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Die Herren von Sickingen
Paul Priesner
aus: Aus der Geschichte Littenweilers.
Schriftenreihe im Littenweiler Boten 1977- 86

Im Jahre 1629 schrieb Anton Georg Helwich, der am Bischofssitz in Mainz als Vikar („Metropolitanae Ecclesiae Vicarius”) wirkte, die Geschichte der Herren von Sickingen nieder. Eine notariell beglaubigte Kopie der Handschrift vom 23. März 1731 liegt im Oberösterreichischen Landesarchiv in Linz/Donau (OLL) im Bestand „Starhemberg=Riedegg“. Helwich gab seiner Arbeit den Titel „Gerealogia oder Geburtsstamm des uralten adeligen und ritterlichen Geschlechts der von Sickingen”.
Er schrieb:
Ein Sickinger ist schon im siebten Turnier im Jahre 1042 zu Hall in Sachsen unter Kaiser Heinrich III. „celebriert” worden. Den Namen leitet das Geschlecht von der festen Burg Sickingen ab, die im Kraichgau bei Bretten liegt. Im Jahre 1353 wurde die Burg „durch die von Speyer” in einer Fehde, die sie mit den Sickingern hatten, angesteckt, geplündert und „verhercht”. Vom Ursprung der Sickinger wissen wir so viel wie nichts, wie auch vom Herkommen anderer adliger Geschlechter unseres Vaterlandes wenig bekannt ist, weil unsere Vorfahren in ihren Schriften selten Stammbäume und Geschlechtsregister oder Geburtslinien aufgezeichnet haben, „was doch sehr notwendig und rühmlich gewesen wäre", aber auch weil solche Notata in Urfehden der Vernichtung anheimfielen, wenn Schlösser und Wohnungen zerstört wurden, wobei die Freiheits- und Lehenbriefe, Gült- und Kaufverschreibungen, Heiratsrodel und andere Dokumente, aus denen man „schöne Nachrichtung von Succession der Geschlechter"
hätte erfahren können, verloren gingen. So kommt es, daß man von vielen Geschlechtern nicht weiß, ob sie dem allerältesten Adel angehören oder von Carolus Magnus nobilitiert oder zeitlich nach ihm „zu adeligen Ehren erhöht‘ worden sind. Vielleicht wurden die Sickinger von Heinrich I. „nach seinem herrlich erlangten Sieg bei Merseburg" im Jahre 933 oder später „von den Kaisern Ottonibus” in den Adelsstand erhoben. 

„So mußte ich mich mit reliquiis und Fragmenten, mit Dokumenten, die für andere Geschlechter gemacht wurden, und mit Epitaphiis und Grabschriften behelfen, um die Genealogie der Sickinger für einen Zeitraum von 300 Jahren zu ihren untertänigen Ehren und ewigem Gedächtnis, so viel mir möglich gewesen ist, zusammenzutragen und successive den Jahren nach, wie sie voneinander herkommen, zu beschreiben”. 

Von diesem uralten Geschlecht stammen die Edeln von Flehingen ab, deren Stammhaus nicht weit von dem der Sickinger liegt.
Um das Jahr 1190 war es, als die beiden Brüder Eberhard und Reinhard von Sickingen in Streit (‚‚Irrung und Uneinigkeit") gerieten. Eberhard trennte sich von Reinhard und schlug seinen Wohnsitz in der Nähe auf, wo er eine Burg errichtete und ihr den Namen Flehingen gab, weil er von seinem Bruder „geflohen und geflehet" ist. (Der Verfasser: Der Ort Flehingen erscheint aber schon im Jahre 779 im Lorscher Codex als „Flanchheim“.) Eberhards Sohn Berthold erscheint in Urkunden in den Jahren 1216 und 1238. Seine Ehefrau war Werntrud von Rippurg. Im Jahre 1328 verlieh Beringer von Flehingen dem Wappenbild, das die Angehörigen seines Geschlechts seit der Trennung von Reinhard unverändert weiterführten, eine andere Helmzier, um auch nach außen hin zu dokumentieren, daß sie zwar mit den Sickingern stammesverwandt sind, aber sich von ihnen losgelöst haben. Als neues Kleinod, mit dem sie ihr Wappen zierten, wählten sie einen sitzenden Wolf, der einen Widderkopf im Maul festhält. Sie entnahmen die Zierat dem Wappen der „Harlaffen von Rockenheim”, einem Adelsgeschlecht, dem Beringers Mutter entstammte, mit Genehmigung ihrer „Vettern’’. Das Dokument besiegelte Albrecht von Hohenlohe. 

Die uralten Edlen von Sickingen haben jetzt noch ihr Stammhaus und ihren Erbsitz auf der nach ihnen benannten Burg, die sie „fundiert und erbaut und mit eigentümlichen Gütern und Gefällen wohl versehen" haben. Im Lauf der Zeit „eroberten und brachten an sich“ ihre Kinder und Kindeskinder im Gefolge von Eheschließungen andere adelige Sitze und Wohnungen mit Rechten und Gerechtigkeiten, Gütern und jährlich ihnen zufließenden Renten, so die Herrschaften Hohenburg, Odenbach, Naustall, Syen und Ebernburg. Nebenbei interessierten sie sich auch hin und wieder für Städte, Flecken und Dorfschaften, für fürstliche, gräfliche, geistliche und weltliche Lehenschaften, die ihnen ebenfalls Jahrgefälle, Zehnten Zinsen, Gülten und andere Nutzungen verschafften. Dabei nahmen sie vielfach die Ehre Gottes zur Richtschnur ihres Handelns und zogen dann erst zeitlichen Nutzen in Erwägung. Sie begünstigten Kirchendienste, machten Stiftungen und Schenkungen, fundierten „etliche Altaria” und dotierten sie reichlich mit Jahreszinsen und -gefällen. 

Dann hat dieses uralte Geschlecht zahlreiche mutige Kriegsleute hervorgebracht, die nicht nur auf Turnieren und bei Ritterspielen sich bewährt, sondern auch in Feldzügen und Schlachten sich „celebriert” und „ihre Mannheit und wohlgeübte Faust ehrlich und tapfer gebraucht" haben, so daß sie von Kaisern, Königen und Fürsten hoch geachtet wurden und endlich den „ritterlichen Titel” verliehen erhielten. 

Große Verdienste erwarb Herr Reinhard von Sickingen als Bischof von Worms und Fürst des Heiligen Römischen Reiches, ein weiser und verständiger, ein friedsamer, frommer und sehr gottesfürchtiger Herr. Er wurde im Jahre 1446 in sein hohes Amt berufen, stand ihm 36 Jahre lang „sehr wohl und rühmlich” vor und tat auch armen Leuten viel Gutes. Nicht wenig erhöht haben das Geschlecht der Sickinger auch „unterschiedliche Manns- und Weibspersonen‘‘, die sich klösterlichen und überhaupt geistlichen Diensten geweiht haben und ‚‚zu hohen Dignitäten gezogen” wurden. 

Endlich hat das uralte Sickinger Geschlecht auch viele andere adelige und ritterliche Geschlechter ‚‚propagiert’', weil sie durch Heiraten in ihren Bann gezogen wurden und dann ebenfalls in ihrer Glorie sich sonnen durften. 

„Nun lasse ich folgen“, schreibt Helwich, ‚‚die Genealogie und ordentliche Succession der Wohledlen dieses uralten adeligen und ritterlichen Geschlechts beiderseits Mann- und Weibspersonen”. 

Herr Schweickard von Sickingen, Ritter, lebte anno 1330. Er hatte zur Ehegemahlin Susanna Röderin von Rodeck, mit der er zwei Söhne zeugte. Der erste war Herr Reinhard von Sickingen, genannt „der Schwartz Ritter. Er wurde im Jahre 1401 „auf Reminiscere” (am 2. Fastensontag) von König Ruprecht zum Landvogt von Hagenau ernannt. Am Montag nach Lätare leistete er den Amtseid.

Im selben Jahr setzte ihn der König als „Landvogt im Elsaß” ein. In dieser Eigenschaft huldigte er dem Oberhaupt gemeinsam mit dem Bischof und der Stadt Basel, mit den Städten Bern, Zürich und Solothurn und „mit anderen Eidgenossen samt den Schweizern‘‘, worauf ihnen allen ihre Freiheiten „vermög Gewaltbriefs, datiert Freitag nach Jacobi 1401° bestätigt wurden. König Ruprecht erteilte seinem Vasallen Reinhard von Sickingen auch Vollmacht, alle hohen und niederen Stände des Heiligen Reiches in Italien „In Gehorsam anzunehmen”. Im Jahre 1405 wurde er zum „Vogt zu Heydelberg" ernannt. Weitere Reverenzen, so die Übertragung "vieler hochwichtiger, geheimer Aufgaben“, folgten. Schließlich wurde er fünf Rittern beigeordnet, die den König in Anwesenheit seiner vier Söhne beraten sollten, wer von ihnen für die Übernahme der Regentschaft würdig sei. Im Jahre 1414 wurde Reinhard nach Konstanz berufen, wo das Konzil wichtige Beschlüsse faßte. Verehelicht war er mit Elisabeth von Heyperg, „Herrn Reinhards, Ritters und Metze von Gemmingen, Tochter". Mit ihr zeugte er Söhne und Töchter. 

Der zweite Sohn des Schweickard von Sickingen war Leonhard von Sickingen. Er starb in Bretten am 4. August 1418. Begraben wurde er im Kloster Maulbronn 

Dem „Schwartzen Ritter" war in der Taufe der Name Reinhard gegeben worden zu Ehren von Schweickards Bruder, der ebenfalls Reinhard hieß und mit einer geborenen von Monfort verehelicht war. 

Die Brüder Schweickard und Reinhard von Sickingen schlossen im Jahre 1353 ein Bündnis mit dem Grafen Bechtold zu Eberstein, mit dem Ritter Gerungen von Helmstatt, dem Ritter Hovewardt von Kirchheim, dem Raban Hovewardt von Müntzesheim, Ditzelen, Brunen und Beringern von St.Lenen „samt anderen mehr vom Adel". Der Vertrag bezweckte die kriegerische Auseinandersetzung mit der Stadt Speyer wegen eines Zerwürfnisses der Brüder mit ihrem Vetter Eberhard von Sickingen, dem Domherrn zu Speyer, der „in Widerwärtigkeit mit Etlichen samt seinen Dienern von ihnen übel tractiert worden’’ war. Damals haben „die von Speyer" die Burg Sickingen „angesteckt und geplündert". 

Aus Reinhards von Sickingen und seiner Gemahlin von Monforts Ehe ging ein Sohn hervor, dem die Eltern den Namen Hannemann gaben. Hannemann von Sickingen war „Vitztumb” (Statthalter) in Neustadt. Er starb im Jahre 1424 am Sonntag Cantate (dem 4. Fastensonntag) und wurde in der Pfarrkirche von Ladenburg bestattet. Seine Ehefrau Margaretha von Osthoven, die Letzte des alten, unlängst ausgestorbenen Geschlechts, das seinen Namen von dem bei Worms gelegenen Flecken Osthoven herleitet, wo noch die Rudera (Trümmer) des Stammhauses liegen, starb am Dienstag nach dem Sonntag Jubilate (dem 3. Sonntag nach Ostern) 1418. Die Eheleute hinterließen Söhne und Töchter.  Reinhard von Sickingen und Elisabeth von Neyperg gaben ihrem Sohn den Namen seines Großvaters Schweickard. Schweickard von Sickingen, der Jüngere, war anno 1400 Ritter, Pfalzgraf und Hofmeister des Königs Ruprecht. Seine Gemahlin war Elisabeth Landschadin von Steynach, Aus der Ehe gingen fünf Söhne und eine Tochter hervor. 

Die Eltern starben im Jahre 1417, sie am 8. Juni, er am 5. Oktober. Beide wurden begraben in Heidelberg in der Kirche ‚‚zum Heiligen Geist“. 

Hannemanns von Sickingen Sohn war Johann von Sickingen. Er bekleidete in den Jahren 1425, 1432, 1438 und 1444 das Amt eines Bürgermeisters in Oppenheim. Dort starb er am Sonntag nach Matthiae Apostoli (25. Februar) 1469 und fand seine Ruhestätte in Ladenburg bei seinen Eltern und seiner am Freitag vor Georgi (im April) 1458 ihm im Tod vorausgegangenen Gemahlin Margaretha von Dalburg, einer Tochter „des Diether Kemmerers, genannt von Dalburg, zu Worms” und der Gutte Landschadin von Steynach. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. 

Die fünf Söhne der Eheleute Schweickard von Sickingen und Elisabeth Landschadin von Steynach hießen Reinhard, Hans, Conrad, Leonhard und Friedrich und die Tochter Catharina. 

Reinhard von Sickingen, Enkel des „Schwartzen Ritters", lebte als Edelknecht um das Jahr 1430. Seine „Hausfrau‘‘, (Ehefrau) war Schonheid von Syen, Drabots und Maruarethas von Nackheim Tochter. Sie starb am Neujahrstag 1483 auf dem Schloß Ebernburg und wurde im Chor des Barfüßerklosters zu Kreuznach begraben. Dort wurde das zu ihrem Gedächtnis in Messing gefaßte Epitaphium (Gedenktafel mit Inschrift) angebracht, ein Jahr später aber auf das Schloß Ebernburg in die dortige Kapelle transferiert. 

Hans von Sickingen war verehelicht mit einer Tochter des Diether von Rattsamhausen und der Agnes von Hattstatt. 

Conrad von Sickingen war Domherr zu Trier, Worms und Speyer. Er starb „anno 1451 uff St.Georgen Tag” und wurde im Kreuzgang des Domstifts zu Speyer begraben. 

Leonhard von Sickingen, Edelknecht zu Bretten, starb am 31. Juli 1431 und wurde im Kloster Maulbronn in die Erde gebettet. 

Friedrich von Sickingen, ein Ritter, war verheiratet mit Clara von Langemann, einer Tochter des „Hennen” von Langenau. Die Eheleute lebten „anno 1464” und fanden ihre Ruhestätte im Franziskanerkloster zu Coblenz. 

Catharina von Sickingen schloß die Ehe mit einem Herrn von Schauenburg, dessen Mutter eine Frau von Neuneck war. Sie starb am 10. April 1483 und wurde in der Heiliggeistkirche zu Heidelberg begraben. 

Ein Sohn der Eheleute Hans von Sickingen und Margaretha von Dalburg war der wegen seiner Verdienste als Domherr zu Mainz und Worms (im Zusammenhang mit der Würdigung des ganzen Geschlechts von Sickingen) oben namhaft gemachte Reinhard von Sickingen, der im Jahre 1446 zum Bischof von Worms erwählt und sein Amt „in schwerer und betrübter Zeit sehr wohl und nützlich" 36 Jahre lang verwaltet hat. Er stand beim Kaiser „und andern Fürsten des Reichs’’ in hohem Ansehen, war ein gütiger und friedsamer Herr, der Stiftern und Armen viel Gutes tat. Von seinem Patrimonium (väterlichen Erbgut) eignete er Helmsbach, Laudenbach und Altenburg dem Stift Worms zu.

Er baute die Schloßkapelle in Ladenburg und die St.Egidiuskapelle, die er dem Domstift Worms als Geschenk überließ und die er mit einer für den Vikar dotierten ewigen Pfründe ausstattete. Ferner vermachte er der Kirche die von seinen Eltern erworbenen Güter zu Osthoven, auf denen reiche Zins-, Renten und Gefälleinnahmen ruhten, mit der Bestimmung, daß das jus patronatus (das Pfarrbesetzungsrecht) jeweils dem Ältesten seines Geschlechts zustehe. Schließlich baute er im Jahre 1474 mit Hilfe und „Beisprung" der Clerisei (der Geistlichkeit) „den einen Teil‘’ des bischöflichen Hofs zu Worms wieder auf, nämlich den Turm des St.Laurenziuschors, der im Jahre 1429 durch ‚‚Infall" (Einsturz) zerschlagen wurde, und dann ‚‚den andern Teil", der drei Jahre später durch Einsturz der St.Stefanskapelle in Verfall geraten war. Noch viele andere „Bäu", die im Bistum dem Ruin entgegengingen, renovierte er. Anno 1478 konsekrierte er den Bischof Ludwig von Speyer in Bruchsal mit großer Solemnität (Feierlichkeit). Am 21. Juli 1482 schied er von dieser Welt zu Ladenburg. Sein Leichnam wurde nach Worms überführt und dort in der St.Egidiuskapelle beigesetzt. 

Reinhard von Sickingen. der Domherr zu Mainz, hatte zwei Brüder, Diether und Johann. Diether von Sickingen war Burggraf in Alzen und starb im Jahre 1473. Sein Bruder Johann vermählte sich mit der Tochter
eines im Elsaß begüterten Adligen aus dem Geschlecht von Hohenstein

Schweickard von Sickingen, Reinhards von Sickingen und Schonheids von Syen Sohn, ein Ritter, war Großhofmeister des Pfalzgrafen Philipp, „von dem er in vielen hochwichtigen Sachen gebraucht wurde”. Im Jahre 1484 wohnte er dem 31. Turnier zu Stuttgart, den der schwäbische Adel dort abhielt, als ein König der Gesellschaft des Esels bei. Seine Gemahlin wurde Margaretha von Hohenberg, eine Tochter „des Herrn Wyrich, Ritters, und der Gertrud Boisin von Waldeck”. Sie war die Letzte ihres Stammes und Namens. Von ihr erhielt ihr Gemahl das Haus Hohenberg im unteren Elsaß, das zwischen der Sauer und der Seltzbach gelegen war, mit Einschluß des am Waßgau liegenden Hauses Nanstein. Dorthin transferierte er um das Jahr 1490 seinen Sitz und seine Wohnung. Mit seiner Gemahlin zeugte Schweickard von Sickingen den Sohn Franz und die Töchter Agnes, Catharina und Gertrudis. Ihr Vater fiel im Jahre 1514 in der bayrischen Fehde bei Landshut als Oberster des Pfalzgrafen Philipp. Begraben wurde er in Landshut im Predigerkloster. Drei Jahre später folgte ihm seine Gemahlin im Tode nach. Sie starb im Haus Ebernburg und fand ihre Ruhestätte im Barfüßerkloster zu Creutznach. Von dort wurden ihre Epitaphien im Jahre 1584 nach Ebernburg in die Schloßkapelle überführt. 

Schweickards von Sickingen Schwester Elisabeth von Sickingen lebte in zwei Ehen. Ihr erster Gemahl war Hartman von Cronberg, Sohn des Franckh von Cronberg und der Agnes von Stockheim zu Helbringen; ihr zweiter Ehemann war seit 1472 Conrad von Hütten, Ritter, ein Sohn des Conrad von Hütten und der Catharina von Bibran. Conrad (der Jüngere) starb als Fürstlich Würzburgischer Hofmeister im Jahre 1502. Seine Gemahlin schied 23 Jahre vor ihm aus dem Leben und liegt im Kloster Arnstein über Lohr begraben. 

Elisabeths von Sickingen Schwester Barbara verehelichte sich mit Diether von Braunsperg, einem Sohn des Johann von Braunsperg und einer geborenen von Pirmont. 

Ein Philipp von Neuenhaus, „Georgen Sohn", war der Gemahl der Catharina von Sickingen, einer Tochter des Hans von Sickingen und seiner Ehefrau von Rattsamhausen. 

Abkömmling des Johann von Sickingen und seiner Frau von Hohenstein war der Ritter Johann von Sickingen, der am Donnerstag nach dem St.Maria-Magdalenentag 1518 das Zeitliche segnete und in der St.Gallenkapelle zu Ladenburg seine Ruhestätte fand, die sein Vater gestiftet hatte. Johann von Sickingen, der Jüngste, war der Letzte der von Reinhard von Sickingen, seinem Ururgroßvater, abgeleiteten Linie. Seine Schwester war verehelicht mit einem Herrn Fuchs von Gimbach. 

Franz von Sickingen, Sohn des Schweickard von Sickingen und seiner Gemahlin Margaretha von Hohenberg, wurde Rat, Kammerer und Oberster Hauptmann der Kaiser Maximilian I. und Karl V. Zu seiner Frau erkor er Hedwig von Flersheim, Tochter des Hanß von Flersheim und der Ottilie Kranchin von Kirchheim. Er zeugte mit ihr drei Söhne und drei Töchter. Am 9. Januar 1515 starb sie im Kindbett im Schloß Ebernburg, das sie und ihr Gemahl von Grund auf neu erbaut hatte. Begraben wurde sie im Barfüßerkloster zu Creutznach. Man rühmte ihre Mildtätigkeit zu den Armen. Franz von Sickingen „‚bekümmerte sich sehr wegen ihres Absterbens”, weil die ganze Last des Schloßbaues auf ihr gelegen war und er „‚dieser Sache sich nicht sehr angelegen sein lassen wollte". Er befaßte sich lieber mit der Demütigung seiner Feinde auf Kriegszügen. Im Todesjahr seiner Frau belagerte er "mit Heereskraft‘‘ die Städte Worms und Mainz, bis sie sich zu einem ihnen aufgezwungenen Vertrag bequemten, gemäß dem sie seine Kriegskosten in Höhe von etlichen tausend Gulden ihm erstatten mußten. Dann überzog er „auch mit Heereskraft" den Landgraf Philipp von Hessen, um auch bei ihm Forderungen einzutreiben. Er "nahm Darmstadt und das Berau mit gewehrter Hand ein" und nötigte dem Feind ebenfalls einen Vertrag ab. Im Jahre 1522 führte er dem Kaiser Karl „auf sein Trauen und Glauben" und mit Aufwendung eigener Kosten etliche tausend Mann Reiter und Fußvolk zu. Schließlich bestürmte er den Kurfürst von Trier mit Heeresmacht, weil er für einen Bürgen dessen Rechte erstreiten wollte. Damals nahm er St.Wendel ein und belagerte Trier. Er mußte aber unverrichteter Dinge wieder abziehen, weil der Winter einfiel und der Kurfürst die Stadt gut verteidigte. Im Jahre 1523 erlitt Franz eine entscheidende Niederlage. Damals kämpften gegen ihn drei Kurfürsten und Fürsten, der Kurfürst Pfalzgraf Ludwig, der Kurfürst von Trier und der Landgraf Philipp von Hessen. Sie belagerten ihn in seinem Schloß Naustal und beschossen es „gewaltiglich‘‘. Dabei wurde Franz von Sickingen am 7. Mai „durch das Geschütz” tödlich verwundet. Er war erst 42 Jahre alt. Agnes von Sickingen, Franzens Schwester, vermählte sich mit Wolff Kemmerer von Worms, „genannt von Dalburg’‘, Wolffen Kemmerers, Ritters, und Gertrud Greiffenclauin von Volraths Sohn. Sie starb am Freitag nach Johannis Geburt 1517, ihr Ehemann fünf Jahre später. Beide liegen in der St.Catharinen-Stiftskirche zu Oppenheim begraben.

Catharina von Sickingen, Frantzens Schwester, verehelichte sich mit Orendel-von-Gemmingen, einem Sohn des  Hanß von Gemmingen und der Brigitte von Neuenstein und einem Bruder des Erzbischofs Vriels in Mainz.
Orendel-von-Gemmingen starb am 8. September 1520 und wurde in Michelfeld bestattet, seine Frau ruht in Germersheim. 

Frantzens zweite Schwester, Gertrudis von Sickingen, führte ein gottesfürchtiges, frommes Leben im Clarissenkloster in Trier, „Sie wurde deswegen in das Kloster Hochstraten in Brabant verschickt, um dort den heiligen Orden S. Francisci und S. Clarae anzufangen und zu unterweisen”. 

Die Kinder des Frantz von Sickingen und der Hedwig von Flersheim erhielten in der Taufe die Namen Schweickard (in gerader Linie Schweickard IV), Johann, Frantz Conrad, Margaretha, Magdalena und Ottilia. 

Schweickard IV nahm an den Feldzügen seines Vaters teil und zeigte sich dabei stets „manlich und tapfer". Er war Burggraf beim Kurfürsten von der Pfalz zu Altzen. Nach dem Ableben seines Vaters fiel ihm als Erbe das zwischen der Ill und der Iser im unteren Elsaß gelegene Schloß „Hohen Königsberg” zu, das seine Voreltern vom Haus Österreich als Pfandschuldner erworben hatten. Ferner erbte er vom Vater, der ehedem auch Pfandherr der Herrschaft Wolfenstein war, das Schloß Oderbach. Schweickard hatte zwei „Weiber; Anna von Handschucheim und Margaretha von Landsberg. Anna war die Tochter des Diether von Handschucheim und der Gertrud von Gemmingen, Margaretha die des Sebastian von Landsberg und der Veronica Böckin von Greßheim. Mit Anna von Handschucheim zeugte Schweickard von Sickingen nur ein Kind, die Tochter Barbara von Sickingen, die im Jahre 1539 die Ehe einging mit Hartman von Cronberg, dem Jüngeren. (Sein Vater war Hartman von Cronberg, der Ältere). Barbara von Sickingen starb am 1. März 1567, ihr Gemahl am 3. Mai 1591. Begraben wurden sie in der Schloßkapelle von Landsberg. Margaretha, die zweite Frau Schweickards, brachte als Mitgift in die Ehe das Haus Odenbach, ein Erbgut ihres ersten Mannes, des Philipp von Guetheim, des Letzten seines Geschlechts. (Der Sohn Johann Adam von Guetheim,” der am 25. Juli 1538 auf der Hohkönigsburg das Licht der  Welt erblickte, starb schon am 3. November des folgenden Jahres; begraben wurde er auf der Ebernburg). Margaretha von Landsberg schied aus dem Leben am 17. Juli 1556, ihr Gemahl Schweickard von Sickingen IV am 2. November 1562. Beide starben in ihrem 62. Lebensjahr. Zur Erde bestattet wurden sie im Flecken Ebernburg. 

Johann von Sickingen, Schweickards IV Bruder, nahm wie dieser als ein „‚manlicher‘‘ und tapferer Krieger an allen Feldzügen seines Vaters teil. Er tat noch mehr. Nachdem Frantz von Sickingen die Belagerung der Stadt Speyer unverrichteter Dinge hatte abbrechen müssen, „überzog‘' Johann die Stadt Wendel mit einer Schar Reiter und nahm sie ein, wurde aber dann durch den Kurfürsten von Trier wieder „abgetrieben". Bei der Teilung des väterlichen Erbes wurden ihm die „Häuser Nanstein (so hieß damals die Stadt Landstuhl), Ebernburg und Syen zugesprochen. Nanstein und Ebernburg lagen damals in Trümmer. ‚Die drei Kurfürsten und Fürsten” hatten die Orte im Jahre 1523 „ganz zerschossen, zerschleift und zerstört”. Der neue "Eigentümer machte sich deshalb alsbald daran, sie von Grund auf neu aufzubauen. Er stattete sie innerhalb dreier  Jahre auch „inwendig trefflich" aus, „versah sie mit Mühlwerk und Fischweiher, daß es wohl zu verwundern war", Johann von Sickingen war Amtmann in Wolfenstein, blieb ledig und starb im Jahre 1547 zu Krumbach im Bistum Speyer. Seine Ruhestätte fand er in Sickingen. Nach seinem Ableben teilten seine Brüder Schweickard und Frantz Conrad sein Erbe „brüderlich und gütlich” miteinander. 

Frantz Conrad von Sickingen, Frantzens dritter Sohn, verbrachte seine Jugend am Hofe Kaiser Karls V. Er begleitete ihn später auf seinen Feldzügen in Italien, Spanien und „in den deutschen Landen mit Roß und zu Fuß“, Später wurde er des Pfalzgrafen Ludwig kurfürstlicher Marschall, dann des Pfalzgrafen Friedrich „Vicedomb und Statthalter“ (Statthalter niederer und höherer Ordnung) zu Amberg in Oberbayern. Zuletzt war er Reichshofrat beim Kaiser Maximilian Il. Er stand schon zu Lebzeiten in hohem Ansehen wegen seines Reichtums an Gütern und seines klaren Verstandes. Auf den Tod seines Vaters fielen ihm die Schlösser Hohenberg und Sickingen zu. Das Schloß, Hohenberg war von den drei Kurfürsten und Fürsten “zerbrochen und zerstört” worden. Er richtete es wieder auf, legte einen Fischweiher an und vollendete den Wiedaraufbau des befestigten Platzes Nanstein und des Schlosses Ebernburg, den sein Bruder Johann begonnen, aber nicht zu Ende führen konnte. Verehelicht war er zweimal: mit Lucia von Andlau, einer Tochter des Hanß Henrich von Andlau und der Margaretha von Rosenberg, und mit Alberta von Müllendunck, der Witwe des Philipp von Braunsperg und einer Tochter des Diether von Müllendunck und der Agnes von Drachenfelß. Die erste Ehe wurde mit sechs Söhnen und einer Tochter gesegnet. Lucia starb in ihrem 34. Lebensjahr am 28. April 1547 zu Amberg. Begraben wurde sie in Sickingen. Mit Alberta von Müllendunck verehelichte sich Frantz Conrad von Sickingen im Jahre 1556 in Norberg in der Eifel. Diese Ehe blieb kinderlos. Der Ehemann starb am 24. September 1564.

„So haben also die drei Brüder Schweickard, Johann und Frantz Conrad von Sickingen ihres Vaters Nahrung vermittels göttlicher Hülf wiederum zusammengebracht”.

Die Nachforschungen nach dem Werdegang ihrer drei Schwestern zeitigten nur lückenhafte Ergebnisse.       

Margaretha von Sickingen verehelichte sich mit Hoiern von Cleen, einem Sohn Godfrieds von Cleen und der Margaretha Echterin von Mespelbron. Nach seinem Ableben wurde sie Hofmeisterin der einzigen Tochter des Herzogs Wilhelm in Bayern. Sie starb am 20. Juli 1552 und wurde in Ladenburg beerdigt. 

Magdalena von Sickingen vermählte sich mit einem Angehörigen der Adelsfamilie Haust von Ulm und nach seinem Tod mit Christoph von Masmünster, dem letzten seines Geschlechts. Zur Ruhe gebettet wurden Magdalena und Christoph im Franziskanerkloster zu Heidelberg. 

Ottilia von Sickingen wurde die Ehefrau des Ulrich Speth von Zweyfalten, eines Sohnes des Diether Speth, Obervogts zu Urach, und einer geborenen von Neypperg. Ihren dauernden Wohnsitz schlugen sie in Zweyfalten auf. 

Von den sieben Kindern, die Lucia von Andlau ihrem Gemahl Frantz Conrad von Sickingen schenkte, überlebten die beiden jüngsten, Philipp und ein namenloses Mädchen, das Kindesalter nicht. Ihre Brüder verbanden sich ehelich mit Töchtern aus dem Geburts- und Feudaladel: der am 16. September 1537 geborene Georg Wilhelm von Sickingen mit Barbara Vogtin von Hunolstein, Tochter des Adam von Hunolstein, Herrn zu Züsch, und seiner Ehefrau Maria Hilchin von Lorch; der am 15. März 1539 geborene Frantz von Sickingen, Rat und „Hait" (Vogt) des Pfalzgrafen Ludwig zu Mosbach, in erster Ehe mit Anna Maria von Venningen, einer Tochter des Erasmus von Venningen und der Sigunne von Frensberg, in zweiter Ehe mit Amalia von Rosenberg, Witwe des Zobel von Bibelstatt; der am 5. Juli 1541 geborene Johann Schweickard von Sickingen mit Beatrix von Lützelburg; der am 24. September 1544 in Heidelberg geborene Friederich von Sickingen mit Anna Schnewlin von Landeck, Tochter des Hanß Jacob von Schnewlin und der Dorothea von Reyschach; der am 28. Oktober 1545 in Amberg geborene Reinhard von Sickingen in erster Ehe mit Catharina Hundt von Saulheim, Tochter des Jacob Hundt von Saulheim und der Margaretha von Hattstein, in zweiter Ehe mit „Aemy a Parisey‘' aus Lothringen. 

Neun Kinder entsprossen der Ehe des Georg Wilhelm von Sickingen und der Barbara Vogtin von Hunolstein. Sie erhielten in der Taufe die Namen Johann Godfried, Hans Reinhard, Barbara, Ursula, Johann Friederich, Lucia, Anna Maria, Margaretha und Magdalena. Johann Godfried von Sickingen verehelichte sich im Jahre 1595 mit Anna Magdalena von Obentraud, Tochter des Johann Barthei von Obentraud und der Anna Schenckhin von Schmitberg. Am 17. August 1622 starb er „in Verhaftung der Spanischen“ in Oppenheim, wo er „zu Catharina im Chor” begraben wurde. Hans Reinhard von Sickingen wurde Fürstlich Zweybrückischer Amtmann in Meysenheim, vermählte sich im Jahre 1611 mit Beatrix von Hagen, einer Tochter des Johann Niclas von Hagen und der Elisabeth von Lützelburg, und im Jahre 1616, vier Jahre, nachdem seine erste Gemahlin in Syen gestorben und dort beerdigt worden: war, mit Maria Veronica von Eltz, einer Tochter des Hanß Wolf von Eltz und der Maria von Dalburg. Barbara von Sickingen wurde in erster Ehe dem Marquardt von Hattstatt zu Kyrweiler, einern Sohn des Georg von Hattstatt und der Anna von Zayßkam, angetraut. In zweiter Ehe verehelichte sie sich mit Philipp von Fleckenstein, einem Sohn des Hanß von Fleckenstein und der Anna von Dalburg. Ursula von Sickingen starb im frühen Kindesalter in Syen. Johann Friederich von Sickingen vermählte sich mit Magdalena Waltnerin von Fraynstein, Lucia von Sickingen mit Hanß Jacob Waltner von Fraynstein,Magdalena’von Sickingen mit Christoph von Sternfelß. Margaretha von Sickingen starb im ledigen Stand. 

Von Frantz von Sickingen und seiner Gemahlin Anna Maria von Venningen konnte Anton Georg Helwich nur zwei Kinder ermitteln, Schweickard und Lucia. Schweickard von Sickingen (V) verehelichte sich im Jahre 1592 mit Margaretha Magdalena von Cronberg, einer Tochter des Frantz von Cronberg und der Catharina von Hattstein, Lucia von Sickingen zu unbekannten Zeiten mit Sebastian von Hatzfeld, eines Sohnes des Wilhelm von Hatzfeld und der Catharina von Sehlbach zu Crutorf. 

Schmerzliche Wunden riß der Tod in den Sickinger Familienzweig, der von Johann Schweickard und Beatrix von Lützelburg ausging. Wilhelm Walter von Sickingen „ist unverheiratet im Krieg blieben”, Frantz Bernhard von Sickingen wurde in Heidelberg „von einem von Adel” entleibt. Elisabeth von Sickingen, die sich im Jahre 1618 mit Hans Heinrich von Mauchenheim, genannt von Bechtoißheim, vermählte, starb nach einjähriger Ehe am 5. August 1619 zu Hellbringen in der Wetterau, wo sie in der Kirche ihre Ruhestätte fand. Veronica von Sickingen verlor ihren Gemahl Johann Wolf von Lebenstein, einem Sohn des Frantz Friederich von Lebenstein und der Ursula von Dalburg in jungen Jahren. Er stammte von Freyßdorf, wurde Gräflich Nassauischer Amtmann in Wißbaden und starb am 18. Dezember 1612 zu Scherstein am Rhein unweit Mainz. Auch Anna von Sickingen mußte von ihrem Ehemann Eberhard von Cämmerer, genannt von Dalburg, einern Sohn des Philipp von Dalburg und der Anna von Handschucheim, früh Abschied nehmen. Er schied von ihr im Jahre 1614 zu Lauterburg und fand seine Ruhestätte zu Hereßheim bei Worms. Sie selbst folgte ihm fünf Jahre später, am 20. März 1619, im Alter von 38 Jahren im Tod nach als Ehefrau des Hans Reinhard Schütz von Holtzhausen, eines Sohnes des Wilhelm Schütz und einer geborenen von Sehlbach, genannt Lohe. Begraben wurde sie in Oppenheim im Chor:der St.Catharinenkirche. Von ihrer Schwester Magdalena von Sickingen wußte Helwich nur zu berichten, daß Philipp Eberhard von Mauchenheim, ein Sohn des Hanß Henrich von Mauchenheim zu Hellbringen und der Anna von Stockhin, zu unbekannten Zeiten mit ihr die Ehe einging. Johann Schweickard von Sickingen, der älteste Sohn des gleichnamigen Vaters und der Beatrix von Lützelburg, zeugte in zwei Ehen 12 Kinder, 3 mit Anna Elisabeth von Schönberg „auf Wesell", einer Tochter des Meinhard von Schönberg und der Dorothea Riedeselin von Bellerßheim, und 9 mit Maria Margaretha von Hedesdorff, einer Tochter des Hanß Philipp von Hedesdorff und der Amalia von Kesselstatt. In der Taufe erhielten sie die Namen: Frantz Conrad, Hans Meinhard, Friedrich Schweickard, Hans Philipp, Hans Arnold, Magdalena Ursula, Georg Wilhelm, Anna Elisabeth, Anna Magdalena, Maria Wilhelma, Philipp Henrich und Wilhelm. Im frühen Alter starben: Frantz Conrad im Jahre 1625 „im Niederland bey G. Henrichen vom Berg‘', Hans Meinhard und Anna Elisabeth. Ihr Vater schied aus dem Leben am 5. September 1625, seine erste Frau am 25. Dezember 1609.

Von großer Bedeutung für die Geschichte Littenweilers ist die Vermählung der Anna Schnewlin von Landeck, der ältesten Tochter des Hanß Jacob Schnewlin von Landeck und der Dorothea von Reyschach, mit dem viertältesten Sohn des Frantz Conrad von Sickingen und der Lucia von Andlau, dem am 24. September 1544 in Heidelberg geborenen Friedrich von Sickingen. Mit der ehelichen Verbindung gingen die Grundrechte, welche die Herren von Landeck über Littenweiler und Ebnet ausübten, auf die Herren von Sickingen über. Rechtskraft erlangten sie durch den am 20. Oktober 1567 in Colmar ausgefertigten Heiratsbrief. Die bedeutsamen Bestimmungen lauten:
 „Im Namen der heiligen, unzerteilten Dreifaltigkeit, dem allmächtigen Gott zu Lob und-Ehren, auch zu Mehrung der Christenheit" wird „ein Heirat und Freundschaft der heiligen Ehe beredet, aufgerichtet und beschlossen” zwischen dem edien und ehrenfesten Friderich von Sickingen, dem Sohn des auch edlen, ehrenfesten und tugendsamen Frantz Conradt von Sickingen und der Frau Lucia von Sickingen, geborener „Andlo‘‘, einerseits und der edlen, tugendsamen Jungfrau Anna von Landeck, der Tochter des edlen, ehrenfesten und tugendsamen Hanns Jacob von Landeck und der Frau Dorothea von Reischach, andererseits in Anwesenheit auf seiten Friderichs von Sickingen: des Eraßmus von Venningen zu Khurnigspach; des Hanß Erhardt von Flersheim; des Hanns von Andlo; des Christoff von Maßmunster; des Hanns Christoffel von Hagenbach; des Johan Vogt zu Hunoltstein; des Friderich Khemmerer von Worms, genannt von Dalberg, des jüngeren, an Statt seines Vaters Friderich und für sich selbst; des Sigmundt von Andlo; des Wolff von Andlo an Statt seines Vaters Alexander; des Hanns Rudolff von Wattweiler; des Franciseus von Sickingen als Vetter und „nächst Verwandter Freund"; auf seiten der Anna von Landeck: des Jörg Gaudentz von Blumeneck als Vogt der Witwe des Hanns Jacob von Landeck; des Wilhelm von Ruest, Vogts zu Dann; des Hanns Jörg Degelin zu Wanngen; der Carrle und Max von Reischach; des Hanns Christoffel von Ramstein; des Jacob von Falckenstein; des Jopp von Pfirt als Vogt der nächsten Freundschaft und als Unterhändler. 

Friderich von Sickingen und Anna von Landeck sollen einander in Gottes Namen ‚zu der heiligen Ehe nehmen und haben“ und die Ehe mit Handstreich, mit christlichem Kirchgang und mit dem Beischlaf, wie es sich nach christlicher Ordnung gebührt, bestätigen und vollziehen. Sie sollen einander eheliche Beiwohnung, Liebe, Treu und Freundschaft „beweisen, tun und leisten, wie es christlichen Eheleuten und denen vom Adel gebührt, wie es löblich ist und ihnen wohl ansteht”. 

Der Bräutigam wird wie seine Brüder, die sich zeitlich vor ihm verehelicht haben, „vom Junker und Vater mit einem ziemlichen Heiratsgut ausgesteuert und besorgt”. 2000 Gulden Hauptgut (in Grundwerten angelegtes Kapital), die er von seinem Vermögen absondert, ‚„verwidmet er seiner Gemahel” (verehrt er seiner Gemahlin als Morgengabe). 100 Gulden Zins, den das Widumgut jährlich abwirft, zahlt er ihr bar aus. Sicherheit für die Morgengabe leistet er mit dem Sickingerhof in Ladenburg. Damit die Braut keinen Schaden leidet, wenn ihr einmal von den 100 Gulden etwas, wenig oder viel, „abgeht, sie des Geldes also ganz oder zum Teil nicht „hebig” werden kann, verschreibt er ihr das Recht, den fehlenden Betrag aus dem gemeinsamen ehelichen Vermögen zu schöpfen, es wäre denn, daß sie sich mit dem Wenigen begnügt, das ihr ausbezahlt wurde, weil die Werschaft (Bürgschaft) sie vor Verlusten schützt.

Eine weitere Morgengabe „gibt und bezahlt” er ihr: 400 Gulden, „derer sie sich habhaft machen darf aber mit der Einschränkung, daß er oder seine Erben den Geldbetrag ablösen dürfen (ihn auszuwechseln gegen ein gleichwertiges Gut). Mit dieser Zuwendung darf die Gemahlin tun, was sie will, also das Geld „giften" (verschenken) und vertestieren „nach ihrem Willen und Wohlgefallen‘‘, wie man mit einer freien, ungebundenen Morgengabe „unverhindert" und „menigklichs" gegenüber handeln darf. 

Der Bräutigam soll die seiner Braut zugedachte Morgengabe „seinen adeligen Ehren gemäß mit einem ehrlichen Kleinod verbessern”. 

Er „verordnet für sie eine in einer Stadt oder auf dem Land gelegene „Behausung”. Stirbt er vor ihr, dann darf sie „ihre haushäbliche Wohnung” weiter „gehaben‘‘, so lange sie Witwe ist. Dünkt ihr die Abgeschiedenheit an einem entfernten Ort im Witwenstand beschwerlich, darin müssen von Sickingens Erben die Einsamkeit mit Geldzuwendungen zu verdrängen suchen, die auf jährlich 30 Gulden festgesetzt werden. 

Anna von Landeck widerlegt die Zuschreibungen Friderichs von Sickingen mit einem etwa gieichwertigen Widumgut. Ihre Mutter, die kraft Heiratsbriefen nach dem Ableben „Ihres geliebten Junkers und Ehegemahles’‘ auf seinen und ihren gemeinsamen „Hab und Gütern” im Witwenstand sitzen bleiben darf, übergibt ihrer Tochter einen Teil ihres Besitztums, der einen Wert von 2000 Gulden hat, und die Braut verschreibt die Zuweisung mit den daraus fließenden Zinsen als Morgengabe ihrem Gemahl mit der Zusage, daß das Dorf ‚„‚Zäringen‘’ mit seinen hohen und niederen Gerichten und allen ihm anhangenden Nutzgefällen für die Sicherheit des \Vidurnguts bürgt; denn das genannte Dorf ist ihr freies Eigentum. Sollte Friderich von Sickingen der 100 Gulden „ganz oder zum Teil" nicht „hebig‘' werden, dann kann er sich schadlos halten an den gemeinsamen Liegenschaften der Brautleute mit Ausnahme der beiden Widumgüter. Werden diese abgelöst oder erleiden sie eine Veränderung, dann sind die entsprechenden Geldsummen und die losgerissenen Stücke nach wie vor Bestandteile der Morgengaben, „und ein Ehegemecht oder seine Erben können um dieser Ablosung oder Veränderung willen kein Ansprach daran gewinnen“. Ein „verfangen Gut” sollen die Widumgüter auch sein und bleiben, wenn die Eheleute „von ihrer beider Leiber’’ Kinder "erzielen" würden. 

Was die Brautleute nach ihrer Eheschließung über die Widumgüter hinaus einzeln erwerben, so die Erbteile, die dem Friderich von Sickingen von seiner verstorbenen Frau Mutter oder der Anna von Landeck von ihrem verstorbenen Vater angefallen sind beide Zuteilungen befinden sich noch nicht „in wirklicher Messung” bleiben ein frei unverändert Gut sowohl des einen als auch des anderen. Beide Eheleute solten also „‚dasjenig, so von ihrer Linie herrührt, allein behalten’’. Sie dürfen aber die Erwerbung gemeinsam nutzen und nießen „als getreue, fromme Eheleut’‘. Was aber beide während der Ehe „bei und miteinander ersparen, gewinnen und überkommen”, soll, wenn die Ehe aufgelöst wird, in drei Teile geteilt werden. Friderich von Sickingen oder seine Erben haben Anspruch auf Pferd, Harnisch", Geschütz und was zu seiner Wehr gehört, seine Ehefrau oder ihre Erben auf das, was an ihrem Leib hängt oder gehangen ist. Und da nichts gewisser ist als der Tod, aber nichts ungewisser als die Stunde, in der Gott, der Altmächtige, jeden Menschen aus diesem Jammertai abruft, ist es erforderlich, darüber nachzusinnen, was geschehen muß, damit nicht Mißverständnisse, Irrungen und „Spenne” (Zwistigkeiten) aufkommen, wenn jemand den letzten Atemzug getan hat. Darum erklären und ordnen die Brautleute an, wie der Nachlaß des einen oder anderen geregelt werden muß. 

Sollte Friderich von Sickingen vor der Jungfrau Anna von Landeck, seiner künftigen Gemahlin, sterben, „welches der ewig gütige Gott lange Zeit gnädiglich verhüten wölle’‘, und eheliche Kinder hinterlassen, dann „mag" sie, solange sie Witwe bleibt und auch „ehrlich, nützlich und wohl hauset, das unverteilte liegende und fahrende Gut weiterhin besitzen und dort ihre „lieben’' Kinder ehrbar und gottesfürchtig erziehen. Sobald die Kinder „ihre Jahr erreichen‘, soll die Mutter sie in Freundschaft ihrem Stand gemäß „zu Gott und der Weit’ versorgen und aussteuern. Im Falle die Mutter ihr Gut unter die Kinder verteilen und bei keinem von ihnen wohnen möchte, soll sie vorher alle ihre Ketten, Kleider und Kleinode, was sie an ihrem Leib trägt oder trug, aussondern und für sich behalten. Darüber hinaus so!l ihr verbleiben, was ihr Eigentum war. Die ihr in die Ehe zugebrachten Güter, darunter ihr väterliches Erbe und was sie „von ihrer Linie her“ ererbt hat, auch die 400 Gulden freie Morgengabe und der dritte Teil von dem, was die Eheleute miteinander in ihrer Ehe erspart und gewonnen haben, sodann der dritte Teil aller fahrenden Habe, die ein Bestandteil ihres Übergabevermögens ist, sollen unverteilt bleiben und ihr gehören. Was sie nicht als ihr Eigentum ansprechen darf, soll den ehelichen Kindern oder den nächsten Erben zugeteilt werden und deren Eigentum bleiben. 

Sollte die Jungfrau Anna von Landeck vor ihrem künftigen Gemahl Friderich von Sickingen sterben, „welches der ewige Gott auch lange Zeit mit Gnaden verhüten wölle", und
ebenfalls eheliche Kinder zurückbleiben, so „mag auch er, solange er Witwer bleibt und „nützlich und wohl hauset’’, das liegende und fahrende Gut, das sie beide besaßen, an sich ziehen und die Kinder väterlich und „‚treulich, ehrbar und gottesfürchtig erziehen. Wenn die Kinder ihre Jahre erreichen, soll er sie ebenfalls freundschaftlich zu Gott und der Weit ihrem Stand gemäß versorgen und aussteuern . Wollte oder müßte er mit seinen Kindern abteilen, dann hat er das Recht als sein Eigen zu Betrachter zunächst alle seine Pferde, seinen Harnisch, sein Geschütz  und was zur Wehr gehört, auch Ketten, Kleider und Kleinode, die er an seinem Leib trägt und trug, und alle seine in die Ehe zugebrachten Güter, unter denen sein mütterliches Erbe „begriffen und verstanden werden soll", ferner was er im Stand der Ehe und von seiner Linie her ererbt hat, schließlich die zwei Teile der Güter, welche die Eheleute während ihrer Ehe erspart, gewonnen und überkommen haben, sodann die zwei Teile von aller fahrenden Habe, die vorhanden sein wird. Auch soll er die 2000 Gulden Hauptgut und die 100 Gulden Geld seines verschriebenen Widums allein sein Leben lang nutzen und nießen. Alles übrige soll den ehelichen Kindern oder den nächsten Erben zugewiesen werden.

Solange sie leben, sollen beide Eheleute Gut, Fug und Macht haben, mit allen ihren Gütern, den liegenden und fahrenden, den Zinsen, Gulden und dem nicht namentlich genannten Besitz, was sie in ihrer Ehe zusammengebracht haben und zusammenbringen, was sie ererbt haben oder ihren künftig erblehensweise zufallen möchte, zu schalten und zu walten, zu vergiften und zu vergeben oder zu vertestieren „nach ihr beider guten Willen und Wohlgefallen unverhindert und mennigklichs”. Doch was Lehen und  Stamm Sickingen verfangene Güter sind, „damit soll es in allweg vermög Lehens und verfangenen Güter Gebrauch, Recht und Gewohnheit nach gehalten werden, ohne Intrag aller mennigklichs’’.

Begebe es sich, daß sowohl Friderich von Sickingen als auch Anna von Landeck vor dem ehelichen Beischlaf sterben würden, „was der allmächtige Gott in Gnaden verhüten woll", denn soll diese „Heiratsbindung" nichtig, tot und „unbündig’' sein, wie wenn alles, was oben vermerkt worden ist, nicht geschrieben worden wäre. 

Diese Heiratsabrede haben wir guten Wissens und Willens vereinbart. Bei unseren guten wahren Treuen binden wir an Eides Statt uns und unsere Erben ‚‚wahr, fest, stet und unverbrüchlich" an diese unsere Verabredung. Kein Weg, keine Arglist und keine Gefahr soll sie erschüttern. 

An obige Urkunde hängt Friderich von Sickingen sein angeboren eigen Insiegel. Für Anna von Landeck siegelt ihr rechtsgeordneter Vogt Jörg Gaudentz von Blumneck. Weitere Besiegelungen nehmen vor: auf Fridsrich von Sickingens Seiten Eraßmus von Venningen; Friderich Kemmerer von Wormbs, genannt von Dalburg, der Ältere Hanns Erhardt von Flersheim; Hanns von Andlo; Christoffel von Maßmunster und Johan Vogt zu Hunoltstein: auf Seiten der Anna von Landeck siegeln Wilhelm von Ruest, Vogt zu Dann; Hanns Jörg Degelin zu Wanngen; Carlo und Max von Reischach; Hanns Christoffel von Ramstein; Jacob von Falckenstein; Jopp von Pfirst.

„So geben auf Montag, den zwanzigsten Tag Octobris, als man zählt von der Geburt Christi, unsers ewigen Heilands und Erlösers, tausend fünfhundert sechzig und sieben Jahr". 

Friderich von Sickingen nannte sich von Sickingen-Hohenburg. Die Burg Hohenburg (Hohenberg) und das halbe Dorf Wingen (beide Orte liegen 30 km südöstlich von Pirmasens) hatte er von seinen Vorfahren ererbt. Diese Güter waren Alt-Sickinger Besitz. 

Am 25. Juli 1505 verpflichtete sich Franz von Sickingen, der Großvater Friderichs, dem Hans Hofwart gegenüber urkundlich, den Burgfrieden zu Hohenburg, den dieser mit dem Pfalzgrafen bei Rhein geschlossen hatte, verteidigen zu helfen, falls Hofwart vom Pfalzgrafen wegen des Burgfriedens „ermahnt, erfordert oder angedroht" würde. 

Am 3. April 1544 belehnte Kaiser Karl V. den Franz Conrad von Sickingen, den Vater Friderichs, mit der „Veste" Hohenburg und dem halben Dorf Wingen. Der Lehenbrief wurde ausgefertigt in Speyer. 

Friderich von Sickingen selbst erhielt den Lehenbrief über die Veste und das halbe Dorf von Kaiser Maximilian II. am 10. Januar 1575 in Wien. 

Friderich von Sickingen starb 13 Jahre nach seiner Verehelichung mit Anna von Landeck und hinterließ fünf Kinder, drei Söhne und zwei Töchter. 

Am 13. Juli 1582 bestellte Kaiser Rudolf Il. in Augsburg die Brüder Friderichs, Franz, Hans Schweickard und Reinhard, zu Vormündern ihrer Neffen und Nichten.

Die Übertragung der von Landeckischen Lehen Ebnet und Littenweiler an Anna von Landeck, die Tochter des Johann Jacob Schnewlin von Landeck und der Dorothea von Reischach, ist nicht so zu verstehen, daß die genannten Eltern ihren gesamten Grundbesitz ihrer älteren Tochter überließen und ihre jüngere Tochter Helena Schnewlin von Landeck etwa mit Geld aussteuerten. 

Nach dem Tod der beiden Eltern wurden die beiden Schwestern gleichheitlich mit Gütern und Geldwerten begabt. 

Am 17. November 1595 übernahmen „nach tödlichem Ableiben” des edlen und festen Hans Jacoben Schneulin von Landeck und seiner „Ehegemahl“, der Frau Torothea von Landeckh, geborener von Reischach, die beiden Töchter Anna von Sickhingen, geborene von Landeckh, und die Jungfrau Helena von Landeck, das Erbe ihrer Eltern. Zur Hinterlassenschaft gehörten: der Schwarzwaldt mit den dritteiligen Gütern Vorderstraß (Breitnau) und Hinterstraß (Hinterzarten), das Falckhensteiner Thal, Zastler und Eschbach mit Einschluß aller darauf ruhenden Rechten und Gerechtigkeiten und mit allem Zubehör, das Schloß und Dorf Ebnet mit allen Pertinentien (allem Zubehör), das Schloß Falckhenbühl (der Verfasser: Die letzten Reste dieses Schlosses wurden in den 60er Jahren dieses Jahrhunderts beseitigt), der Hof Baldenweg, ‚‚der Diettenbach" und Lüttenweiler, das Schloß und Dorf Zähringen, das Fehrenthal samt den Höfen, die in das Fehrenthalische Gericht gehörten, der Horberberg und das Wiidtthal, „so viel die von Landeck bishero daran ingehabt, genutzt und genossen haben’’, mit allen Pertinentien, Zu- und Angehörden, Rechten und Gerechtigkeiten. Die Schwestern einigten sich dahin, daß ihre Anteile "in einem leidenlichen Wert, wie es unter Schwestern und nächsten Freunden zu geschehen pflegt, in einer Summe angeschlagen, geschätzt, gewürdigt und der Teil, der ringer und weniger wert ist und befunden wird, ersetzt und dem andern Teil gleichgestellt wird’’, daß die Jungfrau Helena die Wahl haben soll, sich für den einen oder anderen Teil zu entscheiden. Die Güter mußten in der Blutsfreundschaft bleiben. Keine der beiden Schwestern durfte ihren anererbten Teil, wenig oder viel, in fremde Hände geben, verschenken, verkaufen, vertauschen, vertestieren, legieren „oder in andere Weg hingeben und verändern". Die noch lebende Schwester, ihre Kinder, Erben und Erbenserben in absteigender Linie haben ihn um den gemachten Anschlag zu übernehmen. 

Was das Schloß und Lehen Wyßneckh anbetrifft, wird „abgehandelt‘‘, daß das Lehen von beiden Schwestern, solange sie leben, samt dem Gerhardtsbühel, der Landeckisches Eigentum ist „und bis anhero dazu gebraucht” wurde, gemeinsam genutzt und genossen wird, die Investitur und die Lehenbriefe also weiterhin gültig bleiben sollen. 

Ebenso soll das Haus in Freiburg, das am Barfüßerplatz gelegen ist, so lang von beiden Schwestern "in gemein ingehabt und gebraucht” werden, bis die eine oder andere  „Sich mit einem oder anderm Haus versehen werde oder möge". 

Alle Pfürdtischen „Stücke und Güter” außer Zinsen, Renten, Gülten, der fahrenden Hab, dem Silbergeschirr, den Barschaften sollen hälftig geteilt und der Frau Anna die Wahl der Übernahme anvertraut werden; alles soll ‚„ehrbarlich, getreulich und ohne Gefährde” vor sich gehen. 

Die Verabredung erfolgte in Freyburg im Preißgau in Gegenwart der Vormünder der beiden Schwestern. Sie forderten die Vertragschließenden auf, am 11. Dezember sich noch einmal an Ort und Stelle einzufinden, damit der Vergleich amtlich bestätigt werde. 

Bei der Zusammenkunft am 11. Dezember wurde von den Vertragsschließenden und den sie beratenden Gremien vereinbart, den am 17. November abgeschlossenen Vergleich zu erweitern und zu vertiefen. Die Anwesenden begaben sich zu diesem Zweck am folgenden Tag nach Zähringen und am 13. Dezember nach Ebnet, zum Falckhenbühel und Baldenweg, um dort die Güter ingesamt und im besonderen die Häuser, Felder, Wälder und Fischgewässer in Augenschein zu nehmen, sie zu veranschlagen und die Festlegung „uffs Papyr’' zu bringen. Der „Teil Ebnet" erwies sich „in alweg als der stärkest”. Der Diettenbach und seine Höfe unterstanden bisher dem Zastler Gericht und wurde von dort „genutzt". Man beließ alles beim alten. Nur die Verabredung, wie die beiden Schwestern sich in die Nutzung teilen sollten, wurde verschoben. 

Zum Zähringer Teil wurden geschlagen das Fischwasser auf der Eltz im Theninger Bann, das in Freiburg auf dem Barfüßerplatz gelegene Haus, die Scheuer vor dem „Schwobs Thor” und der Garten davor. Da der Zähringer Teil wertmäßig dem Ebneter unterlegen war, wurde er mit Gülten und barem Geld „ergänzt und dem andern gleichgemacht‘‘. Helena von Landeck sah in der Lösung „keine Unbilligkeit”. Der Schwartzwaldt mit seinen pertinentiis, seiner hohen, mittleren und aller obrigkeitlichen Gerechtsame, mit seinem Gericht, dem Stock und Galgen wurden dem Ebneter Teil "in die Verhaftung geführt”. 

Ferner haben die beiden Schwestern „einander gutherzig bewilligt”, daß der Teil Ebnet aus den Wäldern im Falckhensteiner Thal dem Zähringer Anteil jährlich 20 Klafter Buchenholz, 10 Sägbäum, 3000 Rebstecken und Schindeln „nach Notdurft der Tach und Gemach", dem Zähringer Anteil am Haus zu Freiburg wie bisher der edlen und ehrenreichen Frau Rosa von Neuenfels aus den Ebneter Wäldern 24 Klafter und 500 Wellen liefern sollen. 

Der „unbeständige’’ Brückenzoll zu Ebnet soll bis zur Regelung der Baukostenfrage weiterhin eingezogen und genossen werden. 

Wie bisher soll der Ebneter Teil "von wegen Baldenweg und Falckhenbühel” das Recht haben, die Weiden auf dem Veldtberg, in Weylerspach und an anderen Orten zu nutzen. 

Obwohl die beiden Schwestern zu Ebnet den Zartter Bach, „der von der Stadt Freiburg zu einem Erblehen herrührt”, nutzen dürfen vom Ziegelhof bis in die Falckhenstein-Kehre, welches Gebiet dem Müller zu Wießnegg "zu seinem Lehen verliehen worden’’ ist, sodann von dort bis gen Burg zu einem Hof und noch „‚fürbaß heraber” bis dahin, wo der Krümme in die Treysam fällt, hat doch Jungfrau Helena ihrer lieben Schwester, bis ein weiterer Vergleich geschlossen, „vergunt und bewilligt‘ wird, den Zartter Bach von Burg herab wie von alters her gegen Entrichtung von 30 Schillingen und zwei Hühnern zu nutzen und zu gebrauchen. 

Der Ebneter Teil ist verpflichtet, der verwitweten Rosa von Neuenfels, geborener von Landeck, jährlich wie bisher genügend Holz und Wellen zu liefern.

Frau Rosa von Neuenfels soll auch, „solang ihr Gott das Leben erstrecken wird", weiterhin beziehen die von den Landeckischen Gerichten vor und hinter der Straße und von den vier Höfen im Diettenbach nach Ebnet fallenden jährlichen Geldzinsen. Nach ihrem Tod sollen ihre Erben die Gülten ablösen, und Ebnet soll damit nicht mehr beschwert sein. 

Die beiden Schwestern dürfen die Weide des Schlößchens Falckhenbühell und des Hofes Baldenweg, „die sonsten zu dem Teil Ebnet gehören soll”, gemeinsam je zur Hälfte nutzen. Vom 1. Mai 1596 an wird der Weideanteil nach der Zahl und dem Wert ihres Viehes bemessen. 

Ein integrierender Bestandteil der elterlichen Verlassenschaften sind die jährlich sie speisenden Dritteile, Gülten, Wein, Korn und Frevelgelder. Vom 1. Januar 1596 an fließen sie ausschließlich in den Ebneter Teil. 

Die fahrende Habe, welche die Eltern zurückgelassen haben, gehört den Töchtern zu gleichen Teilen. 

Diese Feststellungen, Vergleiche und Abmachungen erkennen die Jungfrau Helena und ihre Vögte, der edle, feste Eucharius von Reischach und der edle, hochgelehrte Herr Fridericus Martini, der Rechten Doctor und Professor an der Hohen Schule in Freiburg, als wohlerwogen an. Helena „erkieste” aus vielen und hochbewegenden Ursachen den Zähringer Teil mit seinen pertinentiis und Ergänzungen aus freiem Willen „mit dem schwesterlichen Versehen und Gegenanbieten, daß sie sich in künftig vorfallenden beschwerlichen Sachen Annas getreuen Rats, Hilfe und Beisprings zu getrösten habe‘'. 

Gleichen Anteil nehmen die Schwestern an den Zinsen von Kapitalien, die ihre Eltern gewinnbringend angelegt haben. Sie investierten: 2000 Gulden beim Freiherrn von Staufen; 500 Gulden beim Markgrafen von Hochberg; je 500 Gulden beim Vater, bei seiner Schwester Magdalena von Landeck, der Ehefrau des Wilhelm von Rust, und bei der Schwester Rosa von Landeck, der Wittib des Christoph von Neuenfels; 2200 Gulden bei den Tirolischen Landständen; 4000 Gulden beim Markgrafen Jacob von Baden; 600 Gulden beim Haus und der Herberg zum Wilden Mann in Freiburg. 

Geringwertige Gefälle kommen aus Heckhlingen in der Markgrafschaft, von wo ein Bauer die Speisetafel der von Landeckischen Herrschaftsinhaber mit Wein, Korn, Hühnern und Kappen (verschnittenen jungen Hähnen) bereichern darf. 

Beide Schwestern erinnern sich, daß ihre Mutter „in ihrer hinterlassenen mütterlichen Disposition wie auch in ihrem tödlichen Abschied‘ etliche legata ad pias causas (milde Stiftungen) angeordnet hat. Anna und Helena erkennen die  Zuwendungen an und wollen sie aus dem Barvermögen gemeinsam bestreiten. 

Sie wissen auch, daß die Mutter ihrer Tochter Helena am Tag, da sie Anna mit Hochzeitskleidern ausstattete, das Versprechen gab, sie später „adelig" einzukleiden. 

Die Mutter gab zu verstehen, daß sich nach ihrem Ableben ihre Töchter halb und halb teilen sollen in ihren Schmuck, das Silbergeschirr und die Kleinodien, in das Korn, es lagere auf dem Kasten oder im Keller, in den Wein, er finde sich vor, wo er wolle, und in den Hausrat. Anna und Helena befolgen die Anordnung „schwesterlich und zu deren jeder verhoffendem Gefallen".

Was die Töchter übernehmen, muß in der Blutsfreundschaft verbleiben. Wenn also Anna oder Helena oder beide Schwestern von ihren Erbteilen wenig oder viel an andere als Blutsbefreundete übergeben, verschenken, verkaufen, vertauschen, vertestieren oder legieren wollen, darf ein Extraneus (Fremder) die "Stücke" nicht übernehmen; er muß sich, sei er Erbe, legatarius (Vermächtnisnehmer), donatarius (Geschenknehmer) oder Käufer, gefallen lassen, daß er mit Geld „abgerichtet und ausgelöst‘‘ wird. 

Die Vergleichsverhandlungen währten einige Tage. Am 22. Dezember 1595 wurden sie beendet, das Schriftstück von den Beteiligten in Freiburg unterzeichnet und gesiegelt. 

Was den Schwestern zugesprochen wurde, entsprach im ganzen den Anordnungen, welche die Mutter am 26. Juli 1594 testamentarisch verfügt hatte. Dieses Testament ist ein Dokument, in dem die Mutter nicht nur ihre Töchter gleichberechtigt ausstattete, sondern auch ihr tiefreligiöses Empfinden in Wendungen zum Ausdruck brachte, die ihren unverbrüchlichen Glauben an Gott bekundeten. 

Auszugsweise schrieb sie: 
„Ich, Thorothea von Landegg, Wittib, geborene von Reischach‘‘, weiß, „daß Gott, der Herr, durch den Mund Esaiae, des heiligen Propheten, einem jeden Menschen mit Ernst befohlen hat, seine eigenen ob- und anliegenden Sachen zu ordnen’’; denn er spricht: „Bereite dein Haus, ehe du stirbst". 

„Unser Erlöser und Seligmacher Jesus Christus hat in seinem heiligen Evangelium uns ganz väterlich gewarnt und ermahnt, die ungewisse Stund unserer Berufung stetig zu bedenken und dero fleißig wahrzunehmen, als er zu seinen Jüngern sagte: Wachet, denn ihr wißt nicht, zu welcher Stunde der Herr kommen wird”. „Die heilige Schrift malt uns vor, daß die Tage unseres Lebens kurz sind und wie ein Schatten vorübergehen, auch wir zu allen Zeiten eingedenk sein sollen, daß wir Äschen und Staub sind und wieder zu Aschen und Staub verändert werden”.

„Ich hab von meinem barmherzigen Gott der Jahre meines Alters nicht wenig erreicht". „In den auf das Ableben meines edlen und festen Hannß Jacoben Schneulin von Landegg, meines freundlichen, lieben Junkern und Ehegemahls, folgenden 33 Jahren habe ich viel Trübsal und Bekümmernisse leiden müssen. Nunmehr hat der allmächtige Herr meinen Leib zu Abgang gerichtet. Aber noch kann ich durch seine Gnade mein Leben weiter fristen und unsere lieben Kinder, die der ewige Gott uns im ehelichen Stand durch seinen göttlichen Segen gegeben und am Leben erhalten hat, zur Ehre und zum Lob Gottes, des Allmächtigen aufziehen". 

“Unsere Kinder sollen bei Gott, unserem Erlöser und Heiland, ihrer Seelen ewige Wohlfahrt und Heil erlangen”. 

„Ich muß mit dem Willen meines Gottes und Herrn zu seinem Lob und Preis handeln und, soviel mir möglich ist, mit dem Beistand der göttlichen Gnade mit wahrer christlicher Reu meiner begangenen Sünden, auch mit wahrem lebendigem Glauben mich auf den großen Tag des Herrn vorbereiten, bei dem ich gegürtet und gerüstet erscheinen möchte”.

„Das Pfund meiner zeitlichen Nahrung, der Hab und Güter, die der allmächtige, ewige und barmherzige Gott mir hier verliehen hat, soll unter meine Kinder und Erben verteilt werden". 

„Weil Christus, unser Seligmacher, in seinem heiligen Evangelium uns ganz ernstlich gebeut und auferlegt hat, daß wir einander verzeihen sollen, verzeihe auch ich allen Menschen, den toten und lebendigen, die mich je einmal erzürnt oder beleidigt haben, damit der allmächtige, ewige und barmherzige Gott meine Sünden durch den Verdienst Jesu Christi, seines geliebten Sohnes, mir gnädiglich auch verzeihe’'. 

„Ich empfehle meine arme Seele der heiligen, unteilbaren Dreifaltigkeit: Gott, dem Vater, ihrem Schöpfer; Gott dem Sohn, ihrem Erlöser und meinem Heiland, der sie mit seinem bitteren Leiden und Sterben vom ewigen Tod erkauft hat; Gott, dem heiligen Geist, der sie mit seinen göttlichen Gaben und Gnaden versehen hat".

Ihren frommen Erwägungen ließ die Mutter Taten folgen. Sie bestimmte im Testament: 
1.) Wenn ich dann also ‚‚todts vergangen’’ und meine Seele „von dem irdischen Cörpell abgeschieden‘ ist, soll mein „todter Leichnam” zu Freiburg im Münster unter der Orgel „nach katholischer christlicher Ordnung‘' beigesetzt werden „neben dem Grab meines freundlichen, lieben Junkern und dem meiner Frau Mutter, damit ich daselbst selig ruhen und die Stimmen des Engels fröhlich erwarten möge". Ich will auch, daß im Münster die gewöhnlichen Exequien (Nachhaltungen) mit dem Siebenten und Dreißigsten für mein und das Seelenheil meiner Eltern und Vorfahren und für meine verstorbenen Kinder und jährlich "die Gedächtnuß und Jahrzeit des Tags meines christlichen Abscheidens von dieser Welt" mit einem Gottesdienst gehalten werden, „wie der weiland des edlen und festen Joppen von Pfürdt, meines freundlichen, lieben Vetters, begangen wird”. 
2.) Weil Christus, der Herr, in seinem heiligen Evangelium uns ermahnt, „die Armen in treulichem Befehl zu haben", und der heilige Paulus das Almosen ein Gott wohlgefälliges Opfer nennt, verordne ich, daß alsbald nach meinem Tod im Anschluß an die Exequien unter die hausarmen, bedürftigen Leut zu Freiburg aus meiner Verlassenschaft 20 Gulden Gelds und 10 Mut Korn, „an Brot verbachen”, gespendet und verteilt und nach dem Dreißigsten in der St.Hylarii und Remigii Kirche zu Ebnet eine Seelenmesse gehalten und zuvor den Landeggischen Untertanen aller Orten das zu wissen getan und ihnen nach der Messe ebenfalls 20 Gulden und 10 Mut Roggen ausgeteilt werden soll.
3.) Ich verordne und befehle, daß meine Erben „nach meinem tödlichen Abgang" den Pflegern der Ebneter Kirche aus meiner Hinterlassenschaft jährlich 5 Gulden oder 100 Gulden an Hauptgut gegeben werden. Die den Pflegern bar verabreichten oder als Zins zu erhebenden 5 Gulden sind für die Instandhaltung der Kirche und für gottesdienstliche Zwecke zu verwenden. 
4.) Dem Gutleuthaus in Ebnet legiere ich 100 Gulden. Mit den Zinsen müssen das Haus und die darin untergebrachten Sondersiechen mitunterhalten werden. 

Eine neue Güteraufteilung nahm Dorothea Schnewlin von Landeck, geborene von Reischach, am 3. November 1603 nach dem Ableben ihrer Tochter Helena vor, der Jungfrau, die „aus diesem zergänglichen Jammertal verhoffentlich in die ewigen himmlischen Freuden und Seligkeiten erforderet und versetzet worden" war. Die Mutter verteilte neu: „die Schlösser, adeligen Sitze und Häuser, Herrschaften, Obrigkeiten, Vogteien, Höfe und Täler zu Ebnet, Zehringen, Falckhenbüehl, Baldenweeg, Vor und Hinder der Strassen auf dem Schwarzwaldt, Falckhensteinerthal, Eschbach, Diethenbach, Zaschtler und Mischwende, Vorder- und Hinderwiddenthal, Littenwihler, Ferenthal und Horberberg mit allen zugehörigen eigentümlichen Äckern, Matten, Wuhn und Weiden, In- und Zugehörden samt allen Forsten, Hölzern, Feldern, Hagen, Jagen, dem Kirchensatz, den Renten, Zinsen, Steuern, Frontagen, Dritteln, Fählen, Abzügen, Ehrschätzen, Freveln, Umgeldern, Zöllen, Brückengeldern, Fischwassern, Saaten und Fischenzen, Salzstätten, Zehnten, beständigen und unbeständigen Gefällen an Weizen, Roggen, Gersten, Habern, Geld, Kappen und Hühnern, auch alle oberherrlichen Rechte und Gerechtigkeiten und was denselben anhängig ist und zu vorbestimmten Schlössern, adeligen Sitzen und Häusern, Vogteien, Höfen und Tälern gehört", wie solche Werte auf Hanß Jacob Schneülin von Landeckh erbweise und als Eigentum „kummen und gefallen" sind und seine Eltern und Altvordern sie ingehabt, besessen, genutzt und genossen haben, die ihnen sowohl ex testamento (auf Grund eines Testaments} als auch ab intestato (ohne vorliegendes Testament) erblich zugefallen waren. Sie sollen den fünf Kindern, die Frau Anna, geborene Schneulin von Landeckh, mit weiland dem edlen und festen Friderichen von Sickhingen, ihrem freundlich lieben Junkern und Ehegemahl, während ihres Ehestandes gezeugt haben, vermacht werden. „Diese mütterliche Erklärung ist reiflich und wohl erwogen worden in Übereinstimmung der Frau Wittib von Sickhingen mit ihren lieben Söhnen und Tochtermännern zu gewisser und unzweifenlicher Anzeig, auch Fortpflanzung und Erhaltung rechter und wahrer brüder-, schwester- und schwägerlicher Treue, Liebe, Einigkeit und beständiger, immerwährender Freundschaft”. 

Wenn also der allmächtige und barmherzige Gott nach seinem göttlichen Willen die Frau Wittib von Sickhingen aus diesem Leben, „‚das doch ihr der ewige Gott nach seiner unendlichen Gütigkeit in viel Jahren noch gnädig erstrecken wolle“, zu den ewigen himmlischen Freuden und Seligkeiten „erfordern" wird, sollen ihre Söhne, die edlen und festen Frantz Conrad, Hanß Jacob und Fridrich, „alle drei Gebrüder von Sickhingen”, erben: die drei Schlösser, die freien adeligen Sitze und Häuser zu Ebnet, Zäringen und Falckhenbüehl, auch den Meierhof zu Baldenweeg mitsamt den zugehörigen Höfen, Scheuern, Ställen, Obst- und Krautgärten, die Mühle zu Ebnet, „‚die daselbst im Garten, auch die Mühle zu Baldenweeg, gelegen" und allem zu Ebnet lebendem Rinder und anderem Vieh, auch Roß, Heu, Stroh, Schiff und Geschirr, jedoch nicht alle andere fahrende Hab zu Ebnet, „auch nicht alles Roß, Rinder und anderes Vieh, wie alles Namen haben mag und zur selbigen Zeit sowohl auf dem Meierhof zu Baldenweeg, als auch zu Falckhenbüehl gefunden wird", wohl aber die gemeldeten Schlösser, adeligen Sitze und Häuser, die dem Meierhof zu Baldenweeg eigentümlich zugehörigen Äcker, Matten, Forsten, Hölzer, Felder, auch die dazugehörigen forstlichen Rechte und Gerechtigkeiten, die Viehhütten, Wun und Weiden auf dem Veldberg, nicht weniger die Fischwasser, „des Eschbach genannt”, die Landeckhs Eigentum sind, und „‚des Zarterbachs‘‘, der ein Erblehen der Stadt Freiburg ist, samt dem Fischwasser auf der Eltz „in dem Wert, wie es der verstorbenen Jungfrau Helena Schneulin von Landeckh angeschlagen und gelassen worden’' ist.

Also sollen die Söhne erben die schon genannten Dörfer Ebnet, Zehringen und den landeckhischen Teil von Littenwihler, sodann die Vogteien, Täler und Höfe Fehrenthall und die zugehörigen Höfe „auf dem steifen Graben, auf dem Wüpfe und Lindlin”, den Horberberg, „so viel die von Landeckh allweg daran Teil gehabt‘‘, den vorderen und hinteren Widdenthal, Eschbach, Zaschler und Mischwende, Diethenbach, Falckensteiner Tal, Breythnau, Hinterzahrten, Bruckhbach und Einsidlen „und was allweg zu den Vogteien vor der und hinter der Straß auf dem Schwartzwald gehört hat". Das alles sollen die Söhne "zu ihren Handen nehmen und es eigentümlich inhaben, beherrschen, regieren, besitzen, nutzen und nießen, aber nichts davon verkaufen, hingeben, vertauschen, verändern, beschweren, sondern auf ihre ehelichen Kinder und Kindeskinder kraft und inhalt der aufgerichteten Disposition und der Herrschaft erblich kommen und fallen lassen". Als Ausgleich sollen sie den edlen und ehrenreichen Frauen Maria Magdalena von Ruest und Margaretha von Stadion, beide geborene von Sickhingen, ihren freundlich lieben Schwestern, zusammen 20 800 Gulden „für ihre Erbsangebühr der vorbenamsten Stück und Sachen gutmachen, erstatten und geben". Was aber ferner „über solches Obspecificiertes nach dem Tod der Mutter vorhanden sein wird, das alles, es seien Schlösser, Obrigkeiten, Äcker, Matten, Reben, Renten, Gülten, Zinsen, Liegendes und Fahrendes, nichts ausgenommen, sollen alle Geschwister „‚brüder-, schwester- und freundlich unter sich gleichheitlich verteilen, auch in rechtem bei Gott und dem Menschen Lob und wohlgefälligem Vertrauen, Frieden, brüderlicher und schwesterlicher Liebe, Treuen und Einigkeit leben und verbleiben". 

Diesen Abschied unterschrieben die ehr- und tugendsame Frau Anna von Sickhingen, Wittib, geborene von Landeckh; der edle, gestrenge und feste Johan Paulus von Ruest; Hanß Christoph von Stadion; Wilhelm von Ruest; Frantz Conrad, Hanß Jacob und Friderich von Sickhingen, Gebrüder. Johann Paulus von Ruest, Hanß Christoph von Stadion und Wilheim von Ruest unterzeichneten als „der Witwe freundlich liebe Vettern" und der Römischen Kaiserlichen Majestät und Fürstlichen Durchlaucht zu Österreich vorderösterreichische Regimentsräte und Obervögte der Herrschaften Tann, Senheim und Lanser. 

Diese „Dispositio Fr. Annae von Sickhingen, gebohrner von Landeckh, Abschied und pactum Familiae, gedruckt, verwahrt und geben zu Freyburg am 3. Novembris 1603°', befindet sich im Generallandesarchiv in Karlsruhe (GLA 72,61). 

Wenige Tage, nachdem Dorothea von Landeckh, geborene von Reischach, nach dem Tod ihrer Tochter Helena die neue Güteraufteilung vorgenommen hatte, endete ihr Leben. Wieder nur kurze Zeit später, am 15. November 1603, verfügte ihre Tochter Anna von Landeckh, die Witwe des Friedrich von Sickhingen-Hohenburg, testamentarisch über ihren Nachlaß zugunsten ihrer Kinder. Sie hatte ihrem Gemahl drei Söhne und zwei Töchter geschenkt: Frantz Conrad von Sickhingen, geboren im April 1570; Hannß Jacob von Sickhingen, geboren am 25. November 1571; Margaretha von Sickiingen, verehelicht mit Johann Christoph von Stadion; Magdalena von Sickhingen, verehelicht in erster Ehe mit Johann Adam von Bodmann, in zweiter Ehe mit Wilhelm von Rust; Friedrich von Sickhingen, geboren am 30. Juli 1581, Kind posthumus (nach dem Tode des Vaters geboren). 

Das Testament lautet:
Im Namen der hochheiligen, unteilbaren Dreifaltigkeit, Gott des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, bekenne ich, Anna Schnewlin von Landeckh, weiland des edlen und festen Friderichen von Sickhingen, meines freundlichen, lieben Junkern und Ehegemahls nach Tod hinterlassene Wittib, und tu kund:
Da ich oftmals betrachtet und zu Gemüt geführt habe, daß das irdische Leben aller sterblichen Menschen in diesem Jammertal kurz, unbeständig und ungewiß, hingegen der Tod als Durchgang und „‚Endschaft" aller lebendigen Kreaturen sicher, unausbleiblich und unentfliehbar ist, habe ich vor meinem tödlichen Abschied von dieser Welt, bevor ich allen zeitlichen und Weltgeschäften ledig bin und den Weg der letzten Pilgerfahrt umso „‚festiger” antreten kann, besonders auch, damit zwischen meinen herzlieben Kindern brüderliche und schwesterliche Treue, Liebe, Friede und Einigkeit herrschen und Widerwille, Zank und Uneinigkeit fernbleiben, mir vorgenommen, aus eigenem mütterlichen Drang bei guter Vernunft aus freiem Willen in der besten und beständigsten Form, Weise, Maß und Gestalt im Einklang mit den Rechten meinen Letzten Willen, mein Testament zu machen. Die Verfügungen lauten:
1.) Ich befehle dem Allmächtigen, meinem Gott und Herrn, der mich erschaffen, und Jesu Christo, seinem eingeborenen Sohn, meinem Heiland und Seligmacher, der mich am Stamm des heiligen Kreuzes durch sein bitteres Leiden und Sterben erlöst, Gott, dem heiligen Geist, der meine Seele in der heiligen Taufe geheiligt hat, auch der hochgebenedeiten Jungfrau und Himmelskönigin Maria und allen Heiligen und Auserwählten meine arme sündige Seele, ganz demütig bittend, daß mein ewiger Gott und himmlischer Vater sie nach meinem tödlichen Ableben durch seine grundlose Barmherzigkeit und die Verdienste meines Erlösers Jesu Christi barmherzig aufnehmen und mit der ewigen Ruh und Seligkeit väterlich begnaden wolle. 

2.) Ich begehre ganz eifrig, mit der Gnade des allmächtigen Gottes in dem wahren katholischen christlichen Glauben, in dem ich geboren wurde und nach dem ich gelebt habe, bis an mein Ende auszuharren, also in diesem christlichen und katholischen Glauben „vom zergänglichen Jammertal abzuscheiden und anders nicht, als was die heilige christliche und katholische Kirche glaubt und bekennt, zu glauben und zu bekennen”. 

3.} Wenn also in diesem Bekenntnis meine Seele von meinem Leib geschieden ist, ist mein Wille und meine Meinung, daß mein Körper „und toter Leichnam" hier in Freiburg in der Pfarrkirche, im Münster, vor der großen Orgel, wo auch meine geliebte Frau Mutter und dero liebe Eltern selig begraben liegen, christlich zur Erde bestattet werde und ich daselbst im geweihten Erdreich die Zukunft des großen Tags des Herrn, selig ruhend, erwarten darf. 

4.) Dann soll für mich auch der Leibfall mit dem Siebenten und Dreißigsten Gott, dem Allmächtigen, zu Ehren und meiner Seele zum Trost und dem heiligen christlichen Brauch nach, „aber ohne weltlichen Schein und Pracht‘‘, mit Vigilien und Ämtern gehalten werden.

5.) Was das Jahrzeit meines christlichen Ablebens anbelangt, ist mein Wille und mein Begehren, daß dem Herrn Pfarrer „in Unser lieben Frauen Münster hier” aus meiner Verlassenschaft einhundert Gulden gegeben werden, wogegen er mir alle Tage, ein ganzes Jahr lang, vom Dreißigsten meines Ablebens an gerechnet, durch einen frommen Priester eine andächtige Messe auf dem bei der großen Orgel nächstgelegenen Altar dem Allmächtigen zu Lob und Ehr und meiner Seele zu Trost und Heil ‚lesen und nachhalten lassen soll”.

6.) Weil der allmächtige Gott in seiner heiligen Schrift an vielen Stellen befiehlt, der Armen sich anzunehmen, „legiere und verschaffe ich”, daß den würdigen geistlichen Herren Kapuzinern hier in Freiburg einhundert Gulden gespendet werden, die aus meiner Verlassenschaft "zu ihrer Notdurft und Unterhaltung” bestimmt sind. 

7.) Dem Dorf Biengen verordne ich 310 Gulden, die als Hauptgut von den Pflegern des neuen Spita!s dort sicher anzulegen sind. Von den aus dem Kapital fließenden Jahreszinsen sollen sie jeweils vor Anbruch des Winters 15 Gulden unter die Hausarmen und ihre Kinder zur Beschaffung von Schuhen unparteiisch austeilen und den Testamentserben durch einen Revers dann bestätigen, daß und wie sie das Geld verwertet haben. Den restlichen halben Zinsgu!den dürfen die Pfleger als Entgeld für ihre Mühewaltung einbehalten. 

8.) Auf die gleiche Weise wie Biengen sollen auch das Dorf Ebnet und das Landeckhische „Leytenweiler” bedacht werden. Die Austeilung der Gelder übernehmen die für die Kirche und das Gutleuthaus in Ebnet bestellten Pfleger. Auch sie dürfen für ihre „Ergötzlichkeit” den halben Zinsgulden einbehalten.

9.) Für die armen Leute in Zähringen verordne ich den gleichen Betrag wie für Biengen, Ebnet und Littenweiler. In den halben Gulden teilen sich der Vogt und der Heimburg, die meinen Auftrag ausführen. 

10.) Wird einer der drei Geldposten, die zusammen 930 Gulden betragen, abgelöst, dann müssen ihn meine Testamentserben durch ein neues Hauptgut ersetzen, „damit das von mir geschaffene Werk dem Allmächtigen zur Ehre, meiner lieben Seele zum Trost und den Armen der drei genannten Orte zu ewigen Zeiten erhalten bleibt”. 

11.) Auch die Armen in Freiburg sollen meiner Mildtätigkeit versichert sein. Ich verordne für sie, welche jeweils die zwölf Zunftmeister benennen, als ein Almosen 80 Mut sauberen, wohlbereiteten Roggen. Die Frucht ist ihnen nach meinem Leibfall, dem Siebenten und dem Dreißigsten, sackweise „gemessen zu spendieren". Als Gegendienst erwarte ich von ihnen, daß sie für meine und alle christgläubigen Seelen beten. „Ich will auch, daß nach meinem Leibfahl zehn Gulden Gelds unter die armen Schüler in der Particularschule hier in Freiburg ausgeteilt werden’'. 

12.) Unterstützen möchte ich mit 60 Mut Roggen die Armen in folgenden Vogteien: in vorder und hinter der Straßen, im Falckhensteiner Thal, zu Ebnet, zu Leüttenweiler, im Eschbach, zu Wyßnegg, im Diettenbach, im Zastler, im Widenthall, in Zäringen, im Vehrenthal und zu Horben. Die Frucht soll Gott zu Ehren und meiner Seele zum Heil verabreicht werden.

13.) Ich will auch, daß ‚‚dem Inhaber des Hauses zu Ebnet" gleich nach meinem christlichen Begräbnis aus meiner Verlassenschaft 20 Gulden gegeben werden, damit er diese „im währenden Dreißigsten" an die fremden zureisenden Armen austeile, die vor dem genannten Haus ein Almosen erbitten. 

14.) Meinem "freundlich lieben" Vetter, dem edlen und festen Hannß Paul von Ruest, will ich meinen guten Willen als Entgelt für seine mir erwiesenen „getreuen vetterlichen" Ratschläge und Guttaten dadurch zu beweisen suchen, daß ich ihm 200 Cronen in Gold vermache, damit er sich eine goldene Kette leisten kann und mir und meinen lieben Kindern weiterhin „vetterlich‘’ beistehe. 

15.) Meinem Sohn Friderich von Sickhingen vermache ich die goldene Kette und den goldenen Pfennig, der an ihr hängt, die mein Junker, sein verstorbener Vater, zu Lebzeiten „angetragen und nach seinem Tod verlassen hat". 

16.) Meinem Tochtersohn Hannß Ulrich von Stadion vermache ich die 400 Gulden Hauptgut, die mein verstorbener Gemahl mir als Morgengabe zu Füßen gelegt hat und welche meine Söhne nach einer in die väterliche Verlassenschaftsabteilung aufgenommenen Bestimmung verzinsen müssen. Nach Stadions Ableben fällt die Geldsumme, falls er sich verehelicht, auf seine Kinder und Kindeskinder. Scheidet er ledig „aus diesem Jammertal’', weil er nach dem Willen Gottes „sein Leben im geistlichen Stand enden‘' will, dann fällt das ihm verordnete Legat nach seinem Ableben seinen Geschwistern zu. 

17.) Solange Hannß Ulrich von Stadion studiert, soll er nach meinem Ableben „zu seiner besseren in studiis Unterhaltung" drei Jahre lang aus meiner Verlassenschaft jeweils 100 Gulden zugewiesen erhalten. 

18.) Meinem Tochtermann Hannß Christoff von Stadion und seiner Gemahlin Margaretha von Sickhingen legiere ich als Entgelt für ihre mir vielfältig erwiesenen nützlichen Ratschläge, willfährigen Verrichtungen und „angenehmen Dienste die 1100 Gulden, welche ich in der Landvogtei Ortenau als Hauptgut liegen habe, die jährlich 50 Gulden Zinsen einbringen. Sie rühren von Andres Hohenstein her, dem ich das "zum Schläffer” genannte Haus verkauft habe. Die Vermächtnisnehmer sollen diese Gült ihr Lebenlang nutzen und nießen. Nach ihrem Tod fällt das Legat auf Ihre „eheleiblichen" Kinder. Sterben sie kinderlos, dann fällt die Gült zurück „auf die noch übrigen meine auch freundlichen lieben Kinder oder derselben eheliche Kindskinder und deren Decendenten". Nach dem "dann zu fertigenden Gültsbrief soll das Geld „allen meinen Kindern und Kindskindern an einem sicheren Ort zu getreuen Handen deponiert und hinterlegt werden".

19.) Es ist auch mein mütterliches „Gesinnen und Begehren", mein liebster und letzter Wille, daß meinen Kindern, den Söhnen und Töchtern, alle Guttaten, die ich ihnen aus mütterlicher Liebe erwiesen habe, „verbleiben" sollen. Sie mögen mir als Entgelt dafür ihren Dank dadurch abstatten, daß sie „keinen Unwillen gegeneinander erwecken, nichts suchen, anfordern noch begehren‘‘, sondern alle Zuwendungen als mütterliche Guttaten achten „und es bei dieser mütterlichen Erklärung allerdings bewenden lassen’’. 

20.) Meinem Diener, dem Doktor, Peter Colino, vermache ich „wegen seiner ehrenvollen, willfährigen, getreuen Dienste’' den Betrag von 200 Reichstalern mit dem „Begehren, daß er seine Dienste mir weiterhin wie bisher erweisen wird. 

21.) Mein „endlicher‘‘ Wille ist, daß meine Kinder und Testamentserben nicht allein alle von mir angeordneten Vermächtnisse „zum tunlichsten aufrichten”, sondern darüber hinaus auch das, was ich noch handschriftlich oder nach Diktat verordnen werde, „zu Gebühr und Notdurft vollziehen". 

22.) Da „Haeredis Institutiv, das ist die Ernennung der Erben", ein Fundament, die rechte Grundfeste eines jeden Testaments ist, setze, ordne und instituiere ich zu Testamentserben „alle meine eheleiblichen freundlichen lieben Söhne und Töchter”, den Frantz Conrad, den Hanß Jacob, den Friderich, die Magdalena, verehelichte von Ruest, und die Margaretha, verehelichte von Stadion. Sie sollen, abgesehen von den Gülten, über die ich als Legate oder sonstwie verfügt habe, alle meine zurücklassenden Hab und Güter „erbweise in gleiche Teil nehmen und unter sich verteilen, nutzen und nießen". Wenn ein oder mehr Kinder, Kindeskinder oder „leibseheliche Erben, auch Leibserbenserben‘‘ über kurz oder lang ohne eheliche Nachkommen sterben würden, müssen ihre Erbteile „außerhalb der Legitima” auf andere meine Kinder, Kindeskinder, aller deren leibseheliche Erben und Leibserbenserben erblich fallen. Mein Nachlaß muß also „‚ohne allen Abgang und ohne Schmälerung bei meinen eheleiblichen Descendenten zu allen Zeiten verbleiben; er darf auf keine fremde Lineam transferiert werden”. 

23.) Wer dieser meiner Disposition „über kurz oder lang, etwas kleines oder großes, viel oder wenig zuwiderhandelt", soll seine Legata verlieren. Sie sollen für ihn „nichtig, kraftlos und von Unwürden sein und heißen und nimmermehr zu einiger Wirklichkeit kommen”. 

Ich habe meine mütterliche Disposition „mit höchster Begierde und eifrigem Begehren, daß sie kräftig und beständig sei und zu vollkommener Wirkung gelange”, erlassen. Wenn sich eines meiner Kinder oder Erben dagegen wendet, „in was Weg, Form oder Gestalt das geschehen möchte, inner- oder außerhalb Rechtens, heimlich oder öffentlich, durch sich selbst oder durch andere”, hat seine „Ersatzung" verwirkt und sich derer unfähig gemacht. „Ich betrachte sie allweg als ungehorsame und undankbare Kinder, die sich ihres Erbteils selbst priviert und beraubt haben”. Oben habe ich angedeutet, daß ich künftig durch Codicill (Nachtrag zum Testament) „oder einen andern Zettel", durch handschriftliche oder nur handschriftlich unterschriebene Verordnungen weitere Bestimmungen erlassen kann oder werde, die in mein Testament eingreifen oder zu ihm stoßen. Solche Nachträge haben ebenfalls ‚„unverzichtbaren Charakter, Kraft und Macht" und müssen vollzogen werden, wie wenn sie meinem Testament einverleibt wären. 

Ich behalte mir auch vor, meinen Letzten Willen „in der allerbesten Form Rechtens‘‘, falls mir Gott mein Leben verlängert, „‚zu ändern, zu mehren, zu mindern oder zum Teil abzutun". 

Urkundlich habe ich dieses mein Testament, meinen letzten, liebsten und „endlichen” Willen, meine mütterliche Disposition mit eigener Hand unterschrieben und mit meinem Ringpetschaft (Siegelstock) verwahrt. „Zu noch mehrer Sicherheit" habe ich vor dem Notar und Zeugen mit lauten Worten erklärt, daß dieses mein Testament mein liebster und letzter Wille ist, dem ich in allweg begehre, nach meinem tödlichen Ableiben wirklich gelebt zu werden’'. 

“Geschehn zu Freiburg im Breisgau, den 15. Novembris nach Christi, unseres lieben Herrn und Seligmachers, Geburt im sechzehnhundertsten und dritten Jahr“. 

Der letzte Wille der Anna von Landeck, verehelichter von Sickingen, atmet den Geist ihrer Mutter, die ihn am 15. Juli 1594 in den einleitenden Worten, welche sie ihrem Testament vorausschickte, plastisch dokomentierte. Die langatmigen Sätze lauten: 
"In dem Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen. Ich, Dorothea von Landeckh, Wittib, geborene von Reischach, bekenne und tu kund mit dieser Schrift: Nachdem ich zu mehrmalen ernstlich betrachtet, auch zu Gemüt und Herzen geführt habe die Sterblichkeit menschlicher Natur, der ich unter dem Tod erboren, und also in diesem zeitlichen und zergänglichen Leben nichts gewisser ist denn der unentfliehentliche Tod, von Gott und natürlicher Geburt einem jeden Menschen auferlegt, aber auch nichts ungewisser denn die unabtreibliche Zeit und Stund des Tods, daß auch Gott der Herr, durch den Mund Isaiae, des heiligen Propheten, einem jeden Menschen mit Ernst befohlen, seine eignen obund anliegenden Sachen, Geschäfte und letzten Willen vor seinem Ende der Gebühr nach zu verrichten und zu ordnen, indem er also spricht: „Bereite dein Haus, ehe daß du sterbest’’, und dann gleichermaßen unser einiger Erlöser und Seligmäacher Jesus Christus in seinem heiligen Evangelio uns ganz väterlich warnet und ermahnet, die ungewisse Stund unserer Berufung stetig zu bedenken und dero fleißig währzunehmen, als er zu seinen Jüngern sagt: „Wachet, denn ihr wisset nicht, zu welcher Stund der Herr kommen wird", auch sonst allenthalben die Heilige Schrift uns emsiglich erinnert und vormalet, daß die Tag unseres Lebens ganz kurz sind und wie ein Schatten vorübergehen, auch wir zu allen Zeiten eingedenk sein sollen, daß wir Äschen und Staub sind und wieder zu Aschen und Staub verändert werden, und aber ich von meinem barmherzigen Gott der Jahre meines Alters nicht wenig erreicht und in denselbigen, sonderlich aber in den dreißig und drei Jahren nach tödlichem Ableiben weiland des edien und festen Hanß Jacoben Schneuin von Ländeckh, meines freundlich lieben Junkern und Ehegemahls seligen, und also in meinem wittiblichen Stand wegen viel erlittener Trübsal und Bekümmernissen nunmehr mein Leib zu Abgang gerichtet und der weiland Erstgemeldte, mein lieber Junker selig, in Zeit seines Lebens mich zu mehrmaligen ehe- und freundlich gebeten und von mir begehrt, daß nach seinem tödlichen Abgang und so lang der allmächtige, barmherzige Gott mir mein Leben fristen und erstrecken werde, ich mir unsere lieben Kinder, die der ewige Gott uns in währendem unserem ehelichen Stand durch seinen göttlichen Segen gegeben und bei Leben erhalten hat, ganz mütterlich lassen angelegen sein und befohlen und dieselbigen zuvorderist zu der Ehren und Lob Gottes, des Allmächtigen, anerziehen und was zu ihrer SeeIen, Leibs und zeitlicher Wohlfahrt dienen mag, getreulichst meines Vermögens befördern und insonderheit dahin sehen und allerernsts trachten wolle und solle, damit sie unsere zeitlichen Hab und Güter, die nach dem reichen Segen Gottes von unseren lieben Eltern selig uns danknehmlich verlassen und an die künftiger Zeit erblich kommen und fallen werden, in Gott wohlgefälliger Einigkeit, friedsam und freundlich unter sich teilen, dieselbigen auch in Zeit ihres Lebens also besitzen, nutzen und genießen, daß sie dadurch bei Gott, unserem Erlöser und Heiland, ihrer Seelen ewige Wohlfahrt und Heil schaffen und erlangen, auch ihr zeitliches, von ihren Untertanen und jedermennigklich Wohl hören mögen. 

Diesem weiland vorgeachten, meinem lieben Junkern seligen ehe- und freundlichen, auch getreuen väterlichen Rat und Begehren hab ich ohne Unterlaß nicht allein herz- und mütterlich nachgetrachtet, sondern nach meinem gleichwohl ringen und weiblichen Verstand getreu meinem Vermögen verhoffentlich wirklich nachgelebt.

Damit und aber die ungewisse Stunde meines Abscheids auch nicht schlafend ergreife oder ich unvorsehbarer Sachen übereilt werde, noch ich ohne Vorsehung und Ordnung meiner Seele, meines Leibs und meines zeitlichen Guts aus diesem elenden Jammertal hin- und abscheide, sondern desto gelassener unter den Willen Gottes, meines Herrn, mich begebe und so viel menschlich und möglich mir der Allmächtige seine göttliche Gnad verleihet mit wahrer christlicher Reu meiner begangenen Sünden, auch mit wahrem lebendigen Glauben auf dem großen Tag des Herrn gegürtet und gerüstet erscheinen möge, dazu das Pfund meiner zeitlichen Nahrung, Hab und Güter, so der allmächtige, ewige und barmherzige Gott mir allhier verliehen und die ich nach meinem Tod verlassen werde, nach meinem Willen und Wohlgefallen unter meine Kinder und Erben ausgeteilt, verschafft und geordnet, auch Uneinigkeit, Zank und Irrung, so derohalben nach meinem tödlichen Abgang entstehen möchten, nicht vorkommen, sondern verhütet werden, und dieweil die Heilige Schrift und die gemeinen Rechte jeden Menschen dahin weisen und treiben, seines zeitlichen Guts halber, wie sichs gebührt, zu rechter Zeit die Disposition und Vorsehung zu tun, wie es nach seinem tödlichen Abgang gehalten werden soll, so hab ich aus den erzählten und anderen Ursachen mich dazu bewegen lassen, mit wohlbedachtem Mut und rechtem Wissen, ungezwungen und ungedrungen, auch mit keiner List, Gefährde oder Betrug von jemandem dazu getätigt oder eingeführt, sondern aus eigenem Antrieb und freiem Willen dieses mein schriftliches Testament, meine Disposition und Ordnung unter meinen freundlichen und vielgeliebten Töchtern und Erben aufzurichten, zu machen, setzen und zu ordnen, mache, setze und ordne auch in der allerbesten und beständigsten Form, Weis, Maß und Gestalt, wie solches nach beiden geistlichen und weltlichen Rechten, Ausweisung, auch Gewohnheiten und Herkommen zum kräftigstten ohne sonderliche Zierlichkeiten ich tun soll, kann oder mag. 

Wenn ich also Tods vergangen und meine Seel von dem irdischen Cörpel abgeschieden ist, will ich, daß mein toter Leichnam zu Freiburg im Münster unter der Orgel neben weiland meines freundlich lieben Junkern und meiner Frau Mutter seligen Grab nach katholischer christlicher Ordnung zur Erde bestattet werde, damit ich daselbst selig ruhen und der himmlischen Stimm des Engels fröhlich erwarten möge."

Das älteste der fünf Kinder des Friderich von Sickingen und der Anna Schnewelin von Landeck, Frantz Conrad von Sickingen, wurde Grundherr in Biengen und starb am 15. Juli 1617. Seine Ehefrau Apollonia von Ampringen überlebte ihn um neun Jahre. Als sie ihr Ende nahen fühlte, verfügte sie in einem umfangreichen Testament über ihre Habe und ihre und ihres Ehemannes Güter zugunsten ihrer vier Kinder Friedrich, Anastasia, Scholastica und Anna Margareta. Ihr Sohn Johannn Schweickard war in jungen Jahren gestorben. Friedrich verehelichte sich im Jahre 1628 mit Anna Magdalena von Dalburg; sie schritt nach dem Ableben ihres Gemahls zur zweiten Ehe mit Hans Jacob von Ostein. Anastasia verehelichte sich mit Johann Adam von Pfirdt, Scholastica mit Trudpert von Wessenberg. In ihrem Testament bestimmte Apollonia von Ampringen:
Im Namen der Heiligen, unzerteilten Dreifaltigkeit, Gott des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen. Ich, Apollonia von Sickingen, geborene von Ampringen, bekenne vor Gott, dem Allmächtigen, Maria, seiner gebenedeiten Mutter, und allen Heiligen Gottes, daß ich als katholischer Christ leben und sterben will, und sollten mir vielleicht an meinem letzten Ende schwere Anfechtungen zustehen und begegnen, sollen doch dieselben mit der Hilfe Gottes an mir nichts gewinnen, noch vor Gott Gültigkeit haben. Vielmehr soll mein jetzt und allezeit gefaßter Glaube, Hoffnung und Liebe bleiben, damit ich sterben kann wie ein gehorsames Kind Gottes und der apostolischen römischen Kirche. Ich begehre und hoffe auch teilhaftig zu werden des bitteren Leidens und Verdienstes Jesu Christi und aller Heiligen, sie seien im Himmel oder noch auf Erden. Wenn ich dann abgeschieden bin, will ich, daß mein Körper und toter Leichnam zu Biengen in der Kirche oben im Chor neben meinem herzlieben Junker selig auf der linken Seite, wie man hinaufgeht, gegen dem heiligen Sakramentshäuslein unter dem Stein, wo Margareta von Pfürdt begraben liegt, christlich zur Erde bestattet werde. Es ist auch, meine herzlieben Kinder, mein Wille und Begehren, daß am Tag meines Absterbens meiner Seele zu Trost eine Seelenmesse gelesen werde, auch die Herren Kapuziner zu Freiburg und Neuenburg am selben Tag meiner armen Seele gedenken sollen, weil ich in der Bruderschaft des St.Francisci Ordens eingeschrieben bin. Dann sollen den Armen vor der Kirche oder dem Tor zehn Gulden Almosen um Gottes Willen ausgeteilt werden. Ich will auch, daß hier zu Biengen ein Jahrzeit mit dreihundert Gulden gestiftet werde neben dem, welches ich meinem herzlieben Junker selig schon angelegt habe. Zweihundert Gulden davon sollen der Kirche gegeben werden, damit der Jahreszins in Höhe von zehn Gulden nach meinen Angaben ausgegeben werden kann.

Für fünf Gulden soll man mir drei Ämter, eine Seelenmesse und je ein Amt zu Ehren Unserer Lieben Frauen und aller Heiligen halten. Der Messe lesende Priester erhält dafür neun Batzen. Die Glocken sollen läuten. Den Kirchenpflegern und dem Sigristen oder Kirchenwart gebe man je vier Schilling. Die übrigen fünf Gulden gehören der Kirche. Sie soll sie verwenden für Wachskerzen und was zu einem Jahrzeit gehört. Bei meinen Lebzeiten habe ich im Basler Stift zu Freiburg hundert Gulden hinterlegt, damit man mir, wann ich aus diesem Jammertal geschieden bin, alle Tage eine Seelenmesse lesen lasse durch einen frommen, andächtigen Priester, Diese Messen sollen im Freiburger Münster im Chörlein Unserer Lieben Frauen oder auf dem Altar der Heiligen Dreifaltigkeit nicht weit von meinem Stuhl gelesen werden. Ich will, daß ihr, meine lieben Kinder, in die Steine, die über meinem und dem Grab meines Junkers stehen, den Tag und das Jahr der Geburt und des Todes eingravieren lasset, damit unsere Kindeskinder sich stets an uns erinnern können. Ich verordne ferner, daß gleich nach meinem Tod für meine arme Seele an unterschiedlichen Orten dreißig Messen gelesen werden. Es war auch der Wunsch meines herzlieben Junkers, daß unserer lieben Tochter Anastasia von Sickingen eine Kette, wie es im Land üblich ist, gegeben werden soll. Dieser Wille wurde bis jetzt nicht erfüllt. Sie soll dafür hundert Cronen erhalten und, falls sie mit diesem Geld die Kette selbst herstellen lassen will, den Macherlohn ersetzt bekommen. Zum Schluß wünsche ich, meine herzlieben Kinder, daß ihr teilhaftig werdet des Segens Gottes, damit ihr mit euren Eltern am großen Tag des Herrn fröhlich das Angesicht Gottes schauen möget. 

In einem Nachtrag zum Testament bestimmte Apollonia von Ampringen, die Witwe des Franz Conrad von Sickingen: 
Meiner Tochter Scholastica wollte ich im Jahre 1623 als Hochzeitsgeschenk einen neuen „Samet” (samtenes Kleid) verehren. Ich mußte davon absehen, versprach ihr aber, den Rock nachzuliefern. Bis heute konnte ich die Schenkung nicht verwirklichen. Sollte ich das Versprechen bei meinem Ableben noch nicht eingelöst haben, müssen es meine Erben erfüllen. Ich verordne ihnen dafür als Voraus 130 Gulden. Meiner Tochter Anna Margaretha im Stift Maßmünster vermache ich das in Kristall, Gold und edlen Gesteinen gefaßte Bild Christi. Euerm Bruder Friedrich sollt ihr, meine lieben Töchter, die Mühle in Biengen, die ich mit meinem in die Ehe eingelegten Geld gekauft habe, um den damaligen Anschlag in Höhe von 1300 Gulden überlassen. Ihr Wert ist heute geringer zu veranschlagen, weil dort zeitweise großer Wassermangel herrscht, besonders wegen des großen Gefrists (des Ausfalls) im Winter, auch weil gar oft die Kunden ausbleiben. Von meiner Mutter bekam ich 200 in Hauptgut anzulegende Gulden, mit deren Zinsen ich jährlich für die hausarmen Leute in Biengen wollenes Tuch anschaffen mußte. Dieser Verbindlichkeit müssen meine Erben treu bleiben. Der von Sickingensche Vogt Peter Cholino hat festgestellt, daß an Fällen, Kaufdritteln, Auf- und Abzügen, auch an Einnahmen aus Freveln noch rund 6000 Gulden ausstehen. Meine Erben sollen scharf auf sie achtgeben. Die zwei zum Schloß Hohenburg gehörigen Dörfer (unter anderen das halbe Dorf Wingen) „können leichtlich bei dieser Zeit wieder zum katholischen Glauben gebracht werden". Man muß auf Mittel trachten, die es ermöglichen, daß sich ein Priester dort erhalten kann. Friedrich von Sickingen, der Domdekan in Mainz, möge die von ausstehenden Fruchtzinsen und ausgeliehenen Kapitalien herrührenden 400 Gulden für die Untertanen der beiden Dörfer „dem Allmächtigen und seinen lieben Heiligen zu Lob" der zuständigen Stelle übereignen. Beiträge erstatten: Hanß Christoph von Stadion mit einem ansehnlichen Meßgewand, einem Antependium, einer „Stohlen" (Stola) und Manipeln; die Herren von Ampringen, Pfürdt und Wessenberg mit je 10 Talern; Peter Cholino mit 5 Talern; Susanna von Sickingen, geborene von Reinach, die Witwe zu Ebnet, mit einer Albe und dem Altartuch, alle "ex devotione” (aus Verehrung). Ihrem Bruder Friedrich von Sickingen haben seine drei Schwestern freiwillig zum Geschenk gemacht das adelige Haus und Schloß zu Biengen samt dem dazugehörigen Hof, den Stallungen und Gärten, dem Kirchenacker und allen auf den Gütern ruhenden obrigkeitlichen Gerechtigkeiten. Die Dörfer Zehringen und Verenthal erhält mein Sohn Friedrich nicht. Wenn sie mein Schwager Friedrich von Sickingen, der Domdekan zu Mainz, innerhalb von zwei Jahren erwirbt, möge mein Sohn Friedrich sie ihm abkaufen, wenn er die Mittel aufbringt, mit denen er sich mit ihm „nach billigen Dingen und gebührendermaßen" zu vergleichen im Stand ist. Um festzustellen, mit was für zinsbaren Kapitalien meine Verlassenschaft beschwert ist, habe ich meinen Vogt Cholino und den Magister Johann Chrysostomus Geißlin beauftragt, „auf fleißigst'‘ sich zu bemühen, die Ausstände zu ermitteln. Gläubiger mit den angegebenen Beträgen sind: Hanß Christoph von Stadion und Magdalena von Ruest, geborene von Sickingen, mit je 1286 Gulden; Domdekan Friedrich von Sickingen mit 500 Gulden; Leonhard Negelin, der den Colmarischen Hof gekauft hat, mit noch 222 Gulden; der Käufer eines anderen Gutes mit noch 17 Gulden; der Käufer einer Matte zu Oberbergheim und einer zu Roderen mit noch 39 Gulden; die Freiburger Präsenz mit 166 Gulden; Hanß Michel Schenck von Schenckenstein mit 400 Gulden; Margaretha von Ungern mit 700 Gulden; die Witwe des Hanß Glockner in Staufen mit 566 Gulden; Melchior Klinglein, der Vogt zu Kretzhausen, mit 300 Gulden; Anastasia Mengin mit 250 Gulden; die Kirche zu Zillisheim wegen eines von Hans Schweickhart gestifteten Jahrzeits mit 200 Gulden; die Kirche zu Biengen wegen eines von Margaretha von Ampringen, geborener von Stadion, gestifteten Jahrzeits mit 50 Gulden; das Spital in Biengen mit 1000 Gulden. Wegen Zinsen, die ich, Apollonia von Ampringen, dem Haus Ebnet und Susanna von Sickingen, geborene von Reinach, dem Haus Biengen schulden, schlossen wir eine „freundschwesterliche”’ Abrechnung, nach welcher eine gegen die andere die Beträge kompensierten und aufhoben. Den Hausrat haben meine Kinder untereinander schon aufgeteilt, ausgenommen das im Haus in Freyburg sich befindliche Inventar, unter anderem sechs Betten. In die Verlassenschaft gehören an Früchten: Weizen, Roggen, Gerste, Haber, Wein, Cappen und Hühner. Geteilt werden noch unter die Erben Güter „am Schwartzwaldt’‘ mit Vogteien, Meierhöfen, Äckern, Matten, Wuhn und Weid, Rechten und Gerechtigkeiten, Forsteien, Hölzern, Wäldern, Renten, Zinsen, Gefällen und mit dem Recht zu „jagen und hagen"; ein freier, adeliger, aber baufälliger Sitz zu Krotzingen, das alte Schloß genannt, mit einem Wassergraben umgeben; das Dorf Zehringen mit aller obrigkeitlichen Jurisdiktion; eine Behausung zu Freyburg in der vorderen „Wolfsheule"; eine Scheuer zu Freyburg, vor dem „Schwabsthor" gelegen; die Mühle, das Wirtshaus und des Wasenmeisters (Nachrichters) Haus in Biengen; Äcker und Matten in Biengen, Krotzingen, Zehringen; Reben in Biengen, Krotzingen, Schlatt, Laufen, Kirchhofen, Rümsingen; ein Wäldlein im Kirchhofer, Gestrüpp und Hürst im Krotzinger Bann; Wälder in Zehringen, ein Wald in Grießbach, das Pfaffenhöltzlin genannt, im Kirchhofer Bann gelegen; Fruchtgefälle an verschiedenen Orten. 

Der zweite Sohn des Friderich von Sickingen und seiner Gemahlin Anna Schnewlin von Landeckh, Hans Jacob von Sickingen, erbte von den Eltern den Stammsitz in Ebnet mit der Grundherrschaft über das halbe Dorf Littenweiler. Er verehelichte sich mit Susanna von Reynach und schenkte ihr sechs Kinder: Johann Jacob, Edmund, Frantz Friedrich, Anna Margaretha, Dorothea und Maria Magdalena. Johann Jacob wurde Domherr in Mainz, Edmund Jesuit in Freiburg. Frantz Friedrich verehelichte sich mit Maria Esther von Ostein, Anna Margaretha mit Hannß Michael von Danckenschweil, Dorothea mit Hannß Rudolf von Reichenstein in Inzlingen. Maria Magdalena verehelichte sich erstmals mit Hannß Adam von Bodmann, ihr zweiter Gemahl war Wilhelm von Ruest. Hans Jacob von Sickingen, der Vater, starb im Jahre 1611 in Ebnet. Susanna von Reynach überlebte ihn um zwanzig Jahre. Sie folgte ihm am 1. März 1631 in Inzlingen im Tode nach. Am 1. März 1648 wurde die Hinterlassenschaft der Eheleute in Freiburg unter ihre Erben durch das Los aufgeteilt mit Ausnahme von Ebnet und dem halben Dorf Littenweiler samt dem Schloß und der Mühle zu Ebnet „cum omnibus pertinentiis” (mit allen dazugehörigen Örtlichkeiten), die dem Sohn Frantz Friedrich übergeben worden waren. Eine frühere Erbauseinandersetzung war „wegen der leidigen Kriegsempörungen und Unruhen” nicht möglich. Nach Abschluß der Vergleichsverhandlungen erhielten Dorothea von Sickingen, Maria Magdalena und Anna Margaretha Zuwendungen in Höhe von je 1985 Gulden. Edmund nahm 2400 Gulden in Empfang. Johann Jacob war bereits gestorben. 

Die Herren von Sickingen verfügten über einen unermeßlichen Grundbesitz in zahlreichen Gegenden, der weit über die Burg Sickingen hinausreichte. Frantz Conrad von Sickingen, der Vater des Ebneter Friderich von Sickingen-Hohenburg, war besorgt, der Grundbesitz könnte sich verzetteln und die wirtschaftliche Grundlage der Machtbefugnisse des Geschlechts könnte bersten. Er erließ deshalb im Jahre 1570 frideicommissarische Dispositionen. Sein Sohn Friderich und dessen männliche Abkömmlinge in Ebnet machten dieses Fideicommiß zum Leitgedanken ihres Handelns. Als Franz Conrad von Sickingen seine letzte Willensmeinung niederschrieb, die Verteilung aller Stammgüter unter seine Söhne und deren Abkömmlinge vornahm, errichtete er gemeinsam mit seinen Söhnen Jörg Wilhelm von Sickingen, Franciscus von Sickingen, Hanß Schweickard von Sickingen, Friderich von Sickingen und Reinhard von Sickingen die bedeutsame stammfideicommissarische Satzung, nach welcher das Stammgut sich in gerader Linie immer auf die ältesten Söhne, in Ermangelung solcher auf die männlichen Nachkommen der Seitenlinie, die Agnaten, forterben sollte, während weibliche Erben, die Kognaten, ausgeschlossen wurden. 

In das Jahr 1614 fiel eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Deutschordenskomtur und dem Inhaber der Herrschaft von Sickingen, die in Littenweiler grundberechtigt waren. Sie begruben „Mißhelle und Spänn’‘ (Zwistigkeiten), die zwischen ihnen vor vielen Jahren ausgebrochen waren. Die Zerwürfnisse bezogen sich auf die Ausübung der hohen und niederen Gerichtsbarkeit, die Waldbänne in Littenweiler, die Kirchenherrlichkeit und den Rebzins zu St.Barbara, die Steuern und Fronen und die Gefälle. Schon im Jahre 1566 waren einige Vertragspunkte ausgehandelt worden. Sie wurden der vorderösterreichischen Regierung aber nicht vorgelegt, so daß sie wirkungslos blieben, der Streit und die „Mißständ’' also fortdauerten, „ja sich je länger, je mehr zu Ungehorsam der Hörigen den Gesetzesvorschriften gegenüber wandelten’‘. 

Im Jahre 1614 wurden die Verhandlungen erneuert und zu Ende geführt. Als Beistände, verordnete Vögte und Vormünder der Erben des verstorbenen Hanß Jacob von Sickingen fanden sich im Deutschen Haus zu Freiburg ein: Hanß Christoph von Stadion, Frantz Conradt von Sickingen, Hanß Christoph zu Rein und Hanß Christoph von Ampringen. Der Komtur gab bekannt, daß er Briefe besitze, nach denen er käuflich erworben habe die Gerechtigkeit an hohen und niederen Gerichten auf den vier Straßen zu Littenweiler samt den Vogteien, Obrig- und Herrlichkeiten, Freveln, Fällen, Dritteln, Abzügen, Ehrschätzen, Renten, Zinsen mit allen Gerechtigkeiten, „die von Recht, Gewohnheit oder von altem her darein und dazu gehören" und von seinem Orden immer „genutzt und genossen" wurden. Er erklärte, daß die Komturei den Stab zwei Jahre, die Landeggischen, jetzt Sickinger, ihn nur ein Jahr geführt und behalten hätten. Dementsprechend sei das Gericht vom Deutschen Haus mit acht, von Sickingern mit vier Richtern erwählt und besetzt worden, und das Deutschorderhaus übe inner- und außerhalb des Etters im Littenweiler Bann irn Bereich der Felder, Wälder, Güter und Häuser die „Jurisdiktion und die forstlichen Rechte aus und ziehe die Buß- und Frevelgelder und sonstige Gefälle ein. Die Vögte der Erben des Hans Jacob von Sickingen, unter denen der achtjährige Sohn Franz Friedrich sich befand, weisen demgegenüber darauf hin, daß deren Eltern und Großeltern vor unvordenklichen Jahren Obrigkeitsrechte in Littenweiler erworben hätten, daß die Landegger Schutz- und Bannherren gewesen seien, daß sie alle Bußen und Frevelgelder eingenommen, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit besessen, die Forsteirechte und Rechte zu „St.Barbeln’' ausgeübt hätten. Sie besäßen ebenfalls Briefe, die den Nachweis erbringen, daß sie die durch Kauf erworbenen Güter und Rechte ‚„ingehabt, besessen, genutzt und genossen" haben. 

Die in langen Zeiträumen sich hinziehenden Zwistigkeiten  wurden am 16. Dezember 1614 im Deutschen Haus in Freiburg im Breisgau geschlichtet und die Vereinbarung in folgende zwölf Vertragspunkte gefaßt: 
1.) Die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit, insbesondere auch die, welche sich auf die St.Barbara-Kapelle, die ihr zugehörigen Güter und das Bruderhaus beziehen, regeln die beiden Obrigkeiten ohne Arglist gemeinsam; ein Herr soll dem anderen rechtlich gleichgestellt sein. 

2.) Beide Herren teilen sich in die Nutzbar- und Botmäßigkeiten, die bei der Ausübung der Jagd im Wildbann anfallen. 

3.) Die bürgerlichen Untertanen in Littenweiler samt ihren Haus- und Herbergsleuten unterstehen wie bisher grundherrlich ihren Obrigkeiten. Sie geloben und schwören ihnen und sind schuldig, ihre Gebote und Verbote zu halten.

4.) Jedes Jahr wechseln in Littenweiler die Vögte ihren Stab. 1615 führt die Reihe an der vom Komtur bestellte, 1616 löst ihn ab der Sickinger Vogt. 

5.). Im Bereich der beiden Hoheitsträger sollen ihre Vögte keine neuen Gebote und Verbote erlassen. Glaubt einer der beiden ohne eine Neuerung nicht auskommen zu können, und der andere willigt in sie nicht ein, dann sollen die beiden Grundherrschaften je zwei unparteiische Männer beordern, die entscheiden, ob das neue Gebot oder Verbot rechtens ist.

6.) Alle Straf- und Bußgelder aus Vergehen und Freveln, die auf den vier Straßen, den Gassen, in den Häusern oder sonstwo inner- und außerhalb des Littenweiler Etters im Holz, in den Wäldern, in Feld, Wun und Weid begangen werden, wobei die eine oder andere Obrigkeit Schaden erleidet, werden gemeinsam eingezogen, aber hälftig geteilt. Die gleiche Bewandtnis hat es mit den Ausgaben und Unkosten, die in Malefizsachen und beim Bemühen, forstliche und andere Zerwürfnisse zu schlichten, entstehen. 

7.) Haben Gerichte ein Urteil über Untertanen des einen oder anderen Grundherren gefällt, so kann der Unterlegene appellieren vor der Obrigkeit, deren Vogt den Stab hält. 

8.) Kaufhandlungen, Zinsgeschäfte und andere Verschreibungen sollen verbrieft und gesiegelt werden von den Richtern, welche die eine oder andere Obrigkeit bestellt hat, deren Untertan der Bittsteller ist.

9.) Werden den Untertanen Schatzungen und Frondienste auferlegt, bezahlen und leisten sie dieselben derjenigen Obrigkeit, deren Untertan sie sind. 

10.) Zinsen, Fallgebühren, Kaufdrittel, Ehrschätze und Abzugsgebühren, auch Einkommen an Geld, Haber, Hühnern, nichts ausgenommen, die den Grundherrn verfallen, sollen der jeweiligen Obrigkeit zugut kommen. 

11.) Die vor ungefähr vierzehn Jahren „in St.Barbeln oder dem Eichberg‘’ neu angepflanzten Reben sollen, solange sie eine gute Traubenernte gewährleisten, mit einem jährlichen Zins belegt werden, welcher beiden Obrigkeiten hälftig zufällt. Kommen sie durch Mißbau in Abgang, fällt der Zins weg. In die Kosten teilen sich dann die beiden Grundherren und ihre Bauern. 

12.) Im Jahre 1599 wurde die Banngrenze zwischen Littenweiler und der Stadt Freiburg mit Steinen neu markiert. Sie bleiben, wo sie damals gesetzt wurden, an Ort und Stelle stehen, sollen jedoch jetzt mit den Insignien der Grundherrschaften, auf der Littenweiler Seite mit dem Deutschordenskreuz und dem Landeggischen oder Sickingenschen Wappen und der Jahreszahl 1614, bezeichnet werden.  (GLA 229/61914 II pag. 5 20)

Durch den Dreißigjährigen Krieg und in den folgenden Zeitläuften war vielfach Unrecht als Recht ausgegeben worden, willkürliche Auslegungen von Gesetzen und Verordnungen liefen herrschaftlichen Interessen zuwider, und alte Ordnungen und Verträge wurden gebrochen. Der am 14. Dezember 1614 abgeschlossene Vertrag ist in die Zwistigkeiten hineingezogen worden. Er sollte die zwischen den beiden Grundherrschaftsinhabern, dem Deutschordenskomtur in Freiburg und den Freiherren von Sickingen in Ebnet, ungeklärten Rechtsverhälnisse klären. Nun geriet er selbst aus den Fugen. Ihn wieder zu festigen und die in ihm auf altem Herkommen ruhenden Abmachungen wieder in Kraft zu setzen, war das einhellige Anliegen der beiden Hoheitsträger. Im Jahre 1667 konferierten sie in Freiburg, „vigilierten" (überdachten) die Vertragspunkte und stellten fest, daß sie bleiben müßten, was sie aussagen, und ohne clausulis (Einschränkungen) nicht den geringsten „Abgang’’ erleiden dürften. Um Mißverständnissen vorzubeugen, stellten sie einige Bestimmungen aus dem Vertrag heraus und präzisierten sie. Wer den Stab führt, sagten sie, nimmt eine praerogative (bevorzugte) Stellung ein, jedoch mit der Limitation (Einschränkung) und Bescheidenheit, daß er seine Rechte nicht zum Nachteil seines Mitvogts mißbrauchen darf. Er soll diesem „die Geschäfte freundnachbarlich" anzeigen, die sie dann conjunctive (gemeinsam) verrichten und abhandeln. Will „der andere Teil" ihm seine Meinung und seinen Willen überlassen, hat der Stabhalter Handlungsfreiheit. Er verliert sie aber, wenn jener durch Abwesenheit an der Ausübung seiner Geschäfte gehindert ist. Dann „soll der Teil, der den Stab hat, einhalten", es wäre denn, daß periculum in mora (Gefahr im Verzug) wäre und ein längeres Zuwarten großen Schaden nach sich zöge, in welchem Fall er im Interesse der Gemeinschaft sein Amt selbständig ausüben, dem Abwesenden aber später seine Maßnahmen referieren muß. Wenn dem stabführenden Vogt bei der Verrichtung seiner Geschäfte große Hindernisse in den Weg gelegt werden und er das, auf was seine Leutenweiler Anspruch haben, übergeht, ist dem Mitvogt aufgetragen, ihn an die „Gebühr” zu erinnern. Man hat von seiten beider Hoheitsträger für ratsam angesehen, daß sie sechs Mal im Jahr, jeden zweiten Monat, in Freiburg konferieren und „Verhör halten". Damit in Gerichtszwängen die Untertanen zu Leutenweiler wissen, wie in solchen Fällen gehandelt wird, wurde von den beiden Herrschaftsinhabern eine alte Ordnung neugefaßt. Sie soll im nächststattfindenden Frevelgericht vor den Untertanen, die ihr nicht widersprechen dürfen, sondern sie annehmen müssen, abgelesen werden. Eine Deputation wird das Schriftstück im Namen der Bauersame unterzeichnen und siegeln. In Jagdsachen wurde bestimmt, „daß ein jeder Teil der beiden Mitherrschaften nach seinem Belieben jagen und des Forsts genießen möge’', jeder seinen eigenen Jäger haben darf. Wegen der zu verhängenden Strafen wird festgesetzt, daß die schon ausgesprochenen „zu guter Nachbarschaft verbleiben" sollen, diejenigen aber, die noch im Verzug sind, „dem angeregten Vertrag nach" geteilt werden. Beiderseits sind wir, die Hoheitsträger, eines Willens, haben Verständnis für das, was wir aushandelten, und wenn einer unserer Leutenweiler Hilfe vonnöten hat, versagen wir sie ihm nicht. ‚Alles getreulich und ohne Gefährte”.  (GLA 229/61914 | fol. 41