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Kein Tagebuch des Ratschreibers vorhanden.
 (Gemeinderechnung Stegen 1839)
zusammengestell von Fridolin Hensler

                                 
Die allgemeine Schulbildung in den einfachen dörflichen schulischen Einrichtungen war um 1830 noch ziemlich dürftig. Schreiben und Lesen war noch nicht unbedingt erforderlich, um einen geregelten Lebensunterhalt bestreiten zu können. Erst 1834 bekam Stegen ein eigenes Schulhaus, ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Gebäude, das umgebaut wurde. Aus diesem Grund waren auch die Gemeinden mit ihren Bürgermeistern, Gemeinderäten und anderweitig Bediensteten überfordert bei den von ihnen geforderten Verwaltungsarbeiten mit dem Schriftverkehr und mit der sorgfältigen Führung von Büchern und Listen. Nur die Pfarrer verfügten in den Dörfern meist über die notwendige Fertigkeit eines geordneten Schriftverkehrs und waren zugleich auch in der Pflicht zur Führung der Standesbücher (Tauf-, Ehe- und Totenbuch) bis zum Jahr 1870.

Mit der neuen staatlichen Ordnung  im 1806 neu gebildeten Großherzogtum Baden wurde auch eine einheitliche Verwaltung in den einzelnen Gemeinden angebahnt und langsam verfeinert. Für viele der im Amt befindlichen Gemeindebediensteten war diese Aufgabe fast unmöglich und viele Dienste wechselten häufig, sehr zum Ärger der vorgesetzten Verwaltungsbehörde wie im Fall von Stegen war es das Großherzogliche Landamt. Von dort aus wurden die einzelnen Gemeinden verwaltungsmäßig betreut und befehligt.

Im Jahr 1825 hatten die Gemeinden ein Instruktion für die „Gemeinds Rechner“ erhalten, um die finanziellen Aufgaben mit den verschiedenen Einnahmen oder gemeindeeigenen Erträgen aus Grundbesitz und steuerlichen Abgaben übersichtlich und planvoll zu machen. Dabei sollte neben der Kassenführung der Gelder auch ein Tagebuch über die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben geführt werden. In ähnlicher Weise sollte auch die Verwaltung durch Protokollierung der Tätigkeit des Gemeinderats und des Bürgermeisters in einem Tagebuch erkennbar werden. Die Ratschreiber wurden zur Führung eines Tagebuchs angehalten. Mancherorts wurde dieses Tagebuch nur mangelhaft oder gar nicht geführt. Auch in Stegen wurde deshalb durch das Landamt bei der Überprüfung des Rechenschaftsberichts in Verbindung mit der Kassenprüfung auch das fehlende Tagebuch des Ratschreibers verlangt und sollte vorgelegt werden. Ein solches war aber nicht geführt worden. In einem Schreiben vom 18. Nov. 1839 werden die besonderen Umstände für das fehlende Tagebuch angegeben:

„Das Tagebuch des Rathschreibers Gehr über die Rechnung pro 1838/39 kann nicht beigelegt werden; weil von demselben in dieser Rechnungsperiode keines geführt wurde. Was man nicht hat, kann man nicht geben und wird auch schwerlich nachgetragen werden können, da der ehevorige Rathschreiber Gehr immerwährend in bedenklichen kränklichen Umständen sich befindet. –
         Steegen dt 18 t Nov. 1839
                                Der Gemeinderath
                                Brgmstr   Walter
                                G.R. Laule
                                G.R.  Föhr“