Im Jahre 1629 schrieb Anton
Georg Helwich, der am Bischofssitz in Mainz als Vikar
(„Metropolitanae Ecclesiae Vicarius”) wirkte, die Geschichte
der Herren von Sickingen nieder. Eine notariell beglaubigte
Kopie der Handschrift vom 23. März 1731 liegt im
Oberösterreichischen Landesarchiv in Linz/Donau (OLL) im
Bestand „Starhemberg=Riedegg“. Helwich gab seiner Arbeit den
Titel „Gerealogia oder Geburtsstamm des uralten adeligen und
ritterlichen Geschlechts der von Sickingen”.
Er schrieb:
Ein Sickinger ist schon im siebten Turnier im Jahre 1042 zu
Hall in Sachsen unter Kaiser Heinrich III. „celebriert”
worden. Den Namen leitet das Geschlecht von der festen Burg
Sickingen ab, die im Kraichgau bei Bretten liegt. Im Jahre
1353 wurde die Burg „durch die von Speyer” in einer Fehde, die
sie mit den Sickingern hatten, angesteckt, geplündert und
„verhercht”. Vom Ursprung der Sickinger wissen wir so viel wie
nichts, wie auch vom Herkommen anderer adliger Geschlechter
unseres Vaterlandes wenig bekannt ist, weil unsere Vorfahren
in ihren Schriften selten Stammbäume und Geschlechtsregister
oder Geburtslinien aufgezeichnet haben, „was doch sehr
notwendig und rühmlich gewesen wäre", aber auch weil solche
Notata in Urfehden der Vernichtung anheimfielen, wenn
Schlösser und Wohnungen zerstört wurden, wobei die Freiheits-
und Lehenbriefe, Gült- und Kaufverschreibungen, Heiratsrodel
und andere Dokumente, aus denen man „schöne Nachrichtung von
Succession der Geschlechter" hätte erfahren können, verloren gingen. So kommt
es, daß man von vielen Geschlechtern nicht weiß, ob sie dem
allerältesten Adel angehören oder von Carolus Magnus
nobilitiert oder zeitlich nach ihm „zu adeligen Ehren erhöht‘
worden sind. Vielleicht wurden die Sickinger von Heinrich I.
„nach seinem herrlich erlangten Sieg bei Merseburg" im Jahre
933 oder später „von den Kaisern Ottonibus” in den Adelsstand
erhoben.
„So mußte ich mich mit reliquiis und Fragmenten, mit
Dokumenten, die für andere Geschlechter gemacht wurden, und
mit Epitaphiis und Grabschriften behelfen, um die Genealogie
der Sickinger für einen Zeitraum von 300 Jahren zu ihren
untertänigen Ehren und ewigem Gedächtnis, so viel mir möglich
gewesen ist, zusammenzutragen und successive den Jahren nach,
wie sie voneinander herkommen, zu beschreiben”.
Von diesem uralten Geschlecht stammen die Edeln von Flehingen
ab, deren Stammhaus nicht weit von dem der Sickinger liegt.
Um das Jahr 1190 war es, als die beiden Brüder Eberhard und
Reinhard von Sickingen in Streit (‚‚Irrung und Uneinigkeit")
gerieten. Eberhard trennte sich von Reinhard und schlug seinen
Wohnsitz in der Nähe auf, wo er eine Burg errichtete und ihr
den Namen Flehingen gab, weil er von seinem Bruder „geflohen
und geflehet" ist. (Der Verfasser: Der Ort Flehingen erscheint
aber schon im Jahre 779 im Lorscher Codex als „Flanchheim“.)
Eberhards Sohn Berthold erscheint in Urkunden in den Jahren
1216 und 1238. Seine Ehefrau war Werntrud von Rippurg. Im
Jahre 1328 verlieh Beringer von Flehingen dem Wappenbild, das
die Angehörigen seines Geschlechts seit der Trennung von
Reinhard unverändert weiterführten, eine andere Helmzier, um
auch nach außen hin zu dokumentieren, daß sie zwar mit den
Sickingern stammesverwandt sind, aber sich von ihnen losgelöst
haben. Als neues Kleinod, mit dem sie ihr Wappen zierten,
wählten sie einen sitzenden Wolf, der einen Widderkopf im Maul
festhält. Sie entnahmen die Zierat dem Wappen der „Harlaffen
von Rockenheim”, einem Adelsgeschlecht, dem Beringers Mutter
entstammte, mit Genehmigung ihrer „Vettern’’. Das Dokument
besiegelte Albrecht von Hohenlohe.
Die uralten Edlen von Sickingen haben jetzt noch ihr Stammhaus
und ihren Erbsitz auf der nach ihnen benannten Burg, die sie
„fundiert und erbaut und mit eigentümlichen Gütern und
Gefällen wohl versehen" haben. Im Lauf der Zeit „eroberten und
brachten an sich“ ihre Kinder und Kindeskinder im Gefolge von
Eheschließungen andere adelige Sitze und Wohnungen mit Rechten
und Gerechtigkeiten, Gütern und jährlich ihnen zufließenden
Renten, so die Herrschaften Hohenburg, Odenbach, Naustall,
Syen und Ebernburg. Nebenbei interessierten sie sich auch hin
und wieder für Städte, Flecken und Dorfschaften, für
fürstliche, gräfliche, geistliche und weltliche Lehenschaften,
die ihnen ebenfalls Jahrgefälle, Zehnten Zinsen, Gülten und
andere Nutzungen verschafften. Dabei nahmen sie vielfach die
Ehre Gottes zur Richtschnur ihres Handelns und zogen dann erst
zeitlichen Nutzen in Erwägung. Sie begünstigten
Kirchendienste, machten Stiftungen und Schenkungen, fundierten
„etliche Altaria” und dotierten sie reichlich mit Jahreszinsen
und -gefällen.
Dann hat dieses uralte Geschlecht zahlreiche mutige
Kriegsleute hervorgebracht, die nicht nur auf Turnieren und
bei Ritterspielen sich bewährt, sondern auch in Feldzügen und
Schlachten sich „celebriert” und „ihre Mannheit und wohlgeübte
Faust ehrlich und tapfer gebraucht" haben, so daß sie von
Kaisern, Königen und Fürsten hoch geachtet wurden und endlich
den „ritterlichen Titel” verliehen erhielten.
Große Verdienste erwarb Herr Reinhard von Sickingen als
Bischof von Worms und Fürst des Heiligen Römischen Reiches,
ein weiser und verständiger, ein friedsamer, frommer und sehr
gottesfürchtiger Herr. Er wurde im Jahre 1446 in sein hohes
Amt berufen, stand ihm 36 Jahre lang „sehr wohl und rühmlich”
vor und tat auch armen Leuten viel Gutes. Nicht wenig erhöht
haben das Geschlecht der Sickinger auch „unterschiedliche
Manns- und Weibspersonen‘‘, die sich klösterlichen und
überhaupt geistlichen Diensten geweiht haben und ‚‚zu hohen
Dignitäten gezogen” wurden.
Endlich hat das uralte Sickinger Geschlecht auch viele andere
adelige und ritterliche Geschlechter ‚‚propagiert’', weil sie
durch Heiraten in ihren Bann gezogen wurden und dann ebenfalls
in ihrer Glorie sich sonnen durften.
„Nun lasse ich folgen“, schreibt Helwich, ‚‚die Genealogie und
ordentliche Succession der Wohledlen dieses uralten adeligen
und ritterlichen Geschlechts beiderseits Mann- und
Weibspersonen”.
Herr Schweickard von Sickingen, Ritter, lebte anno 1330. Er
hatte zur Ehegemahlin Susanna Röderin von Rodeck, mit der er
zwei Söhne zeugte. Der erste war Herr Reinhard von Sickingen,
genannt „der Schwartz Ritter. Er wurde im Jahre 1401 „auf
Reminiscere” (am 2. Fastensontag) von König Ruprecht zum
Landvogt von Hagenau ernannt. Am Montag nach Lätare leistete
er den Amtseid.
Im selben Jahr setzte ihn der König als „Landvogt im Elsaß”
ein. In dieser Eigenschaft huldigte er dem Oberhaupt gemeinsam
mit dem Bischof und der Stadt Basel, mit den Städten Bern,
Zürich und Solothurn und „mit anderen Eidgenossen samt den
Schweizern‘‘, worauf ihnen allen ihre Freiheiten „vermög
Gewaltbriefs, datiert Freitag nach Jacobi 1401° bestätigt
wurden. König Ruprecht erteilte seinem Vasallen Reinhard von
Sickingen auch Vollmacht, alle hohen und niederen Stände des
Heiligen Reiches in Italien „In Gehorsam anzunehmen”. Im Jahre
1405 wurde er zum „Vogt zu Heydelberg" ernannt. Weitere
Reverenzen, so die Übertragung "vieler hochwichtiger, geheimer
Aufgaben“, folgten. Schließlich wurde er fünf Rittern
beigeordnet, die den König in Anwesenheit seiner vier Söhne
beraten sollten, wer von ihnen für die Übernahme der
Regentschaft würdig sei. Im Jahre 1414 wurde Reinhard nach
Konstanz berufen, wo das Konzil wichtige Beschlüsse faßte.
Verehelicht war er mit Elisabeth von Heyperg, „Herrn
Reinhards, Ritters und Metze von Gemmingen, Tochter". Mit ihr
zeugte er Söhne und Töchter.
Der zweite Sohn des Schweickard von Sickingen war Leonhard von
Sickingen. Er starb in Bretten am 4. August 1418. Begraben
wurde er im Kloster Maulbronn
Dem „Schwartzen Ritter" war in der Taufe der Name Reinhard
gegeben worden zu Ehren von Schweickards Bruder, der ebenfalls
Reinhard hieß und mit einer geborenen von Monfort verehelicht
war.
Die Brüder Schweickard und Reinhard von Sickingen schlossen im
Jahre 1353 ein Bündnis mit dem Grafen Bechtold zu Eberstein,
mit dem Ritter Gerungen von Helmstatt, dem Ritter Hovewardt
von Kirchheim, dem Raban Hovewardt von Müntzesheim, Ditzelen,
Brunen und Beringern von St.Lenen „samt anderen mehr vom
Adel". Der Vertrag bezweckte die kriegerische
Auseinandersetzung mit der Stadt Speyer wegen eines
Zerwürfnisses der Brüder mit ihrem Vetter Eberhard von
Sickingen, dem Domherrn zu Speyer, der „in Widerwärtigkeit mit
Etlichen samt seinen Dienern von ihnen übel tractiert worden’’
war. Damals haben „die von Speyer" die Burg Sickingen
„angesteckt und geplündert".
Aus Reinhards von Sickingen und seiner Gemahlin von Monforts
Ehe ging ein Sohn hervor, dem die Eltern den Namen Hannemann
gaben. Hannemann von Sickingen war „Vitztumb” (Statthalter) in
Neustadt. Er starb im Jahre 1424 am Sonntag Cantate (dem 4.
Fastensonntag) und wurde in der Pfarrkirche von Ladenburg
bestattet. Seine Ehefrau Margaretha von Osthoven, die Letzte
des alten, unlängst ausgestorbenen Geschlechts, das seinen
Namen von dem bei Worms gelegenen Flecken Osthoven herleitet,
wo noch die Rudera (Trümmer) des Stammhauses liegen, starb am
Dienstag nach dem Sonntag Jubilate (dem 3. Sonntag nach
Ostern) 1418. Die Eheleute hinterließen Söhne und
Töchter. Reinhard von Sickingen und Elisabeth von
Neyperg gaben ihrem Sohn den Namen seines Großvaters
Schweickard. Schweickard von Sickingen, der Jüngere, war anno
1400 Ritter, Pfalzgraf und Hofmeister des Königs Ruprecht.
Seine Gemahlin war Elisabeth Landschadin von Steynach, Aus der
Ehe gingen fünf Söhne und eine Tochter hervor.
Die Eltern starben im Jahre 1417, sie am 8. Juni, er am 5.
Oktober. Beide wurden begraben in Heidelberg in der Kirche
‚‚zum Heiligen Geist“.
Hannemanns von Sickingen Sohn war Johann von Sickingen. Er
bekleidete in den Jahren 1425, 1432, 1438 und 1444 das Amt
eines Bürgermeisters in Oppenheim. Dort starb er am Sonntag
nach Matthiae Apostoli (25. Februar) 1469 und fand seine
Ruhestätte in Ladenburg bei seinen Eltern und seiner am
Freitag vor Georgi (im April) 1458 ihm im Tod vorausgegangenen
Gemahlin Margaretha von Dalburg, einer Tochter „des Diether
Kemmerers, genannt von Dalburg, zu Worms” und der Gutte
Landschadin von Steynach. Aus der Ehe gingen drei Kinder
hervor.
Die fünf Söhne der Eheleute Schweickard von Sickingen und
Elisabeth Landschadin von Steynach hießen Reinhard, Hans,
Conrad, Leonhard und Friedrich und die Tochter
Catharina.
Reinhard von Sickingen, Enkel des „Schwartzen Ritters", lebte
als Edelknecht um das Jahr 1430. Seine „Hausfrau‘‘, (Ehefrau)
war Schonheid von Syen, Drabots und Maruarethas von Nackheim
Tochter. Sie starb am Neujahrstag 1483 auf dem Schloß
Ebernburg und wurde im Chor des Barfüßerklosters zu Kreuznach
begraben. Dort wurde das zu ihrem Gedächtnis in Messing
gefaßte Epitaphium (Gedenktafel mit Inschrift) angebracht, ein
Jahr später aber auf das Schloß Ebernburg in die dortige
Kapelle transferiert.
Hans von Sickingen war verehelicht mit einer Tochter des
Diether von Rattsamhausen und der Agnes von Hattstatt.
Conrad von Sickingen war Domherr zu Trier, Worms und Speyer.
Er starb „anno 1451 uff St.Georgen Tag” und wurde im Kreuzgang
des Domstifts zu Speyer begraben.
Leonhard von Sickingen, Edelknecht zu Bretten, starb am 31.
Juli 1431 und wurde im Kloster Maulbronn in die Erde
gebettet.
Friedrich von Sickingen, ein Ritter, war verheiratet mit Clara
von Langemann, einer Tochter des „Hennen” von Langenau. Die
Eheleute lebten „anno 1464” und fanden ihre Ruhestätte im
Franziskanerkloster zu Coblenz.
Catharina von Sickingen schloß die Ehe mit einem Herrn von
Schauenburg, dessen Mutter eine Frau von Neuneck war. Sie
starb am 10. April 1483 und wurde in der Heiliggeistkirche zu
Heidelberg begraben.
Ein Sohn der Eheleute Hans von Sickingen und Margaretha von
Dalburg war der wegen seiner Verdienste als Domherr zu Mainz
und Worms (im Zusammenhang mit der Würdigung des ganzen
Geschlechts von Sickingen) oben namhaft gemachte Reinhard von
Sickingen, der im Jahre 1446 zum Bischof von Worms erwählt und
sein Amt „in schwerer und betrübter Zeit sehr wohl und
nützlich" 36 Jahre lang verwaltet hat. Er stand beim Kaiser
„und andern Fürsten des Reichs’’ in hohem Ansehen, war ein
gütiger und friedsamer Herr, der Stiftern und Armen viel Gutes
tat. Von seinem Patrimonium (väterlichen Erbgut) eignete er
Helmsbach, Laudenbach und Altenburg dem Stift Worms zu.
Er baute die Schloßkapelle in Ladenburg und die
St.Egidiuskapelle, die er dem Domstift Worms als Geschenk
überließ und die er mit einer für den Vikar dotierten ewigen
Pfründe ausstattete. Ferner vermachte er der Kirche die von
seinen Eltern erworbenen Güter zu Osthoven, auf denen reiche
Zins-, Renten und Gefälleinnahmen ruhten, mit der Bestimmung,
daß das jus patronatus (das Pfarrbesetzungsrecht) jeweils dem
Ältesten seines Geschlechts zustehe. Schließlich baute er im
Jahre 1474 mit Hilfe und „Beisprung" der Clerisei (der
Geistlichkeit) „den einen Teil‘’ des bischöflichen Hofs zu
Worms wieder auf, nämlich den Turm des St.Laurenziuschors, der
im Jahre 1429 durch ‚‚Infall" (Einsturz) zerschlagen wurde,
und dann ‚‚den andern Teil", der drei Jahre später durch
Einsturz der St.Stefanskapelle in Verfall geraten war. Noch
viele andere „Bäu", die im Bistum dem Ruin entgegengingen,
renovierte er. Anno 1478 konsekrierte er den Bischof Ludwig
von Speyer in Bruchsal mit großer Solemnität (Feierlichkeit).
Am 21. Juli 1482 schied er von dieser Welt zu Ladenburg. Sein
Leichnam wurde nach Worms überführt und dort in der
St.Egidiuskapelle beigesetzt.
Reinhard von Sickingen. der Domherr zu Mainz, hatte zwei
Brüder, Diether und Johann. Diether von Sickingen war Burggraf
in Alzen und starb im Jahre 1473. Sein Bruder Johann vermählte
sich mit der Tochter eines im Elsaß begüterten Adligen aus dem
Geschlecht von Hohenstein
Schweickard von Sickingen, Reinhards von Sickingen und
Schonheids von Syen Sohn, ein Ritter, war Großhofmeister des
Pfalzgrafen Philipp, „von dem er in vielen hochwichtigen
Sachen gebraucht wurde”. Im Jahre 1484 wohnte er dem 31.
Turnier zu Stuttgart, den der schwäbische Adel dort abhielt,
als ein König der Gesellschaft des Esels bei. Seine Gemahlin
wurde Margaretha von Hohenberg, eine Tochter „des Herrn
Wyrich, Ritters, und der Gertrud Boisin von Waldeck”. Sie war
die Letzte ihres Stammes und Namens. Von ihr erhielt ihr
Gemahl das Haus Hohenberg im unteren Elsaß, das zwischen der
Sauer und der Seltzbach gelegen war, mit Einschluß des am
Waßgau liegenden Hauses Nanstein. Dorthin transferierte er um
das Jahr 1490 seinen Sitz und seine Wohnung. Mit seiner
Gemahlin zeugte Schweickard von Sickingen den Sohn Franz und
die Töchter Agnes, Catharina und Gertrudis. Ihr Vater fiel im
Jahre 1514 in der bayrischen Fehde bei Landshut als Oberster
des Pfalzgrafen Philipp. Begraben wurde er in Landshut im
Predigerkloster. Drei Jahre später folgte ihm seine Gemahlin
im Tode nach. Sie starb im Haus Ebernburg und fand ihre
Ruhestätte im Barfüßerkloster zu Creutznach. Von dort wurden
ihre Epitaphien im Jahre 1584 nach Ebernburg in die
Schloßkapelle überführt.
Schweickards von Sickingen Schwester Elisabeth von Sickingen
lebte in zwei Ehen. Ihr erster Gemahl war Hartman von
Cronberg, Sohn des Franckh von Cronberg und der Agnes von
Stockheim zu Helbringen; ihr zweiter Ehemann war seit 1472
Conrad von Hütten, Ritter, ein Sohn des Conrad von Hütten und
der Catharina von Bibran. Conrad (der Jüngere) starb als
Fürstlich Würzburgischer Hofmeister im Jahre 1502. Seine
Gemahlin schied 23 Jahre vor ihm aus dem Leben und liegt im
Kloster Arnstein über Lohr begraben.
Elisabeths von Sickingen Schwester Barbara verehelichte sich
mit Diether von Braunsperg, einem Sohn des Johann von
Braunsperg und einer geborenen von Pirmont.
Ein Philipp von Neuenhaus, „Georgen Sohn", war der Gemahl der
Catharina von Sickingen, einer Tochter des Hans von Sickingen
und seiner Ehefrau von Rattsamhausen.
Abkömmling des Johann von Sickingen und seiner Frau von
Hohenstein war der Ritter Johann von Sickingen, der am
Donnerstag nach dem St.Maria-Magdalenentag 1518 das Zeitliche
segnete und in der St.Gallenkapelle zu Ladenburg seine
Ruhestätte fand, die sein Vater gestiftet hatte. Johann von
Sickingen, der Jüngste, war der Letzte der von Reinhard von
Sickingen, seinem Ururgroßvater, abgeleiteten Linie. Seine
Schwester war verehelicht mit einem Herrn Fuchs von
Gimbach.
Franz von Sickingen, Sohn des Schweickard von Sickingen und
seiner Gemahlin Margaretha von Hohenberg, wurde Rat, Kammerer
und Oberster Hauptmann der Kaiser Maximilian I. und Karl V. Zu
seiner Frau erkor er Hedwig von Flersheim, Tochter des Hanß
von Flersheim und der Ottilie Kranchin von Kirchheim. Er
zeugte mit ihr drei Söhne und drei Töchter. Am 9. Januar 1515
starb sie im Kindbett im Schloß Ebernburg, das sie und ihr
Gemahl von Grund auf neu erbaut hatte. Begraben wurde sie im
Barfüßerkloster zu Creutznach. Man rühmte ihre Mildtätigkeit
zu den Armen. Franz von Sickingen „‚bekümmerte sich sehr wegen
ihres Absterbens”, weil die ganze Last des Schloßbaues auf ihr
gelegen war und er „‚dieser Sache sich nicht sehr angelegen
sein lassen wollte". Er befaßte sich lieber mit der Demütigung
seiner Feinde auf Kriegszügen. Im Todesjahr seiner Frau
belagerte er "mit Heereskraft‘‘ die Städte Worms und Mainz,
bis sie sich zu einem ihnen aufgezwungenen Vertrag bequemten,
gemäß dem sie seine Kriegskosten in Höhe von etlichen tausend
Gulden ihm erstatten mußten. Dann überzog er „auch mit
Heereskraft" den Landgraf Philipp von Hessen, um auch bei ihm
Forderungen einzutreiben. Er "nahm Darmstadt und das Berau mit
gewehrter Hand ein" und nötigte dem Feind ebenfalls einen
Vertrag ab. Im Jahre 1522 führte er dem Kaiser Karl „auf sein
Trauen und Glauben" und mit Aufwendung eigener Kosten etliche
tausend Mann Reiter und Fußvolk zu. Schließlich bestürmte er
den Kurfürst von Trier mit Heeresmacht, weil er für einen
Bürgen dessen Rechte erstreiten wollte. Damals nahm er
St.Wendel ein und belagerte Trier. Er mußte aber
unverrichteter Dinge wieder abziehen, weil der Winter einfiel
und der Kurfürst die Stadt gut verteidigte. Im Jahre 1523
erlitt Franz eine entscheidende Niederlage. Damals kämpften
gegen ihn drei Kurfürsten und Fürsten, der Kurfürst Pfalzgraf
Ludwig, der Kurfürst von Trier und der Landgraf Philipp von
Hessen. Sie belagerten ihn in seinem Schloß Naustal und
beschossen es „gewaltiglich‘‘. Dabei wurde Franz von Sickingen
am 7. Mai „durch das Geschütz” tödlich verwundet. Er war erst
42 Jahre alt. Agnes von Sickingen, Franzens Schwester,
vermählte sich mit Wolff Kemmerer von Worms, „genannt von
Dalburg’‘, Wolffen Kemmerers, Ritters, und Gertrud
Greiffenclauin von Volraths Sohn. Sie starb am Freitag nach
Johannis Geburt 1517, ihr Ehemann fünf Jahre später. Beide
liegen in der St.Catharinen-Stiftskirche zu Oppenheim
begraben.
Catharina von Sickingen, Frantzens Schwester, verehelichte
sich mit Orendel-von-Gemmingen, einem Sohn des Hanß von
Gemmingen und der Brigitte von Neuenstein und einem Bruder des
Erzbischofs Vriels in Mainz. Orendel-von-Gemmingen
starb am 8. September 1520 und wurde in Michelfeld bestattet,
seine Frau ruht in Germersheim.
Frantzens zweite Schwester, Gertrudis von Sickingen, führte
ein gottesfürchtiges, frommes Leben im Clarissenkloster in
Trier, „Sie wurde deswegen in das Kloster Hochstraten in
Brabant verschickt, um dort den heiligen Orden S. Francisci
und S. Clarae anzufangen und zu unterweisen”.
Die Kinder des Frantz von Sickingen und der Hedwig von
Flersheim erhielten in der Taufe die Namen Schweickard (in
gerader Linie Schweickard IV), Johann, Frantz Conrad,
Margaretha, Magdalena und Ottilia.
Schweickard IV nahm an den Feldzügen seines Vaters teil und
zeigte sich dabei stets „manlich und tapfer". Er war Burggraf
beim Kurfürsten von der Pfalz zu Altzen. Nach dem Ableben
seines Vaters fiel ihm als Erbe das zwischen der Ill und der
Iser im unteren Elsaß gelegene Schloß „Hohen Königsberg” zu,
das seine Voreltern vom Haus Österreich als Pfandschuldner
erworben hatten. Ferner erbte er vom Vater, der ehedem auch
Pfandherr der Herrschaft Wolfenstein war, das Schloß Oderbach.
Schweickard hatte zwei „Weiber; Anna von Handschucheim und
Margaretha von Landsberg. Anna war die Tochter des Diether von
Handschucheim und der Gertrud von Gemmingen, Margaretha die
des Sebastian von Landsberg und der Veronica Böckin von
Greßheim. Mit Anna von Handschucheim zeugte Schweickard von
Sickingen nur ein Kind, die Tochter Barbara von Sickingen, die
im Jahre 1539 die Ehe einging mit Hartman von Cronberg, dem
Jüngeren. (Sein Vater war Hartman von Cronberg, der Ältere).
Barbara von Sickingen starb am 1. März 1567, ihr Gemahl am 3.
Mai 1591. Begraben wurden sie in der Schloßkapelle von
Landsberg. Margaretha, die zweite Frau Schweickards, brachte
als Mitgift in die Ehe das Haus Odenbach, ein Erbgut ihres
ersten Mannes, des Philipp von Guetheim, des Letzten seines
Geschlechts. (Der Sohn Johann Adam von Guetheim,” der am 25.
Juli 1538 auf der Hohkönigsburg das Licht der Welt
erblickte, starb schon am 3. November des folgenden Jahres;
begraben wurde er auf der Ebernburg). Margaretha von Landsberg
schied aus dem Leben am 17. Juli 1556, ihr Gemahl Schweickard
von Sickingen IV am 2. November 1562. Beide starben in ihrem
62. Lebensjahr. Zur Erde bestattet wurden sie im Flecken
Ebernburg.
Johann von Sickingen, Schweickards IV Bruder, nahm wie dieser
als ein „‚manlicher‘‘ und tapferer Krieger an allen Feldzügen
seines Vaters teil. Er tat noch mehr. Nachdem Frantz von
Sickingen die Belagerung der Stadt Speyer unverrichteter Dinge
hatte abbrechen müssen, „überzog‘' Johann die Stadt Wendel mit
einer Schar Reiter und nahm sie ein, wurde aber dann durch den
Kurfürsten von Trier wieder „abgetrieben". Bei der Teilung des
väterlichen Erbes wurden ihm die „Häuser Nanstein (so hieß
damals die Stadt Landstuhl), Ebernburg und Syen zugesprochen.
Nanstein und Ebernburg lagen damals in Trümmer. ‚Die drei
Kurfürsten und Fürsten” hatten die Orte im Jahre 1523 „ganz
zerschossen, zerschleift und zerstört”. Der neue "Eigentümer
machte sich deshalb alsbald daran, sie von Grund auf neu
aufzubauen. Er stattete sie innerhalb dreier Jahre auch
„inwendig trefflich" aus, „versah sie mit Mühlwerk und
Fischweiher, daß es wohl zu verwundern war", Johann von
Sickingen war Amtmann in Wolfenstein, blieb ledig und starb im
Jahre 1547 zu Krumbach im Bistum Speyer. Seine Ruhestätte fand
er in Sickingen. Nach seinem Ableben teilten seine Brüder
Schweickard und Frantz Conrad sein Erbe „brüderlich und
gütlich” miteinander.
Frantz Conrad von Sickingen, Frantzens dritter Sohn,
verbrachte seine Jugend am Hofe Kaiser Karls V. Er begleitete
ihn später auf seinen Feldzügen in Italien, Spanien und „in
den deutschen Landen mit Roß und zu Fuß“, Später wurde er des
Pfalzgrafen Ludwig kurfürstlicher Marschall, dann des
Pfalzgrafen Friedrich „Vicedomb und Statthalter“ (Statthalter
niederer und höherer Ordnung) zu Amberg in Oberbayern. Zuletzt
war er Reichshofrat beim Kaiser Maximilian Il. Er stand schon
zu Lebzeiten in hohem Ansehen wegen seines Reichtums an Gütern
und seines klaren Verstandes. Auf den Tod seines Vaters fielen
ihm die Schlösser Hohenberg und Sickingen zu. Das Schloß,
Hohenberg war von den drei Kurfürsten und Fürsten “zerbrochen
und zerstört” worden. Er richtete es wieder auf, legte einen
Fischweiher an und vollendete den Wiedaraufbau des befestigten
Platzes Nanstein und des Schlosses Ebernburg, den sein Bruder
Johann begonnen, aber nicht zu Ende führen konnte. Verehelicht
war er zweimal: mit Lucia von Andlau, einer Tochter des Hanß
Henrich von Andlau und der Margaretha von Rosenberg, und mit
Alberta von Müllendunck, der Witwe des Philipp von Braunsperg
und einer Tochter des Diether von Müllendunck und der Agnes
von Drachenfelß. Die erste Ehe wurde mit sechs Söhnen und
einer Tochter gesegnet. Lucia starb in ihrem 34. Lebensjahr am
28. April 1547 zu Amberg. Begraben wurde sie in Sickingen. Mit
Alberta von Müllendunck verehelichte sich Frantz Conrad von
Sickingen im Jahre 1556 in Norberg in der Eifel. Diese Ehe
blieb kinderlos. Der Ehemann starb am 24. September 1564.
„So haben also die drei Brüder Schweickard, Johann und Frantz
Conrad von Sickingen ihres Vaters Nahrung vermittels
göttlicher Hülf wiederum zusammengebracht”.
Die Nachforschungen nach dem Werdegang ihrer drei Schwestern
zeitigten nur lückenhafte
Ergebnisse.
Margaretha von Sickingen verehelichte sich mit Hoiern von
Cleen, einem Sohn Godfrieds von Cleen und der Margaretha
Echterin von Mespelbron. Nach seinem Ableben wurde sie
Hofmeisterin der einzigen Tochter des Herzogs Wilhelm in
Bayern. Sie starb am 20. Juli 1552 und wurde in Ladenburg
beerdigt.
Magdalena von Sickingen vermählte sich mit einem Angehörigen
der Adelsfamilie Haust von Ulm und nach seinem Tod mit
Christoph von Masmünster, dem letzten seines Geschlechts. Zur
Ruhe gebettet wurden Magdalena und Christoph im
Franziskanerkloster zu Heidelberg.
Ottilia von Sickingen wurde die Ehefrau des Ulrich Speth von
Zweyfalten, eines Sohnes des Diether Speth, Obervogts zu
Urach, und einer geborenen von Neypperg. Ihren dauernden
Wohnsitz schlugen sie in Zweyfalten auf.
Von den sieben Kindern, die Lucia von Andlau ihrem Gemahl
Frantz Conrad von Sickingen schenkte, überlebten die beiden
jüngsten, Philipp und ein namenloses Mädchen, das Kindesalter
nicht. Ihre Brüder verbanden sich ehelich mit Töchtern aus dem
Geburts- und Feudaladel: der am 16. September 1537 geborene
Georg Wilhelm von Sickingen mit Barbara Vogtin von Hunolstein,
Tochter des Adam von Hunolstein, Herrn zu Züsch, und seiner
Ehefrau Maria Hilchin von Lorch; der am 15. März 1539 geborene
Frantz von Sickingen, Rat und „Hait" (Vogt) des Pfalzgrafen
Ludwig zu Mosbach, in erster Ehe mit Anna Maria von Venningen,
einer Tochter des Erasmus von Venningen und der Sigunne von
Frensberg, in zweiter Ehe mit Amalia von Rosenberg, Witwe des
Zobel von Bibelstatt; der am 5. Juli 1541 geborene Johann
Schweickard von Sickingen mit Beatrix von Lützelburg; der am
24. September 1544 in Heidelberg geborene Friederich von
Sickingen mit Anna Schnewlin von Landeck, Tochter des Hanß
Jacob von Schnewlin und der Dorothea von Reyschach; der am 28.
Oktober 1545 in Amberg geborene Reinhard von Sickingen in
erster Ehe mit Catharina Hundt von Saulheim, Tochter des Jacob
Hundt von Saulheim und der Margaretha von Hattstein, in
zweiter Ehe mit „Aemy a Parisey‘' aus Lothringen.
Neun Kinder entsprossen der Ehe des Georg Wilhelm von
Sickingen und der Barbara Vogtin von Hunolstein. Sie erhielten
in der Taufe die Namen Johann Godfried, Hans Reinhard,
Barbara, Ursula, Johann Friederich, Lucia, Anna Maria,
Margaretha und Magdalena. Johann Godfried von Sickingen
verehelichte sich im Jahre 1595 mit Anna Magdalena von
Obentraud, Tochter des Johann Barthei von Obentraud und der
Anna Schenckhin von Schmitberg. Am 17. August 1622 starb er
„in Verhaftung der Spanischen“ in Oppenheim, wo er „zu
Catharina im Chor” begraben wurde. Hans Reinhard von Sickingen
wurde Fürstlich Zweybrückischer Amtmann in Meysenheim,
vermählte sich im Jahre 1611 mit Beatrix von Hagen, einer
Tochter des Johann Niclas von Hagen und der Elisabeth von
Lützelburg, und im Jahre 1616, vier Jahre, nachdem seine erste
Gemahlin in Syen gestorben und dort beerdigt worden: war, mit
Maria Veronica von Eltz, einer Tochter des Hanß Wolf von Eltz
und der Maria von Dalburg. Barbara von Sickingen wurde in
erster Ehe dem Marquardt von Hattstatt zu Kyrweiler, einern
Sohn des Georg von Hattstatt und der Anna von Zayßkam,
angetraut. In zweiter Ehe verehelichte sie sich mit Philipp
von Fleckenstein, einem Sohn des Hanß von Fleckenstein und der
Anna von Dalburg. Ursula von Sickingen starb im frühen
Kindesalter in Syen. Johann Friederich von Sickingen vermählte
sich mit Magdalena Waltnerin von Fraynstein, Lucia von
Sickingen mit Hanß Jacob Waltner von Fraynstein,Magdalena’von
Sickingen mit Christoph von Sternfelß. Margaretha von
Sickingen starb im ledigen Stand.
Von Frantz von Sickingen und seiner Gemahlin Anna Maria von
Venningen konnte Anton Georg Helwich nur zwei Kinder
ermitteln, Schweickard und Lucia. Schweickard von Sickingen
(V) verehelichte sich im Jahre 1592 mit Margaretha Magdalena
von Cronberg, einer Tochter des Frantz von Cronberg und der
Catharina von Hattstein, Lucia von Sickingen zu unbekannten
Zeiten mit Sebastian von Hatzfeld, eines Sohnes des Wilhelm
von Hatzfeld und der Catharina von Sehlbach zu Crutorf.
Schmerzliche Wunden riß der Tod in den Sickinger
Familienzweig, der von Johann Schweickard und Beatrix von
Lützelburg ausging. Wilhelm Walter von Sickingen „ist
unverheiratet im Krieg blieben”, Frantz Bernhard von Sickingen
wurde in Heidelberg „von einem von Adel” entleibt. Elisabeth
von Sickingen, die sich im Jahre 1618 mit Hans Heinrich von
Mauchenheim, genannt von Bechtoißheim, vermählte, starb nach
einjähriger Ehe am 5. August 1619 zu Hellbringen in der
Wetterau, wo sie in der Kirche ihre Ruhestätte fand. Veronica
von Sickingen verlor ihren Gemahl Johann Wolf von Lebenstein,
einem Sohn des Frantz Friederich von Lebenstein und der Ursula
von Dalburg in jungen Jahren. Er stammte von Freyßdorf, wurde
Gräflich Nassauischer Amtmann in Wißbaden und starb am 18.
Dezember 1612 zu Scherstein am Rhein unweit Mainz. Auch Anna
von Sickingen mußte von ihrem Ehemann Eberhard von Cämmerer,
genannt von Dalburg, einern Sohn des Philipp von Dalburg und
der Anna von Handschucheim, früh Abschied nehmen. Er schied
von ihr im Jahre 1614 zu Lauterburg und fand seine Ruhestätte
zu Hereßheim bei Worms. Sie selbst folgte ihm fünf Jahre
später, am 20. März 1619, im Alter von 38 Jahren im Tod nach
als Ehefrau des Hans Reinhard Schütz von Holtzhausen, eines
Sohnes des Wilhelm Schütz und einer geborenen von Sehlbach,
genannt Lohe. Begraben wurde sie in Oppenheim im Chor:der
St.Catharinenkirche. Von ihrer Schwester Magdalena von
Sickingen wußte Helwich nur zu berichten, daß Philipp Eberhard
von Mauchenheim, ein Sohn des Hanß Henrich von Mauchenheim zu
Hellbringen und der Anna von Stockhin, zu unbekannten Zeiten
mit ihr die Ehe einging. Johann Schweickard von Sickingen, der
älteste Sohn des gleichnamigen Vaters und der Beatrix von
Lützelburg, zeugte in zwei Ehen 12 Kinder, 3 mit Anna
Elisabeth von Schönberg „auf Wesell", einer Tochter des
Meinhard von Schönberg und der Dorothea Riedeselin von
Bellerßheim, und 9 mit Maria Margaretha von Hedesdorff, einer
Tochter des Hanß Philipp von Hedesdorff und der Amalia von
Kesselstatt. In der Taufe erhielten sie die Namen: Frantz
Conrad, Hans Meinhard, Friedrich Schweickard, Hans Philipp,
Hans Arnold, Magdalena Ursula, Georg Wilhelm, Anna Elisabeth,
Anna Magdalena, Maria Wilhelma, Philipp Henrich und Wilhelm.
Im frühen Alter starben: Frantz Conrad im Jahre 1625 „im
Niederland bey G. Henrichen vom Berg‘', Hans Meinhard und Anna
Elisabeth. Ihr Vater schied aus dem Leben am 5. September
1625, seine erste Frau am 25. Dezember 1609.
Von großer Bedeutung für die Geschichte Littenweilers ist die
Vermählung der Anna Schnewlin von Landeck, der ältesten
Tochter des Hanß Jacob Schnewlin von Landeck und der Dorothea
von Reyschach, mit dem viertältesten Sohn des Frantz Conrad
von Sickingen und der Lucia von Andlau, dem am 24. September
1544 in Heidelberg geborenen Friedrich von Sickingen. Mit der
ehelichen Verbindung gingen die Grundrechte, welche die Herren
von Landeck über Littenweiler und Ebnet ausübten, auf die
Herren von Sickingen über. Rechtskraft erlangten sie durch den
am 20. Oktober 1567 in Colmar ausgefertigten Heiratsbrief. Die
bedeutsamen Bestimmungen lauten:
„Im Namen der heiligen, unzerteilten Dreifaltigkeit, dem
allmächtigen Gott zu Lob und-Ehren, auch zu Mehrung der
Christenheit" wird „ein Heirat und Freundschaft der heiligen
Ehe beredet, aufgerichtet und beschlossen” zwischen dem edien
und ehrenfesten Friderich von Sickingen, dem Sohn des auch
edlen, ehrenfesten und tugendsamen Frantz Conradt von
Sickingen und der Frau Lucia von Sickingen, geborener
„Andlo‘‘, einerseits und der edlen, tugendsamen Jungfrau Anna
von Landeck, der Tochter des edlen, ehrenfesten und
tugendsamen Hanns Jacob von Landeck und der Frau Dorothea von
Reischach, andererseits in Anwesenheit auf seiten Friderichs
von Sickingen: des Eraßmus von Venningen zu Khurnigspach; des
Hanß Erhardt von Flersheim; des Hanns von Andlo; des Christoff
von Maßmunster; des Hanns Christoffel von Hagenbach; des Johan
Vogt zu Hunoltstein; des Friderich Khemmerer von Worms,
genannt von Dalberg, des jüngeren, an Statt seines Vaters
Friderich und für sich selbst; des Sigmundt von Andlo; des
Wolff von Andlo an Statt seines Vaters Alexander; des Hanns
Rudolff von Wattweiler; des Franciseus von Sickingen als
Vetter und „nächst Verwandter Freund"; auf seiten der Anna von
Landeck: des Jörg Gaudentz von Blumeneck als Vogt der Witwe
des Hanns Jacob von Landeck; des Wilhelm von Ruest, Vogts zu
Dann; des Hanns Jörg Degelin zu Wanngen; der Carrle und Max
von Reischach; des Hanns Christoffel von Ramstein; des Jacob
von Falckenstein; des Jopp von Pfirt als Vogt der nächsten
Freundschaft und als Unterhändler.
Friderich von Sickingen und Anna von Landeck sollen einander
in Gottes Namen ‚zu der heiligen Ehe nehmen und haben“ und die
Ehe mit Handstreich, mit christlichem Kirchgang und mit dem
Beischlaf, wie es sich nach christlicher Ordnung gebührt,
bestätigen und vollziehen. Sie sollen einander eheliche
Beiwohnung, Liebe, Treu und Freundschaft „beweisen, tun und
leisten, wie es christlichen Eheleuten und denen vom Adel
gebührt, wie es löblich ist und ihnen wohl ansteht”.
Der Bräutigam wird wie seine Brüder, die sich zeitlich vor ihm
verehelicht haben, „vom Junker und Vater mit einem ziemlichen
Heiratsgut ausgesteuert und besorgt”. 2000 Gulden Hauptgut (in
Grundwerten angelegtes Kapital), die er von seinem Vermögen
absondert, ‚„verwidmet er seiner Gemahel” (verehrt er seiner
Gemahlin als Morgengabe). 100 Gulden Zins, den das Widumgut
jährlich abwirft, zahlt er ihr bar aus. Sicherheit für die
Morgengabe leistet er mit dem Sickingerhof in Ladenburg. Damit
die Braut keinen Schaden leidet, wenn ihr einmal von den 100
Gulden etwas, wenig oder viel, „abgeht, sie des Geldes also
ganz oder zum Teil nicht „hebig” werden kann, verschreibt er
ihr das Recht, den fehlenden Betrag aus dem gemeinsamen
ehelichen Vermögen zu schöpfen, es wäre denn, daß sie sich mit
dem Wenigen begnügt, das ihr ausbezahlt wurde, weil die
Werschaft (Bürgschaft) sie vor Verlusten schützt.
Eine weitere Morgengabe „gibt und bezahlt” er ihr: 400 Gulden,
„derer sie sich habhaft machen darf aber mit der
Einschränkung, daß er oder seine Erben den Geldbetrag ablösen
dürfen (ihn auszuwechseln gegen ein gleichwertiges Gut). Mit
dieser Zuwendung darf die Gemahlin tun, was sie will, also das
Geld „giften" (verschenken) und vertestieren „nach ihrem
Willen und Wohlgefallen‘‘, wie man mit einer freien,
ungebundenen Morgengabe „unverhindert" und „menigklichs"
gegenüber handeln darf.
Der Bräutigam soll die seiner Braut zugedachte Morgengabe
„seinen adeligen Ehren gemäß mit einem ehrlichen Kleinod
verbessern”.
Er „verordnet für sie eine in einer Stadt oder auf dem Land
gelegene „Behausung”. Stirbt er vor ihr, dann darf sie „ihre
haushäbliche Wohnung” weiter „gehaben‘‘, so lange sie Witwe
ist. Dünkt ihr die Abgeschiedenheit an einem entfernten Ort im
Witwenstand beschwerlich, darin müssen von Sickingens Erben
die Einsamkeit mit Geldzuwendungen zu verdrängen suchen, die
auf jährlich 30 Gulden festgesetzt werden.
Anna von Landeck widerlegt die Zuschreibungen Friderichs von
Sickingen mit einem etwa gieichwertigen Widumgut. Ihre Mutter,
die kraft Heiratsbriefen nach dem Ableben „Ihres geliebten
Junkers und Ehegemahles’‘ auf seinen und ihren gemeinsamen
„Hab und Gütern” im Witwenstand sitzen bleiben darf, übergibt
ihrer Tochter einen Teil ihres Besitztums, der einen Wert von
2000 Gulden hat, und die Braut verschreibt die Zuweisung mit
den daraus fließenden Zinsen als Morgengabe ihrem Gemahl mit
der Zusage, daß das Dorf ‚„‚Zäringen‘’ mit seinen hohen und
niederen Gerichten und allen ihm anhangenden Nutzgefällen für
die Sicherheit des \Vidurnguts bürgt; denn das genannte Dorf
ist ihr freies Eigentum. Sollte Friderich von Sickingen der
100 Gulden „ganz oder zum Teil" nicht „hebig‘' werden, dann
kann er sich schadlos halten an den gemeinsamen Liegenschaften
der Brautleute mit Ausnahme der beiden Widumgüter. Werden
diese abgelöst oder erleiden sie eine Veränderung, dann sind
die entsprechenden Geldsummen und die losgerissenen Stücke
nach wie vor Bestandteile der Morgengaben, „und ein Ehegemecht
oder seine Erben können um dieser Ablosung oder Veränderung
willen kein Ansprach daran gewinnen“. Ein „verfangen Gut”
sollen die Widumgüter auch sein und bleiben, wenn die Eheleute
„von ihrer beider Leiber’’ Kinder "erzielen" würden.
Was die Brautleute nach ihrer Eheschließung über die
Widumgüter hinaus einzeln erwerben, so die Erbteile, die dem
Friderich von Sickingen von seiner verstorbenen Frau Mutter
oder der Anna von Landeck von ihrem verstorbenen Vater
angefallen sind beide Zuteilungen befinden sich noch nicht „in
wirklicher Messung” bleiben ein frei unverändert Gut sowohl
des einen als auch des anderen. Beide Eheleute solten also
„‚dasjenig, so von ihrer Linie herrührt, allein behalten’’.
Sie dürfen aber die Erwerbung gemeinsam nutzen und nießen „als
getreue, fromme Eheleut’‘. Was aber beide während der Ehe „bei
und miteinander ersparen, gewinnen und überkommen”, soll, wenn
die Ehe aufgelöst wird, in drei Teile geteilt werden.
Friderich von Sickingen oder seine Erben haben Anspruch auf
Pferd, Harnisch", Geschütz und was zu seiner Wehr gehört,
seine Ehefrau oder ihre Erben auf das, was an ihrem Leib hängt
oder gehangen ist. Und da nichts gewisser ist als der Tod,
aber nichts ungewisser als die Stunde, in der Gott, der
Altmächtige, jeden Menschen aus diesem Jammertai abruft, ist
es erforderlich, darüber nachzusinnen, was geschehen muß,
damit nicht Mißverständnisse, Irrungen und „Spenne”
(Zwistigkeiten) aufkommen, wenn jemand den letzten Atemzug
getan hat. Darum erklären und ordnen die Brautleute an, wie
der Nachlaß des einen oder anderen geregelt werden muß.
Sollte Friderich von Sickingen vor der Jungfrau Anna von
Landeck, seiner künftigen Gemahlin, sterben, „welches der ewig
gütige Gott lange Zeit gnädiglich verhüten wölle’‘, und
eheliche Kinder hinterlassen, dann „mag" sie, solange sie
Witwe bleibt und auch „ehrlich, nützlich und wohl hauset, das
unverteilte liegende und fahrende Gut weiterhin besitzen und
dort ihre „lieben’' Kinder ehrbar und gottesfürchtig erziehen.
Sobald die Kinder „ihre Jahr erreichen‘, soll die Mutter sie
in Freundschaft ihrem Stand gemäß „zu Gott und der Weit’
versorgen und aussteuern. Im Falle die Mutter ihr Gut unter
die Kinder verteilen und bei keinem von ihnen wohnen möchte,
soll sie vorher alle ihre Ketten, Kleider und Kleinode, was
sie an ihrem Leib trägt oder trug, aussondern und für sich
behalten. Darüber hinaus so!l ihr verbleiben, was ihr Eigentum
war. Die ihr in die Ehe zugebrachten Güter, darunter ihr
väterliches Erbe und was sie „von ihrer Linie her“ ererbt hat,
auch die 400 Gulden freie Morgengabe und der dritte Teil von
dem, was die Eheleute miteinander in ihrer Ehe erspart und
gewonnen haben, sodann der dritte Teil aller fahrenden Habe,
die ein Bestandteil ihres Übergabevermögens ist, sollen
unverteilt bleiben und ihr gehören. Was sie nicht als ihr
Eigentum ansprechen darf, soll den ehelichen Kindern oder den
nächsten Erben zugeteilt werden und deren Eigentum
bleiben.
Sollte die Jungfrau Anna von Landeck vor ihrem künftigen
Gemahl Friderich von Sickingen sterben, „welches der ewige
Gott auch lange Zeit mit Gnaden verhüten wölle", und ebenfalls eheliche
Kinder zurückbleiben, so „mag auch er, solange er Witwer
bleibt und „nützlich und wohl hauset’’, das liegende und
fahrende Gut, das sie beide besaßen, an sich ziehen und die
Kinder väterlich und „‚treulich, ehrbar und gottesfürchtig
erziehen. Wenn die Kinder ihre Jahre erreichen, soll er sie
ebenfalls freundschaftlich zu Gott und der Weit ihrem Stand
gemäß versorgen und aussteuern . Wollte oder müßte er mit
seinen Kindern abteilen, dann hat er das Recht als sein Eigen
zu Betrachter zunächst alle seine Pferde, seinen Harnisch,
sein Geschütz und was zur Wehr gehört, auch Ketten,
Kleider und Kleinode, die er an seinem Leib trägt und trug,
und alle seine in die Ehe zugebrachten Güter, unter denen sein
mütterliches Erbe „begriffen und verstanden werden soll",
ferner was er im Stand der Ehe und von seiner Linie her ererbt
hat, schließlich die zwei Teile der Güter, welche die Eheleute
während ihrer Ehe erspart, gewonnen und überkommen haben,
sodann die zwei Teile von aller fahrenden Habe, die vorhanden
sein wird. Auch soll er die 2000 Gulden Hauptgut und die 100
Gulden Geld seines verschriebenen Widums allein sein Leben
lang nutzen und nießen. Alles übrige soll den ehelichen
Kindern oder den nächsten Erben zugewiesen werden.
Solange sie leben, sollen beide Eheleute Gut, Fug und Macht
haben, mit allen ihren Gütern, den liegenden und fahrenden,
den Zinsen, Gulden und dem nicht namentlich genannten Besitz,
was sie in ihrer Ehe zusammengebracht haben und
zusammenbringen, was sie ererbt haben oder ihren künftig
erblehensweise zufallen möchte, zu schalten und zu walten, zu
vergiften und zu vergeben oder zu vertestieren „nach ihr
beider guten Willen und Wohlgefallen unverhindert und
mennigklichs”. Doch was Lehen und Stamm Sickingen
verfangene Güter sind, „damit soll es in allweg vermög Lehens
und verfangenen Güter Gebrauch, Recht und Gewohnheit nach
gehalten werden, ohne Intrag aller mennigklichs’’.
Begebe es sich, daß sowohl Friderich von Sickingen als auch
Anna von Landeck vor dem ehelichen Beischlaf sterben würden,
„was der allmächtige Gott in Gnaden verhüten woll", denn soll
diese „Heiratsbindung" nichtig, tot und „unbündig’' sein, wie
wenn alles, was oben vermerkt worden ist, nicht geschrieben
worden wäre.
Diese Heiratsabrede haben wir guten Wissens und Willens
vereinbart. Bei unseren guten wahren Treuen binden wir an
Eides Statt uns und unsere Erben ‚‚wahr, fest, stet und
unverbrüchlich" an diese unsere Verabredung. Kein Weg, keine
Arglist und keine Gefahr soll sie erschüttern.
An obige Urkunde hängt Friderich von Sickingen sein angeboren
eigen Insiegel. Für Anna von Landeck siegelt ihr
rechtsgeordneter Vogt Jörg Gaudentz von Blumneck. Weitere
Besiegelungen nehmen vor: auf Fridsrich von Sickingens Seiten
Eraßmus von Venningen; Friderich Kemmerer von Wormbs, genannt
von Dalburg, der Ältere Hanns Erhardt von Flersheim; Hanns von
Andlo; Christoffel von Maßmunster und Johan Vogt zu
Hunoltstein: auf Seiten der Anna von Landeck siegeln Wilhelm
von Ruest, Vogt zu Dann; Hanns Jörg Degelin zu Wanngen; Carlo
und Max von Reischach; Hanns Christoffel von Ramstein; Jacob
von Falckenstein; Jopp von Pfirst.
„So geben auf Montag, den zwanzigsten Tag Octobris, als man
zählt von der Geburt Christi, unsers ewigen Heilands und
Erlösers, tausend fünfhundert sechzig und sieben Jahr".
Friderich von Sickingen nannte sich von Sickingen-Hohenburg.
Die Burg Hohenburg (Hohenberg) und das halbe Dorf Wingen
(beide Orte liegen 30 km südöstlich von Pirmasens) hatte er
von seinen Vorfahren ererbt. Diese Güter waren Alt-Sickinger
Besitz.
Am 25. Juli 1505 verpflichtete sich Franz von Sickingen, der
Großvater Friderichs, dem Hans Hofwart gegenüber urkundlich,
den Burgfrieden zu Hohenburg, den dieser mit dem Pfalzgrafen
bei Rhein geschlossen hatte, verteidigen zu helfen, falls
Hofwart vom Pfalzgrafen wegen des Burgfriedens „ermahnt,
erfordert oder angedroht" würde.
Am 3. April 1544 belehnte Kaiser Karl V. den Franz Conrad von
Sickingen, den Vater Friderichs, mit der „Veste" Hohenburg und
dem halben Dorf Wingen. Der Lehenbrief wurde ausgefertigt in
Speyer.
Friderich von Sickingen selbst erhielt den Lehenbrief über die
Veste und das halbe Dorf von Kaiser Maximilian II. am 10.
Januar 1575 in Wien.
Friderich von Sickingen starb 13 Jahre nach seiner
Verehelichung mit Anna von Landeck und hinterließ fünf Kinder,
drei Söhne und zwei Töchter.
Am 13. Juli 1582 bestellte Kaiser Rudolf Il. in Augsburg die
Brüder Friderichs, Franz, Hans Schweickard und Reinhard, zu
Vormündern ihrer Neffen und Nichten.
Die Übertragung der von Landeckischen Lehen Ebnet und
Littenweiler an Anna von Landeck, die Tochter des Johann Jacob
Schnewlin von Landeck und der Dorothea von Reischach, ist
nicht so zu verstehen, daß die genannten Eltern ihren gesamten
Grundbesitz ihrer älteren Tochter überließen und ihre jüngere
Tochter Helena Schnewlin von Landeck etwa mit Geld
aussteuerten.
Nach dem Tod der beiden Eltern wurden die beiden Schwestern
gleichheitlich mit Gütern und Geldwerten begabt.
Am 17. November 1595 übernahmen „nach tödlichem Ableiben” des
edlen und festen Hans Jacoben Schneulin von Landeck und seiner
„Ehegemahl“, der Frau Torothea von Landeckh, geborener von
Reischach, die beiden Töchter Anna von Sickhingen, geborene
von Landeckh, und die Jungfrau Helena von Landeck, das Erbe
ihrer Eltern. Zur Hinterlassenschaft gehörten: der
Schwarzwaldt mit den dritteiligen Gütern Vorderstraß
(Breitnau) und Hinterstraß (Hinterzarten), das Falckhensteiner
Thal, Zastler und Eschbach mit Einschluß aller darauf ruhenden
Rechten und Gerechtigkeiten und mit allem Zubehör, das Schloß
und Dorf Ebnet mit allen Pertinentien (allem Zubehör), das
Schloß Falckhenbühl (der Verfasser: Die letzten Reste dieses
Schlosses wurden in den 60er Jahren dieses Jahrhunderts
beseitigt), der Hof Baldenweg, ‚‚der Diettenbach" und
Lüttenweiler, das Schloß und Dorf Zähringen, das Fehrenthal
samt den Höfen, die in das Fehrenthalische Gericht gehörten,
der Horberberg und das Wiidtthal, „so viel die von Landeck
bishero daran ingehabt, genutzt und genossen haben’’, mit
allen Pertinentien, Zu- und Angehörden, Rechten und
Gerechtigkeiten. Die Schwestern einigten sich dahin, daß ihre
Anteile "in einem leidenlichen Wert, wie es unter Schwestern
und nächsten Freunden zu geschehen pflegt, in einer Summe
angeschlagen, geschätzt, gewürdigt und der Teil, der ringer
und weniger wert ist und befunden wird, ersetzt und dem andern
Teil gleichgestellt wird’’, daß die Jungfrau Helena die Wahl
haben soll, sich für den einen oder anderen Teil zu
entscheiden. Die Güter mußten in der Blutsfreundschaft
bleiben. Keine der beiden Schwestern durfte ihren anererbten
Teil, wenig oder viel, in fremde Hände geben, verschenken,
verkaufen, vertauschen, vertestieren, legieren „oder in andere
Weg hingeben und verändern". Die noch lebende Schwester, ihre
Kinder, Erben und Erbenserben in absteigender Linie haben ihn
um den gemachten Anschlag zu übernehmen.
Was das Schloß und Lehen Wyßneckh anbetrifft, wird
„abgehandelt‘‘, daß das Lehen von beiden Schwestern, solange
sie leben, samt dem Gerhardtsbühel, der Landeckisches Eigentum
ist „und bis anhero dazu gebraucht” wurde, gemeinsam genutzt
und genossen wird, die Investitur und die Lehenbriefe also
weiterhin gültig bleiben sollen.
Ebenso soll das Haus in Freiburg, das am Barfüßerplatz gelegen
ist, so lang von beiden Schwestern "in gemein ingehabt und
gebraucht” werden, bis die eine oder andere „Sich mit
einem oder anderm Haus versehen werde oder möge".
Alle Pfürdtischen „Stücke und Güter” außer Zinsen, Renten,
Gülten, der fahrenden Hab, dem Silbergeschirr, den Barschaften
sollen hälftig geteilt und der Frau Anna die Wahl der
Übernahme anvertraut werden; alles soll ‚„ehrbarlich,
getreulich und ohne Gefährde” vor sich gehen.
Die Verabredung erfolgte in Freyburg im Preißgau in Gegenwart
der Vormünder der beiden Schwestern. Sie forderten die
Vertragschließenden auf, am 11. Dezember sich noch einmal an
Ort und Stelle einzufinden, damit der Vergleich amtlich
bestätigt werde.
Bei der Zusammenkunft am 11. Dezember wurde von den
Vertragsschließenden und den sie beratenden Gremien
vereinbart, den am 17. November abgeschlossenen Vergleich zu
erweitern und zu vertiefen. Die Anwesenden begaben sich zu
diesem Zweck am folgenden Tag nach Zähringen und am 13.
Dezember nach Ebnet, zum Falckhenbühel und Baldenweg, um dort
die Güter ingesamt und im besonderen die Häuser, Felder,
Wälder und Fischgewässer in Augenschein zu nehmen, sie zu
veranschlagen und die Festlegung „uffs Papyr’' zu bringen. Der
„Teil Ebnet" erwies sich „in alweg als der stärkest”. Der
Diettenbach und seine Höfe unterstanden bisher dem Zastler
Gericht und wurde von dort „genutzt". Man beließ alles beim
alten. Nur die Verabredung, wie die beiden Schwestern sich in
die Nutzung teilen sollten, wurde verschoben.
Zum Zähringer Teil wurden geschlagen das Fischwasser auf der
Eltz im Theninger Bann, das in Freiburg auf dem Barfüßerplatz
gelegene Haus, die Scheuer vor dem „Schwobs Thor” und der
Garten davor. Da der Zähringer Teil wertmäßig dem Ebneter
unterlegen war, wurde er mit Gülten und barem Geld „ergänzt
und dem andern gleichgemacht‘‘. Helena von Landeck sah in der
Lösung „keine Unbilligkeit”. Der Schwartzwaldt mit seinen
pertinentiis, seiner hohen, mittleren und aller
obrigkeitlichen Gerechtsame, mit seinem Gericht, dem Stock und
Galgen wurden dem Ebneter Teil "in die Verhaftung
geführt”.
Ferner haben die beiden Schwestern „einander gutherzig
bewilligt”, daß der Teil Ebnet aus den Wäldern im
Falckhensteiner Thal dem Zähringer Anteil jährlich 20 Klafter
Buchenholz, 10 Sägbäum, 3000 Rebstecken und Schindeln „nach
Notdurft der Tach und Gemach", dem Zähringer Anteil am Haus zu
Freiburg wie bisher der edlen und ehrenreichen Frau Rosa von
Neuenfels aus den Ebneter Wäldern 24 Klafter und 500 Wellen
liefern sollen.
Der „unbeständige’’ Brückenzoll zu Ebnet soll bis zur Regelung
der Baukostenfrage weiterhin eingezogen und genossen
werden.
Wie bisher soll der Ebneter Teil "von wegen Baldenweg und
Falckhenbühel” das Recht haben, die Weiden auf dem Veldtberg,
in Weylerspach und an anderen Orten zu nutzen.
Obwohl die beiden Schwestern zu Ebnet den Zartter Bach, „der
von der Stadt Freiburg zu einem Erblehen herrührt”, nutzen
dürfen vom Ziegelhof bis in die Falckhenstein-Kehre, welches
Gebiet dem Müller zu Wießnegg "zu seinem Lehen verliehen
worden’’ ist, sodann von dort bis gen Burg zu einem Hof und
noch „‚fürbaß heraber” bis dahin, wo der Krümme in die Treysam
fällt, hat doch Jungfrau Helena ihrer lieben Schwester, bis
ein weiterer Vergleich geschlossen, „vergunt und bewilligt‘
wird, den Zartter Bach von Burg herab wie von alters her gegen
Entrichtung von 30 Schillingen und zwei Hühnern zu nutzen und
zu gebrauchen.
Der Ebneter Teil ist verpflichtet, der verwitweten Rosa von
Neuenfels, geborener von Landeck, jährlich wie bisher genügend
Holz und Wellen zu liefern.
Frau Rosa von Neuenfels soll auch, „solang ihr Gott das Leben
erstrecken wird", weiterhin beziehen die von den Landeckischen
Gerichten vor und hinter der Straße und von den vier Höfen im
Diettenbach nach Ebnet fallenden jährlichen Geldzinsen. Nach
ihrem Tod sollen ihre Erben die Gülten ablösen, und Ebnet soll
damit nicht mehr beschwert sein.
Die beiden Schwestern dürfen die Weide des Schlößchens
Falckhenbühell und des Hofes Baldenweg, „die sonsten zu dem
Teil Ebnet gehören soll”, gemeinsam je zur Hälfte nutzen. Vom
1. Mai 1596 an wird der Weideanteil nach der Zahl und dem Wert
ihres Viehes bemessen.
Ein integrierender Bestandteil der elterlichen
Verlassenschaften sind die jährlich sie speisenden Dritteile,
Gülten, Wein, Korn und Frevelgelder. Vom 1. Januar 1596 an
fließen sie ausschließlich in den Ebneter Teil.
Die fahrende Habe, welche die Eltern zurückgelassen haben,
gehört den Töchtern zu gleichen Teilen.
Diese Feststellungen, Vergleiche und Abmachungen erkennen die
Jungfrau Helena und ihre Vögte, der edle, feste Eucharius von
Reischach und der edle, hochgelehrte Herr Fridericus Martini,
der Rechten Doctor und Professor an der Hohen Schule in
Freiburg, als wohlerwogen an. Helena „erkieste” aus vielen und
hochbewegenden Ursachen den Zähringer Teil mit seinen
pertinentiis und Ergänzungen aus freiem Willen „mit dem
schwesterlichen Versehen und Gegenanbieten, daß sie sich in
künftig vorfallenden beschwerlichen Sachen Annas getreuen
Rats, Hilfe und Beisprings zu getrösten habe‘'.
Gleichen Anteil nehmen die Schwestern an den Zinsen von
Kapitalien, die ihre Eltern gewinnbringend angelegt haben. Sie
investierten: 2000 Gulden beim Freiherrn von Staufen; 500
Gulden beim Markgrafen von Hochberg; je 500 Gulden beim Vater,
bei seiner Schwester Magdalena von Landeck, der Ehefrau des
Wilhelm von Rust, und bei der Schwester Rosa von Landeck, der
Wittib des Christoph von Neuenfels; 2200 Gulden bei den
Tirolischen Landständen; 4000 Gulden beim Markgrafen Jacob von
Baden; 600 Gulden beim Haus und der Herberg zum Wilden Mann in
Freiburg.
Geringwertige Gefälle kommen aus Heckhlingen in der
Markgrafschaft, von wo ein Bauer die Speisetafel der von
Landeckischen Herrschaftsinhaber mit Wein, Korn, Hühnern und
Kappen (verschnittenen jungen Hähnen) bereichern darf.
Beide Schwestern erinnern sich, daß ihre Mutter „in ihrer
hinterlassenen mütterlichen Disposition wie auch in ihrem
tödlichen Abschied‘ etliche legata ad pias causas (milde
Stiftungen) angeordnet hat. Anna und Helena erkennen die
Zuwendungen an und wollen sie aus dem Barvermögen gemeinsam
bestreiten.
Sie wissen auch, daß die Mutter ihrer Tochter Helena am Tag,
da sie Anna mit Hochzeitskleidern ausstattete, das Versprechen
gab, sie später „adelig" einzukleiden.
Die Mutter gab zu verstehen, daß sich nach ihrem Ableben ihre
Töchter halb und halb teilen sollen in ihren Schmuck, das
Silbergeschirr und die Kleinodien, in das Korn, es lagere auf
dem Kasten oder im Keller, in den Wein, er finde sich vor, wo
er wolle, und in den Hausrat. Anna und Helena befolgen die
Anordnung „schwesterlich und zu deren jeder verhoffendem
Gefallen".
Was die Töchter übernehmen, muß in der Blutsfreundschaft
verbleiben. Wenn also Anna oder Helena oder beide Schwestern
von ihren Erbteilen wenig oder viel an andere als
Blutsbefreundete übergeben, verschenken, verkaufen,
vertauschen, vertestieren oder legieren wollen, darf ein
Extraneus (Fremder) die "Stücke" nicht übernehmen; er muß
sich, sei er Erbe, legatarius (Vermächtnisnehmer), donatarius
(Geschenknehmer) oder Käufer, gefallen lassen, daß er mit Geld
„abgerichtet und ausgelöst‘‘ wird.
Die Vergleichsverhandlungen währten einige Tage. Am 22.
Dezember 1595 wurden sie beendet, das Schriftstück von den
Beteiligten in Freiburg unterzeichnet und gesiegelt.
Was den Schwestern zugesprochen wurde, entsprach im ganzen den
Anordnungen, welche die Mutter am 26. Juli 1594
testamentarisch verfügt hatte. Dieses Testament ist ein
Dokument, in dem die Mutter nicht nur ihre Töchter
gleichberechtigt ausstattete, sondern auch ihr tiefreligiöses
Empfinden in Wendungen zum Ausdruck brachte, die ihren
unverbrüchlichen Glauben an Gott bekundeten.
Auszugsweise schrieb sie:
„Ich, Thorothea von Landegg, Wittib, geborene von Reischach‘‘,
weiß, „daß Gott, der Herr, durch den Mund Esaiae, des heiligen
Propheten, einem jeden Menschen mit Ernst befohlen hat, seine
eigenen ob- und anliegenden Sachen zu ordnen’’; denn er
spricht: „Bereite dein Haus, ehe du stirbst".
„Unser Erlöser und Seligmacher Jesus Christus hat in seinem
heiligen Evangelium uns ganz väterlich gewarnt und ermahnt,
die ungewisse Stund unserer Berufung stetig zu bedenken und
dero fleißig wahrzunehmen, als er zu seinen Jüngern sagte:
Wachet, denn ihr wißt nicht, zu welcher Stunde der Herr kommen
wird”. „Die heilige Schrift malt uns vor, daß die Tage unseres
Lebens kurz sind und wie ein Schatten vorübergehen, auch wir
zu allen Zeiten eingedenk sein sollen, daß wir Äschen und
Staub sind und wieder zu Aschen und Staub verändert werden”.
„Ich hab von meinem barmherzigen Gott der Jahre meines Alters
nicht wenig erreicht". „In den auf das Ableben meines edlen
und festen Hannß Jacoben Schneulin von Landegg, meines
freundlichen, lieben Junkern und Ehegemahls, folgenden 33
Jahren habe ich viel Trübsal und Bekümmernisse leiden müssen.
Nunmehr hat der allmächtige Herr meinen Leib zu Abgang
gerichtet. Aber noch kann ich durch seine Gnade mein Leben
weiter fristen und unsere lieben Kinder, die der ewige Gott
uns im ehelichen Stand durch seinen göttlichen Segen gegeben
und am Leben erhalten hat, zur Ehre und zum Lob Gottes, des
Allmächtigen aufziehen".
“Unsere Kinder sollen bei Gott, unserem Erlöser und Heiland,
ihrer Seelen ewige Wohlfahrt und Heil erlangen”.
„Ich muß mit dem Willen meines Gottes und Herrn zu seinem Lob
und Preis handeln und, soviel mir möglich ist, mit dem
Beistand der göttlichen Gnade mit wahrer christlicher Reu
meiner begangenen Sünden, auch mit wahrem lebendigem Glauben
mich auf den großen Tag des Herrn vorbereiten, bei dem ich
gegürtet und gerüstet erscheinen möchte”.
„Das Pfund meiner zeitlichen Nahrung, der Hab und Güter, die
der allmächtige, ewige und barmherzige Gott mir hier verliehen
hat, soll unter meine Kinder und Erben verteilt werden".
„Weil Christus, unser Seligmacher, in seinem heiligen
Evangelium uns ganz ernstlich gebeut und auferlegt hat, daß
wir einander verzeihen sollen, verzeihe auch ich allen
Menschen, den toten und lebendigen, die mich je einmal erzürnt
oder beleidigt haben, damit der allmächtige, ewige und
barmherzige Gott meine Sünden durch den Verdienst Jesu
Christi, seines geliebten Sohnes, mir gnädiglich auch
verzeihe’'.
„Ich empfehle meine arme Seele der heiligen, unteilbaren
Dreifaltigkeit: Gott, dem Vater, ihrem Schöpfer; Gott dem
Sohn, ihrem Erlöser und meinem Heiland, der sie mit seinem
bitteren Leiden und Sterben vom ewigen Tod erkauft hat; Gott,
dem heiligen Geist, der sie mit seinen göttlichen Gaben und
Gnaden versehen hat".
Ihren frommen Erwägungen ließ die Mutter Taten folgen. Sie
bestimmte im Testament:
1.) Wenn ich dann also ‚‚todts vergangen’’ und meine Seele
„von dem irdischen Cörpell abgeschieden‘ ist, soll mein
„todter Leichnam” zu Freiburg im Münster unter der Orgel „nach
katholischer christlicher Ordnung‘' beigesetzt werden „neben
dem Grab meines freundlichen, lieben Junkern und dem meiner
Frau Mutter, damit ich daselbst selig ruhen und die Stimmen
des Engels fröhlich erwarten möge". Ich will auch, daß im
Münster die gewöhnlichen Exequien (Nachhaltungen) mit dem
Siebenten und Dreißigsten für mein und das Seelenheil meiner
Eltern und Vorfahren und für meine verstorbenen Kinder und
jährlich "die Gedächtnuß und Jahrzeit des Tags meines
christlichen Abscheidens von dieser Welt" mit einem
Gottesdienst gehalten werden, „wie der weiland des edlen und
festen Joppen von Pfürdt, meines freundlichen, lieben Vetters,
begangen wird”.
2.) Weil Christus, der Herr, in seinem heiligen Evangelium uns
ermahnt, „die Armen in treulichem Befehl zu haben", und der
heilige Paulus das Almosen ein Gott wohlgefälliges Opfer
nennt, verordne ich, daß alsbald nach meinem Tod im Anschluß
an die Exequien unter die hausarmen, bedürftigen Leut zu
Freiburg aus meiner Verlassenschaft 20 Gulden Gelds und 10 Mut
Korn, „an Brot verbachen”, gespendet und verteilt und nach dem
Dreißigsten in der St.Hylarii und Remigii Kirche zu Ebnet eine
Seelenmesse gehalten und zuvor den Landeggischen Untertanen
aller Orten das zu wissen getan und ihnen nach der Messe
ebenfalls 20 Gulden und 10 Mut Roggen ausgeteilt werden soll.
3.) Ich verordne und befehle, daß meine Erben „nach meinem
tödlichen Abgang" den Pflegern der Ebneter Kirche aus meiner
Hinterlassenschaft jährlich 5 Gulden oder 100 Gulden an
Hauptgut gegeben werden. Die den Pflegern bar verabreichten
oder als Zins zu erhebenden 5 Gulden sind für die
Instandhaltung der Kirche und für gottesdienstliche Zwecke zu
verwenden.
4.) Dem Gutleuthaus in Ebnet legiere ich 100 Gulden. Mit den
Zinsen müssen das Haus und die darin untergebrachten
Sondersiechen mitunterhalten werden.
Eine neue Güteraufteilung nahm Dorothea Schnewlin von Landeck,
geborene von Reischach, am 3. November 1603 nach dem Ableben
ihrer Tochter Helena vor, der Jungfrau, die „aus diesem
zergänglichen Jammertal verhoffentlich in die ewigen
himmlischen Freuden und Seligkeiten erforderet und versetzet
worden" war. Die Mutter verteilte neu: „die Schlösser,
adeligen Sitze und Häuser, Herrschaften, Obrigkeiten,
Vogteien, Höfe und Täler zu Ebnet, Zehringen, Falckhenbüehl,
Baldenweeg, Vor und Hinder der Strassen auf dem Schwarzwaldt,
Falckhensteinerthal, Eschbach, Diethenbach, Zaschtler und
Mischwende, Vorder- und Hinderwiddenthal, Littenwihler,
Ferenthal und Horberberg mit allen zugehörigen eigentümlichen
Äckern, Matten, Wuhn und Weiden, In- und Zugehörden samt allen
Forsten, Hölzern, Feldern, Hagen, Jagen, dem Kirchensatz, den
Renten, Zinsen, Steuern, Frontagen, Dritteln, Fählen, Abzügen,
Ehrschätzen, Freveln, Umgeldern, Zöllen, Brückengeldern,
Fischwassern, Saaten und Fischenzen, Salzstätten, Zehnten,
beständigen und unbeständigen Gefällen an Weizen, Roggen,
Gersten, Habern, Geld, Kappen und Hühnern, auch alle
oberherrlichen Rechte und Gerechtigkeiten und was denselben
anhängig ist und zu vorbestimmten Schlössern, adeligen Sitzen
und Häusern, Vogteien, Höfen und Tälern gehört", wie solche
Werte auf Hanß Jacob Schneülin von Landeckh erbweise und als
Eigentum „kummen und gefallen" sind und seine Eltern und
Altvordern sie ingehabt, besessen, genutzt und genossen haben,
die ihnen sowohl ex testamento (auf Grund eines Testaments}
als auch ab intestato (ohne vorliegendes Testament) erblich
zugefallen waren. Sie sollen den fünf Kindern, die Frau Anna,
geborene Schneulin von Landeckh, mit weiland dem edlen und
festen Friderichen von Sickhingen, ihrem freundlich lieben
Junkern und Ehegemahl, während ihres Ehestandes gezeugt haben,
vermacht werden. „Diese mütterliche Erklärung ist reiflich und
wohl erwogen worden in Übereinstimmung der Frau Wittib von
Sickhingen mit ihren lieben Söhnen und Tochtermännern zu
gewisser und unzweifenlicher Anzeig, auch Fortpflanzung und
Erhaltung rechter und wahrer brüder-, schwester- und
schwägerlicher Treue, Liebe, Einigkeit und beständiger,
immerwährender Freundschaft”.
Wenn also der allmächtige und barmherzige Gott nach seinem
göttlichen Willen die Frau Wittib von Sickhingen aus diesem
Leben, „‚das doch ihr der ewige Gott nach seiner unendlichen
Gütigkeit in viel Jahren noch gnädig erstrecken wolle“, zu den
ewigen himmlischen Freuden und Seligkeiten „erfordern" wird,
sollen ihre Söhne, die edlen und festen Frantz Conrad, Hanß
Jacob und Fridrich, „alle drei Gebrüder von Sickhingen”,
erben: die drei Schlösser, die freien adeligen Sitze und
Häuser zu Ebnet, Zäringen und Falckhenbüehl, auch den Meierhof
zu Baldenweeg mitsamt den zugehörigen Höfen, Scheuern,
Ställen, Obst- und Krautgärten, die Mühle zu Ebnet, „‚die
daselbst im Garten, auch die Mühle zu Baldenweeg, gelegen" und
allem zu Ebnet lebendem Rinder und anderem Vieh, auch Roß,
Heu, Stroh, Schiff und Geschirr, jedoch nicht alle andere
fahrende Hab zu Ebnet, „auch nicht alles Roß, Rinder und
anderes Vieh, wie alles Namen haben mag und zur selbigen Zeit
sowohl auf dem Meierhof zu Baldenweeg, als auch zu
Falckhenbüehl gefunden wird", wohl aber die gemeldeten
Schlösser, adeligen Sitze und Häuser, die dem Meierhof zu
Baldenweeg eigentümlich zugehörigen Äcker, Matten, Forsten,
Hölzer, Felder, auch die dazugehörigen forstlichen Rechte und
Gerechtigkeiten, die Viehhütten, Wun und Weiden auf dem
Veldberg, nicht weniger die Fischwasser, „des Eschbach
genannt”, die Landeckhs Eigentum sind, und „‚des
Zarterbachs‘‘, der ein Erblehen der Stadt Freiburg ist, samt
dem Fischwasser auf der Eltz „in dem Wert, wie es der
verstorbenen Jungfrau Helena Schneulin von Landeckh
angeschlagen und gelassen worden’' ist.
Also sollen die Söhne erben die schon genannten Dörfer Ebnet,
Zehringen und den landeckhischen Teil von Littenwihler, sodann
die Vogteien, Täler und Höfe Fehrenthall und die zugehörigen
Höfe „auf dem steifen Graben, auf dem Wüpfe und Lindlin”, den
Horberberg, „so viel die von Landeckh allweg daran Teil
gehabt‘‘, den vorderen und hinteren Widdenthal, Eschbach,
Zaschler und Mischwende, Diethenbach, Falckensteiner Tal,
Breythnau, Hinterzahrten, Bruckhbach und Einsidlen „und was
allweg zu den Vogteien vor der und hinter der Straß auf dem
Schwartzwald gehört hat". Das alles sollen die Söhne "zu ihren
Handen nehmen und es eigentümlich inhaben, beherrschen,
regieren, besitzen, nutzen und nießen, aber nichts davon
verkaufen, hingeben, vertauschen, verändern, beschweren,
sondern auf ihre ehelichen Kinder und Kindeskinder kraft und
inhalt der aufgerichteten Disposition und der Herrschaft
erblich kommen und fallen lassen". Als Ausgleich sollen sie
den edlen und ehrenreichen Frauen Maria Magdalena von Ruest
und Margaretha von Stadion, beide geborene von Sickhingen,
ihren freundlich lieben Schwestern, zusammen 20 800 Gulden
„für ihre Erbsangebühr der vorbenamsten Stück und Sachen
gutmachen, erstatten und geben". Was aber ferner „über solches
Obspecificiertes nach dem Tod der Mutter vorhanden sein wird,
das alles, es seien Schlösser, Obrigkeiten, Äcker, Matten,
Reben, Renten, Gülten, Zinsen, Liegendes und Fahrendes, nichts
ausgenommen, sollen alle Geschwister „‚brüder-, schwester- und
freundlich unter sich gleichheitlich verteilen, auch in
rechtem bei Gott und dem Menschen Lob und wohlgefälligem
Vertrauen, Frieden, brüderlicher und schwesterlicher Liebe,
Treuen und Einigkeit leben und verbleiben".
Diesen Abschied unterschrieben die ehr- und tugendsame Frau
Anna von Sickhingen, Wittib, geborene von Landeckh; der edle,
gestrenge und feste Johan Paulus von Ruest; Hanß Christoph von
Stadion; Wilhelm von Ruest; Frantz Conrad, Hanß Jacob und
Friderich von Sickhingen, Gebrüder. Johann Paulus von Ruest,
Hanß Christoph von Stadion und Wilheim von Ruest
unterzeichneten als „der Witwe freundlich liebe Vettern" und
der Römischen Kaiserlichen Majestät und Fürstlichen
Durchlaucht zu Österreich vorderösterreichische Regimentsräte
und Obervögte der Herrschaften Tann, Senheim und Lanser.
Diese „Dispositio Fr. Annae von Sickhingen, gebohrner von
Landeckh, Abschied und pactum Familiae, gedruckt, verwahrt und
geben zu Freyburg am 3. Novembris 1603°', befindet sich im
Generallandesarchiv in Karlsruhe (GLA 72,61).
Wenige Tage, nachdem Dorothea von Landeckh, geborene von
Reischach, nach dem Tod ihrer Tochter Helena die neue
Güteraufteilung vorgenommen hatte, endete ihr Leben. Wieder
nur kurze Zeit später, am 15. November 1603, verfügte ihre
Tochter Anna von Landeckh, die Witwe des Friedrich von
Sickhingen-Hohenburg, testamentarisch über ihren Nachlaß
zugunsten ihrer Kinder. Sie hatte ihrem Gemahl drei Söhne und
zwei Töchter geschenkt: Frantz Conrad von Sickhingen, geboren
im April 1570; Hannß Jacob von Sickhingen, geboren am 25.
November 1571; Margaretha von Sickiingen, verehelicht mit
Johann Christoph von Stadion; Magdalena von Sickhingen,
verehelicht in erster Ehe mit Johann Adam von Bodmann, in
zweiter Ehe mit Wilhelm von Rust; Friedrich von Sickhingen,
geboren am 30. Juli 1581, Kind posthumus (nach dem Tode des
Vaters geboren).
Das Testament lautet:
Im Namen der hochheiligen, unteilbaren Dreifaltigkeit, Gott
des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, bekenne ich,
Anna Schnewlin von Landeckh, weiland des edlen und festen
Friderichen von Sickhingen, meines freundlichen, lieben
Junkern und Ehegemahls nach Tod hinterlassene Wittib, und tu
kund:
Da ich oftmals betrachtet und zu Gemüt geführt habe, daß das
irdische Leben aller sterblichen Menschen in diesem Jammertal
kurz, unbeständig und ungewiß, hingegen der Tod als Durchgang
und „‚Endschaft" aller lebendigen Kreaturen sicher,
unausbleiblich und unentfliehbar ist, habe ich vor meinem
tödlichen Abschied von dieser Welt, bevor ich allen zeitlichen
und Weltgeschäften ledig bin und den Weg der letzten
Pilgerfahrt umso „‚festiger” antreten kann, besonders auch,
damit zwischen meinen herzlieben Kindern brüderliche und
schwesterliche Treue, Liebe, Friede und Einigkeit herrschen
und Widerwille, Zank und Uneinigkeit fernbleiben, mir
vorgenommen, aus eigenem mütterlichen Drang bei guter Vernunft
aus freiem Willen in der besten und beständigsten Form, Weise,
Maß und Gestalt im Einklang mit den Rechten meinen Letzten
Willen, mein Testament zu machen. Die Verfügungen lauten:
1.) Ich befehle dem Allmächtigen, meinem Gott und Herrn, der
mich erschaffen, und Jesu Christo, seinem eingeborenen Sohn,
meinem Heiland und Seligmacher, der mich am Stamm des heiligen
Kreuzes durch sein bitteres Leiden und Sterben erlöst, Gott,
dem heiligen Geist, der meine Seele in der heiligen Taufe
geheiligt hat, auch der hochgebenedeiten Jungfrau und
Himmelskönigin Maria und allen Heiligen und Auserwählten meine
arme sündige Seele, ganz demütig bittend, daß mein ewiger Gott
und himmlischer Vater sie nach meinem tödlichen Ableben durch
seine grundlose Barmherzigkeit und die Verdienste meines
Erlösers Jesu Christi barmherzig aufnehmen und mit der ewigen
Ruh und Seligkeit väterlich begnaden wolle.
2.) Ich begehre ganz eifrig, mit der Gnade des allmächtigen
Gottes in dem wahren katholischen christlichen Glauben, in dem
ich geboren wurde und nach dem ich gelebt habe, bis an mein
Ende auszuharren, also in diesem christlichen und katholischen
Glauben „vom zergänglichen Jammertal abzuscheiden und anders
nicht, als was die heilige christliche und katholische Kirche
glaubt und bekennt, zu glauben und zu bekennen”.
3.} Wenn also in diesem Bekenntnis meine Seele von meinem Leib
geschieden ist, ist mein Wille und meine Meinung, daß mein
Körper „und toter Leichnam" hier in Freiburg in der
Pfarrkirche, im Münster, vor der großen Orgel, wo auch meine
geliebte Frau Mutter und dero liebe Eltern selig begraben
liegen, christlich zur Erde bestattet werde und ich daselbst
im geweihten Erdreich die Zukunft des großen Tags des Herrn,
selig ruhend, erwarten darf.
4.) Dann soll für mich auch der Leibfall mit dem Siebenten und
Dreißigsten Gott, dem Allmächtigen, zu Ehren und meiner Seele
zum Trost und dem heiligen christlichen Brauch nach, „aber
ohne weltlichen Schein und Pracht‘‘, mit Vigilien und Ämtern
gehalten werden.
5.) Was das Jahrzeit meines christlichen Ablebens anbelangt,
ist mein Wille und mein Begehren, daß dem Herrn Pfarrer „in
Unser lieben Frauen Münster hier” aus meiner Verlassenschaft
einhundert Gulden gegeben werden, wogegen er mir alle Tage,
ein ganzes Jahr lang, vom Dreißigsten meines Ablebens an
gerechnet, durch einen frommen Priester eine andächtige Messe
auf dem bei der großen Orgel nächstgelegenen Altar dem
Allmächtigen zu Lob und Ehr und meiner Seele zu Trost und Heil
‚lesen und nachhalten lassen soll”.
6.) Weil der allmächtige Gott in seiner heiligen Schrift an
vielen Stellen befiehlt, der Armen sich anzunehmen, „legiere
und verschaffe ich”, daß den würdigen geistlichen Herren
Kapuzinern hier in Freiburg einhundert Gulden gespendet
werden, die aus meiner Verlassenschaft "zu ihrer Notdurft und
Unterhaltung” bestimmt sind.
7.) Dem Dorf Biengen verordne ich 310 Gulden, die als Hauptgut
von den Pflegern des neuen Spita!s dort sicher anzulegen sind.
Von den aus dem Kapital fließenden Jahreszinsen sollen sie
jeweils vor Anbruch des Winters 15 Gulden unter die Hausarmen
und ihre Kinder zur Beschaffung von Schuhen unparteiisch
austeilen und den Testamentserben durch einen Revers dann
bestätigen, daß und wie sie das Geld verwertet haben. Den
restlichen halben Zinsgu!den dürfen die Pfleger als Entgeld
für ihre Mühewaltung einbehalten.
8.) Auf die gleiche Weise wie Biengen sollen auch das Dorf
Ebnet und das Landeckhische „Leytenweiler” bedacht werden. Die
Austeilung der Gelder übernehmen die für die Kirche und das
Gutleuthaus in Ebnet bestellten Pfleger. Auch sie dürfen für
ihre „Ergötzlichkeit” den halben Zinsgulden einbehalten.
9.) Für die armen Leute in Zähringen verordne ich den gleichen
Betrag wie für Biengen, Ebnet und Littenweiler. In den halben
Gulden teilen sich der Vogt und der Heimburg, die meinen
Auftrag ausführen.
10.) Wird einer der drei Geldposten, die zusammen 930 Gulden
betragen, abgelöst, dann müssen ihn meine Testamentserben
durch ein neues Hauptgut ersetzen, „damit das von mir
geschaffene Werk dem Allmächtigen zur Ehre, meiner lieben
Seele zum Trost und den Armen der drei genannten Orte zu
ewigen Zeiten erhalten bleibt”.
11.) Auch die Armen in Freiburg sollen meiner Mildtätigkeit
versichert sein. Ich verordne für sie, welche jeweils die
zwölf Zunftmeister benennen, als ein Almosen 80 Mut sauberen,
wohlbereiteten Roggen. Die Frucht ist ihnen nach meinem
Leibfall, dem Siebenten und dem Dreißigsten, sackweise
„gemessen zu spendieren". Als Gegendienst erwarte ich von
ihnen, daß sie für meine und alle christgläubigen Seelen
beten. „Ich will auch, daß nach meinem Leibfahl zehn Gulden
Gelds unter die armen Schüler in der Particularschule hier in
Freiburg ausgeteilt werden’'.
12.) Unterstützen möchte ich mit 60 Mut Roggen die Armen in
folgenden Vogteien: in vorder und hinter der Straßen, im
Falckhensteiner Thal, zu Ebnet, zu Leüttenweiler, im Eschbach,
zu Wyßnegg, im Diettenbach, im Zastler, im Widenthall, in
Zäringen, im Vehrenthal und zu Horben. Die Frucht soll Gott zu
Ehren und meiner Seele zum Heil verabreicht werden.
13.) Ich will auch, daß ‚‚dem Inhaber des Hauses zu Ebnet"
gleich nach meinem christlichen Begräbnis aus meiner
Verlassenschaft 20 Gulden gegeben werden, damit er diese „im
währenden Dreißigsten" an die fremden zureisenden Armen
austeile, die vor dem genannten Haus ein Almosen
erbitten.
14.) Meinem "freundlich lieben" Vetter, dem edlen und festen
Hannß Paul von Ruest, will ich meinen guten Willen als Entgelt
für seine mir erwiesenen „getreuen vetterlichen" Ratschläge
und Guttaten dadurch zu beweisen suchen, daß ich ihm 200
Cronen in Gold vermache, damit er sich eine goldene Kette
leisten kann und mir und meinen lieben Kindern weiterhin
„vetterlich‘’ beistehe.
15.) Meinem Sohn Friderich von Sickhingen vermache ich die
goldene Kette und den goldenen Pfennig, der an ihr hängt, die
mein Junker, sein verstorbener Vater, zu Lebzeiten „angetragen
und nach seinem Tod verlassen hat".
16.) Meinem Tochtersohn Hannß Ulrich von Stadion vermache ich
die 400 Gulden Hauptgut, die mein verstorbener Gemahl mir als
Morgengabe zu Füßen gelegt hat und welche meine Söhne nach
einer in die väterliche Verlassenschaftsabteilung
aufgenommenen Bestimmung verzinsen müssen. Nach Stadions
Ableben fällt die Geldsumme, falls er sich verehelicht, auf
seine Kinder und Kindeskinder. Scheidet er ledig „aus diesem
Jammertal’', weil er nach dem Willen Gottes „sein Leben im
geistlichen Stand enden‘' will, dann fällt das ihm verordnete
Legat nach seinem Ableben seinen Geschwistern zu.
17.) Solange Hannß Ulrich von Stadion studiert, soll er nach
meinem Ableben „zu seiner besseren in studiis Unterhaltung"
drei Jahre lang aus meiner Verlassenschaft jeweils 100 Gulden
zugewiesen erhalten.
18.) Meinem Tochtermann Hannß Christoff von Stadion und seiner
Gemahlin Margaretha von Sickhingen legiere ich als Entgelt für
ihre mir vielfältig erwiesenen nützlichen Ratschläge,
willfährigen Verrichtungen und „angenehmen Dienste die 1100
Gulden, welche ich in der Landvogtei Ortenau als Hauptgut
liegen habe, die jährlich 50 Gulden Zinsen einbringen. Sie
rühren von Andres Hohenstein her, dem ich das "zum Schläffer”
genannte Haus verkauft habe. Die Vermächtnisnehmer sollen
diese Gült ihr Lebenlang nutzen und nießen. Nach ihrem Tod
fällt das Legat auf Ihre „eheleiblichen" Kinder. Sterben sie
kinderlos, dann fällt die Gült zurück „auf die noch übrigen
meine auch freundlichen lieben Kinder oder derselben eheliche
Kindskinder und deren Decendenten". Nach dem "dann zu
fertigenden Gültsbrief soll das Geld „allen meinen Kindern und
Kindskindern an einem sicheren Ort zu getreuen Handen
deponiert und hinterlegt werden".
19.) Es ist auch mein mütterliches „Gesinnen und Begehren",
mein liebster und letzter Wille, daß meinen Kindern, den
Söhnen und Töchtern, alle Guttaten, die ich ihnen aus
mütterlicher Liebe erwiesen habe, „verbleiben" sollen. Sie
mögen mir als Entgelt dafür ihren Dank dadurch abstatten, daß
sie „keinen Unwillen gegeneinander erwecken, nichts suchen,
anfordern noch begehren‘‘, sondern alle Zuwendungen als
mütterliche Guttaten achten „und es bei dieser mütterlichen
Erklärung allerdings bewenden lassen’’.
20.) Meinem Diener, dem Doktor, Peter Colino, vermache ich
„wegen seiner ehrenvollen, willfährigen, getreuen Dienste’'
den Betrag von 200 Reichstalern mit dem „Begehren, daß er
seine Dienste mir weiterhin wie bisher erweisen wird.
21.) Mein „endlicher‘‘ Wille ist, daß meine Kinder und
Testamentserben nicht allein alle von mir angeordneten
Vermächtnisse „zum tunlichsten aufrichten”, sondern darüber
hinaus auch das, was ich noch handschriftlich oder nach Diktat
verordnen werde, „zu Gebühr und Notdurft vollziehen".
22.) Da „Haeredis Institutiv, das ist die Ernennung der
Erben", ein Fundament, die rechte Grundfeste eines jeden
Testaments ist, setze, ordne und instituiere ich zu
Testamentserben „alle meine eheleiblichen freundlichen lieben
Söhne und Töchter”, den Frantz Conrad, den Hanß Jacob, den
Friderich, die Magdalena, verehelichte von Ruest, und die
Margaretha, verehelichte von Stadion. Sie sollen, abgesehen
von den Gülten, über die ich als Legate oder sonstwie verfügt
habe, alle meine zurücklassenden Hab und Güter „erbweise in
gleiche Teil nehmen und unter sich verteilen, nutzen und
nießen". Wenn ein oder mehr Kinder, Kindeskinder oder
„leibseheliche Erben, auch Leibserbenserben‘‘ über kurz oder
lang ohne eheliche Nachkommen sterben würden, müssen ihre
Erbteile „außerhalb der Legitima” auf andere meine Kinder,
Kindeskinder, aller deren leibseheliche Erben und
Leibserbenserben erblich fallen. Mein Nachlaß muß also „‚ohne
allen Abgang und ohne Schmälerung bei meinen eheleiblichen
Descendenten zu allen Zeiten verbleiben; er darf auf keine
fremde Lineam transferiert werden”.
23.) Wer dieser meiner Disposition „über kurz oder lang, etwas
kleines oder großes, viel oder wenig zuwiderhandelt", soll
seine Legata verlieren. Sie sollen für ihn „nichtig, kraftlos
und von Unwürden sein und heißen und nimmermehr zu einiger
Wirklichkeit kommen”.
Ich habe meine mütterliche Disposition „mit höchster Begierde
und eifrigem Begehren, daß sie kräftig und beständig sei und
zu vollkommener Wirkung gelange”, erlassen. Wenn sich eines
meiner Kinder oder Erben dagegen wendet, „in was Weg, Form
oder Gestalt das geschehen möchte, inner- oder außerhalb
Rechtens, heimlich oder öffentlich, durch sich selbst oder
durch andere”, hat seine „Ersatzung" verwirkt und sich derer
unfähig gemacht. „Ich betrachte sie allweg als ungehorsame und
undankbare Kinder, die sich ihres Erbteils selbst priviert und
beraubt haben”. Oben habe ich angedeutet, daß ich künftig
durch Codicill (Nachtrag zum Testament) „oder einen andern
Zettel", durch handschriftliche oder nur handschriftlich
unterschriebene Verordnungen weitere Bestimmungen erlassen
kann oder werde, die in mein Testament eingreifen oder zu ihm
stoßen. Solche Nachträge haben ebenfalls ‚„unverzichtbaren
Charakter, Kraft und Macht" und müssen vollzogen werden, wie
wenn sie meinem Testament einverleibt wären.
Ich behalte mir auch vor, meinen Letzten Willen „in der
allerbesten Form Rechtens‘‘, falls mir Gott mein Leben
verlängert, „‚zu ändern, zu mehren, zu mindern oder zum Teil
abzutun".
Urkundlich habe ich dieses mein Testament, meinen letzten,
liebsten und „endlichen” Willen, meine mütterliche Disposition
mit eigener Hand unterschrieben und mit meinem Ringpetschaft
(Siegelstock) verwahrt. „Zu noch mehrer Sicherheit" habe ich
vor dem Notar und Zeugen mit lauten Worten erklärt, daß dieses
mein Testament mein liebster und letzter Wille ist, dem ich in
allweg begehre, nach meinem tödlichen Ableiben wirklich gelebt
zu werden’'.
“Geschehn zu Freiburg im Breisgau, den 15. Novembris nach
Christi, unseres lieben Herrn und Seligmachers, Geburt im
sechzehnhundertsten und dritten Jahr“.
Der letzte Wille der Anna von Landeck, verehelichter von
Sickingen, atmet den Geist ihrer Mutter, die ihn am 15. Juli
1594 in den einleitenden Worten, welche sie ihrem Testament
vorausschickte, plastisch dokomentierte. Die langatmigen Sätze
lauten:
"In dem Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen
Geistes. Amen. Ich, Dorothea von Landeckh, Wittib, geborene
von Reischach, bekenne und tu kund mit dieser Schrift: Nachdem
ich zu mehrmalen ernstlich betrachtet, auch zu Gemüt und
Herzen geführt habe die Sterblichkeit menschlicher Natur, der
ich unter dem Tod erboren, und also in diesem zeitlichen und
zergänglichen Leben nichts gewisser ist denn der
unentfliehentliche Tod, von Gott und natürlicher Geburt einem
jeden Menschen auferlegt, aber auch nichts ungewisser denn die
unabtreibliche Zeit und Stund des Tods, daß auch Gott der
Herr, durch den Mund Isaiae, des heiligen Propheten, einem
jeden Menschen mit Ernst befohlen, seine eignen obund
anliegenden Sachen, Geschäfte und letzten Willen vor seinem
Ende der Gebühr nach zu verrichten und zu ordnen, indem er
also spricht: „Bereite dein Haus, ehe daß du sterbest’’, und
dann gleichermaßen unser einiger Erlöser und Seligmäacher
Jesus Christus in seinem heiligen Evangelio uns ganz väterlich
warnet und ermahnet, die ungewisse Stund unserer Berufung
stetig zu bedenken und dero fleißig währzunehmen, als er zu
seinen Jüngern sagt: „Wachet, denn ihr wisset nicht, zu
welcher Stund der Herr kommen wird", auch sonst allenthalben
die Heilige Schrift uns emsiglich erinnert und vormalet, daß
die Tag unseres Lebens ganz kurz sind und wie ein Schatten
vorübergehen, auch wir zu allen Zeiten eingedenk sein sollen,
daß wir Äschen und Staub sind und wieder zu Aschen und Staub
verändert werden, und aber ich von meinem barmherzigen Gott
der Jahre meines Alters nicht wenig erreicht und in
denselbigen, sonderlich aber in den dreißig und drei Jahren
nach tödlichem Ableiben weiland des edien und festen Hanß
Jacoben Schneuin von Ländeckh, meines freundlich lieben
Junkern und Ehegemahls seligen, und also in meinem
wittiblichen Stand wegen viel erlittener Trübsal und
Bekümmernissen nunmehr mein Leib zu Abgang gerichtet und der
weiland Erstgemeldte, mein lieber Junker selig, in Zeit seines
Lebens mich zu mehrmaligen ehe- und freundlich gebeten und von
mir begehrt, daß nach seinem tödlichen Abgang und so lang der
allmächtige, barmherzige Gott mir mein Leben fristen und
erstrecken werde, ich mir unsere lieben Kinder, die der ewige
Gott uns in währendem unserem ehelichen Stand durch seinen
göttlichen Segen gegeben und bei Leben erhalten hat, ganz
mütterlich lassen angelegen sein und befohlen und dieselbigen
zuvorderist zu der Ehren und Lob Gottes, des Allmächtigen,
anerziehen und was zu ihrer SeeIen, Leibs und zeitlicher
Wohlfahrt dienen mag, getreulichst meines Vermögens befördern
und insonderheit dahin sehen und allerernsts trachten wolle
und solle, damit sie unsere zeitlichen Hab und Güter, die nach
dem reichen Segen Gottes von unseren lieben Eltern selig uns
danknehmlich verlassen und an die künftiger Zeit erblich
kommen und fallen werden, in Gott wohlgefälliger Einigkeit,
friedsam und freundlich unter sich teilen, dieselbigen auch in
Zeit ihres Lebens also besitzen, nutzen und genießen, daß sie
dadurch bei Gott, unserem Erlöser und Heiland, ihrer Seelen
ewige Wohlfahrt und Heil schaffen und erlangen, auch ihr
zeitliches, von ihren Untertanen und jedermennigklich Wohl
hören mögen.
Diesem weiland vorgeachten, meinem lieben Junkern seligen ehe-
und freundlichen, auch getreuen väterlichen Rat und Begehren
hab ich ohne Unterlaß nicht allein herz- und mütterlich
nachgetrachtet, sondern nach meinem gleichwohl ringen und
weiblichen Verstand getreu meinem Vermögen verhoffentlich
wirklich nachgelebt.
Damit und aber die ungewisse Stunde meines Abscheids auch
nicht schlafend ergreife oder ich unvorsehbarer Sachen
übereilt werde, noch ich ohne Vorsehung und Ordnung meiner
Seele, meines Leibs und meines zeitlichen Guts aus diesem
elenden Jammertal hin- und abscheide, sondern desto gelassener
unter den Willen Gottes, meines Herrn, mich begebe und so viel
menschlich und möglich mir der Allmächtige seine göttliche
Gnad verleihet mit wahrer christlicher Reu meiner begangenen
Sünden, auch mit wahrem lebendigen Glauben auf dem großen Tag
des Herrn gegürtet und gerüstet erscheinen möge, dazu das
Pfund meiner zeitlichen Nahrung, Hab und Güter, so der
allmächtige, ewige und barmherzige Gott mir allhier verliehen
und die ich nach meinem Tod verlassen werde, nach meinem
Willen und Wohlgefallen unter meine Kinder und Erben
ausgeteilt, verschafft und geordnet, auch Uneinigkeit, Zank
und Irrung, so derohalben nach meinem tödlichen Abgang
entstehen möchten, nicht vorkommen, sondern verhütet werden,
und dieweil die Heilige Schrift und die gemeinen Rechte jeden
Menschen dahin weisen und treiben, seines zeitlichen Guts
halber, wie sichs gebührt, zu rechter Zeit die Disposition und
Vorsehung zu tun, wie es nach seinem tödlichen Abgang gehalten
werden soll, so hab ich aus den erzählten und anderen Ursachen
mich dazu bewegen lassen, mit wohlbedachtem Mut und rechtem
Wissen, ungezwungen und ungedrungen, auch mit keiner List,
Gefährde oder Betrug von jemandem dazu getätigt oder
eingeführt, sondern aus eigenem Antrieb und freiem Willen
dieses mein schriftliches Testament, meine Disposition und
Ordnung unter meinen freundlichen und vielgeliebten Töchtern
und Erben aufzurichten, zu machen, setzen und zu ordnen,
mache, setze und ordne auch in der allerbesten und
beständigsten Form, Weis, Maß und Gestalt, wie solches nach
beiden geistlichen und weltlichen Rechten, Ausweisung, auch
Gewohnheiten und Herkommen zum kräftigstten ohne sonderliche
Zierlichkeiten ich tun soll, kann oder mag.
Wenn ich also Tods vergangen und meine Seel von dem irdischen
Cörpel abgeschieden ist, will ich, daß mein toter Leichnam zu
Freiburg im Münster unter der Orgel neben weiland meines
freundlich lieben Junkern und meiner Frau Mutter seligen Grab
nach katholischer christlicher Ordnung zur Erde bestattet
werde, damit ich daselbst selig ruhen und der himmlischen
Stimm des Engels fröhlich erwarten möge."
Das älteste der fünf Kinder des Friderich von Sickingen und
der Anna Schnewelin von Landeck, Frantz Conrad von Sickingen,
wurde Grundherr in Biengen und starb am 15. Juli 1617. Seine
Ehefrau Apollonia von Ampringen überlebte ihn um neun Jahre.
Als sie ihr Ende nahen fühlte, verfügte sie in einem
umfangreichen Testament über ihre Habe und ihre und ihres
Ehemannes Güter zugunsten ihrer vier Kinder Friedrich,
Anastasia, Scholastica und Anna Margareta. Ihr Sohn Johannn
Schweickard war in jungen Jahren gestorben. Friedrich
verehelichte sich im Jahre 1628 mit Anna Magdalena von
Dalburg; sie schritt nach dem Ableben ihres Gemahls zur
zweiten Ehe mit Hans Jacob von Ostein. Anastasia verehelichte
sich mit Johann Adam von Pfirdt, Scholastica mit Trudpert von
Wessenberg. In ihrem Testament bestimmte Apollonia von
Ampringen:
Im Namen der Heiligen, unzerteilten Dreifaltigkeit, Gott des
Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen. Ich,
Apollonia von Sickingen, geborene von Ampringen, bekenne vor
Gott, dem Allmächtigen, Maria, seiner gebenedeiten Mutter, und
allen Heiligen Gottes, daß ich als katholischer Christ leben
und sterben will, und sollten mir vielleicht an meinem letzten
Ende schwere Anfechtungen zustehen und begegnen, sollen doch
dieselben mit der Hilfe Gottes an mir nichts gewinnen, noch
vor Gott Gültigkeit haben. Vielmehr soll mein jetzt und
allezeit gefaßter Glaube, Hoffnung und Liebe bleiben, damit
ich sterben kann wie ein gehorsames Kind Gottes und der
apostolischen römischen Kirche. Ich begehre und hoffe auch
teilhaftig zu werden des bitteren Leidens und Verdienstes Jesu
Christi und aller Heiligen, sie seien im Himmel oder noch auf
Erden. Wenn ich dann abgeschieden bin, will ich, daß mein
Körper und toter Leichnam zu Biengen in der Kirche oben im
Chor neben meinem herzlieben Junker selig auf der linken
Seite, wie man hinaufgeht, gegen dem heiligen
Sakramentshäuslein unter dem Stein, wo Margareta von Pfürdt
begraben liegt, christlich zur Erde bestattet werde. Es ist
auch, meine herzlieben Kinder, mein Wille und Begehren, daß am
Tag meines Absterbens meiner Seele zu Trost eine Seelenmesse
gelesen werde, auch die Herren Kapuziner zu Freiburg und
Neuenburg am selben Tag meiner armen Seele gedenken sollen,
weil ich in der Bruderschaft des St.Francisci Ordens
eingeschrieben bin. Dann sollen den Armen vor der Kirche oder
dem Tor zehn Gulden Almosen um Gottes Willen ausgeteilt
werden. Ich will auch, daß hier zu Biengen ein Jahrzeit mit
dreihundert Gulden gestiftet werde neben dem, welches ich
meinem herzlieben Junker selig schon angelegt habe.
Zweihundert Gulden davon sollen der Kirche gegeben werden,
damit der Jahreszins in Höhe von zehn Gulden nach meinen
Angaben ausgegeben werden kann.
Für fünf Gulden soll man mir drei Ämter, eine Seelenmesse und
je ein Amt zu Ehren Unserer Lieben Frauen und aller Heiligen
halten. Der Messe lesende Priester erhält dafür neun Batzen.
Die Glocken sollen läuten. Den Kirchenpflegern und dem
Sigristen oder Kirchenwart gebe man je vier Schilling. Die
übrigen fünf Gulden gehören der Kirche. Sie soll sie verwenden
für Wachskerzen und was zu einem Jahrzeit gehört. Bei meinen
Lebzeiten habe ich im Basler Stift zu Freiburg hundert Gulden
hinterlegt, damit man mir, wann ich aus diesem Jammertal
geschieden bin, alle Tage eine Seelenmesse lesen lasse durch
einen frommen, andächtigen Priester, Diese Messen sollen im
Freiburger Münster im Chörlein Unserer Lieben Frauen oder auf
dem Altar der Heiligen Dreifaltigkeit nicht weit von meinem
Stuhl gelesen werden. Ich will, daß ihr, meine lieben Kinder,
in die Steine, die über meinem und dem Grab meines Junkers
stehen, den Tag und das Jahr der Geburt und des Todes
eingravieren lasset, damit unsere Kindeskinder sich stets an
uns erinnern können. Ich verordne ferner, daß gleich nach
meinem Tod für meine arme Seele an unterschiedlichen Orten
dreißig Messen gelesen werden. Es war auch der Wunsch meines
herzlieben Junkers, daß unserer lieben Tochter Anastasia von
Sickingen eine Kette, wie es im Land üblich ist, gegeben
werden soll. Dieser Wille wurde bis jetzt nicht erfüllt. Sie
soll dafür hundert Cronen erhalten und, falls sie mit diesem
Geld die Kette selbst herstellen lassen will, den Macherlohn
ersetzt bekommen. Zum Schluß wünsche ich, meine herzlieben
Kinder, daß ihr teilhaftig werdet des Segens Gottes, damit ihr
mit euren Eltern am großen Tag des Herrn fröhlich das
Angesicht Gottes schauen möget.
In einem Nachtrag zum Testament bestimmte Apollonia von
Ampringen, die Witwe des Franz Conrad von Sickingen:
Meiner Tochter Scholastica wollte ich im Jahre 1623 als
Hochzeitsgeschenk einen neuen „Samet” (samtenes Kleid)
verehren. Ich mußte davon absehen, versprach ihr aber, den
Rock nachzuliefern. Bis heute konnte ich die Schenkung nicht
verwirklichen. Sollte ich das Versprechen bei meinem Ableben
noch nicht eingelöst haben, müssen es meine Erben erfüllen.
Ich verordne ihnen dafür als Voraus 130 Gulden. Meiner Tochter
Anna Margaretha im Stift Maßmünster vermache ich das in
Kristall, Gold und edlen Gesteinen gefaßte Bild Christi. Euerm
Bruder Friedrich sollt ihr, meine lieben Töchter, die Mühle in
Biengen, die ich mit meinem in die Ehe eingelegten Geld
gekauft habe, um den damaligen Anschlag in Höhe von 1300
Gulden überlassen. Ihr Wert ist heute geringer zu
veranschlagen, weil dort zeitweise großer Wassermangel
herrscht, besonders wegen des großen Gefrists (des Ausfalls)
im Winter, auch weil gar oft die Kunden ausbleiben. Von meiner
Mutter bekam ich 200 in Hauptgut anzulegende Gulden, mit deren
Zinsen ich jährlich für die hausarmen Leute in Biengen
wollenes Tuch anschaffen mußte. Dieser Verbindlichkeit müssen
meine Erben treu bleiben. Der von Sickingensche Vogt Peter
Cholino hat festgestellt, daß an Fällen, Kaufdritteln, Auf-
und Abzügen, auch an Einnahmen aus Freveln noch rund 6000
Gulden ausstehen. Meine Erben sollen scharf auf sie achtgeben.
Die zwei zum Schloß Hohenburg gehörigen Dörfer (unter anderen
das halbe Dorf Wingen) „können leichtlich bei dieser Zeit
wieder zum katholischen Glauben gebracht werden". Man muß auf
Mittel trachten, die es ermöglichen, daß sich ein Priester
dort erhalten kann. Friedrich von Sickingen, der Domdekan in
Mainz, möge die von ausstehenden Fruchtzinsen und
ausgeliehenen Kapitalien herrührenden 400 Gulden für die
Untertanen der beiden Dörfer „dem Allmächtigen und seinen
lieben Heiligen zu Lob" der zuständigen Stelle übereignen.
Beiträge erstatten: Hanß Christoph von Stadion mit einem
ansehnlichen Meßgewand, einem Antependium, einer „Stohlen"
(Stola) und Manipeln; die Herren von Ampringen, Pfürdt und
Wessenberg mit je 10 Talern; Peter Cholino mit 5 Talern;
Susanna von Sickingen, geborene von Reinach, die Witwe zu
Ebnet, mit einer Albe und dem Altartuch, alle "ex devotione”
(aus Verehrung). Ihrem Bruder Friedrich von Sickingen haben
seine drei Schwestern freiwillig zum Geschenk gemacht das
adelige Haus und Schloß zu Biengen samt dem dazugehörigen Hof,
den Stallungen und Gärten, dem Kirchenacker und allen auf den
Gütern ruhenden obrigkeitlichen Gerechtigkeiten. Die Dörfer
Zehringen und Verenthal erhält mein Sohn Friedrich nicht. Wenn
sie mein Schwager Friedrich von Sickingen, der Domdekan zu
Mainz, innerhalb von zwei Jahren erwirbt, möge mein Sohn
Friedrich sie ihm abkaufen, wenn er die Mittel aufbringt, mit
denen er sich mit ihm „nach billigen Dingen und
gebührendermaßen" zu vergleichen im Stand ist. Um
festzustellen, mit was für zinsbaren Kapitalien meine
Verlassenschaft beschwert ist, habe ich meinen Vogt Cholino
und den Magister Johann Chrysostomus Geißlin beauftragt, „auf
fleißigst'‘ sich zu bemühen, die Ausstände zu ermitteln.
Gläubiger mit den angegebenen Beträgen sind: Hanß Christoph
von Stadion und Magdalena von Ruest, geborene von Sickingen,
mit je 1286 Gulden; Domdekan Friedrich von Sickingen mit 500
Gulden; Leonhard Negelin, der den Colmarischen Hof gekauft
hat, mit noch 222 Gulden; der Käufer eines anderen Gutes mit
noch 17 Gulden; der Käufer einer Matte zu Oberbergheim und
einer zu Roderen mit noch 39 Gulden; die Freiburger Präsenz
mit 166 Gulden; Hanß Michel Schenck von Schenckenstein mit 400
Gulden; Margaretha von Ungern mit 700 Gulden; die Witwe des
Hanß Glockner in Staufen mit 566 Gulden; Melchior Klinglein,
der Vogt zu Kretzhausen, mit 300 Gulden; Anastasia Mengin mit
250 Gulden; die Kirche zu Zillisheim wegen eines von Hans
Schweickhart gestifteten Jahrzeits mit 200 Gulden; die Kirche
zu Biengen wegen eines von Margaretha von Ampringen, geborener
von Stadion, gestifteten Jahrzeits mit 50 Gulden; das Spital
in Biengen mit 1000 Gulden. Wegen Zinsen, die ich, Apollonia
von Ampringen, dem Haus Ebnet und Susanna von Sickingen,
geborene von Reinach, dem Haus Biengen schulden, schlossen wir
eine „freundschwesterliche”’ Abrechnung, nach welcher eine
gegen die andere die Beträge kompensierten und aufhoben. Den
Hausrat haben meine Kinder untereinander schon aufgeteilt,
ausgenommen das im Haus in Freyburg sich befindliche Inventar,
unter anderem sechs Betten. In die Verlassenschaft gehören an
Früchten: Weizen, Roggen, Gerste, Haber, Wein, Cappen und
Hühner. Geteilt werden noch unter die Erben Güter „am
Schwartzwaldt’‘ mit Vogteien, Meierhöfen, Äckern, Matten, Wuhn
und Weid, Rechten und Gerechtigkeiten, Forsteien, Hölzern,
Wäldern, Renten, Zinsen, Gefällen und mit dem Recht zu „jagen
und hagen"; ein freier, adeliger, aber baufälliger Sitz zu
Krotzingen, das alte Schloß genannt, mit einem Wassergraben
umgeben; das Dorf Zehringen mit aller obrigkeitlichen
Jurisdiktion; eine Behausung zu Freyburg in der vorderen
„Wolfsheule"; eine Scheuer zu Freyburg, vor dem „Schwabsthor"
gelegen; die Mühle, das Wirtshaus und des Wasenmeisters
(Nachrichters) Haus in Biengen; Äcker und Matten in Biengen,
Krotzingen, Zehringen; Reben in Biengen, Krotzingen, Schlatt,
Laufen, Kirchhofen, Rümsingen; ein Wäldlein im Kirchhofer,
Gestrüpp und Hürst im Krotzinger Bann; Wälder in Zehringen,
ein Wald in Grießbach, das Pfaffenhöltzlin genannt, im
Kirchhofer Bann gelegen; Fruchtgefälle an verschiedenen
Orten.
Der zweite Sohn des Friderich von Sickingen und seiner
Gemahlin Anna Schnewlin von Landeckh, Hans Jacob von
Sickingen, erbte von den Eltern den Stammsitz in Ebnet mit der
Grundherrschaft über das halbe Dorf Littenweiler. Er
verehelichte sich mit Susanna von Reynach und schenkte ihr
sechs Kinder: Johann Jacob, Edmund, Frantz Friedrich, Anna
Margaretha, Dorothea und Maria Magdalena. Johann Jacob wurde
Domherr in Mainz, Edmund Jesuit in Freiburg. Frantz Friedrich
verehelichte sich mit Maria Esther von Ostein, Anna Margaretha
mit Hannß Michael von Danckenschweil, Dorothea mit Hannß
Rudolf von Reichenstein in Inzlingen. Maria Magdalena
verehelichte sich erstmals mit Hannß Adam von Bodmann, ihr
zweiter Gemahl war Wilhelm von Ruest. Hans Jacob von
Sickingen, der Vater, starb im Jahre 1611 in Ebnet. Susanna
von Reynach überlebte ihn um zwanzig Jahre. Sie folgte ihm am
1. März 1631 in Inzlingen im Tode nach. Am 1. März 1648 wurde
die Hinterlassenschaft der Eheleute in Freiburg unter ihre
Erben durch das Los aufgeteilt mit Ausnahme von Ebnet und dem
halben Dorf Littenweiler samt dem Schloß und der Mühle zu
Ebnet „cum omnibus pertinentiis” (mit allen dazugehörigen
Örtlichkeiten), die dem Sohn Frantz Friedrich übergeben worden
waren. Eine frühere Erbauseinandersetzung war „wegen der
leidigen Kriegsempörungen und Unruhen” nicht möglich. Nach
Abschluß der Vergleichsverhandlungen erhielten Dorothea von
Sickingen, Maria Magdalena und Anna Margaretha Zuwendungen in
Höhe von je 1985 Gulden. Edmund nahm 2400 Gulden in Empfang.
Johann Jacob war bereits gestorben.
Die Herren von Sickingen verfügten über einen unermeßlichen
Grundbesitz in zahlreichen Gegenden, der weit über die Burg
Sickingen hinausreichte. Frantz Conrad von Sickingen, der
Vater des Ebneter Friderich von Sickingen-Hohenburg, war
besorgt, der Grundbesitz könnte sich verzetteln und die
wirtschaftliche Grundlage der Machtbefugnisse des Geschlechts
könnte bersten. Er erließ deshalb im Jahre 1570
frideicommissarische Dispositionen. Sein Sohn Friderich und
dessen männliche Abkömmlinge in Ebnet machten dieses
Fideicommiß zum Leitgedanken ihres Handelns. Als Franz Conrad
von Sickingen seine letzte Willensmeinung niederschrieb, die
Verteilung aller Stammgüter unter seine Söhne und deren
Abkömmlinge vornahm, errichtete er gemeinsam mit seinen Söhnen
Jörg Wilhelm von Sickingen, Franciscus von Sickingen, Hanß
Schweickard von Sickingen, Friderich von Sickingen und
Reinhard von Sickingen die bedeutsame stammfideicommissarische
Satzung, nach welcher das Stammgut sich in gerader Linie immer
auf die ältesten Söhne, in Ermangelung solcher auf die
männlichen Nachkommen der Seitenlinie, die Agnaten, forterben
sollte, während weibliche Erben, die Kognaten, ausgeschlossen
wurden.
In das Jahr 1614 fiel eine vertragliche Vereinbarung zwischen
dem Deutschordenskomtur und dem Inhaber der Herrschaft von
Sickingen, die in Littenweiler grundberechtigt waren. Sie
begruben „Mißhelle und Spänn’‘ (Zwistigkeiten), die zwischen
ihnen vor vielen Jahren ausgebrochen waren. Die Zerwürfnisse
bezogen sich auf die Ausübung der hohen und niederen
Gerichtsbarkeit, die Waldbänne in Littenweiler, die
Kirchenherrlichkeit und den Rebzins zu St.Barbara, die Steuern
und Fronen und die Gefälle. Schon im Jahre 1566 waren einige
Vertragspunkte ausgehandelt worden. Sie wurden der
vorderösterreichischen Regierung aber nicht vorgelegt, so daß
sie wirkungslos blieben, der Streit und die „Mißständ’' also
fortdauerten, „ja sich je länger, je mehr zu Ungehorsam der
Hörigen den Gesetzesvorschriften gegenüber wandelten’‘.
Im Jahre 1614 wurden die Verhandlungen erneuert und zu Ende
geführt. Als Beistände, verordnete Vögte und Vormünder der
Erben des verstorbenen Hanß Jacob von Sickingen fanden sich im
Deutschen Haus zu Freiburg ein: Hanß Christoph von Stadion,
Frantz Conradt von Sickingen, Hanß Christoph zu Rein und Hanß
Christoph von Ampringen. Der Komtur gab bekannt, daß er Briefe
besitze, nach denen er käuflich erworben habe die
Gerechtigkeit an hohen und niederen Gerichten auf den vier
Straßen zu Littenweiler samt den Vogteien, Obrig- und
Herrlichkeiten, Freveln, Fällen, Dritteln, Abzügen,
Ehrschätzen, Renten, Zinsen mit allen Gerechtigkeiten, „die
von Recht, Gewohnheit oder von altem her darein und dazu
gehören" und von seinem Orden immer „genutzt und genossen"
wurden. Er erklärte, daß die Komturei den Stab zwei Jahre, die
Landeggischen, jetzt Sickinger, ihn nur ein Jahr geführt und
behalten hätten. Dementsprechend sei das Gericht vom Deutschen
Haus mit acht, von Sickingern mit vier Richtern erwählt und
besetzt worden, und das Deutschorderhaus übe inner- und
außerhalb des Etters im Littenweiler Bann irn Bereich der
Felder, Wälder, Güter und Häuser die „Jurisdiktion und die
forstlichen Rechte aus und ziehe die Buß- und Frevelgelder und
sonstige Gefälle ein. Die Vögte der Erben des Hans Jacob von
Sickingen, unter denen der achtjährige Sohn Franz Friedrich
sich befand, weisen demgegenüber darauf hin, daß deren Eltern
und Großeltern vor unvordenklichen Jahren Obrigkeitsrechte in
Littenweiler erworben hätten, daß die Landegger Schutz- und
Bannherren gewesen seien, daß sie alle Bußen und Frevelgelder
eingenommen, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit besessen,
die Forsteirechte und Rechte zu „St.Barbeln’' ausgeübt hätten.
Sie besäßen ebenfalls Briefe, die den Nachweis erbringen, daß
sie die durch Kauf erworbenen Güter und Rechte ‚„ingehabt,
besessen, genutzt und genossen" haben.
Die in langen Zeiträumen sich hinziehenden Zwistigkeiten
wurden am 16. Dezember 1614 im Deutschen Haus in Freiburg im
Breisgau geschlichtet und die Vereinbarung in folgende zwölf
Vertragspunkte gefaßt:
1.) Die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit,
insbesondere auch die, welche sich auf die St.Barbara-Kapelle,
die ihr zugehörigen Güter und das Bruderhaus beziehen, regeln
die beiden Obrigkeiten ohne Arglist gemeinsam; ein Herr soll
dem anderen rechtlich gleichgestellt sein.
2.) Beide Herren teilen sich in die Nutzbar- und
Botmäßigkeiten, die bei der Ausübung der Jagd im Wildbann
anfallen.
3.) Die bürgerlichen Untertanen in Littenweiler samt ihren
Haus- und Herbergsleuten unterstehen wie bisher grundherrlich
ihren Obrigkeiten. Sie geloben und schwören ihnen und sind
schuldig, ihre Gebote und Verbote zu halten.
4.) Jedes Jahr wechseln in Littenweiler die Vögte ihren Stab.
1615 führt die Reihe an der vom Komtur bestellte, 1616 löst
ihn ab der Sickinger Vogt.
5.). Im Bereich der beiden Hoheitsträger sollen ihre Vögte
keine neuen Gebote und Verbote erlassen. Glaubt einer der
beiden ohne eine Neuerung nicht auskommen zu können, und der
andere willigt in sie nicht ein, dann sollen die beiden
Grundherrschaften je zwei unparteiische Männer beordern, die
entscheiden, ob das neue Gebot oder Verbot rechtens ist.
6.) Alle Straf- und Bußgelder aus Vergehen und Freveln, die
auf den vier Straßen, den Gassen, in den Häusern oder sonstwo
inner- und außerhalb des Littenweiler Etters im Holz, in den
Wäldern, in Feld, Wun und Weid begangen werden, wobei die eine
oder andere Obrigkeit Schaden erleidet, werden gemeinsam
eingezogen, aber hälftig geteilt. Die gleiche Bewandtnis hat
es mit den Ausgaben und Unkosten, die in Malefizsachen und
beim Bemühen, forstliche und andere Zerwürfnisse zu
schlichten, entstehen.
7.) Haben Gerichte ein Urteil über Untertanen des einen oder
anderen Grundherren gefällt, so kann der Unterlegene
appellieren vor der Obrigkeit, deren Vogt den Stab hält.
8.) Kaufhandlungen, Zinsgeschäfte und andere Verschreibungen
sollen verbrieft und gesiegelt werden von den Richtern, welche
die eine oder andere Obrigkeit bestellt hat, deren Untertan
der Bittsteller ist.
9.) Werden den Untertanen Schatzungen und Frondienste
auferlegt, bezahlen und leisten sie dieselben derjenigen
Obrigkeit, deren Untertan sie sind.
10.) Zinsen, Fallgebühren, Kaufdrittel, Ehrschätze und
Abzugsgebühren, auch Einkommen an Geld, Haber, Hühnern, nichts
ausgenommen, die den Grundherrn verfallen, sollen der
jeweiligen Obrigkeit zugut kommen.
11.) Die vor ungefähr vierzehn Jahren „in St.Barbeln oder dem
Eichberg‘’ neu angepflanzten Reben sollen, solange sie eine
gute Traubenernte gewährleisten, mit einem jährlichen Zins
belegt werden, welcher beiden Obrigkeiten hälftig zufällt.
Kommen sie durch Mißbau in Abgang, fällt der Zins weg. In die
Kosten teilen sich dann die beiden Grundherren und ihre
Bauern.
12.) Im Jahre 1599 wurde die Banngrenze zwischen Littenweiler
und der Stadt Freiburg mit Steinen neu markiert. Sie bleiben,
wo sie damals gesetzt wurden, an Ort und Stelle stehen, sollen
jedoch jetzt mit den Insignien der Grundherrschaften, auf der
Littenweiler Seite mit dem Deutschordenskreuz und dem
Landeggischen oder Sickingenschen Wappen und der Jahreszahl
1614, bezeichnet werden. (GLA 229/61914 II pag. 5 20)
Durch den Dreißigjährigen Krieg und in den folgenden
Zeitläuften war vielfach Unrecht als Recht ausgegeben worden,
willkürliche Auslegungen von Gesetzen und Verordnungen liefen
herrschaftlichen Interessen zuwider, und alte Ordnungen und
Verträge wurden gebrochen. Der am 14. Dezember 1614
abgeschlossene Vertrag ist in die Zwistigkeiten hineingezogen
worden. Er sollte die zwischen den beiden
Grundherrschaftsinhabern, dem Deutschordenskomtur in Freiburg
und den Freiherren von Sickingen in Ebnet, ungeklärten
Rechtsverhälnisse klären. Nun geriet er selbst aus den Fugen.
Ihn wieder zu festigen und die in ihm auf altem Herkommen
ruhenden Abmachungen wieder in Kraft zu setzen, war das
einhellige Anliegen der beiden Hoheitsträger. Im Jahre 1667
konferierten sie in Freiburg, „vigilierten" (überdachten) die
Vertragspunkte und stellten fest, daß sie bleiben müßten, was
sie aussagen, und ohne clausulis (Einschränkungen) nicht den
geringsten „Abgang’’ erleiden dürften. Um Mißverständnissen
vorzubeugen, stellten sie einige Bestimmungen aus dem Vertrag
heraus und präzisierten sie. Wer den Stab führt, sagten sie,
nimmt eine praerogative (bevorzugte) Stellung ein, jedoch mit
der Limitation (Einschränkung) und Bescheidenheit, daß er
seine Rechte nicht zum Nachteil seines Mitvogts mißbrauchen
darf. Er soll diesem „die Geschäfte freundnachbarlich"
anzeigen, die sie dann conjunctive (gemeinsam) verrichten und
abhandeln. Will „der andere Teil" ihm seine Meinung und seinen
Willen überlassen, hat der Stabhalter Handlungsfreiheit. Er
verliert sie aber, wenn jener durch Abwesenheit an der
Ausübung seiner Geschäfte gehindert ist. Dann „soll der Teil,
der den Stab hat, einhalten", es wäre denn, daß periculum in
mora (Gefahr im Verzug) wäre und ein längeres Zuwarten großen
Schaden nach sich zöge, in welchem Fall er im Interesse der
Gemeinschaft sein Amt selbständig ausüben, dem Abwesenden aber
später seine Maßnahmen referieren muß. Wenn dem stabführenden
Vogt bei der Verrichtung seiner Geschäfte große Hindernisse in
den Weg gelegt werden und er das, auf was seine Leutenweiler
Anspruch haben, übergeht, ist dem Mitvogt aufgetragen, ihn an
die „Gebühr” zu erinnern. Man hat von seiten beider
Hoheitsträger für ratsam angesehen, daß sie sechs Mal im Jahr,
jeden zweiten Monat, in Freiburg konferieren und „Verhör
halten". Damit in Gerichtszwängen die Untertanen zu
Leutenweiler wissen, wie in solchen Fällen gehandelt wird,
wurde von den beiden Herrschaftsinhabern eine alte Ordnung
neugefaßt. Sie soll im nächststattfindenden Frevelgericht vor
den Untertanen, die ihr nicht widersprechen dürfen, sondern
sie annehmen müssen, abgelesen werden. Eine Deputation wird
das Schriftstück im Namen der Bauersame unterzeichnen und
siegeln. In Jagdsachen wurde bestimmt, „daß ein jeder Teil der
beiden Mitherrschaften nach seinem Belieben jagen und des
Forsts genießen möge’', jeder seinen eigenen Jäger haben darf.
Wegen der zu verhängenden Strafen wird festgesetzt, daß die
schon ausgesprochenen „zu guter Nachbarschaft verbleiben"
sollen, diejenigen aber, die noch im Verzug sind, „dem
angeregten Vertrag nach" geteilt werden. Beiderseits sind wir,
die Hoheitsträger, eines Willens, haben Verständnis für das,
was wir aushandelten, und wenn einer unserer Leutenweiler
Hilfe vonnöten hat, versagen wir sie ihm nicht. ‚Alles
getreulich und ohne Gefährte”. (GLA 229/61914 | fol. 41