zum Inhaltsverzeichnis

 

Die "Strafsache"  Max Falk aus Stegen 1943

Verbrechen gegen die Volksschädlings - Verordnung - Diebstahl

Unter obigem Betreff wurde am 29. Juli 1943 Meldung an den Herrn Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Freiburg vorgelegt. In dieser Meldung wurde bereits darauf hingewiesen, daß noch weitere Personen in die Sache verwickelt wären & daß die erforderlichen Ermittlungen alsbald durchgeführt würden. Diese haben zu dem Ergebnis geführt, daß sich die nachfolgenden Stadtarbeiter, welche ebenfalls im städt. Fuhrpark mit der Aufbewahrung der dort abgeladenen Schuhe aus der Schuhsammelaktion betraut waren, Schuhe angeeignet & mit nach Hause genommen haben.

Folgende Arbeiter haben sich von den Schuhen angeeignet:
....
6. Falk Max, Albert-Schömistrasse Nr. 2 - 3 Paar
....
Dies Arbeiter wurden heute Vormittag 6 3/4 Uhr vor Beginn ihrer Arbeit vorläufig festgenommen & auf das Büro der Kriminalpolizei hier verbracht. Sie waren geständig & gaben an, außer den gleich zugegebenen keine weiteren Schuhe entwendet & mit nach Hause genommen zu haben. Die bei ihnen vorgenommenen Durchsuchungen verliefen erfolglos.

Hierauf wurden die Festgenommenen auftragsgemäß in´s Gefängnis II hier, eingeliefert da die Tat der Beschuldigung ein Verbrechen bildet & noch immer Verdunklungsgefahr besteht.

Soweit von dem einen oder anderen noch auf weitere Diebe hingewiesen wurde, werden die weiteren Ermittlungen alsbald in Angriff genommen & das evtl. Ergebnis wird dem Herrn Oberstaatsanwalt gemeldet.

Daß die in den Fuhrpark verbrachten Schuhe zunächst tagelang im Hofe herumgelegen & sich bei diesen manchmal viele Kinder aufgehalten haben, die sich ebenfalls Schuhe verpasst haben sollen, dürfte nach meiner bis jetzt festgestellten Tatsachen richtig sein.

Der Wert der von den Festgenommenen Schuhen wurde von dem bereits in der ersten Meldung erwähnten Schuhmachermeister Ehret als Innungsobermeister & Führer der Fachschaft "Schuhhandel", Oberlinden Nr. 15 hier, festgestellt. Er ist aus dem angeschlossenen Verzeichnis näher ersichtlich.

Von Ehret wird nicht bestritten, daß die städt. Arbeiter keine weitere Belehrung erfahren haben & daß ferner keine geeignete Aufsicht beigegeben wurde.

Bei den Festgenommenen handelt es sich in der Hauptsache um lauter alte Männer die teilweise schon jahrelang bei der Stadt in Arbeit stehen und einen guten Ruf genießen. Sie bestreiten aber nicht gewußt zu haben, daß die Wegnahme der vom Reich gesammelten Altmaterialien schwere Strafen nach sich ziehen.
Ihr Vernehmungsergebnis ist angeschlossen.
gez. Kriminalobersekretär

Verzeichnis über die im städt. Fuhrpark verübten Schuhdiebstähle usw.
O/Z
Name des Beschuldigten
Anzahl der entw. Schuhe
Wert
......



7.
Falk Max, Albert-Schönistraße Nr. 2
3 Paar Kinderschuhe
Rm. 10
......





Haftmerkzettel für den Beschuldigten Max Falk
Tag der vorläufigen Festnahme: 30.7.1943
Haftbefehl vom 2.8.1943
In Haft genommen am 2.8.1943
Untersuchungsgefängnis: Freiburg i.Br.

Aus Vorladung erscheint Max Falk und erklärt, zur Wahrheit ermahnt
I. Zur Person:
1. a) Familienname : Falk
    b) Vorname : Max
2. a-Beruf: Städt. Arbeiter
    b. Einkommensverhältnisse : 145 RM monatlich
3. Geboren: am 5.1.1886 in Stegen, Verwaltungsbezirk Freiburg, Langerichtsbezirk Freiburg, Land Baden
4. Wohnung: in Freiburg, Albert-Schöni Straße 2
5. Staatsangehörigkeit: Deutsch, Reichsbürger? Ja
6. a) Religion: kath.
    b) sind 1. Eltern deutschblütig ? ja
         sind 2. Großeltern deutschblütig ? ja
7. a) Familienstand : verheiratet
    b) Name des Ehegatten: Josefine grb. Gassenschmidt
    c) Wohnung des Ehegatten: Hier Albert-Schönistr. 2
    d) sind oder waren die Elter - Großeltern des Ehegatten deutschblütig ? ja
8. Kinder: ehelich a) Anzahl 2
                                b) Alter: 30 & 21 Jahre
9. a) Des Vaters Vor- und Zunamen: Ulrich Falk + Taglöhner Littenweiler
    b) Der Mutter Vor- und Geburtsnamen: Amalie geb. Mäder +
.......
16. Wehrdienstverhältnis: c) Gedient: von 1908 bis 1910 & 1914 bis 1918. Inftr. Rgt. 142, Mühlhausen
17. Orden- und Ehrenzeichen: EK2 & Badische Verdienst Medaille & Front Ehrenkreuz
18. Vorbestraft ? angeblich noch nicht vorbestraft

Auszug aus dem Strafregister der Staatsanwaltschaft zu Freiburg: Im Strafregister sind keine Verurteilungen vermerkt

II. Zur Sache:

"Ich bin schon seit dem 20. Februar 1907 bei der Stadt Freiburg beschäftigt. Zur Zeit bin ich bei der Strassenreinigung.

Während der Schuhsammlung war auch ich an der Schuhabgabestelle im Fuhrpark tätig. Wir mußten die Schuhe vom Hofe aus in die Lagerhalle im 2. Stock schaffen. Ich war nur an zwei Tagen dort beschäftigt und zwar das letzte Mal den 26.7.43. An diesen Tagen habe ich auch wieder Schuhe nach dem Lager geschafft.

Bei dieser Gelegenheit habe ich für meine Kinder (Pflegekind) im Alter von 10 Jahren ein Paar Holzschuh, ein Paar Lederschlappen und ein Paar Strassenschuhe mitgenommen. Diese drei Paare sind aber alle für das Kind. Für mich oder meine Frau habe ich keine Schuhe mitgenommen. Einige Schihbänder habe ich noch mitgenommen. Letztere lagen auf dem Boden herum.Es haben auch andere Leute dort Schuhe geholt, die nicht dort beschäftigt waren. Eine Aufsicht war überhaupt nicht vorhanden. Ich habe mir keine Gedanken darüber gemacht, als ich die Schuhe wegnahm und auch garnicht daran gedacht, daß ich mich deswegen strafbar machen könnte. Die Schuhe welche ich mitgenommen habe, sind alle reparaturbedürftig und haben keinen großen Wert mehr. Ich habe sie nur deshalb mitgenommen, weil die Kleine sonst keine guten Schuhe mehr hat und ich auch auf den Winter orsorgen wollte.

Wie ich schon sagte, habe ich nur Kinderschuhe mitgenommen. Wenn behauptet wird, daß auch andere Arbeiter die dort beschäftigt waren, auch Schuh mitgenommen haben, so kann ich dies nicht bestätigen, direkte gesehen habe ich es nicht. Ich sah nur wie Kinder kamen und sich ein Paar Schuh anzogen und damit fortgingen. Die anderen Arbeiter waren zum größten Teil oben auf dem Boden beschäftigt und ich mit etwa 5 Mann im Hofe. Ob diese aber etwas mitgenommen haben, kann ich nicht sagen, gesehen habe ich nichts. Bis jetzt bin ich noch gänzlich unbestraft und es tut mir leid, wenn ich jetzt wegen den Schuhen mich strafbar gemacht haben soll. Die Schuh gebe ich gern wieder zurück, sodaß niemand durch mich geschädigt worden ist. Es war mir bekannt, daß man bei Sammlungen nichts wegnehmen soll, aber ich glaubte dies gelte nur für Lebensmittelsammlungen."

Unterschriften von Max Falk  und dem Kriminalsekretär Schaffner

Schlußbericht: In der Wohnung des Falk wurde eine gründliche Durchsuchung vorgenommen. Weitere Schuh konnten nicht vorgefunden werden.

Falk wurde um 12 Uhr in das Gefängnis 2 eingeliefert.

Der Stadtarbeiter Max Falk wohnhaft Albert-Schönistraße Nr. 6, war schon in der Woche zum 24. Juli 1943 mit der Wegschaffung der alten Schuhe aus dem Hofe des städt. Fuhrparks beschäftigt, will sich aber in diesen Tagen nicht an denselben vergriffen haben. Dagegen nahm er am 26.7.1943 die drei Paar bei ihm vorgefundenen Kinderschuhe mit nach Hause, die für sein Pflegekind, das er vom Vormundschaftsgericht in Säckingen in Pflege hat & das heute 10 Jahre alt ist, bestimmt waren. Diese Schuhe & zwar handelt es sich um ein Paar Holzschuhe, ein Paar Lederschlappen und einem Paar Straßenschuhe im Wert von zusammen 10 RM., waren ziemlich abgetragen & konnten nur für das Kind bestimmt sein. Größere Schuhe für sich oder seine Frau wurden bei ihm nicht vorgefunden. Er ist auch für seine Person mit genügend Schuhwerk versehen, auch seine Ehefrau.

Auch Falk ist bei der Stadt als Vorarbeiter beschäftigt & hätte sich somit nicht an diesen alten Schuhen vergreifen dürfen. Er will zwar nicht gesehen, wie sich seine Arbeitskameraden an den Schuhen vergriffen, dagegen gibt er an, beobachtet zu haben, dass von Kindern, die in den Hof gekommen sind, Schuhe entwendet wurden. Auch hiergegen ist er nnicht eingeschritten.

Falk hat bei der Kriminalpolizei Freiburg keine Vorgänge, sein Leumund ist ungetrübt & lebt auch in geordneten Verhältnissen. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf 145 RM, dazu hat er für das Pflegekind 25 RM, so daß sein Auskommen gewärleistet ist. Sein Vorgehen möchte er damit entschuldigen, daß man es nicht für nötig gehalten hat, eine entsprechende Aufsicht anzustellen und zudem die Schuhe tage- & nächtelang im Hofe herumliegen ließ, so daß bald jedermann Gelegenheit hatte, welche zu holen. Die Mädchen, welche mit der Sortierung der Schuhe beauftragt waren & schließlich auch eine gewisse Aufsicht auzuüben gehabt hätten, seien nach seiner Ansicht ihrer Pflicht auch nicht nachgekommen.

Falk kann niemand nennen, der Schuhe ausgesucht und mitgenommen hat.

Freiburg i.Br., den 31.Juli 1943
mit dem Antrag auf Haftbefehl
gegen
.....
4. den am 5.1.1886 in Stegen geborenen, dasselbstwohnhaften verh. städt. Arbeiter
Max Falk
.....
Die Beschuldigten sind dringend verdächtig in der Zeit vom Montag, den 26. bis Mittwoch, den 28. 7. 1943 mehrere Paar im Laufe der im Juni 1943 durchgeführten "Spinnstoff- und Schuhsammlung 1943", mit deren Verladung im städtischen Fuhrpark gesammelte Schuhe, mit deren Verladung im städt. Fuhrpark sie beschäftigt waren, in Kenntnis der Herkunft der Schuhe an sich genommen und zu sich nach Hause gebracht zu haben, und zwar ... Falk 3 Paar Kinderschuhe
.....

Verbrechen,
strafbar nach § 4 der Volksschädlings-VO., § 242 RS t GB
Haftgrund: Der Schachverhalt bedarf, insbesondere bezüglich der beabsichtigten Verwertung der aufgefundenen sowie etwaiger beriets weiterverkaufter Schuhe der weiteren Aufklärung. Es besteht daher Verdunkelungsgefahr. Bei der Art der Straftat wäre außerdem eine Freilassung für die Öffentlichkeit unerträglich.
Der Oberstaatsanwalt beim Sondergericht Freiburg i.Br.

6. Max Falk S. 37/40
Ich beziehe mich auf die mir vorgelegten und von mir unterschr. Angaben v.der Kripo 30. 7. 43 AZ 40/41. Diese sind richtig.
Dem Vorgeführten wurde der anliegende Haftbefehl unter Ber ? Bel. eröffnet um 12.45 Uhr
Unterschrift Max Falk
Der Richter
Der Urkundsbeamte

An die Staatsanwaltschaft in Freiburg
Zum Aufnahmeersuchen vom 30.7.1943 Geschäftszeichen: So.Js. 235/43
Der Falk, Max hat bei der Aufnahme RM 64,24 i,W, Vierundsechzig Reichsmark und 24 Pfg. eingebracht. Es wird gebeten über den RM 50.- übersteigenden Betrag eine Verfügung zu treffen, Geht nicht innerhalb 14 Tagen vom Ausfertigungstage dieses Schreibens gerechnet, eine Entscheidung ein, wird angenommen, dass nicht beabsichtigt ist, über - RM 50.- übersteigenden Betrag - zu verfügen.
Gerichtskasse Freiburg i.Br. 21. August 1943 Verwahrgeld betr. zu: So Js. 235/43
Der Vorstand der Gefängnisse hier.

Urteil in der Strafsache gegen
....
7. Max Falk, Stadtarbeiter aus Stegen
.....
wegen Verbrechens gegen die Volksschädlings-VO.

Das Sondergericht beim Landgericht Freiburg i.Br. hat in der Sitzung vom 30. Sept. 1943
an der teilgenommen haben:
Landgerichtsdirektor Dr. Orth als Vorsitzender
Landgerichtsdirektor Dr. Rieber, Oberlandgerichtsrat Dr. Müller als beisitzende Richter
Staatsanwalt Müller als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Gerichtsreferendar Schmitt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Angeklagten
...
7. Max Falk aus Stegen
....
werden wegen Diebstahls zu je sieben Monaten verurteilt.
Auf die Strafen der Angeklagten ....Falk... werden je zwei Monate der Polizei-Untersuchungshaft angerechnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen

Gründe
I. Persönliche Verhältnisse
.....
7. Der am 5. Januar 1885 in Stegen bei Freiburg geborene Angeklagte Max Falk ist an seinem Geburtsort als Sohn eines Taglöhners aufgewachsen. Er ist seit 1907 bei der Stadtverwaltung in Freiburg beschäftigt, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Den Weltkrieg hat er von 1914 bis 1918 mitgemacht und das EK.II sowie die Bad. Verdienstmedaille erhalten. Vorbestraft ist er nicht.

II. Die Straftaten.
Die bei der Spinnstoff- und Schuhsammlung 1943 in den Kreisen Freiburg, Müllheim und Emmendingen gesammelten Altschuhe wurden auf dem Hof des städtischen Fuhrparks Freiburg angefahren und dort abgeladen. Die 10 Angeklagten, sämtlich Stadtarbeiter in Freiburg, waren damit beauftragt die Schuhe vom Hof in einen Lagerraum in de II. Stock zu verbringen. Dort wurden die Schuhe von Angestellten des Freiburger Schuhhandels sortiert. Eine besondere Aufsicht war  den Angeklagten nicht gestellt.
Während der Ausführung dieser Tätigkeit haben die 10 Angeklagten aus den gesammelten Schuhen sich geeignete ausgesucht und mit nach Hause genommen und zwar:
...7. Falk 3 Paare im Wert von 10 RM

Sämtliche Angeklagte geben die Entwendung zu. Sie wollen zu diesen Straftaten dadurch verleitet worden sein, daß wegen mangelnder Aufsicht zahlreiche Personen, insbesondere Kinder, im Hof des städtischen Fuhrparks sich Schuhe ausgesucht und mitgenommen hätten, sodass sie gedacht hätten, ebenfalls ihren Bedarf decken zu können. Sie hätten die Schuhe entweder für sich und ihre Familien verwenden oder nahen Angehörigen schenken wollen. Dieser Einwand ist glaubhaft, soweit es sich bei den einzelnen Angeklagten nur um wenige Paare Schuhe dreht; dagegen liegt es bei anderen Angeklagten nahe, dass die von ihnen entwendeten je 15 Paar Schuhe irgendwie gewinnbringend verwertet werden sollten, wiewohl diese Angeklagten dies bestreiten. Nicht glaubhaft ist, die Behauptung des angeklagten K..., er habe die Schuhe der Familie seines kinderreichen Bruders zukommen lassen wollen, der schwer brandgeschädigt sei und alles verloren habe. Dieser Einwand konnte dem Angeklagten deshalb nicht geglaubt werden, weil er ihn erst in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, während er bei den wiederholten Vernehmungen davon nichts gesagt hat.
Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass die Angeklagten ohne Aufsicht waren und dass tatsächlich noch von verschiedenen anderen Personen Schuhe entwendet worden sind, was sich insbesonders dadurch zeigte, dass nach der Verhaftung der Angeklagten eine Anzahl von Schuhen heimlichrweise wieder an Ort und Stelle zurückgebracht worden sind.

III.Rechtliche Beurteilung.
Die Angeklagten haben fremde bewegliche Sachen einem andern weggenommen in der Absicht, diese sich rechtswidrig zuzueignen, haben also eine Tat verübt, die nach § 242 RSTGB. strafbar ist. Sie haben durch die Wegnahme aus einer Sammlung, bei der sie mitzuwirken hatten, die durch den kriegszustand verursachten aussergewöhnlichen Verhältnisse ausgenützt. Die Bedeutung der Spinnstoff- und Schuhsammlung für die Beschaffung des notwendigen Kriegsbedarfs und die Notwendigkeit, für eine einwandfreie Abwicklung der Sammlungstätigkeit zu sorgen, macht eine strenge Beurteilung der Straftaten norwendig. Es handelt sich bei sämtlichen Angeklagten um Leute, die sich ihr Leben lang oder wenigstens seit längeren Jahren einwandfrei geführt haben und zum Teil schon in vorgerückten Alter sind. Es darf daraus geschlossen werden, dass sie zu ihrer Straftat nur durch das schlechte Beispiel der anderen verleitet und durch besonders verhängnisvolle Umstände gestrauchelt sind. Die Angeklagten konnten daher insoweit als Volksschädlinge nicht charakterisiert werden, als sie nur Schuhe für den eigenen Bedarf und für nächste Angehörige und Bekannte entwendet haben. Eine ungünstige Beurteilung ist aber den Angeklagten ...., die je 15 Paar Schuhe weggenommen haben, ausgeschlossen. Diese drei Angeklagten haben offenbar die entwendeten Schuhe gewinnbringend verwerten wollen, sei es durch Veräußerung, sei es durch Eintauschen gegen bezugsbeschrängte Erzeugnisse. Das Verhalten dieser drei Angeklagten ist besonders verwerflich und erfordert nach gesunden Volksempfinden eine Bestrafung, die über den Rahmen des § 242 RSTGB. hinaus geht. Gegen diese wurde eine Zuchthausstrafe für angemessen befunden aufgrund des § 4 der Volksschädlings-VO. vom 5. Sept. 1939 RGBl.1 S. 1679

IV. Strafzumessung.
Der Umfang der Entwendungen der drei Angeklagten ist so erheblich, wenn auch wertmäßig nicht hoch, daß gegen diese drei Angeklagten eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren angesetzt wurde.
Gegen die Angeklagten ......und Falk, die nur 3-4 Paar Schuhe entwendet haben, wurden Gefängnisstrafen von je sieben Monaten festgesetzt; ......
Da sämtliche verhafteten Angeklagten von vornherein in vollem Unfang geständig waren, wurde ihnen die Untersuchungs- und Schutzhaft in Höhe von zwei Monaten auf die Strafen angerechnet (§60 RSTGB.).
Den drei Angeklagten wurden ausserdem wegen der besonderen Verwerflichkeit ihrer Taten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt (§ 32 ff. RSTGB.).
Wegen der Kosten vergl. §§ 465 ff.StPO

Verzeichnis der vorgeladenen Zeugen:
1. Gisela Dietsche, Verkäuferin Freiburg; 2. Josef Ehret, Obermeister der Schuhmacherinnung Freiburg; 3. Kriminal Obersekretär Maier, Freiburg