Die allgemeine Schulbildung in
den einfachen dörflichen schulischen Einrichtungen war um 1830
noch ziemlich dürftig. Schreiben und Lesen war noch nicht
unbedingt erforderlich, um einen geregelten Lebensunterhalt
bestreiten zu können. Erst 1834 bekam Stegen ein eigenes
Schulhaus, ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Gebäude, das
umgebaut wurde. Aus diesem Grund waren auch die Gemeinden mit
ihren Bürgermeistern, Gemeinderäten und anderweitig
Bediensteten überfordert bei den von ihnen geforderten
Verwaltungsarbeiten mit dem Schriftverkehr und mit der
sorgfältigen Führung von Büchern und Listen. Nur die Pfarrer
verfügten in den Dörfern meist über die notwendige Fertigkeit
eines geordneten Schriftverkehrs und waren zugleich auch in
der Pflicht zur Führung der Standesbücher (Tauf-, Ehe- und
Totenbuch) bis zum Jahr 1870.
Mit der neuen staatlichen Ordnung im 1806 neu gebildeten
Großherzogtum Baden wurde auch eine einheitliche Verwaltung in
den einzelnen Gemeinden angebahnt und langsam verfeinert. Für
viele der im Amt befindlichen Gemeindebediensteten war diese
Aufgabe fast unmöglich und viele Dienste wechselten häufig,
sehr zum Ärger der vorgesetzten Verwaltungsbehörde wie im Fall
von Stegen war es das Großherzogliche Landamt. Von dort aus
wurden die einzelnen Gemeinden verwaltungsmäßig betreut und
befehligt.
Im Jahr 1825 hatten die Gemeinden ein Instruktion für die
„Gemeinds Rechner“ erhalten, um die finanziellen Aufgaben mit
den verschiedenen Einnahmen oder gemeindeeigenen Erträgen aus
Grundbesitz und steuerlichen Abgaben übersichtlich und
planvoll zu machen. Dabei sollte neben der Kassenführung der
Gelder auch ein Tagebuch über die jeweiligen Einnahmen und
Ausgaben geführt werden. In ähnlicher Weise sollte auch die
Verwaltung durch Protokollierung der Tätigkeit des
Gemeinderats und des Bürgermeisters in einem Tagebuch
erkennbar werden. Die Ratschreiber wurden zur Führung eines
Tagebuchs angehalten. Mancherorts wurde dieses Tagebuch nur
mangelhaft oder gar nicht geführt. Auch in Stegen wurde
deshalb durch das Landamt bei der Überprüfung des
Rechenschaftsberichts in Verbindung mit der Kassenprüfung auch
das fehlende Tagebuch des Ratschreibers verlangt und sollte
vorgelegt werden. Ein solches war aber nicht geführt worden.
In einem Schreiben vom 18. Nov. 1839 werden die besonderen
Umstände für das fehlende Tagebuch angegeben:
„Das Tagebuch des Rathschreibers Gehr über die Rechnung pro
1838/39 kann nicht beigelegt werden; weil von demselben in
dieser Rechnungsperiode keines geführt wurde. Was man nicht
hat, kann man nicht geben und wird auch schwerlich
nachgetragen werden können, da der ehevorige Rathschreiber
Gehr immerwährend in bedenklichen kränklichen Umständen sich
befindet. –
Steegen dt 18 t Nov. 1839
Der Gemeinderath
Brgmstr Walter
G.R. Laule
G.R. Föhr“