 Mal sowie samstags viermal. Diese Beobachtung zeigt zweierlei: einmal deckt sie sich mit jener von Christmann zur Saarpfalz und Lothringen, wo für 240 untersuchte Weistümer in 92 Fällen der Dienstag und in 82 der Montag als Gerichtstermin genannt wurde.85 Zum Anderen wird die bereits genannte Blockbildung St.Märgen/Wagensteig und Zarten/Kirchzarten bestätigt, wobei man sich meist am Montag in St.Märgen bzw. Zarten traf, am Dienstag in der Wagensteig bzw. in Kirchzarten. 

F. Die Gerichtspersonen 
Die Stadt Freiburg übte die übernommenen Herrschaftsrechte so aus, wie es von den Vorbesitzern gehandhabt wurden, weswegen sich für die Untertanen nichts änderte.86 Dadurch beliess sie bei der Organisation der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit im wesentlichen die übernommenen Strukturen und Einrichtungen. Unter einem Talvogt, der als Obervogt nur Verwaltungs-, aber keine Gerichtsfunktionen hatte, gab es je einen ortsansässigen Vogt. Über die Tätigkeit des Talvogtes wachten die jährlich aus dem Freiburger Rat bestellten Talpfleger.87 Das Dorfgericht bestand aus dem Vogt als dem Vorsitzenden, dem sogenannten Stabhalter, und zwölf Urteilern, den sogenannten Richtern. Ferner nahmen obligatorisch weitere Amtspersonen wie die Freiburger Talpfleger und der Bannwart teil. Vom Dorfgericht ist leider keine Darstellung überliefert, aber es dürfte jenem auf dem Scheibenriss des Caspar Hag, Schultheissen zu Habsheim, geglichen haben (vgl. Abb.): Das dortige Gericht bestand aus zwölf Richtern, dem Schultheissen als Stabhalter sowie vier Gerichtsboten mit ihren Stäben.88 

 
Schultheis
Scheibenriss des Caspar Hag, Schultheissen zu Habsheim {Historisches Museum Basel Inv.Nr. 1940.926; ebenda Photo-Nr 5557)   

1. Die Talpfleger 
Alljährlich um Johann Baptist (24. Juni) wählte der Freiburger Rat bei seiner jährlichen Ämterbesetzung die beiden Talpfleger, die 1464 noch pfleger und verseher, 1493 pfleger des thals und 1494 amptlüte übers thal hiessen.89 Neben der Bezeichnung Talherr setzte sich aber mehrheitlich der Ausdruck Talpfleger durch. Da sie neben der Überwachung der Gerichte auch die Amtsgeschäfte des Talvogtes zu kontrollieren hatten, bürgerte es sich gegen Ende des 16. Jahrhunderts ein, die vier Amtsherren, welche für die Stadtfinanzen zuständig waren, in globo zu Talpflegern zu ernennen. Wegen der Bedeutung dieser Ämter für die Stadt fand selten einmal ein jährlicher Wechsel statt, so dass Kontinuität gewahrt wurde. Gleichwohl kam es vor, dass ein Talpfleger sich nicht ausreichend im dörflichen Recht auskannte und korrigiert werden musste.90

2. Der Talvogt 
Eigentlich war der Talvogt, der bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts auch als Talschaffner bezeichnet wurde, nur für die wirtschaftlichen und finanziellen Belange seines Territoriums zuständig. Um seine Pflichten nicht zu vernachlässigen, haftete er persönlich für die Ausstände; über seine Einnahmen und Ausgaben hatte er den Amtsherren im Freiburger Kaufhaus alljährlich eine Abrechnung vorlegen.91 Nachdem für die St.Märgener Gebiete bereits ein Schaffner zuständig war, wurde 1497 mit Peter Schifflin erstmals auch einer für das neuerworbene Gebiet Kirchzarten eingesetzt, ehe kurz nach 1500 beide Gebiete in einer Hand vereint wurden.92 Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts tauchte er aber auch als Begleiter und sogar als Stellvertreter der Talpfleger an Gerichtsverhandlungen auf.93 Mit der Polizei-Ordnung vom 6. Februar 1579 kam das Ausfertigen von Urkunden und Kaufübertragungen in seine ausschliessliche Kompetenz: alles das jenig so ir zu schreiben habendt, oder keuffiglichen uberkommen megen, es sey was es well, oder wie das gehayß oder geschaffen, durch niemand andern dan unseren Talvogt, dem wir solche schreiberey bevolhen, ververtigen, aufrichten unnd machen lasset, alls bey straff so wir deshalb gegen den unngehorsamen furzunemen, endlich bedacht und entschlossen sendt.94 Diese Kompetenzverlagerung bedeutete aber keinesfalls eine Kompetenzbeschneidung des Dorfgerichts, denn gleichenjahrs wurden die drei jährlichen Gerichtstermine bestätigt und nicht etwa verringert oder abgeschafft. Denn wie das Beispiel unten zeigen wird, wurden noch Mitte des 17. Jahrhunderts auf dem Dorfgericht Urkunden ausgefertigt und Kaufgeschäfte getätigt. Vielmehr dürfte es sich um eine Entlastung der Freiburger Talpfleger gehandelt haben, die so die freiwillige Gerichtsbarkeit an den Talvogt abtreten konnten, während sie die niedere sich vorbehielten. Diese Entlastung umfasste nicht nur die örtliche Zuständigkeit, also das Territorium der Talvogtei, sondern anscheinend auch eine persönliche auf dem ganze Herrschaftsgebiet der Stadt Freiburg, sofern es sich bei einer der beteiligten Parteien um einen in der Talvogtei wohnenden Bürger handelte.95 Um aber Urkunden ordnungsgemäss ausstellen zu können, musste der Talvogt zumindest eine entsprechende Ausbildung aufweisen können. Darum verlangte die Stadt Freiburg von ihm als Qualifikation ein juristisches Studium. Erfüllte ein Kandidat diese Voraussetzung nicht, so hatte er die Stellung eines Vogteiverwalters inne; seine Amtsbezeichnung lautete dann Amts- bzw. Talvogteischreiber.96

3. Der Dorfvogt
Der Dorf- oder Untervogt taucht für alle vier Gemeinden in den Quellen stets als Vogt auf; lediglich in seiner Funktion als Vorsteher des Dorfgerichts wurde er auch als Stabhalter bezeichnet.97 Normalerweise wurde er aus der Reihe der zwölf Richter ausgewählt, und zwar meist auf Lebenszeit. So war in Kirchzarten Hans Frey vor dem 7. November 1583 Richter und spätestens am 30. Mai 1589 Vogt; wurde Bastian Knebel vor dem 30. Mai 1589 Richter und vor dem 30. Mai 1606 Nachfolger von Hans Frey als Stabhalter; wurde Hans Klein am 8. Oktober 1591 Richter und vor dem 29. Mai 1607 Vogt in der Nachfolge von Bastian Knebel; war Jakob Steinhart vor dem 30. Mai 1606 Richter und als Nachfolger von Hans Klein spätestens ab dem 22. Mai 1612 Vogt; wurde Jakob Fuchs vor dem 30. Mai 1606 Richter und erscheint 1634/35 als Stabhalter; und schliesslich wurde Georg Steinhart vor dem 31. Oktober 1634 Richter und vor dem 1. Februar 1655 Stabhalter bzw. Vogt.98

Anhand der Wahl des Vogtes zeigt sich sehr anschaulich seine doppelseitige Stellung einerseits gegenüber der Grundherrschaft und andererseits gegenüber seiner Dorfgemeinde.99 Die Wahl erfolgte durch das örtliche Dorfgericht, welche von der Stadt Freiburg als Grundherrn vorbereitet worden war. Dabei hatte sie das örtliche Recht, das meist noch im Dingrodel niedergeschrieben war, einzuhalten. So erreichten die Bauern aus St.Märgen noch im Oktober 1772 unter Berufung auf ihre Vorrechte, dass der Freiburger Vorschlag für den neuen Vogt von St.Märgen abgelehnt wurde. Andererseits bestimmte die Stadt im folgenden Monat einen neuen Vogt: Ist allhier ein neyer Vogt von der Herrschaft bestellet worden. Die Sache ist nicht per electionem gegangen wie vormahlen, sed plena potestate. Immerhin hielt sich Freiburg an die Vorgabe des Dinggerichts und ernannte mit Andreas Rombach einen St.Märgener Bauern.100 Ähnlich verhielt sich die Wahl von Hans Fries zum Vogt von Zarten auf dem Frevelgericht vom Herbst 1703. Er wurde zwar zum Vogt vorgeschlagen, aber die eigentliche Wahl fand erst am 7. November in Freiburg auf dem Amtshause statt. Diese wurde für alle vier Vogteien im Beisein des alten Vogtes und der Viertleüthen durchgeführt, wobei Fries zue dem Vogt allein auf ein Jahr gewehlt wurde. Nachdem ihn die Amtsherren bestätigten, sollte er den Eid ablegen, den er aber mit dem Einwand verweigerte, für eine Amtszeit von nur einem Jahr wolle er nicht Vogt sein. Schliesslich wurde er dessvegen in Thurm erkandt.101 Demnach wurde der Vogt zwar zuerst vom Dorfgericht ge- bzw. ausgewählt, die Bestätigung und die Eidesleistung fand dann aber in Freiburg statt. Dieser Änderung des Wahlverfahrens könnte die Ansicht der Stadt zugrunde liegen, dem neuen Vogt zu zeigen, wo letztenendes die eigentliche Macht liegt. Allerdings zeigt der Fall Fries auch, dass die Wahl des Vogtes normalerweise für eine längere Amtsdauer als ein Jahr gedacht war.

Nach seiner Wahl hatte der Vogt folgenden Vogteid zu leisten: Ir werden geloben, unnd schwören, den Edlen, Ehrnvesten, Fürsichtigen, Ersamen unnd weisen Herren Burgermeister unnd Rath der loblichen Statt Freyburg als Oberkeit alhie, getreüw unnd holdt zu sein, auch Irer unnd einer Ers. Gemein, alhie nutz unnd frommen zue fürderen, schaden und nachtheil so feil müglich warnen, unnd wannderen, als Ir künden unnd mögen, unnd man Ir sachen erfür enden, oder auch für gebracht unnd an gezeigt wurde, darauß unnd vorab Ewrer Gnaden Herren als Oberkeit, oder dren Amptherren, Thallvögten, auch einer Ers. gemein, ahn lob nachreden, Schad und Nachtheill enndtstenn möchte, solches also baldt anzeigen, auch die Zwing unnd Bann, Sachen unnd Marckhen, ordenlich Helffen erhalten, in welchem Articell ettwas sich zue tragen möchte, solches ohn verzug den geordneten Ambt undt Thalherren oder deren Thaltvogt, ahnpringen undt zwischen nach Ewrrem Vermögen abzustellen helffen, auch so Ir umb Gericht oder Recht ahngesuecht werden, das selbig jedem fürderlich ergehn lassen, unnd kein geferlichen Verzug darinen zuemachen, gegen dem Armen als gegen denn Reichen, unnd waß eüch in Geheim yeder Zeit erpfohlen, dasselbig nit eröffnen, oder jemandt darvor warnen, unnd sunst mit all eüiwern Sachen, in Euwer Ampt, gleich unnd gemein zue seinunnd alles daz thuen, daz einem getreuwen Vogt, von Recht unnd Billigkheit wegen gepürtt, gegen der Oberkheiit, unnd einer gemein, zue thuen schuldig, ohne geferde, also schwer ich bey Gott, unnd allen Heilgen.102

Als Bezahlung erhielt der Vogt in Kirchzarten für seine Amtsdienste vier Jucherten Acker auf dem Lerchenfeld, den sogenannten Vogtsacker, als Vogtslohn. Erst im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts wurde dieser ihm entzogen und er dann anderweitig entlohnt.103

Sein Amtsinsignium war der Vogtstab, der zwar nicht mehr erhalten, dessen Aussehen dank eines Schreibens vom Januar 1798 aber überliefert ist: des unten auf den Handheben derselben angehefter gewesenen freyburgischen Stadtwappen von Silber.104 Alle vier Gemeinden hatten den gleichen Stab, der wohl nach dem Vorbild des Freiburger Schultheissenstabes angefertigt wurde. Denn man bat 1798 für die Gemeinen. Zarten und Kirchzarten, wieder solche zwein Vogtstäbe, wie die geraubten
waren, und wie die bey denen zwoen andern Gemeinen der Thalvogtey, Wagensteig nämlich, und Sanktmärgen, noch vorhandenen Vogtstäbe, und der auch noch vorräthig seyn sollende stadt-freyburgische Schultheißenstab wirklich noch geschaffen, und unten auf ihren Handheben mit dem freyburgischen Stadtwappen von Silber einbeleget sind. Aus diesem Schreiben geht ferner hervor, dass die Stäbe im Hause der Vögte aufbewahrt worden waren.105 Die Stadt Freiburg entsprach schliesslich der Bitte um Anschaffung neuer Vogtstäbe, denn es wird dem Bauamte hiemit aufgetragen, für die zwo Gemeinden Zarten und Kirchzarten neue jenen vorigen gleiche Vogtstäbe ohne Verschub anzuschaffen.106

4. Die Richter
In allen vier Gemeinden sowie Himmelreich bestand das Dorfgericht aus zwölf Richter. Diese wurden bei einer Vakanz vom Gericht gewählt und hatten gleich nach der Wahl folgenden Richtereid abzulegen: Ir werdet geloben unnd schweren, dem Vogt, oder Meyer, unnd Stab so Eüch durch den Bannwarten zue Gericht unnd Recht gepotten würdt demselbigen gehorsamblich erscheinen, getreulich helffen, wertten, nach der Partheyen Clagt unnd Anttwortt, nach Eüwerem besten verstanndt, helfen, weysen, dem mereren helfen volgen, unnd dieweil die Urtheil nit eröffnet, bey Ime auch verschweigen, biß solche eröffnet, helffen Urtheil sprechen, unnd alleß daz jenig dar zuethuen, wass ein müglicher Vleiß außweiset, da gentzlich nicht ansehen werden freindt schafft noch feindtschafft, miet, gab, eigen nutz sondern sein Ewer Selligkheit darin bedenkhen, darmit daz Göttlich Recht sein fürgang habe, gegen dem Armen alß gegen dem Reichen des gerichts heimlichkheit unnd Ratschläg nimandts offenbaren, unnd alles daz thuen unnd lassen, daz einem erbaren uffrichtigen frummen Richter von Rechts unnd guetter gewonheit wegen zue stett, trewlich unnd ohngefährlich, also schwer ich, daz mir Gott helff unnd alle Hayligen.10

Die Wahl war in der Regel auf Lebenszeit vorgesehen, wobei das Amt zuerst den Mitgliedern der gebursami, also der Bauernschaft, vorbehalten war. Erst wenn nicht hinreichend Bauern vorhanden waren, konnte auf weitere Bürger zurückgegriffen werden.108 Das Richteramt war an den Grundbesitz geknüpft. Bei einem allfälligen Verkauf seiner Liegenschaft ging ein Richter seines Amtes verlustig, und der Neubesitzer konnte ins Richterkollegium gewählt werden. Bei allen Gerichten hatten die Richter Präsenzpflicht; verletzten sie diese, so wurden sie gerügt.109

Anscheinend gab es auch ein örtliches Patriziat, da immer wieder dieselben Familiennamen in Gerichtsfunktionen auftauchen. So amtete in Kirchzarten Bernhard Straub letztmals am 8. Februar 1656 als Richter, danach folgte ihm Gallus Straub ab dem 28. November 1656. Für den Zeitraum 1575 bis 1657 erschienen in Kirchzarten je zwei Dengler, Flader(er), Gesenson, Hanser und Meyer, je drei Klein, Malleck und
Steinhart sowie vier Straub, wobei sie selten gleichzeitig im Gericht vertreten waren. Ob damit bestimmte Familien einen festen Platz im Richterkollegium innehatten, lässt sich jedoch erst sagen, wenn die teils grossen Lücken mit den Namen der Richter und Stabhalter gefüllt werden können.

5. Der Bannwart
Das wichtigste Verwaltungsamt im Dorfe nach dem Vogt, das des Bannwarts,110 gab es in Kirchzarten mindestens seit dem Dingrodel von 1395.111 Zu seinen Aufgaben gehörte es, während des Jahres im Bann der Gemeinde nach dem Rechten zu sehen, Abgaben einzusammeln, Zölle und Steuern zu erheben,112 die Richter zu Gericht zu laden 113 usw. Die meisten seiner Pflichten sind dem folgenden Amtseid zu entnehmen, der ab 1596 für alle vier Gemeinden galt: Ir werden geloben unnd schwören, unnserer Gnedigsten Herschafft von Österreich etc. durch den edlen ... Burgermeister unnd Rath der loblichen Statt Freyburg im Preyßgaw alß Eüwer getreuwen Oberkheit, getreuw unnd holdt zue sein, Iren nutz unnd frommen zue füderen, Schaden unnd nachtheil zu wernen, unnd wennden, nach Euwerem besten Vermögen, auch eines Ersamen Raths verordnete Amptherren unnd Thallvogt, Vögten unnd Mayer darunder Ir gesessen, gebotten, unnd verbotten, gehorsam unnd gewertig zue sein, Auch wo Ir hören würden, daz zue voraus einem ersamen Rath, oder deren Amptherren, Thallvogt, unnd Vögten / Mayer / oder ein Gemeindt unlob nachreden, darauß einchen Nachtheill enndtstehn mechte, solches ohne einchen verzeig, den Amptherren, Thallvogt, oder dem Vogt Mayer darunder Ir gesessen seindt anpringen, unnd umb aller Sachen die sich die Zeit solang Ir hinder inen gesessenhafft gewessen, sich zue getragen unnd verloffen habenndt, Recht zue geben, unnd zue nemmen, gegen gemeiner Statt Freyburg vor unnseren gnedigsten Herschafften, von Österreichischen Lanndtvögten, Regenten unnd Räthen, dieser vorösterreichischen Landen, unnd gegen sonders Personen, alhie vor einem ersamen Gericht, all da Ir gesessen seindt, auch alle Zöll, Gefell, Steür, Schatzung, Umbgelt, getreulich abrichten, Zwing unnd Bann, Marckh unnd Lechen, Recht unnd Gerechtigkheiten waß der Oberkheit zue gehörig ..114

Interessanterweise gab es in Kirchzarten deren zwei, wobei einer vom Grundherrn mit dem Willen der gebursami eingesetzt wurde, der andere von den geburen mit dem Willen des Grundherren. Der Grund für die Doppelbesetzung dürfte in der Kompetenzübertragung vom Herrschaftshof zur Dorfgenossenschaft hin liegen, die sich ausgangs des Mittelalters vollzog.115 Als die Ordnung von 1596 erlassen wurde, war dieser Vorgang längst abgeschlossen, weswegen auch für Kirchzarten von zwei Bannwarten nicht mehr die Rede war. Die Wahl erfolgte auch weiterhin durch die Bauern, wie jene auf dem St.Märgener Dinggericht vom 12. Oktober 1661 zeigt: Lorentz Willman ist dato zue einem Baanwarter angenomen, und den gewohnlichen Eydt abgelegt.116 Auch scheint das Amt teilweise in der Familie geblieben zu sein, da 1679 im Meieramt St.Märgen auf Georg Wehrle ein Martin Wehrle folgte.117

Die Bedeutung des Amtes wird daran ersichtlich, dass der Bannwart regelmässig neben den Thalherren, dem Vogt, dem Meier, den Richtern usw. an den Mahlzeiten anlässlich des Dinggerichts teilnahm.118 Da weder an solchen Mahlzeiten noch in den Dingrodeln oder der Ordnung von 1596 ein Gerichtswaibel aufgeführt wird, darf davon ausgegangen werden, dass deren Funktion auf dem Gebiet der Talvogtei vom Bannwart übernommen wurde.119 Ob aber der Bannwart gleich einem Waibel mit einem Stab versehen war, lässt sich aus der bisherigen Quellenlage nicht nachweisen. Aber trotz seiner Nähe zum Dorfgericht und zur Dorfverwaltung war auch ein Bannwart nicht vor Strafen gefeit. Denn als der Zartener Bannwart Hans Preiss 1679 gegen den ehemaligen Talvogt und damaligen Talpfleger Christoph Schaal im Wirtshaus unverantwortliche Reden von sich gab, wurde er in der Talvogtei eingekerkert und musste 10 Kronen Strafe bezahlen.120

G. Die Kompetenz des Dorfgerichts
Hauptaufgabe eines Dorfgerichtes war neben Bagatellsachen sowie Zivil- und Strafsachen im Bereich der Dorfgenossenschaft seit dem Spätmittelalter die Grundstücksfertigung. Damit zusammen hingen sonstige Geschäfte des Erb- und Sachenrechts. Schliesslich lagen noch die Ausstellung von Geburtsbriefen, die Bestätigung von Mitgliedschaftsrechten usw. in der völligen Zuständigkeit des Dorfgerichts.121 Diese Beobachtung traf auch für die Gerichte der Talvogtei zu. War die hohe Gerichtsbarkeit im Verlauf des 16. Jahrhunderts bereits an das Freiburger Gericht übergegangen, so verblieb die niedere und freiwillige Gerichtsbarkeit im jeweiligen Dorfe.122 Während es Anzeichen dafür gibt, dass zu Ende des 18. Jahrhunderts Frevelgericht und Fertigungsgericht gleichentags tagten, galt dies scheinbar nicht für die Mitte des 17. Jahrhunderts. Denn obschon das Dinggericht zu Kirchzarten am 16. November 1656 abgehalten worden war, wurde erst 12 Tage später die freiwillige Gerichtsbarkeit behandelt. Wurden auf dem Dinggericht neue Richter gewählt, neue Gelübde abgelegt, Rügen behandelt und Neubürger vereidigt,123 so befasste sich das ordentliche Gericht mit Angelegenheiten der Zivil- und der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im einzelnen umfasste diese das Personenrecht,124 das Familienrecht, das Erbrecht,125 das Sachenrecht 126 und das Schuldrecht. 127

Näher betrachtet sah ein Gerichtstag folgendermassen aus: gemäss dem Talvogteiprotokoll verhandelte das Dorfgericht in Kirchzarten am 28. November 1656 sechs Kaufbriefe, zwei Zinsverschreibungen, zwei Heiratsabreden, einen Geburtsbrief, einen Tausch oder Vergleich, zwei Vergleiche, einmal Bestand undt Lehenschafft und drei Aufrechnungen.128 Unter den Kaufbriefen befindet sich auch die Liegenschaftsübertragung von Caspar Straub an Mathis Zimmermann: Caspar Straub hat verkaufft ahn Mathis Christian Zimmerman ein Behausung Hoffstatt, und Baumgarten im Dorch Kirchzarten gelegen, einseit ahn Mühlebach, anderseit ahn Bluomweg, fornen uf die Allmendt, hinden uf den Mühlebach, unndt Dietenbacher Kilchpfad, zinst nacher St: Johan in Freybg Jahrsbodenzinß 2,ß. Ist auch dahin erschatzig und dritheilig. Mehr zinst der Gemaindt Kirchzarten Jahrs 6. d. Sonsten frey ledig eygen. Ist der Kauff beschehen in Paaren Gelt 174 fl. Paaren Gelts ist uf obiges dato gefertigt.129 Diesem kurzen Eintrag entspricht die einzig erhaltene, vom Talvogt ausgefertigte Urkunde: Im Namen und an statt der [westen ...ehrenvesten] hoch- und wohlgelehrten [füre]sichtig[enn] ersamen undt
wol[hl]weyßen Herren Burgermeister undt [Rath der Statt Frey]burg im Preyßgöw etc. Meiner gnädig und gepietenden Herren, saß ich Geörg Steinhordi der Zeit Vogt zue Kirch|zarten daselbs zue] Gericht und thue kundt menniglichen mit dißem Brieff doß vor [... ] undt hirnach |... ... ... ] erschinen ist, der ersame Casbar Straub, ahn einem vor Gericht stündt undt bekandte, daß er einer |... ... ... ...]sten Kauffs, verkaufft undt zue kauffen geben hatte, gabe auch mit Mundt und Handt, außer sein, seiner Erben [und Nachkommen] Gewehr und Gewaldt zue kauffn, dem auch ehrsamen Mathis Zimmerman am anderen Theil vor Gericht [stündt ihm undt seinen?] Erben und Nachkommen, nemblichen, ein Hoffstatt sambt der Behausung undt Baumgarten im Dorff Kirchzarten gelegen [ein ]seit ahn Mühlebach anderseit ahn Bluomweg, fornen uff die Allment, hinden uf den Mühlebach undt Dietenbacher Kil[chpfad. Zinß] nacher St: Johan in Freyburg Jahrs Boden Zinß zwen Schilling Pfenning, ist auch dahin ehrschatzig, und dritheilig [Mehr] Boden Zinß der Gemeindt Kirchzarten Jahrs sechs Pfenning, sonsten frey ledig eygen. Ist demnach der Kauff hie...üb... ... ... ngen undt beschehen für und umb einhundert sübentzig vier Gulden Paaren Gelts, jeden derselben zue fünffzehen Ba
[tzen und]t sechtzig Kreutzer gueter genehmer g[ewelt]er dißer dißer Landten Wehrung gerechnet. Gelobte demnachen ... der [Verkau]ffer für sich seine Erben, undt Nachkommen, mit vollkommen ewger Verhengung obgedachter Hoffstatt sambt allen E... ... Besitzung Nutzung Wießung Forderung rechten ...chtig ... undt Ausprechen ... dem Kauffer seinen ... ... ... Erben und Nachkommen, diß Kauffs wie obsteth F... frey ledig Eygen zue wehren und ... ... ... ..., daruff zue beeden Theilen dißen Verkauff undt Kauff wohr, ste... ve... ... ... zuehalten darbei zuebleiben, unndt darwider nicht zue thuen, b(?)och schaffen oder ... gethan ... ... ... kein weiß noch weg. Daruff wardt uf mein deß Vogts Umbfrag von den Richtern zue ... erkandt, und gesprochen, daß sein darmit genueg were undt dißer Verkauff und Kauff guete Krafft undt ... hette und haben solte. Deßen erfordert der Kauffer einen Brieff, der wordt ihme uf mein deß Vogts ... ...ßigen Pitten, mit den edlen ehrnuest fürsichtig undt weyßen Herren Johan Hachenburger, der Zeit Obristmeister undt Johan Ulrich Gerwicken deß Beständigen Raths zue Freyburg beeder verordnete Thalpfleger uber [Kirchzartener] Thal eygen anhangenden Jnsiglen /:doch ... Herren ... Erben und Nachkommen in alle Weg ohne Schaden /: b... ... geben erkandt undt gsprochen hierüber Urtell die ersamen bescheidene, Severin Flader, Michel Gesensohn, [Hans Deng]ler, Michel Bank, Peter Boseth, Geörg Wörbser, Andreß Schlegel, Galle Steinhordt, Hanß Ambs, Friderich [Schirck]h, Hanß Geörg Haußer, undt Galle Straub alle, deß Gerichte zue Kirchzarten. Geben undt beschehen ... acht und zwantzigsten Wintermonat nach Christi unßers Herren gnadenreichen Geburth im sechzehenhundert [sechs] undt fünftzigsten Jahr Ad.130

H. Resumée
Bis weit in die Frühe Neuzeit hinein war die Dorfgerichtsbarkeit noch vom örtlichen Recht geprägt.131 Nach anfänglichem Widerstand setzte sich im Verlauf des 17. Jahrhunderts immer mehr städtisches Recht durch,132 was an zwei Beispielen sichtbar wird: dem zunehmenden Einzelrichtertum durch den Talvogt bzw. die Talpfleger, welches das Dorfgericht weitgehend ablöste; sowie der Fertigung der Urkunden, die nach der Kirchzartener Polizei-Ordnung von 1576 ausschliesslich vom Talvogt auszuführen waren.133 Trotz dieses vermehrten Einflusses durch den juristisch ausgebildeten Talvogt auf die Dorfgerichtsbarkeit vermochte dies nicht die alten Rechte vollends abzulösen. Sie bewahrten sich u.a. in der Mitsprache der Gemeinde bei der Bestellung neuer Vögte und Richter, der Durchführung eines Dinggerichts im Herbst oder der Benutzung des Vogtstabes als Amtszeichen bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Erst mit der Verfügung der grossherzoglichen Regierung vom 9. April 1808 wurde das Territorium der Talvogtei auseinander gerissen, indem die Vogteien Wagensteig und St.Märgen dem Oberamt St.Peter zugeteilt wurden, die übrigen Gebiete dem Oberamt Freiburg.134

Abkürzungen: FDA = Freiburger Diözesan-Archiv, Freiburg i. Br., 1865 ff.: Gen. = Generalia; PAK = Pfarrarchiv Kirchzarten; SAF = Stadtarchiv Freiburg: Spec. = Specialia. — Diesen Beitrag widme ich meinen hochverehrten Grosseltern, Prof. Dr. Max Weber (1899 Freiburg — 1982 ebenda: vgl. Anm. 2) und Klara Weber geb. Straub (1909 Engen - 1983 Freiburg), zum 100. resp. 90. Geburtstage. 

1 Karl Siegfried Bader, Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde. Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Zweiter Teil. Weimar 1962. S. 362: Späte Quellen wie Bußenregister, Gemeinderechnungen, Rugprotokolle sind fast durchweg rechtlich unerschlossen. Vermutlich aus diesem Grunde promovierte Fritz Arm- bruster (Die Freiburger Talvogtei im Dreisamtal. Studien zur Entstehung und zur Verfassungsgeschichte bis zum Jahre 1661. Diss iur. [Maschinenschrift], Freiburg 1950) in Freiburg bei Bader, da ihm in Freiburg die meisten Quellen in bezug auf die Freiburger Talvogtei zur Verfügung standen. 
2 Zur Geschichte der Gemeinde Kirchzarten bis 1945 siehe Max Weber, Die Kirchzartener Geschichte. In: Günther Haselier (Hg.), Kirchzarten, Geographie - Geschichte - Gegenwart. Festbuch zur Zwölfhundertjahrfeier. Kirchzarten 1966, S. 57- 528 [zit. Weber 1966]. Zur Geschichte der Pfarrei Kirchzarten siehe Max Weber. Die Geschichte der Pfarrei Kirchzarten. Nachtragsband zu Günther Haselier (Hg.). Kirchzarten, Geographie — Geschichte -— Gegenwart. Festbuch zur Zwölfhundertjahrfeier. Kirchzarten 1967.
3 Vgl. Hans Schadek, «Der Stadt Freyburg zugehörige Fleckhen und Dörfler». Das Territorium der Stadt bis zur Auflösung 1807, S. 237. In: Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau. Band 2, Vom Bauernkrieg bis zum Ende der habsburgischen Herrschaft. Hrsg. im Auftrag der Stadt Freiburg i. Br. von Heiko Haumann und Hans Schadek. Freiburg 1994, S. 237-251. 
4 Die Akten befinden sich im Stadtarchiv Freiburg unter der Signatur F, welche auf den Herbst 1998 neu sortiert und in Generalia, Specialia, Alte Repertorien sowie Rechnungen gegliedert wurde. 
5 SAF, F, Gen., Xl, 17. 
6 SAF, F Gen., XI, 17. 
7 SAF, E I, AV, b9.Nr. 6. Dieses Konvolut befindet sich derzeit nicht unter E (Rechnungen), sondern am Ende von F (Talvogtei); zu einem späteren Zeitpunkt soll die E-Signatur in eine F-Signatur umgewandelt werden. 
8 SAF, F, Gen., XI, 17. 
9 SAF, F, Gen., XI, 18. 
10 SAF, F, Gen., XI, 19 und 20. Für die Protokolle der Amtsherren läuft der Berichtszeitraum vom 24. Juni eines bis zum 24. Juni des folgenden Jahres: Groß und kleine Frevell ... so von Johanni Baptiste Anno 89 biß uff Johanni Baptiste Anno 90 vor den Amptherren und die Gerichten gefallen seindt. (SAF, F, Gen., XI, 19, fol. 7r). Diesem gewählten Zeitraum liegen die alljährlichen Neuwahlen des Freiburger Stadtregiments um Johannes Baptist zugrunde, an dem die Talpfleger neu bestimmt wurden (s. u.). 
11 SAF, F, Gen., XI, 21. 
12 SAF, F, Gen., XI, 22.
13 SAF, F, Gen., V, 16/1-68.  
14 SAF, B 5, XIIIa, 2a (um 1450) bis 298 (1807). Die alten Ratsprotokolle enthalten meist. aber leider nicht immer Namensregister, die sich allerdings nach den Vornamen richten. 
15 Am 25. Februar 765 schenkte ein Drutpert der Reichsabtei St.Gallen in der Mark Zarten im Dreisamtal Felder, Wälder, Wiesen, Weiden, Wege. Wasserläufe zusammen mit einem Hörigen, sowie dessen Familie und Hofgut. Vgl. Hermann Wart- mann. Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen. Teil 1. Zürich 1863, Nr. 47.
16 Otto Clavadetscher, Chartularium Sangallense. Bd. 4. St.Gallen 1985, Nr. 2423. 
17 Vgl. Weber 1966 (wie Anm. 2), S. 174. 
18 Der Text der Kaufurkunde findet sich bei Friedrich Hefele, Freiburger Urkundenbuch, Bd. 3 (Texte), Freiburg 1957, S. 389-392 (Nr. 526). 
19 Der Text des Dingrodels findet sich bei Heinrich Schreiber, Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau. Bd. 2, 1. Abt., Freiburg 1828. S. 97-105 (Nr, 347). 
20  Schadek (wie Anm. 3), S. 251. Zu weiteren Einzelheiten über die Beziehungen des Ordens zu seinen Vögten, zum Bischof und zur Landesherrschaft vgl. Peter Johannes Weber, Zur Rechtsgeschichte des Dreisamtales. Die Zeit der Johanniter in Kirchzarten (1297-1805). In: Alemannisches Jahrbuch 1993/94, Freiburg 1995. S. 71-102. 
21 Schadek (wie Anm. 3). S. 237: Wolfgang Müller. Studien zur Geschichte der Klöster
St.Märgen und Allerheiligen, Freiburg i. Br.. 5.53. In: FDA, Bd. 89 (1969). S. 5-129. Der Text der Kaufurkunde findet sich bei Heinrich Schreiber, Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau. Bd. 2. 2. Abt.. Freiburg 1829. S. 473-478 {Nr. 653}: Kaufbrief über die Obervogtei zu St.Märgen, den Dinghof zu Zarten, das Gut zu Bickenreute u.s.w. 
22 Vgl. Müller (wie Anm.21) S. 54 f Der Text der Kaufurkunde findet sich bei Schreiber (wie Anm. 21), S. 479-484 (Nr. 654); Kaufbrief über Vogtei zu St.Märgen, das Dorf Zarten, das Gericht zu Geristal, die Vogtsrechte zu Wittenthal u.s.w. zum Geschlecht der Snewlin von Wiesneck vgl. Herrmann Nehlsen. Die Freiburger Familie Snewlin. Rechts- und sozialgeschichtliche Studien zur Entwicklung des mittelalterlichen Bürgertums. Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau. Bd. 9. Freiburg 1966, S. 84-90. 
23 Claudia Ulbrich. Leibherrschaft am Oberrhein. Veröffentlichungen des Max-Planck Instituts für Geschichte, Bd. 58. Göttingen 1979, S. 202 ff. gem. Schadek (wie Anm.3). S.238.
24 Schreiber (wie Anm.19), S.97-105 (Nr. 347).
25 Schreiber (wie Anm.19), S.111-125 (Nr. 357).
26 SAF, F, Gen. XI, 22, 1674, fol. 1r. Breitnau gehörte eigentlich nicht zum Freiburger Herrschaftsbereich, sondern zu jenem der beiden in Freiburg ansässigen Adelsfamilien Sickingen und Pfirt, wurde aber von der Stadt Freiburg rechtlich betreut. 
27 SAF, B3, 17: Kirchzarten Ordnung von 1596, foll. 13r-20v. 
28 Franz Kern. Tagebuch des Abtes Michael Fritz in
St.Märgen, S. 252 u. 279. In:  FDA. Bd. 89 (1969), S. 140-309. — Michael Fritz, von Horb am Neckar, 18. Juli  1766 bis 3. März 1797 Abt von St.Märgen; vgl. Müller (wie Anm. 20), S. 99 u. 124. 
29 Beispielsweise SAF, F, Gen., XI 17, Hornunggericht 1575.
30
Beispielsweise SAF, F, Gen., XI 17, Maiengericht 1572
31
Beispielsweise SAF, F, Gen., XI 17, Herbstgericht 1570
32 Herbstgericht in Kirchzarten (SAF, F, Gen. XI, 22 1659, fol. 3r
33  Nachdinggericht am 15. März 1552 in Zarten (SAF E I. A V.b 9, Nr. 6, Register 1551-52, fol. 4r) und Nachgericht am 31. Juli 1570 auf dem Turner SAF F Gen., XI, 17, Nachgericht 1570, fol. 2r. Die fehlende spätere Erwähnung dürfte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass je länger je mehr die Freiburger Talpfleger die Strafgerichtsbarkeit an sich zogen und jeweils in Freiburg tagten.
34 SAF, F. Gen. XI, 22, 1662, fol. 2v. .
35 SAF, F. Gen. V. 16/2. Heft 1, fol. 23 v [1655 02 01].
36 SAF, F, Gen., V, 16/3. fol. 38r [1657 08 28]. 
37 Für die Jahre 1655 bis 1657 vgl. SAF, F. Gen. V, 16/2, 2.Heft,und 16/3.
38 SAF, F. Gen. XI. 22 1661, fol. 1r. 
39 SAF, F. Gen. XI, 22, 1662. fol. 1r. 
40 Tagebucheintrag vom 6. Oktober 1771 gem. Kern (wie Anm. 28). S.252. Auch in Kirchzarten sprach man von Fertigung: hatt den 17 Augusti Anno 1635 gefertiget ...Vgl. SAF, F, Gen. XI, 21, fol. 22v u. 35v [1635 08 17]. 
41 SAF, F Gen. XI. 22, 1681, fol. 1r. Zweck des Bauerngerichts war in erster Linie die Neubestellung der Ämter :Die Ämbter seindt ersetzt worden wie volgt. Leimburger ... Bruckmaister ... Fewrschawer ... Creütztrager ...Fahnentrager ...Küchhorter Ochsenhorter ... Schweinhorter. 
42 SAF, F. Gen., V, 16/3. fol. 3r/v (1656 06 19).
43 Tagebucheintrag vom 26. Oktober 1772 gem. Kern (wie Anm. 28), S. 279 f.
44 Armbraster (wie Anm. 1), S. 84. 
45 Armbruster (wie Anm. 1). 8. 103. 
46 Armbruster (wie Anm. 1), S. 106. 
47 Schreiber (wie Anm. 19), S. 97 und 98 (Kirchzartener Dingrodel von 1395).
48 Urkunde des Stadtarchivs Freiburg gem. Weber 1966 {wie Anm. 2), S. 246. 
49 So im Jahre 1440: Claus Swytzer vogt zuo Kilchzarten saß zuo gerichte zuo Kilchzarten und im Jahre 1613: saß Jacob Reinhart vogt zue Kürchzarten daselbst zu gericht (Albert Krieger, Topographisches Wörterbuch des Großherzogtums Baden. 2. Aufl., Heidelberg 1903, Bd. 1,S. 1180). Statt Jacob Reinhart muss es richtig Jacob Steinhart heissen: Vgl. dazu SAF, F, Gen., XI. 20, Dinggerichtsprot. 1606- 12, foll. 153v-154r [1612 05 22] und fol. 162r [1632 10 30]
50 So schneite es beispielsweise in St.Märgen, das allerdings auf der Höhe lag, am 3. Oktober 1769 den ganzen Tag und die Temperatur war kalt: am 7. Oktober war der Schneefall sogar sehr stark. Vgl. Kern (wie Anm. 28). S. 195.
51 So heisst es beispielsweise im Protokoll zum Kirchzartener Dinggericht vom 13. Oktober 1551: Michel Muller des Vogtts Drescher, Martte Schmidt, Jacob Beglinspacher Knecht umb der wyilen das sye uff der Stuben gegen einander gefreveltt yeder ----- vß. Vgl. SAF E I, A V, b 9, Nr 6, Register 1551-52 fol.5r. Damit nmainz und Buchenbach) für den Hinweis auf das Vorhandensein einer Stube in der Talvogtei.
52 Mit der Nähe der Kirche und der Dorfmitte erfüllte der Tagungsort gar zwei wichtige
Kriterien für die mittelalterliche Rechtsübung; vgl. Bader (wie Anm. 1) S. 356.
53 SAF, F, Spec., 1, 19: Die Erbauung der Kirchzarter Gemeinds-Stube, auch was deren Reparaturen etc. angeht. 1671-73.
54 Bis zum Neubau der Gemeindestube fand der Schulunterricht in der Talvogtei statt, was durch entsprechende Funde bei der soeben zu Ende gegangenen Restaurierung bestätigt wurde (Hinweis von Dr. Schärf [wie Anm. 51]). Der leicht versetzte Neubau blieb bis heute erhalten und beherbergte bis zur Renovation der Talvogtei im Jahre 1999 das Bürgermeisteramt der Gemeinde Kirchzarten. Diese öffentliche Nutzung als Rathaus ist ein weiteres Indiz dafür, dass das Gebäude einstmals kommunale "Einrichtungen wie das Dorfgericht beherbergt haben könnte. Im letzten Viertel dieses Jahrhunderts schliesslich wurde das Gebäude um ein einstöckiges Tourismusbüro erweitert.
55 Damit wäre man in Kirchzarten einer damals zu beobachtenden Entwicklung gefolgt: vgl. Bader (wie Anm. 1), S. 357. 
56 Zu weiteren Überlegungen verweise ich auf Peter Johannes Weber, Das Vorzeichen der Pfarrkirche St.Gallus in Kirchzarten. In: Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde. Bd. 17, Zürich 1997, S. 141-157.
57 Armbruster (wie Anm. 1). S. 33 ff. 
58 SAF, F, Gen., XI, 17, Maiengericht 1560, fol. 4v
59 Zarten. Mentag nach Gallj Anno Lviij haben meine Hern Dingkh oder Rüeggericht hallten Iassen im Meyger Ampt Burg und Zarten; vgl. SAF, F, Gen., XI, 17, Herbstgericht 1558, fol.2r
[1558 10 17]
60 Vogt zu Ebnet ist nit zum Gericht erschinen; vgl. SAF, E 1, A V, b9, Nr. 6, fol. [1556 10 12
] Vogt von Ebnett das er nit zum Gericht erschinen; vgl. SAF, E 1, A V, b 9, Nr. 6, fol. 6v [1557 10 11]; ... unnd der Vogtt von Ebnet seindt nit zum Gericht erschinen: vgl. SAF, E 1, A V, b9, Nr. 6, fol. 9v [1558 02 07]; Dinckgricht gehaltenn  zu Zarten ... Vogt von Ebnett, ... SAF, E 1, AV, b 9, Nr. 6, fol. 3r [1552 02 08].
61 SAF, F, Gen., XI. 17. Herbstgericht 1568. fol.7r 
62 SAF, F, Gen. V, 16/2, 16/3. fol 43r.
63 Ansicht Ansicht Armbuster (wie Anm. l) S. 106.
64 SAF, F, Gen.,XI.17, Maiengericht...
65 So wurde am 16. November 1654 Gericht zue St.Mergen gehalten; aber möglicherweise war der Winter des Jahres 1654 ein milder gewesen vgl. SAF, F, Gen., V 16/2, Heft 1, fol. 9v.
66 SAF, F, Gen., XI, 17, Herbstgericht 1558, fol. 7r: SAF, F, Gen., XI 19, Protokoll 1588-95. fol. 45v.
67 SAF, F, Gen., Dinggerichi 1545-47. fol. Ir. 2r u. 3v. 
68SAF, F, Gen., Dinggericht 1545-47, fol. Ir u. Iv
69 SAF, F, Gen., XI. 17, Dinggericht Mai 1561- Mai 1562 fol.3v u. 7v
70 Armbruster (wie Anm. 1), S. 83. Für diese Annahme spricht, dass am 21. Mai 1612 auf dem Zartener Dinggericht Christa Rauffer zue einem Vogt in dem Attenthal an stat Fridrich Wagners seligen bestettiget worden ist. vgl. SAF, F, Gen., XI. 20. Dinggerichtsprot. 1606-12, fol. 152v-153r. 
71
SAF, F, Gen., XI, 22, 1668, fol. 1r. 
72 SAF, F, Gen., XI, 22, 1674, fol. 1r. 
73
SAF, F, Gen., XI, 22, 1679-81, fol. 12v (80v). 
74 SAF, F, Gen., VI, 1, [1579] Nachvolgende Gebott unnd Verbott so durch die ....  Herren Burgermeister unnd Rath der loblichen Statt Freyburg im Preysgauw, fol. 4v.  75 SAF, F, Gen., X1, 17, Frevelgericht 1540, foll. 9r- 10r und 1541, foll. 4r- 7v
75 SAF, F, Gen. XI 17, Frevelgericht 1540, fol, 9r- 10r und 1541, foll 4r- 7v
76 SAF, A 1, VOL, a zeta 1534 März 23 und SAF, F, Gen., Xl. 17. Maiengericht 1560. fol. 8r. 
77 SAF, F, Gen., XI. 17, Dinggericht Mai 1562- Mai 1563. fol. 8v. Zwar wurde am 27. November 1634 nochmals in Himmelreich verhandelt, aber es scheint sich dabei nicht um einen ordentlichen Gerichtstermin gehandelt zu haben, vgl. SAF, F, Gen XI. 21, fol. 8r. Ursprünglich gehörte Himmelreich aber ins Meieramt Wagensteig; vg. Armbruster (wie Anm. 1), S. 73 f. und 78. 
78 SAF, F, Gen. XI 19, Protokoll 1588-95, foll. 3r- 14r. 
79 SAF, F, Gen. XI 22, 1658 foll. Ir-3r.  “
80 Vgl. dazu das Tagebuch von Abt Michael Fritz (1772 10 26) gem. Kern (wie Anm. 28), S.279 f. 
81 Vom1|. Juli 1593 bis zum 30 Juni 1594 fanden vor den Freiburger Amtsherren  insgesamt 25 Verhandlungen statt, wovon 22 auf einen Donnerstag. und je eine auf  einen Dienstag, Mittwoch und Freitag fielen. Vgl. SAF, F, Gen., XI. 19. Protokoll  1588-95, fol. 91v-122v.
82 SAF, F, Gen. XI. 19, Protokoll 1588- 95, fol. 111v
83 Aus dem Zitat geht aber nicht hervor, dass die Termine nicht an einem stattfanden, wie es der Text vermuten lassen könnte. Tatsächlich wurden sie stets an zwei aufeinander folgenden Tagen abgehalten. Selbst dann, wenn für einen Termin keine Straftaten vorlagen. Dies mag teils daran liegen. dass neben den Rügen auch Privatrechtliches verhandelt wurde, und darum auch nicht in den Rüggerichtsprotokollen erscheint, sondern in den Fertigungsprotokollen. Andererseits aber erhielt der Talpfleger seine Entschädigung nach Tagen berechnet, so dass er kein Interesse haben konnte, spät abends nach Freiburg zurückzukehren, sondern lieber auf der Wagensteig oder im Dreisamtal übernachtete.
84 Von den von mir bislang untersuchten 609 Gerichtsterminen fanden 60 für St.Märgen in St.Märgen selbst statt, hingegen deren 62 für St.Märgen in der Wagensteig.
85 Vgl. Ernst Christmann, Von Hochgericht und Jahrgeding im Gau Westmark. Ein Beitrag zur rechtlichen Volkskunde, S. 57. In: Oberdeutsche Zeitschrift für Volkskunde. 14. Jg., Heft 1/3 Bühl 1940, S. 37-67. Die übrigen Wochentage wurde folgendermassen genannt: Mittwoch 28 Mal. Donnerstag 27 Mal. Freitag siebenmal. Samstag einmal und Sonntag dreimal.
86 Schadek (wie Anm. 3), S. 238.
87 Schadek (wie Anm. 3), S. 239 ff.
88 Lediglich die vier Gerichtsboten fehlen für die Talvogtei, waren aber möglicherweise mit dem Bannwart identisch (s. u.). Zum Scheibenriss vgl. Hans Georg Wackernagel, Altes Volkstum in der Schweiz. Gesammelte Schriften zur historischen Volkskunde. Schriften der Schweizerischen Gesellschaft für Volkskunde. Bd. 38. Basel 1956, S.86.
89 Armbruster (wie Anm.1) S. 99)
90 So z.B. Jost Hauser, Georg Allmann oder Caspar Würck genannt Ingelstetter; vgl.  Armbruster (wie Anm 1), S. 111
91 Armbruster (wie Anm. 1), S. 99 f., Zu den einzelnen Aufgaben des Talvogtes s. Armbruster (wie Anm. 1), S. 138, 145.
92 Armbruster (wie Anm. 1), S. 125
93 SAF, E1, AV,b9,Nr. 6, fol. 2r: Uff Zinstag den vij Octobris Im Lten Jor haben meine Herren Dingkricht lassen halten zu Zartenn Inn bysein der fursichtig ersamenn unnd wysen herren Johann Ferlers dieser Zeit Thalpfleger unnd Bonaventur Fryauff Thalschaffner; Nr. 6, fol. 4r: Uff Mentag nach Letare Im Li Jor hab ich Bonaventur Fryauff Thalschaffner Innamen eins ersamen Ratths Dinckricht gehalten zu Zartenn und sundt gericht worden wie nach volgett. - Anders Armbruster (wie Anm. 1), S. 109, der meinte, mindestens ein Talpfleger werde mit dem Talvogt erwähnt.
94 SAF, F, Gen., VI, 1: 1579 Wir Burgermaister unnd Rath der Stat Freiburg im Breysgow Embietten allen und jeden unnseren Underthonnen im Kirchzarter Thall, und inn andern unnsern Vogteyen, unseren Gruß ...
95 So kam am 29. April 1699 zwischen dem beschaidenen Marte Strauben Bürger und Schneider zu Khyrchzarten und dem mannhaften Peter Platin von Paris gebürthig in der Stadt Freiburg ein Vergleich zustande; vgl. SAF, F, Gen., V, 16/34, S. 993 f.
96 In der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts tauchte in dieser Funktion Anton Behr auf. Er
hatte zwar kein juristisches Studium absolviert, kannte aber die Amtsgeschäfte, da sein 1759 verstorbener Vater Franz Anton Behr bis zu dessen Tode Talvogt gewesen war. Vgl. Kern (wie Anm. 28), S. 153 mit Anm. 56.
97 SAF, F, Gen., XI, 21, fol. 27v: Sasse ich Jacob Fux Stabhalter zue Kürchzartten,
daselbsten offentlichen zu Gericht. - Das Attentäler Dingrodel enthält keine Angaben hinsichtlich der Verwaltung oder des Gerichts, weswegen ein Vogt oder ein Meier unerwähnt bleiben. Angesprochen werden lediglich die gebursame und die geburen. Vgl. Armbruster (wie Anm. 1), S. 84. - In Breitnau hiess der Dorfvogt Lehenvogt: Hanß Zipfel Lehenvogt; vgl. SAF, F, Gen., XI, 22, 1668, fol. Ir.
98 Vgl. SAF, F, Gen., XI, 18, Register 1584, fol. 10v; XI, 19, Protokoll 1588-95, fol. 4v und 48r; XI, 20, Dinggerichtsprot. 1606-12, foll. 10v, 43r und 153v-154r: XI, 21, fol. Ir, 22v und 27v; sowie V, 16/2, Heft 1, fol. 23 v.
99 Vgl. Bader (wie Anm. 1), S. 302.
100 Tagebuch von Abt Fritz [1772 10 26 und 11 14] gem. Kern (wie Anm. 28), S. 279 ff.
101 SAF, F, Gen., V, 7 (Vogtswahl 1703).
102 SAF, B 3, 17 (Ordnung von 1596), fol. ?r/v: Vogtt Eydt.
103 SAF F, Gen., IV, 7 (Beispiele von etwelchen Dritteln), S. 18: weil diese vier Jaucharten der sogenannte Vogtacker seyn sollen, den die Gemeint einem jeweiligen Vogt für seinen Vogtslohn zu benutzen überlassen, und nur dem Vogt Joseph Haury, der es so von 1766 bis 1786 durch 20 Jahre lang war, erst in denen leztern Jahren her entzogen, und ihn auf eine ander Weise besolder hat.
104 SAF, F, Gen., V, 15a (Vogtstäbe), Schreiben vom 31. Januar 1798. Als im Oktober 1796 die Franzosen plündernd durch das Dreisamtal zogen, entwendeten sie in Zarten und Kirchzarten die Vogtstäbe. Beide baten nun durch den Talvogt Dr. Schwarz bei der Stadt Freiburg, man möge ihnen doch wieder jeweils einen solchen Stab anfertigen lassen.
105 SAF, F, Gen., V, 15a (Vogtstäbe), Schreiben vom 31. Januar 1798.
106 SAF, F, Gen., V, 15a (Vogtstäbe), Schreiben vom 9. Februar 1798.
107 SAF, B 3, 17 (Ordnung von 1596), fol. 2v: Richter Eydt.
108 Vgl. den bereits erwähnten Fall von St.Märgen vom 26. Oktober 1772 gem. Kern (wie Anm. 28), S. 279 f.
109 SAF, F, Gen., XI, 17, Hornunggericht 1575, fol. 3r: Georg Vogt zu Zarten, so ein Richter, und us beweglichen Ursachen im Dinckhgericht nit erschinen, und hat ein Ruegung, die er bis zum nechsten Gericht vorbehalten.
110 Bader (wie Anm. 1), S. 316 f.
111 Schreiber (wie Anm. 19), S. 100. Gemäss dem Zartener Dingrodel wurde für den Hoff ze Zarten, in den höret schutz und ban, vom Abt von St.Märgen ebenfalls ein Bannwart gesetzt, wobei dessen Aufgaben nicht näher erläutert wurden: vgl. Schreiber (wie Anm. 19), S. 112. In der Kaufsurkunde hinsichtlich der Vogteirechte von Hans von Snewlin heisst es lapidar amptlür, vgl. Schreiber (wie Anm. 21), S. 481.
112 Der Dingrodel zählt die Liste der Frevel auf, über die die Bannwarten zu wachen haben; vgl. Schreiber (wie Anm. 19), S. 100 ff.
113 So heisst es im Gerichtsprotokoll von Zarten vom 8. Februar 1552 (SAF E 1. AV. b 9, Nr. 6, Register 1551-52, fol. 3r): Es zeiggt der Vogt desgleichen der Banwartt wan man den Zwelffernn uff ein Stundt zu Gericht biette. In der Ordnung von 1596 (SAF, B 3, 17, fol. 2v) wird dies übernommen, denn im Richtereid heisst es: Ir
werdet geloben unnd schweren, dem Vogt, oder Meyer. unnd Stab so Eüch durch den Bannwarten zue Gericht unnd Recht gepotten würdt demselbigen gehorsamblich erscheinen.
114 SAF, B 3, 17 (Ordnung von 1596), fol. 4v-5r: Bannwarten Eydt.
115 Dingrodel von 1395 gem. Schreiber (wie Anm. 19), S. 100; Bader (wie Anm. 1), S. 317
116 SAF, F, Gen., X1, 22, 1661, fol. 1v.
117 SAF, F, Gen., XI, 22, 1679-81, fol. 5v [73v]: Der alte Bannwarth Geörg Wehrle hat dato Stockgelt bezalt 1 lib. 4 ß. Der neue Bannwarth Martin Wehrle hat auch sein Pflicht, und Aidt abgelegt.
118 SAF, E1, AV, b9, Nr. 6, Register 1550-51, fol. 2r: Item uff Mentag vor Sannt Gallen Tag im Lj Jor als meine Herr Dinckgricht gehaltenn zu Zartenn verzertt zur Morgensuppen, Herr Lienhartt Mock, Claus Überreiter, Wolff Steinhartt der Meyger Cuntz Banwartt Bastian Vogt, der Meyger im Hoff und Schaffner yeder vij d thutt --- iijß i d; Register 1550-51, fol. 8r: item uff zinstag vor Sannt Gallenn Tag im Lj Jor ein Dinckgricht zu Kilchzarten verzertt zur Morgensuppen, Herr Lienhartt Mock, Schaffner, Jerg Uberreiter, Zeffer Vogtt, Heinrich Banwartt thutt ----- iiij ß; Register 1555-56, fol. 25r: Uff Mittwoch nach aller Heyligen tag [1555] am Dingkricht im Meygerampt an der Wagensteig verzert zum Immes Herr Caspar Ingelsteter, der Schaffner, der Meyger der Banwartt yder xx d thut ----- vj ß viij d; Register 1555- 56, fol. 43r: Uff Mittwochen noch Jubilate Anno Lvj als man mit dem Schneitter gerechtet des Lermans halb in Diebolt Heuglins Hauß unnd der Schneitter ledig erkant worden, haben die zwelff Richter sampt dem Vogtt unnd Banwarten verzertt zum Immes ----- J lib. iij ß iiij d.
119 Für diese Annahme spricht, dass er gleich einem Gerichtswaibel dafür sorgen musste, dass die Richter rechtzeitig und vollständig zum Gerichtstermin zu erscheinen hatten: Es zeiggt der Vogt desgleichen der Banwartt wan man den Zwelffernn uff ein Stundt zu Gericht biette so kum ein yeder wann es im gevalle (SAF, E1,AV, b 9, Nr. 6, fol. 3r).
120 SAF, F, Gen., XI, 22, 1679-81, fol. 8v [76v]: Hanns Preiss der Bannwarth von Zartten hat ainich ohnverantwortliche Reeden cont. Herren Christoph Schaalen als gewesten Thalvogten im Würtshaus laufen lassen derentwegen ist er den 21.ten Octob. 1679 in die Ratzen zue Kirchzartten uf dem Amthaus condemniert, soll noch durch 10 Cronen gelt Straff bezalen, ...
121 Bader (wie Anm. 1), S. 358 ff. Diese Zuständigkeit hatte ihre guten Gründe, da niemand besser über die lokalen Sachverhalte Bescheid wusste als die Dorfbewohner
selbst; vgl. Bader (wie Anm. 1), S. 360.
122 Schadek (wie Anm. 3), S. 242 f.
123 SAF, F, Gen., XI, 22, 656, fol. 6v-8v; Volgende Neüwe Underthanen haben den Aydt praestirt. ... Newe Gelüpter. ... Ruogungen.
124 SAF, F, Gen., V, 16/2, Heft 1, fol. 3r/v: Ich Christoph Schal Freyb[urgischer]. Thalvogt zue Kirchzarten, bekenne hiermit, daß uf heüt zue endtbemelten dato vor mir erscheinen ist, der ehrnhaffte Johan Gerster, Schuehmacher Handtwercker, anzeigent, wie er sich außerhalb niderzulaßen verhabens, und hierzu Ihme seines ehelichen Herkommens, schriftliche Urkund vonnöten seye, mit gehorsamlichen Pitten, weil er alhie gethaufft.
125 SAF, F, Gen., V, 16/2, Heft 2, fol. 43v: Erbtheilung.
126 SAF, F, Gen., V, 16/3, fol. 14r: Kauffbrieff Jacob Strauben zue Kirchzarten; 1693, fol. 2v: Leibgeding; 16/2, Heft 1, fol. 6r/v: Ich Jacob Rappeneck der Zeit Würth im Himmelreich bekenne hiemit, daß ich dem Kirchlin daselbsten ahn einer bekandlichen Schuldt schuldig worden nemblichen fünfftig gulden; 16/2, Heft 2, fol. 15v: Zünssbrieff der Pfarrkirchen zu Kirchzahrten.
127 SAF, F, Gen., V, 16/2, Heft 2, fol. 16v: Uf dato ist von Vogt undt Richtern einhellig erkendt, daß mal Mathis Schweigle dem Schuelmeister seines Diensts, wegen vielen begangenen excessen, undt schlechten Wohlhaltens uffkunden solle.
128 SAF, F, Generalia, V, 16/3, Heft 1, fol. 15v.
129 SAF F, Generalia, V, 16/3, Heft 1, fol. 15v.

130 PAK, [Bücher] III, Fasc. 12. Die Pergamenturkunde wurde als Einband für eine Pfarreiabrechnung aus dem Jahre 1683 verwendet, weswegen sie sich erhalten hat. Durch die regelmässige Verwendung des Abrechnungsbuches wurde der Rücken stark berieben, wodurch die Lücken im Text entstanden sind. Ebenso erklärt die Weiter- bzw. Neuverwendung, warum die beiden Siegel der Herren Johann Hachenberger, Obristmeister, und Johann Ulrich Gerwick, Thalpfleger, verlorengegangen sind. — Hans Hachenburger, Obristmeister 1650, 1653 und 1656, Statthalter des Schultheissenamts 1651 und 1654 sowie Statthalter des Bürgermeisteramts 1652 und 1655. Hans Ulrich Gerwig, Krämer, 1620 Aufnahme in die Zunft zum Falkenberg, 1636 Zunftmeister, Amtsherr 1650-1656; am 3. August 1667 errichtete er sein Testament. Vgl. SAF, B 5, Ia, Nr. 4 (bis 1654) und 5 (ab 1654); Balthasar Wilms, Die Zunft zum Falkenberg in Freiburg im Breisgau 1454-1868. Bilder aus dem Zunft- und Bürgerleben der Kaufleute von Freiburg unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftspolitik der Zünfte. Bd. 2, Freiburg 1925, S. 249 f.
131 Vgl. Armbruster (wie Anm. 1), S. 109.
132 Vgl. Schadek (wie Anm. 3), S. 243.
133 So hiess es beispielsweise am Ende einer Schuldverschreibung des Wirtes von Himmelreich, Jakob Rappeneck: Deßen Alles zue wahren Urkundt, hab ich mit Fleiß
gepotten und erpotten, den ehrnvesten Herrn Christoph Schal, Freyburgischen
Thalvogt zue Kirchzahrten, deß er sein eigen Insigel (:Jedoch ihme seinen Erben,
und Nachkommen in Allweg ohne Schaden:) hiefür uff getruckt geben den 24. July
1654. Vgl. SAF, F, Gen., V, 16/2, Heft 1, fol. 6v.
134 Armbruster (wie Anm. 1), S. 158