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Die letzten Herren der Wilden Schneeburg und ihre Sippe
Eine heimatgeschichtliche kritische Studie
von
Prof. Dr. h.c. Fritz Geiges

in: Schau-ins-Land 1923, Seite 17-42


In seiner zweibändigen Geschichte der Stadt Freiburg i.Br. widmet Jos. Bader dem Geschlecht der „Schnewelin“ einen besonderen, sieben Seiten umfassenden Abschnitt. Nach wenigen einleitenden Worten über die alten Freiburger Geschlechter im allgemeinen und die als Typ derselben charakterisierten Snewelin im besonderen, berührt er in Kürze deren Besitzverhältnisse, nennt die Namen der vermeintlichen Verzweigungen des weitausgebreiteten Geschlechts – Angaben die nicht ganz übereinstimmen mit den in vorangegangenen Kapiteln geborenen – und gedenkt sodann mit eigenen Hinweisen der Verdienste, die sie sich um ihre Vaterstadt erworben, nachdrücklich aber auch ihres übermütigen, gewalttätigen, zügellosen Treibens, was er in dem Urteil zusammenfaßt, daß sie die „bösesten Buben“ des ganzen Breisgauer Adels geliefert.
Gleichsam als anschauliche Illustration zu diesem Diktum wendet er sich dann einer Schilderung der am Hochfarren hinter Oberried gelegenen sog. wilden Schneeburg und ihrer Besitzer aus dem „Kolmannischen Zweig der Familie“ zu, die den Hauptinhalt des Kapitels umfaßt.
Die Darstellung ist in der Hauptsache offenkundig ausschließlich aus Dokumenten geschöpft, die bereits durch H.Schreiber in dessen 1828 erschienenen Freiburger Urkundenbuch veröffentlicht wurden. Was dieser uns auf Grund derselben in seiner drei Jahrzehnte später herausgegebenen Stadtgeschichte in Kürze berichtet, entspricht nicht ganz dem urkundlichen Bilde. Das muß aber auch von dessen Wiedergabe durch Bader gesagt werden: diese ist nicht nur von verschiedenen unzutreffenden angaben durchsetzt, sondern vor allem auch nicht völlig objektiv. Die Tendenz, das den Snewelin ausgestellte abfällige Leumundszeugnis durch möglichst drastisches Beispiel zu belegen, ist unverkennbar, sowohl in der Art, wie einzelne Lücken aus der Phantasie ergänzt sind, als auch in der Verschweigung oder wenigstens Abschwächung bedeutsamer Bekundungen.
Das ausgebreitete Sündenregister beginnt mit der Mitteilung, daß schon 1302, nachdem die wilde Schneeburg nicht lange zuvor in den Besitz des Kolmannischen Zweiges der Familie übergegangen, zwei Bürger von Offenburg und Gengenbach abgefangen und auf der Feste eingekerkert worden waren. Ob diese damals tatsächlich schon im Besitz der Kolmann war, steht dahin. Die Urfede, welche beide Städte am 28. April gedachten Jahres für sich und die Ihren dem die Freilassung der Gefangenen vermittelnden  Freiburg ausstellten, läßt das nicht erkennen, und ein anderes Dokument über den Vorgang existiert nicht. Die Vermittlung der Stadt läßt aber auch nicht gerade auf ein feindseliges Verhältnis derselben zu den ungenannten Tätern schließen, und da wir andererseits später erfahren, daß die Edelknechte Heinrich (Henzi) und Wilhelm Kolman seit den Tagen, da sie offenbar in noch jugendlichem Alter die Burg erwarben, in steter Fehde mit ihrer Vaterstadt und deren Bundesgenossen lagen, so wird man sich füglich fragen dürfen, ob die Gewalttat tatsächlich auf das Konto des Brüderpaares zu buchen ist und nicht vielmehr auf dasjenige der Vorbesitzer der Burg. Das gelangt übrigens in dem Abschnitt, der von den Fehden und Kriegen der Stadt handelt, unmittelbar auch in den Ausführungen Bades zum Ausdruck.
Über die Ursache der andauernde Spenne werden wir nicht unterrichtet. Solche Dinge waren damals an der Tagesordnung. In einer verwilderten Zeit, da man allseits leicht geneigt war, die Durchsetzung wirklich oder vermeintlich berechtigte Ansprüche kurzerhand der eigenen bewehrten Faust anzuvertrauen, war an Anlass zu gegenseitiger Gewalttat kein Mangel, und die Städter stunden darin nicht zurück.
Die durch eine unterm 20. Dezember 1312 vollzogene Seelgerettstiftung ausgeglichen Schädigung, welche das Freiburger Heiliggeistspital zu Neuershausen durch Wilhelm Kolman erfuhr, war jedenfalls nur eine minder belangreiche Episode im Verlauf der andauernden Händel, die schließlich allerdings ernst genug gewesen sein mögen und das Brüderpaar offenbar nicht auf sich allein gestellt ließen, da sonst die Stadt sich kaum veranlasst gesehen hätte, eine Reihe hoher Herren als Bundesgenossen zu werben. Im Verlaufe dieser Händel war Heinrich, der anscheinend Ältere, in die Gewalt der Bürger gefallen, woraus ihn sein Bruder dadurch befreite, dass er seinerseits „Walthers son von Bvochein“ sowie „Liebekinden den juden“ wegfing. Daß es gerade Freiburger Kaufleute waren, wie Bader meint, der auch dem Vater Walter statt des nicht mit Namen bezeichneten Sohnes nennt, wird nicht gesagt. Da in dem Bündnis das die Stadt unterm 24. September 1314 abschloss, unter dessen Druck schon zwei Wochen darauf eine Sühne zustande kam, auch Graf Konrad von Freiburg sowie zwei Herren von Üsenberg beteiligst sind, von welchen einer nach Ausweis einer Sühne von 1306 (Februar 11.) von „her Colman“ einem Ritter von Freiburg, gefangen gesetzt war, so darf man bei Walther vielleicht an den Üsenberger Lehensräger dieses Namens denken, während es sich bei dem Juden um einen gräflichen Kammerknecht gehandelt haben wird, der allerdings gleich dem Sohne des ersteren auch Freiburger gewesen sein mag.
In dem Sühnebrief vom 5. Oktober 1314, der uns von diesem Vorgang Kenntnis gibt, geloben die Brüder Colman „den burgern und der gemeinde ze Friburg / und den iren /  niemer leit noch schaden ze tünde mit worten noch mit werchen von dekeiner sache / so unse her geschehen ist....“ Er unterscheidet sich im übrigen von stets wiederkehrenden anderweiten Ausgleichen dieser Art im wesentlichen nur durch die ungewöhnlich hohe, entsprechende Rückschlüsse gestattende Buße von 1000 Mark  Silbers, welche der Stadt bei „vreffelicher“ Verletzung des Übereinkommens zu entrichten, wofür nicht weniger wie zwölf angesehene Bürgen aus dem Kolmanschen Verwandtenkreise wie üblich durch Verpflichtung zum Einlager der Gewähr übernehmen, das sie in der „die Nüweburg“ genannten Vorstadt leisten sollten.
Wie sich die Dinge nach diesem Ausgleich weiter entwickelten, bei dem übrigens nicht, wie Bader angibt, „der beliebte Ritter Otto von Ampringen“, sondern der nicht minder angesehene „Herr Hug von Velthein“ Obmann war, darüber berichtet Bader wie folgt:
„dieses Gelöbnis hielt Herr Wilhelm aber so schlecht“- der übrigens nur Edelknecht und nicht „Her“ war – „daß er nach der Befreiung seines Bruders die Freiburger übermütig“ verspottete und von der wilden Schnewburg aus ihren Leute und Güter neuerdings empfindlich geschädigte“. „Aber kaum sah der Wolf im Schafspelz den lieben Bruder wieder auf freien Füßen, so begann er weidlich, dass hochmütige, üppige Bürgervolk zu verspotten und zu beschimpfen, und meinte nach damaliger Junkergesinnung, dasselbe müssen niedergebeugt und vernichtet werden,“ so wird in einer späteren Abhandlung eingehender berichtet. Gedachten Orts aber heißt es dann weiter: Da riss den Bürgern die Geduld; sie griffen zu den Waffen, zogen die Hilfe ihrer Bundesgenossen an sich und eilten hinauf ins Bruckachtal, um die verhasste Veste zu brennen und niederzuwerfen“.
„Es war im Frühling 1315. Nachdem ein Mann der geringen Besatzung durch die Würfe der Steinschleudern gefallen, gewannen die Freiburger das Räubernest, machten eine ziemliche Beute ein Mehl, Wein, Harnischen und anderem Gute, was sie nebst zwei Kühen und einem Maultier siegeslustig hinweg führten.
„Damit aber nicht zufrieden, riß man das Kolmannische Haus in der Stadt (vor dem Predigertore) nieder, wie das Gesetz gegen treulose Bürger es erforderte, zerstörte die wilde Schnewburg und lichtete oder verwüstete die dazugehörige Waldungen.“
„Dieser Schlag machte das junkerliche Brüderpaar etwas kirre, sie gingen auf ein neues Schiedsgericht ein, dessen Obmann (wieder der Ritter vom Ampringen), da die Schiedsleute nicht einig wurden, am 13. Juli 1315 allein das Urteil dahin abgab, daß aller bisherige Hader für immer abgetan sein, die Stadt den beiden Kolman das zerstörte Schloß mit seiner Zubehör abkaufen und allen denselben zugefügten Schaden (selbst den gefallenen Mann) nach unparteiischer Schätzung vergüten sollte´. 
Aus welchen Quellen Bader seine Kenntnis über den unmittelbaren Anlaß zur Zerstörung der Burg sowie über die weiterhin damit verknüpften Geschehnisse geschöpft, vermochte ich nicht zu ermitteln. Sie dürfte teilweise einzig aus dem Borne seiner Phantasie geflossen sein.
Sicher ist vielmehr soviel, daß sich die Stadt durch ihren Gewaltakt, der anscheinend einer impulsiven Entschließung entsprang und wahrscheinlich in Abwesenheit der Burgherren erfolgte, ihrerseits in ein flagrantes Unrecht gesetzt hatte. Die aus unbekanntem und jedenfalls das Vorgehen der Stadt keineswegs rechtfertigenden Anlaß erfolgte Zerstörung der wilden Schneeburg hatte offenbar in Wirklichkeit die neue Fehde erst entfacht. Darüber lassen die beiden Breisacher  Austragungsurkunden von 1315, zumal die Entscheidung vom St. Margarethentag (damals in der Diözese Konstanz der 14. Und nicht der 13. Juli, wie Schreiber und Bader angeben) keinen Zweifel, die, nachdem die Schiedsleute in ihren durch sechs Wochen hingezogenen Verhandlungen "missehelle“ geworden, nunmehr nicht „wieder“ , der neue Obmann Otto von Ampringen nach eigenem Ermessen allein traf. Das geht im Gegensatz zu der von Bader gegebenen Deutung eigentlich schon aus dem hervor, was er selbst über die der Stadt aufgelegte Schadenersatzverpflichtung anführt. Viel prägnanter aber ist der Wortlaut der bezüglichen, im Freiburger Stadtarchiv erhaltenen Originalurkunde:
„....Dar nach spriche ich / “ – verkündet hier der Ritter Otto von Ampringen – „wand nieman den andern ane gerrihte angriffen sol / so heisse ich die vorgenanten burger von Friburg / den vorgeschribenen Colmannen ir burg ze Sneberg die si gebrochen hant / iren walt / den si gewuestet hant / und was guotes die selben Colemanne mit der bürge kovften / gelten alse türe alse es gekovfet wart. Und das die burger das selbe guot alles / wande si es geltent / gerruewecliche haben und besizzen iemerme. Swas ovch an die burg gebuwen ist / sit si die Colmanne kovftent / dar umbe sol ieweder teil zwene erber manne kiesen / die den kosten in der kuntsami uf den eit ernaren / und den kosten süllen die burger von Friburg gelten alse ich sü heisse / nach der vierer rate. Was ovch der man der uf der burg ze Sneberg erworfen wart der Kolmannen eigen / so süllen inen die vorgenannten burger einen also guoten man wider an des stat geben / was er nuet ir eigen / so heisse ich die selben burger enheine besserunge umbe den man tuon / wan des ieden man / sin conscience underwiser. Swas ouch melwes / wines / harnesches / alder / dekeinre flahre guotes / uf de burg was / des tages / do si besessen wart / ane das der Colmanne gesinde / abe vertigeten / alder dekeinen weg ze nuzze kerte / alder vertet / dar umbe süllen die vorgeschriebenen teile / vier erber manne kiesen / den dar umbe aller kündigest si.mUnd swie ich nach der vierer bewisunge das selbe getregede heisse gelten / des süln die burger gehorsam sin. Ich heisse ouch die selben burger / die meiden / zwo kueye / und den mul / die sü ze Sneberg namen / wider geben ane vürzug / alder gelten obe sin üt verloren ist / alse ich denne heisse. Und alles das ich da vor gesprochen han / über dü vor bescheidenen ding / die e nür gerrihtet waren / das spriche ich / und erteile / nach wiser lüte / weltlicher und geistlicher rate / an disem gegenwertigem briene / uffen minen eit den ich dar umbe gesworen han. Und ze einem offenem urkünde / alles des / hie vor geschriben ist / so gibe ich Heinrich / und Willehelme den vorgenanten gebruoderen / diesen brief / besigelt / mit minem Ingesigele....“
Schärfer hätte das den Geschädigten verbriefte Urteil gegen die Stadt kaum lauten können. Um die feindlichen Parteien ein für allemal auseinander zu bringen, wird der Stadt zwar der verwüstete Kolmannische Besitz am Hochfarren zugesprochen, aber sie muß ihn „abkaufen“ unter Einrechnung all der erweisbaren Aufwendungen, welche die Brüder, seit er ihr eigen, gemacht und zwar zu dem Preise, den der Schiedsmann bestimmen wird. Und so soll sie nicht minder gleicherweise auch all den Schaden wieder gut machen, welchen sie den Brüdern an deren fahrender Habe zugefügt, durch Rückgabe des Geraubten oder volle Ausgleichung im Geld. Den erworfenen Mann allerdings nur dann, falls es ein Höriger war, der wie eine Sache behandelt wird, und darum durch einen gleichwertigen ersetzt werden soll. War es ein Freier, so wird den Bürgern keine Ersatzpflicht auferlegt, da eine Gewissenssache vorliege.
Für die Stadt ergab das sicher keine kleine Rechnung. Den Kolman ist dagegen keinerlei Buße auferlegt. Von den 1000 Mark Silbers, die sie bei böswilligem Verschulden erwirkt gehabt hätten, ist keinerlei Rede. Es ist offenbar, die Stadt hate ihrerseits dadurch, daß sie gegenüber dem unbekannten Verschulden des Gegenparts, ohne das Urteil der Schiedsrichter einzuholen, zur Selbsthilfe griff, den im Oktober 1314 abgeschossenen Vergleich gebrochen. Die Bestimmung: „wand nieman den andern ane gerrihte angriffen sol“ besagt das deutlich. Indem Bader diese Urteilsbegründung verschwiegen, verwischte er in seiner Darstellung das scharfe Gepräge des wirklichen vollen Tatbestandes.
Eine eigentliche Versöhnung und Austilgung der auf beiden Seiten durch die andauernden gegenseitigen Schädigungen angesammelten Erbitterung konnte der gefällte Schiedsspruch natürlich kaum bringen. Den zwangsweise ihres Besitzes entäußerten beiden Brüdern vermochte auch die bestbemessene Ersatzleitung das Gefühl erlittener Vergewaltigung nicht zu unterdrücken, und zumal bei dem durch die Eintürmung mit besonders nachhaltigem Groll erfüllten Junker Heinrich machte sich der in seiner Seele fortglimmende Haß auch weiterhin in feindseligen Handlungen Luft, während deren erneutem Austrag er im Sommer 1317 aus dem Leben schied.
Aus den bezüglichen Dokumenten vom 13. Mai und 26. August dieses Jahres geht hervor, daß er beschuldigt war, den Bürgern ihr Vieh verbrannt zu haben, was er zwar „nüt enlougente“, aber anscheinend „weder übellich noch freuellich“ getan haben wollte. Der weiteren Bezichtigung, einen der Ihren abgefangen und um 13 Brisger geschädigt zu haben, begegnet er mit dem Einwurf, „das er das teti umbe soliche sache, dü e versunet und verrihtet was / e der brief gegeben wart, den die burger von ime und von Willehelme sindem bruoder hant“. Wie die Schiedsleute, nach dem schon vor letzterem Datum eingetretenen Ableben des Beschuldigten, schließlich zu Recht erkannten, erfahren wir nicht.
Aber auch die die Voraussetzung des Besitzüberganges bildende Schadensabfindung an den nach Kaisersberg im Elsaß übergesiedelten und hier zur Ritterwürde gelangten Bruder Wilhelm vollzog sich offenbar nicht gerade reibungslos. Infolgedessen kam der ganze Streit, trotz verschiedener im Verlaufe der nächsten Jahrzehnte von diesem und seinen drei Söhnen unter gleich exorbitanter Buße bei freventlichem Friedbruch beschworener Urfehde, erst unterm 15. Dezember des Jahres 1355 zum endgültigen Abschluß.
In diesem zu Freiburg vollzogenen endlichen Austrag des langwierigen Handels, dessen Beurkundung auf Bitten Wilhelms auch die Grafen Friedrich und dessen Bruden Egon von Freiburg vermutlich als Lehensherrn mitbesiegelten, bekundet dieser, daß er „umb alle dinge“ mit den Bürgern „lieplich und guotlich verrihtet und versünet“ sei, an sein und seines Bruders seligen statt, aber auch von seines „vatter seligen wegen / oder von des huses wegen / das er hatte zuo Friburg vor der Bredier tor“, und „ von inen geweret“ sei nun alles dessen, „so si uns ie schuldig wurden“.
Wann und in welchem Zusammenhang sich die Zerstörung des väterlichen Hauses vollzog, wissen wir nicht. Nachdem derselbe in dem Schiedspruch des Otto von Ampringen nicht gedacht wird, steht entgegen der Annahme Baders, vielmehr zu vermuten, daß es sich „umbe soliche sache / dü e versünet und verrihtet was“, handelt. Zu dieser Auffassung gelangte auch Schreiber.
Die Verfassung bestimmt, daß, wer nicht erscheint, wenn ihn die Glocke wegen „blütigem slag“ vor Gericht ruft, „...er si burger oder gast / dem wirt die stat mit rehter vrteilde widerteilt / und also swie er darnach kumt in die stat / ist er tot den er wundet / es gat im an das houber. Genist er / dü hant hat er verlorn / und ist er ein burger / so sol man ime sin hof / da er burger an ist / nider slahen / und sol das ligen ungebuwen als da vor ist geschriben.“ Das ist auf Jahr und Tag. Wenn aber das Jahr abgelaufen, „so süln es denne han.“
Unterm 14. Oktober 1317 – also nach dem kinderlosen Ableben Heinrich Kolmans – verkaufte dessen Bruder die „hofstat die gelegen ist ze Friburg vor der Breidiger tor nebent Pfaffenberg dem wagener“ im Einverständnis mit seiner dem Namen nach nicht bekannten Ehefrau um 6 Mark Silbers Freiburger Gewäges an das Heiliggeistspital, das sie zu seiner benachbarten Mühle zog und anscheinend auch weiterhin unbebaut ließ.
Es ist vielleicht nicht nur zufällig, daß die einer Ortsangabe ermangelnde, von „Wilhelm Kolman“ besiegelte Verkaufsurkunde – wie nach der ungewohnten Schreibweise „Breidiger tor“ und übrigens auch nach dem Duktus der Handschrift zu vermuten – nicht in Freiburg ausgefertigt wurde, und da auch die Freiburger keinen hiengen, „sie hätten ihn denn zuvor“, so würde man, weil es dem Verkäufer wegen der gedachten Delikte weder an das Haupt noch an die Hand gegangen, vielleicht noch nicht folgern können, daß er auch nicht mit einer entsprechenden Tat belastet war, wenn nicht anderseits die den Bürgern auch nach dieser Hinsicht auferlegte Schadensersatzpflicht – denn eine solche spricht doch wohl aus dem letzten Ausgleich von 1355 – erkennen ließe, daß sie sich auch bei der zu vermutenden Zerstörung des väterlichen Hauses nicht auf völlig gesichertem Rechtsboden bewegten.
Vierzig volle Jahre hatte sich die Beilegung des Streitfalles hingezogen, immerhin eine beachtenswerte Leistung auch für die fragliche Zeit, in der schier endloses Prozessieren gerade keine ungewöhnliche Erscheinung war. „So zäh in seiner Verbissenheit war dieser Schnewelin´sche Kopf“, bemerkt Bader dazu. Unter derselben Tendenz hatte er uns dasselbe heimische Geschichtsbild, im einzelnen variiert, anderweit wiederholt schon früher vorgeführt und im wesentlichen gleichlautend und kaum nennenswert gedrängter, bereits auch in einem vorhandenen, „in Fehden und Kriege der Stadt“ behandelnden Kapitel der Stadtgeschichte dargestellt, mit dem einzigen Unterschied, daß sich der zähe und verbissene Snewlinsche Kopf schon 1332, also volle 23 Jahre früher zufrieden gab. Hier liegt ein kleiner Lapsus memoriae des damals schon bejahrten, verdienten heimatgeschichtlichen Forschers vor. Jedoch die Hauptsache: In dem von ihm gedachten Sinne erweist sich seine Darstellung als ein Trugbild. Auch von den Snewlin von Freiburg kann, Schiller Worte variierend, gesagt werden: Von der Parteien Gunst und Haß verwirrt, schwangt ihr Charakterbild in der Geschichte.- Sie waren Kinder ihrer Zeit, nich besser und wohl auch icht schlechter als die meisten andern gleichen Standes und gleicher Macht. Die ihnen vergleichbaren Zorn von Straßburg und die Overstolz von Köln verrieten schon im Namen ihres Wesen Art. Aber was immer auch einzelne Glieder der großen und mächtigen Snewlinschen Sippe an wohlbezeugten Untaten auf dem Kerbholz haben mögen, das, was Bader und andere bisher von der Verworfenheit genannter Herren der wilden Schneeburg zu berichten wußten, mag man dafür in den nicht lückenlosen urkundlichen Zeugnissen eine Bestätigung erkennen oder nicht, zur Zeichnung des <Charakterbildes der Snewlin läßt es sich jedenfalls nicht verwerten, und zwar aus dem einfachen, unanfechtbaren Grund, weil die Kolman eben überhaupt gar keine Snewlin waren, die Brüder Heinrich und Wilhelm so wenig wie alle andern.

Darüber hätte für Bader keinerlei Zweifel bestehen können, wenn er von den verschiedenen im Stadtarchiv verwahrten Sühnebriefe auch nur den einen vom 5. Oktober 1314, statt nur in der Schreiberschen Veröffentlichung, im Original zu Rate gezogen haben würde. Ist doch unter dessen 14 angehängten wohlerhaltenen Siegeln, unter deren Inhabern vier Kolman erscheinen, kein einziges Wappenbild, das auf das untrügliche Zeichen Snewlinscher Familiengemeinschaft gedeutet werden könnte: den einfachen in Gold und Grün geteilten Schild. Das Wappenbild der vier auftretenden Kolman ist vielmehr ausnahmslos ein teils sechs-, teils achtspeichigen Wagenrad im gerandeten Schilde, und auch von den übrigen zehn Sieglern aus deren Sippenkreis sind nicht weniger wie fünf den zahlreichen Freiburger Wappengenossen mit dem Rade angehörig.
Eine ausreichende Orientierung hätte in dieser Richtung übrigens auch schon ein Blick in die von Schreiber beigegebenen Siegelntafeln gewähren können. Gewiß, auch bei Stammesgenossen konnte ein Wappenwechsel eintreten, und die Wappenverschiedenheit ist somit noch kein untrüglicher Beweis gegen die Familiengemeinschaft. Ein naheliegendes Beispiel bietet uns die Wappenänderung der Grafen von Urach infolge des Zähringischen Erbanfalles, wobei das von letzterem berührte Glied und dessen Deszendenten sich ein aus Teilen des abgestammten Wappens und desjenigen des Erblassers zusammengesetztes neues schufen. Und auf die gleiche, in ihren Ursachen allerdings nicht immer nachweisbare Erscheinung stoßen wir auch bei den Freiburger Geschlechtern, und zwar ebenso bei den ritterbürtigen wie bei den bürgerlichen. Bezüglich der Snewlinschen Sippe haben wir jedoch in einem Fideikommißvertrag von 29. Dezember 1329 ein deren Wappengemeinschaft unmittelbar bestätigendes urkundliches Zeugnis, falls es eines solchen überhaupt bedürfte, denn hier wird gesagt, daß das Erbrecht an dem verzeichneten Besitz den nächsten Gliedern des Verwandtenkreises zustehen solle, „die Snewlin nammen hant und die Snewlin wafen (Wappen) von geslehte füren“.


Die geschilderten Vorgänge konnten jedoch bei einiger Überlegung auch an sich schon durch die Nennung der beidseitigen Schiedsrichter erkennen lassen, daß wir in den Kolman keine Snewlin vor uns haben. Während erster nämlich außer Wappenverwandten nur durch Elsässer Freunde vertreten sind (die Ritter "Heinrich Spörlin“, den in Breisach ansässigen "Heinrich von Bolsenhein“, "Cuonrat von Könshein“ und Wolvan von Siglozhein“, sowie „Hessen von Könshein“, einen Edelknec´ht „von Kolmer“), ist auf der andern Seite stets einer der beiden Schiedsleute ein Snewlin; bei dem wichtigen Austrag von 1315, den Otto von Ampringen als Obmann entschied, da die beiderseitigen Vertreter sich nicht einigen konnten, hatte die Stadt als Männer ihres Vertrauens sogar gleich deren zwei bestellt, nämlich den Bürgermeister "Snewlin in dem hove“ und den Schultheißem „Berntapen Snewelin“. Sicherlich würde sie die Wahrung ihrer Interessen in solchem Falle nicht deren Hände gelegt haben, wenn die Gegner derselben Sippe angehört hätten.
Es ist eben immer und immer wieder ein und dieselbe Erscheinung, Einmal durch den St.Blasianer Kapiturlar Fr. X. Kreuter, den Urheber der Pseudoschnewlin, in die Literatur eingeführt, dann kritiklos von Kolb, Schreiber, Troulliar, Dambacher, Münch usw. und als einem der ersten in dieser Reihe schon früher auch von bader übernommen, hatten sich die „Kolmann-Schnewlin“ eben als Requistit heimischer Geschichtsklitterung derart eingebürgert, daß die Frage ihrer Echtheit aufzuwerfen kein Anlaß vorzuliegen schien, für Bader zu allerletzt, nachdem er bei denselben alle die von ihm mit Vorliebe des öfteren betonten, typischen Eigenschaften des seiner Meinung nach semitischer Wurzeln entsprossenen Snewlinschen Stammes in einer so scharf ausgeprägten, als bestes Schulbeispiel dienlichen Entwicklung zu finden glaubte.
Auch Kreuter begründert seine „Schnewlin von Kollmann“ unter Verweisung auf dasselbe, später durch Schreiber veröffentlichte urkundliche Material über die wilde Schneeburg.
Daß die derart entstandene irrige Vorstellung zugleich eine weitere Stütze fand durch die im Nekrologium von Günterstal für den 21. Juli, bzw. den 24. November als verstorben verzeichneten „Elisabeth“ und „Margaretha Sneweli dicta Kolmennin“, welche derselben falschen Deutung unterliegen konnten, wie die an gleicher Stelle vermerkte „Margaretha Snewlin dicta Wiswil“ – Frauen, bei welchen in Wirlkichkeit „Sneweli“ den Mädchennamen (geb. Snewlin) bezeichnet, wird man schon daraus folgern dürfen, daß ja die gleichfalls von Kreuter eingebürgerten und seltsamerweise auch noch von Socin übernommenen „Schnewelin von Wiswil“ überhaupt keine andere Grundlage haben, als die mißverstandene Anniversarnotiz. Dagegen glaubte Kindler von Knobloch annehmen zu dürfen, daß Bader in erster Linie durch den in die Mitte des 14. Jahrhunderts mehrfach urkundenden Freiburger Edelknecht „Snewelin Colman“ verführt wurde, dessen Siegel mit der etwas beschädigten Legende“+S.SNEWELINI.DCI.(KOLM)AN.“ Einer im 13. Bande (1861) der Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins durch Dambacher veröffentlichten Urkunde von 1351 (Febr. 26) anhängt. Wie dem auch sei, auch in diesem Falle hätte ihn das Kolmansche Radwappen des gedachten Orts beschriebenen Siegelbildes aufklären müssen, wenn – nun wenn ihn nicht, was mir wahrscheinlicher dünkt, die längst vorgefasste Meinung zu einer gleich einfachen Lösung des Problems geführt hätte wie Dambacher, der den Snewelin Colman, welchem sein Taufname nach bekanntem Brauch durch die Mutter (vorgenannte Elisabeth) geworden, im Index kurzer Hand zu einem „Colman (Snewlin)“ umschuf, eine Methode, durch welche sich ja auch Poinsignon in ähnlich gelagerten Fällen über jegliches Kopfzerbrechen hinwegfand.
Andererseits war meines Wissens Poinsignon der erste, der ernsteren Zweifeln an der Existenzberechtigung der „Kolman-Schnewlin“ zutreffend begründeten Ausdruck lieh. Den eingelebten Anschauungen gegenüber zu einem schlüssigen Urteil zu gelangen, wagte aber auch er zunächst nicht. In seiner 1887 in der Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins veröffentlichten wertvollen Untersuchung über die Ödungen im Breisgau schreibt er nämlich unter „Wilde Schneeburg“:
„Über das Verhältnis der Colman zu den Schnewlin bin ich noch nicht aufgeklärt. Bekanntlich zählt man die Colman zum großen Stamm der Schnewlin, allein beide Familien führen ganz verschiedene Wappen.“
Über den dadurch angetretenen Zweifel kam auch der Bearbeiter des Jahresverzeichnisses zu Band 1 bis 27 des Freiburger Diözesanarchivs noch nicht hinaus. Er begnügte sich mit Beisetzung eines Fragezeichens.
Erst die ein Jahr später (1903) erschienene 5. Lieferung des 2. Bandes vom Oberbadischen Geschlechterbuch brachte mit dem Artikel „Kolmann“ eine klare Auffassung der tatsächlichen Verhältnisse. Und die Wirkung?-
Das Jahr darauf schenkte uns die durch A. Krieger bearbeitete, wertvolle Veröffentlichung des ersten Bandes der zweiten, stark vermehrten Auflage des Topographischen Wörterbuches des Großherzogtums Baden und gleichzeitig den 6., den Landkries Freiburg behandelnde Band, zwei Handbücher, die mindestens gerade so vielfach zu Rate gezogen werden dürften wie das Geschlechterbuch. Und welche Aufschlüsse geben sie uns zu der aufgeworfenen Frage? Im ersteren Werk stehen die „Kolman Schnewli“ gerade so frisch und fröhlich wie zuvor in der Reihe der Schnewlinschen Linien mit folgender, hier unter Weglassung der Signaturvermerke wiedergegebener urkundlicher Namens- und Datenauslese:
„ C. Cholmannus (dictus Cholman) miles de Friburch 1252 – Cuonrat Kolman ritter 1278, 1281.
Heinrich Colman und Willehein sin bruoder 1314.
Snewlin Colman edelknecht 1351“
Also auch da wieder die immer noch nicht überwundene Verkennung, daß „Snewlin“ hier Tauf- und nit Familienname ist, worüber doch schon die auffallende Einzelerscheinung hätte aufklären müssen.
Und dann Band 6 der Kunstdenkmäler, leider in mehr als einer Hinsicht nicht der einwandfreiste der bis jetzt erschienen Serie. Die für die wilde Schneeburg angeführten Daten und Zitate sind zum Teil falsch, zum Teil gar nicht auf diese beziehbar. Unter „Nachträge und Berichtigungen“ wird uns aber durch M. Wingenroth die Belehrung:
„Zur wilden Schneeburg und ihren Besitzern ist zu bemerken, daß diese wohl nur eine Linie der Schnewlin waren, von denen die Burg gegründet worden.“
Man sieht, der Geist dieser Pseudo-Snewlin wurde durch die Feststellung Kindlers von Knobloch noch nicht völlig gebannt, und so kann es doch auch nicht überraschen, daß diese Spukgestalten ebenso, wenn auch etwas zaghafter in der gleichzeitig veröffentlichten Abhandlung von Fr. Pfaff, „Die Schneeburg im Breisgau und die Snewlin“, umgehen, hier wie anderwärts in Gesellschaft gleichwertiger historischer Scheinwesen, was übrigens an dieser Stelle insofern nichts Befremdendes hat, als ausschließlich nur die ausnahmslos die getrübten literarischen Quellen zu Rat gezogen wurden. „Sie“ – die wilde Schneeburg -, so lesen wir da, „gehörte damals den Kolman von Freiburg, die vielleicht desselben Stammes waren, wie die ausgebreitete Sippe der Snewlin von Freiburg“.
Selbst der nur scheinbar urkundlich belegte Hinweis P.P. Alberts in dessen auch sonst einige Berichtigungen bedürftigen Abhandlung über die Schneeburg auf dem Schienberg, daß die Schnewlin 1311 wohl „als Ganerben“ auf der wilden Schneeburg saßen, also zuu einer Zeit, da diese nachweisbar in alleinigen, erkauften Besitz der Gebrüder Kolman war, ist nur aus der gleichen Unsicherheit über die Beantwortung der einschlägigen, genealogischen Frage zu verstehen, durch die sich auch Poinsignon zu der gleichen irrigen Meinung verführen ließ. Eine Urkunde von 1311 oder irgend welche andere, aus der eine solche Ganerbenschaft abgeleitet werden könnte, dürfte kaum beibringbar sein.
Der sich in alledem äußernde suggestive Einfluß einer gutgläubig immer und immer wiederholten Behauptung hat übrigens in etwas auch auf die Arbeit Kindlers von Knobloch abgefärbt. Gleich im zweiten Satze des Artikels über die "Kolman“ heißt es nämlich einleitend:
„Sie waren fast seit ihrem ersten Auftreten in steter Fehde mit ihrer Vaterstadt, aus deren Rate sie schon 1300 sammt ihren Kindern für immer ausgeschlossen wurden, bis sie endlich gewaltsam aus der Heimat vertrieben wurden.“
Mit der durch das eingeschobene „fast“ nur wenig eingeschrängten Verallgemeinerung eines zeitlich und noch mehr persönlich begrenzten Vorganges, nämlich der Aufbauschung des Streites der Stadt mit dem Kolmanschen Brüderpaar zu einem „steten“ mit deren ganzer Familie, wird eine ebenso unbewiesene wie unbeweisbare Behauptung aufgestellt, die offenbar aus den Vorstellungen des Baderschen Gedankenkreises genährt ist. Dadurch wird aber auch schon die damit in einem Atemzuge genannte Tatsache der Ratsverweisung in ein falsches Licht gerückt und ihr für den Unkundigen eine Bedeutung gegeben, die ihr keineswegs zukommt.
Sehen wir, wie die Dinge in Wirklichkeit lagen.
Mit „C. dictus Cholman“ ist für 1245 (Juli 25) der Name, soweit bis jetzt bekannt, erstmals belegt. Das Auftreten der Familie in Freiburg ist jedoch schon sieben Jahre früher mit „Chuonradus Bukkenrüte“ nachgewiesen, der als letzter unter 18 Zeugen in einer die Berufung des Predigerordens betreffenden Urkunde erscheint. Seine Familienzugehörigkeit ist uns mit der für 1256 und 1258 (Jan. 10) belegten Nennung „C.Cholmannus et C.Buochenrüti, fratres“ bekundet. Wenn man nun auch die Niederlassung des Bruderpaares füglich über den Ausgang des ersten Drittels des 13. Jahrhunderts zurückdatieren darf: daß von den verschiedenen Wappengenossen mit dem Rad im gerandeten Schilde, von welchem nur die von Tußlingen schon in 12. Jahrhundert bezeugt sind, sich auch die Kolman schon so frühe in Freiburg eingefunden und gar zu „den ersten Mitarbeitern des Gründers der Stadt“ gezählt werden dürfen, ist nicht wahrscheinlich. Die Tatsache, daß ihre ältesten nachweisbaren Seßhäuser vor den Mauern der alten Stadt lagen, zwei vor dem Predigertor, das dritte sogar an der äußersten Grenze der westlichen Vorstadt, also selbst außerhalbderjenigen des ursprünglichen Stadtgebiets, spricht entschieden dagegen. Von einem der beiden ersteren haben wir bereits gehört; von dem andern gibt uns eine noch zu berührenden Urkunde von 1320 Kenntnis. Über die Lage des dritten berichtet uns erstmals die durch den Grafen mitbesiegelte Ratsverfügung vom 14. November 1288, welche bestimmt, wie es mit den aus der Stadt Verwiesenen zu halten. Hier ist die Benennung der Grenze „alse des rates gewalt gat“, die zu überschreiten verboten, auch „das dor bi Johans Buggenrütes houe“ angeführt, das, 1297 als "her Buggenrütis tor“ bezeichnet, diesen Namen dauernd behielt.
Im urkundlichen Bild der Stadtgeschichte verschwindet das nicht sehr ausgebreitete Kolmannsche Geschlecht allerdings schon bald nach der Mitte des 14. Jahrhunderts. In den Herrschaftsrechtsregistern begegnen wir demselben jedoch noch bis zum Ausgang des folgenden.
Scheidet man die letzteren Belege auch gänzliche aus, so umfaßt sein sicher nachweisbarer Aufenthalt immer noch weit über ein Säkulum, vier namentlich feststellbare Generationen einschließend. Während höchstens zwei Dezennien etwa dieses Abschnittes, das ist vollgerechnet ein Sechstel des ganzen Zeitraumes, sehen wir zwei Glieder der Familie einer und derselben Generation mit ihrer Vaterstadt, aus deren Mauern sie verzogen, in Fehde verwickelt, ein Vorgang, der, nebenbei bemerkt, keineswegs vereinzelt dasteht und nach vollzogenem Ausgleich, bei allem nachhaltigen Groll, noch nicht unbedingt eine Stadtverweisung zur Folge haben mußte. Aus dem, was bekannt, kann auf eine solche jedenfalls noch nicht geschlossen werden, wenn aus der nachherigen völligen Abwanderung Wilhelms auch vermutet werden darf, daß seines Bleibens kein Raum mehr war, zumal nach der Zerstörung des väterlichen Hauses.
Oder sollte doch auch andern, nicht unmittelbar von dem Zwiespalt berührten Glieder der Familie in ihrer Heimat der Boden unter den Füßen heiß geworden sein ? – „Wir / graue Cunrat / herre ze Friburg / tvon kunt ....daz Cunrat Colman unser man / vor uns gieng und uns uf gab allü dü lehen / dü er von uns-ze lehene het / in dem banne ze Herdern / und uns bat / daz wir dü selben lehen lühent hern Snewelin Berrnlappen / hern Johannes Snewelins seligen sone / und luhent in ouch dü selben lehen / als er uns bat“, besagt eine Urkunde von 1317 (Juli 26). Es handelt sich fraglos um den Schwager des an letzterer Stelle genannten Snewelin, des Stammherrn der Snewlin von Wiesneck. Dieser Verdacht wird jedoch dadurch entkräftet, daß noch 1320 (Jan.30) die Mutter dieses Conrat Colman „fro Berthe Colmannin / ein burgerin von Friburg / und iru kint Johannes und Niclawes burger von Friburg / kamen ze Friburg in das Rathus vier die Drizehne“, um ein Übergabsübereinkommen bezüglich der Burg Dachswangen bei Gottenheim zu treffen, wobei dem jüngsten der Söhne das der Mutter gehörige und dieser zu lebenslänglicher Benützung gewährleistete „howe gesessede vor der Predier tor, dem man sprichet hern Colmannes hof“, zufiel. Liegt nichts vor, woraus eine gewaltsame Austreibung eines der übrigen Sippenglieder gefolgert werden könnte, so ist aus dem Gesagten ebensowenig abzuleiten, daß die Kolman „fast seit ihrem ersten Auftreten in steten Fehde mit ihrer Vaterstadt gelegen“. Dem entgegenstehende Feststellungen bieten aber auch die im Geschlechterbuch aufgeführten Daten nicht.
Was nun die Ausschließung aller Kolman aus dem Rat ihrer Vaterstadt schon 1300 und zwar „für immer“ betrifft, so sagt das noch nicht zugleich eine Stadtverweisung, und auch in ihrem eigentlichen Sinne darf die Bedeutung einer solchen Verfügung keineswegs überschätzt werden. Derartige Ratsbeschlüsse wurden damals ebenso oft gefaßt wie unbeachtet gelassen.
Die „offene verkünde“, welche uns über den Ausschluß unterrichtet, ist datiert vom 11. Juni 1356 und nennt in drei getrennten Gruppen die Namen der in den Jahren 1300, 1338 und 1348 davon Betroffenen. Abgesehen von dem Hinweise, daß es geschehen „von redlicher sachen wegen / die si wider uns den rate / und ouch die statt zuo Friburg getan hant“, enthält sie jedoch keinerlei weitere Angaben über die eigentlichen unmittelbaren Anlässe. Es muß sich also durchweg um Vorgänge gehandelt habe, die in lebendiger Erinnerung waren. Aus der letzten Namensreihe läßt sich jedoch folgern, daß der verschärfte Zwiespalt, welcher durch die wüsten Judenbrände und deren Folgewirkungen in die Bürgerschaft getragen wurde, den Rat zu dem Schritt bestimmt hatte, gleichzeitig auch die früheren Beschlüsse diese Art in warnende Erinnerung zu bringen. Die Maßnahmen gegen die aufrührerischen Zettelungen, von welchen 1338 außer den eigentlichen Urhebern eine Anzahl Handwerker und deren Nachkommen betroffen wurden, klingen in einem Ratsbeschluß vom 4. Dezember des folgenden Jahres nach, dahin lautend: „Wer in deheine wise an unser stat ze Friburg / oder an derselben stete ere / friheit / oder reht ratet / das dem rat ze Friburg kuntwirt / oder dar uf gat /  das er daheine grosse missehellunge oder widerparten in der stat mache / da das ouch dem rat kuntlich wirt / das der rat und die burger gemeinlich ze Friburg setzent uf des lip von erste / und dar nach uf din guot.“
Über die eigentlichen Vorgänge von 1338 gibt uns des näheren eine Stelle in einem späteren um 1350 entstandenen Verzeichnis der in Freiburg rechtlos Gewordenen Aufschluß, die besagt: „Der Kempfe und der Stecher“ / - der eine aus dem Geschlechte derer von Munzingen, der andere ein Freiburger Tuchhändler und zugleich Lehensmann des Grafen – „hant getriben / und geworben an grave Fridrichen von Friburg / das der rat ze Friburg ermurdet solte sin / und der stete und des rates briefe und friheit genommen und entwerte sollten sin / und het dis der rat kuntlich ervaren / das enkein longenen darnach gat. Harumbe sint si rechtelos gemachet ze Friburg / umbe die grossen missetat und unfouge so si getan hant.“
Hier lag somit ein Delikt vor, auf das nicht nur Ausschließung aus dem Rat gesetzt war. Was dagegen im Jahr 1300 in der durch äußere und innere Wirren zerrissenen Bürgerschaft dazu führte, zwölf Geschlechter, darunter neben den „Colmannen“ auch solche aus dem Kreise der in dem Sühneabkommen von 1314 als Bürger verzeichneten weiteren Sippengenossen, nämlich „der alt Meygerniesse sin süne, und iru kint“, „her Egenolf Kücheli“ und „alle Spörlin“ (von Krozingen) „und dirre aller kinde / und gemeinlich alle die da bi waren“ , für alle Zeit vom Rat auszuschließen, ist nicht bekannt.
Wie es jedoch damit in Wirklichkeit gehalten wurde, darüber gewähren uns schon die in der Aufstellung für das Jahr 1300 an erster Stelle Genannten einen ausreichenden Aufschluß. Es sind das „Cuonrat Snewli zer obern linden und sin süne / und iru kinde“. Dieser Konrad Snewli – nebenbei bemerkt ein Schwager des vorgenannten Kempfe – gibt sich als ein Mann zu erkennen, der, damals in jungen Jahren, späterhin – wenn er auch vielleicht nie im Rat saß – durch lange Zeit als oberster Pfleger des Münsterbaues eines gewiß nicht minder ehrenvollen Vertrauensamtes waltete, während wir den ältesten seiner gleichfalls verfehmten Söhne wenige Jahrzehnte, nachdem der Rat für gut befunden, seine alten Dekrete nachdrücklich aufzufrischen, dessen Gericht vorsitzend und schließlich sogar als von der Gemeinde erkorenen Bürgermeister an deren Spitze sehen.
„Wande daz lebin der lüte kurze ist und ir gehügde zergangilich / da von spulgit man zeschribinne swas beschiht / dur das ez ewigelich belihe bi der gehügede / der die nu lebent und ouch der nahkomindon.“ So wird einleitend in dem ältesten deutschen Stadtrechte von 1275 gesagt. Aber auch das Aufschreiben ist kein Allheilmittel gegen das „zergangiliche gehügde“, zumal wenn man vergessen will.
Aus dem Ratsbeschluß von 1300 könnte somit – ich wiederhole es – jedenfalls keineswegs zugleich die durch nichts beweisbare Annahme einer gewaltsamen Austreibung der Kolman abgeleitet werden, zumal sie ja, von dem zu seinen mutmaßlich verschwägerten Verwandten nach dem Elsaß verzogenen Wilhelm abgesehen, noch über ein volles Jahrhundert als in Freiburg haushäblich nachgewiesen sind. Ich bin überzeugt, Kindler von Knobloch wäre nicht auf einen solchen Gedanken gekommen, wenn er nicht durch den von ihm selbst bezeugten Einblick in eine der beiden gleichlautenden Darstellungen Baders sich das von diesem gezeichnete Schreckbild Kolmannscher Verworfenheit hätte suggerieren lassen, das er nur in genealogischer Hinsicht einer Korrektur unterwarf.
Soweit die in Freiburg verbliebenen wenigen Glieder der Familie nicht durch Tod abgegangen, bedarf es zur Erklärung ihres Ausscheidens noch keineswegs des Kindler von Knobloch unterstellten Vorganges. Hatte doch die zunehmende Macht der Handwerkerzünfte in Verbindung mit der wachsenden Steuerlast, die durch den unglücklichen Ausgang des Krieges mit der Herrschaft eine schwer drückende geworden war, bei den im Stadtregiment mehr und mehr zurückgedrängten Geschlechtern die ursprüngliche Anziehungskraft der Gemeindezugehörigkeit in das Gegenteil verkehrt, so daß der Rat schließlich 1368 (März 29), um der bedrohlichen Abwanderung einen Riegel vorzuschieben, selbst die Auflage der ansehlichen Abzugsgebühr von nicht weniger als „zweinzig gewerf / als wir es dez jares so er von uns ziehet uf geleit / und genomen hant“, und für den, der „burger ze Friburg ist“, dazu außerdem eine weitere Steuer von einem Pfund Pfennige verfügen mußte. „Und meinent ouch daz dez nimanne erlassen noch über werden solle“,so ist dem beigefügt. Den Abzug ganz aufzuhalten, vermochte natürlich auch diese Maßnahme nicht,und so verschwindet den von einer Reihe der alten Namen, soweit deren Träger nicht allmählich ausgestorben, einer nach dem andern.
Ob der im Geschlechterbuch nicht vermerkte „Clewy Kolman“, der 1439 (August 31) und 1448 (Januar 15) in dem unterdem markgräflichen Vogt tagenden Denzlinger Dorfgericht erscheint, ein vielleicht illegitiemer Nachkomme des einst ritterbürtigen Geschlechtes ist, muß dahingestellt bleiben. Das gilt auch von den 1492 zu Freiburg im Grundsteuerregister verzeichneten Ulrich und Jörg Collman. Dass der Name im weiteren Sippenkreise auch als Taufname ins 15. Jahrhundert hineinreicht, spricht gleichfalls dafür, daß das Band mit der Heimat nicht schon lange zuvor zerrissen war. Wenn 1441 (Dezember 5) von einem „pfründli das vor ziten“ der längst verstorbene Ritter „her Colman Kuechely“ in das Münster gestiftet hat, gesprochen wird, so mag der Stifter, dem Kindler von Knobloch bei seinen zahlreichen urkundlichen Ermittlungen seltsamerweise nicht begegnet ist, noch ins 14. Jahrhundert zurückgehen, aber noch 1468 finden sich in dem Verzeichnis der vorderösterreichischen Ständeglieder beider Gestade unter den Breisgauern „Melcher und Cholman gebruder von Valkenstain“ eingereiht.
Das geschichtliche Bild der Kolman von Freiburg gewinnt demnach bei unbefangener Betrachtung jedenfalls nicht unwesentlich andere Züge, als sie die bisherige Forschung zu zeichnen gewohnt war. Einiger Klärung bedürfen übrigens auch die genealogischen Angaben des Geschlechterbuches.
Zunächst mag eine Nennung ausgeschieden sein, die überhaupt keine Daseinsberechtigung hat. Es ist das der für 1270 registrierte „Cholomanus junior dct. Nuspoume“. Wir haben hier eine Namenskombination gleichen Ursprungs vor uns, wie die der vielen in meiner Untersuchung über Freiburgs ersten Bürgermeister auf ihren eigentlichen Wert zurückgeführen Pseudo-Ziligen und anderer Phantastiegebilde, mit welcher die heimatgeschichtliche Forschung durch Jahrzehnte das Geschichtsbold verwirrt hatte, Spukgestalten, die unfaßbarererweise mit denselben Methoden, die sie in Leben riefen, erneut aus dem Orkus hervorgeholt worden sind. Die Nennung ist einer von H. Schreiber in dessen Freiburger Urkundenbuch veröffentlichten Adelhauser Urkunde vom 21. Juni gedachten Jahres entnommen, deren Schlußsatz nach dieser Wiedergabe lautet: „Datum et actum Friburg anno domini M.CC.LXX. feria tertia proxima ante Johannis baptiste presentibus Volrico dicto Rintkovf / et Rvo. Filio suo / Johanne Köchlino / Alberto de Bondorf / Johanne Morser / Cholmanno juniore / ... dichto Nuspvome et aliis fide dignis / et domino B. de Benzhusen sacerdote.“ Dem hat dann Schreiber selbst in seiner Stadtgeschichte unter der Aufzählung einer Anzahl für die ersten Jahrhunderte nachweisbarer Namen aus dem Geschlechte der „Kolmann“ folgende Fassung gegeben: „1270 Cholomanus junior dictus Nuspuome (Nußbaum?)“. Er hat somit unter Ingnorierung des Trennungszeichens sowie der ursprünglich richtig wiedergegebenen Dignitätspunkte (deren das kleine Original allerdings  nur zwei zeigt), die der Urkundenschreiber in gewohnter Weise für den ihm unbekannt gebliebenen Taufnamen dem „dicto Nuspvome“ vorgesetzt, aus diesem und dem in der Zeugenreihe vorangehenden „Cholmanno juniore“ eine Person konstruiert.
Auch Socin hat den vermeintlichen „Cholmanus junior dictus Nuspovme“ begierig als Beispiel von Pleonasmus in Familiennamen für sein mittelhochdeutsches Namensbuch ergriffen. Daß er auch von H.Maurer übernommen worden ist, kann angesichts der nicht wenigen andern Phantasiegestalten, die in seinem bekannten Verzeichnis der Freiburger mittelalterlichen Geschlechter figurieren, nicht verwundern.
Ob Kindler von Knobloch selbständig auf den selben Irrtum verfallen oder sein Zitat der Schreiberschen Stadtgeschichte, statt der primären Quelle, dem Urkundenbuch, entnommen – denn das Original wird er wohl kaum eingesehen haben – muß dahingestellt bleiben. Immerhin bin ich geneigt anzunehmen, daß er aus ersterer geschöpft, da ihm andernfalls doch mindestens Zweifel hätten aufsteiegn müssen, zu deren Behebung der nötige Aufschluß unmittelbar zur Hand lag. Nennt er un doch entsprechenden Orts einen „Meister Konrad Nußbaum Bürger zu Freiburg 1265-1315“ und dessen Bruder „Eberli 1287“, auf welch ersteren, der für 1291 (Febr. 14 Fbg.) mit dem „Magistro Cuonrado dicto Nvsbom“ und in Zeugenreihen außerdem auch weiterhin belegt ist, somit fraglos auch die mißverstandene Nennung von 1270 zu beziehen sein dürfte. Darnach ist auch die Angabe von Alfred Götze richtigzustellen, der in seinerAbhandlung „Familiennamen im badischen Oberland“ (in den Neujahrsblättern der badischen historischen Kommission von 1918) sagt: „zem Nusbom heißt in Freiburg ein Haus seit 1283, während der entsprechende Familienname noch jahrhundertelang fehlt.“ Der Beleg von 1283 bezieht sich auf „Konrad zem Nusbom“, also vermutlich auf gedachten Meister Konrad. Das Haus, in dem Herrschaftsrechtsregister „zum vordern (resp. zum hintern) Nußbaum“ genannt, lag an der nördlichen Ecke von Kaiser- und Nußmannstraße, deren Name somit nur eine Verballhornisierung der ursprünglichen, nach dem Geschlecht benannten „Nußpovmes Gassen“ ist, welcher in den Spitalurkunden von 1359 (August 21), 1386 (Oktober 15) und 1389 (November 15) gedacht wird.
Die Aufstellung einer Stammtafel der Träger des Namens Kolman ist im Geschlechterbuch nicht versucht. Eine gewisse Unsicherheit besteht jedoch, falls man allein die männlichen Glieder ins Auge fasst, einzig hinsichtlich der mutmaßlich zweiten bekannten Generationsreihe, deren beide Glieder schwer auseinander zu halten und darum auch nicht sicher mit denjenigen der nachfolgenden zu verknüpfen sind.
Zu der mit „C.dictus Cholman“ verbürgten ersten Nennung – vermutliche der erste dieses Namens überhaupt – wird im Geschlechterbuch ausgeführt: „1245, miles de Friburg 1252, der Alte 1264. Er ist wohl der Konrad K., welcher nebst drei andern Edelleuten samt ihren Frauen und Töchtern unter reicher Beschenkung der Clarissinnen 1272 in den Franziskanerorden trat.“ Und von dessen Gattin wird angenommen, daß sie identisch sei mit der „im Necrologicum Güntherstalense als am 21. Juli + bezeichneten Elisabeth Snewelin dicta Kolmanennin“.
Das angeblich 1272 gegründete Karmelitenkloster „S Clara prope Friburg“, somit noch extra muros, lag im Wohngebiet der Familie. Für 1327 ist mit „Elisabethe Buggenrütin“ auch eine Äbtissin aus dem Geschlechte bezeugt. Das Anniversar gedachter angeblich gleichnamiger Gemahlin Konrad Kolmans des Alten, deren Familienname wir in Wirklichkeit nicht kennen, war zwar durch eine 1344 vollzogene Stiftung der Anna Kolman, der Witwe des Johannes von Feldheim, für die Zisterzienserinnen zu Günterstal zu begehen ein Anlaß gegeben, aber die einzig auf die Taufnamensgemeinschaft gestüzte Hypthese Kindlers von Knobloch – und mehr will es ja nicht sein – wird durch einen unmittelbaren urkundlichen Ausweis einigermaßen hinfällig. Durch einen Verkaufsbrief von 1316 (Januar 21) lernen wir nämlich einen „Colman Johannes Snewelines seiligen tochtermann / und Elsbethen sin elichi wirtinne“ kennen, auf welche sich somit aller Wahrscheinlichkeit nach der Güntertaler Eintrag bezieht, und um deren Töchter wird es sich vielleicht handeln, wenn sie erfahren, daß der 1347 verstorbene Freiburger Bürgermeister Johannes Snewlin, genannt der Gresser, bei seinen Zuwendungen an die zu Güntertal eingepfründeten Angehörigen seines Verwandtenkriesen auch „Komans kinden“ gedenkt. Über die Person des Vaters dieser Elisabeth orientieren uns ihre in gedachtem Verkaufsbrief miturkundenden Brüder. Es ist der 1308 als bereits verstorben bezeichnete Ritter und Bürgermeister gedachten Namens, der 1300 gegen ein Murbachsches Lehengut in Schliengen die Doppelburg Landeck eintauschte. Den Taufnamen seines Schwiegersohnes erschließt uns dessen anhängendes Siegel. Es handelt sich um den Edelknecht Konrad Kolman, der nach Ausweis eines Vermerks auf der Plikatura des Dokuments von 1316 den Beinamen „Jud“ führte. Er ist wohl der Stifter der Kolman-Jude-Pfründe im Münster zu Freiburg und identisch mit dem von Kindler von Knobloch verzeichneten „Konrad Bürger zu Freiburg“, der 1312 (Ferbuar 9) dem Kloster Oberried Gülten zu Kappel veräußert, von dem er sagt: „seine Frau war damals eine Tochter des Johann Schnewli, wohl die im Necrol. von Güntherstal als am 24. November + bezeichnete Margarethe Snewli dicta Kolmennin“. Nachdem er die Elisabeth Kolmennin, die vorerwähnte Mutter des Edelknechtes Snewlin Kolman, irrtümlich bereits anderwärts untergebracht, blieb eben für den Konrad Kolman-Jud, der übrigens dem Geschlechterbuch unter dem Namen nicht bekannt ist, nur die Margaretha übrig.
Konrads noch 1330 (Februar 15 Fbg.) als Bürgerin von Freiburg einen Verkauf an das Heiliggeistspital vollziehender Mutter, der „Frau Berthe Kolmennin / hern Cuonrat Kolmans“ sel. Witwe, wurde nebst deren jüngsten Söhnen Johannes und Nikolaus bereits gedacht. Das Geschlechterbuch gibt die Altersfolge der drei Brüder in der Reihe: Johannes, Nikolaus, Konrad, was in den mir zu Gesicht gekommenen urkundlichen Ausweisen keine Bestätigung findet und auch an sich schon durch die Annahme des Vaternamens für den Jüngsten unwahrscheinlich ist.
Als Gatte Bertas nimmt das Geschlechterbuch den 1258 bezeugten „Conradus junior“ an, das Epitheton als Unterscheidung gegenüber dem Vater deutend, als welcher der gleichzeitig (Sept. 22) als Zeuge urkundende „C(onrado) dicto Colman senior“ in Anspruch genommen wird. Dann könnte der „her Colman ein ritter“, der 1298 (Jan. 22) als Mage der Brüder „Lanze von Nicolawes von Valkenstein“ urkundet, der Vater der Brüder Heinrich und Wilhelm sein. Seine in der Verehelichung mit einer Tochter des Geschlechtes begründete Magschaft – wobei jedoch nicht an Berta zu denken – käme ja auch durch den bei den Falkensteinern üblichen Namen des ältesten seiner beiden Söhne zum Ausdruck, und auch das Auftreten von nicht weniger wie drei Falkensteinern unter den Bürgen des Sühnebriefes von 1314 spricht für ein näheres Verwandtschaftsverhältnis. Es ist vermutlich identisch mit dem schon erwähnten „her Colman“, dem 1306 (Febr. 11) Herr Hug von Üsenberg Urfehde schwor; vielleicht auch mit dem, Kindler von Knobloch unbekannt gebliebenen „Colmanus scultetus“ von 1275 (Febr. 23). Ob hier „Colman“ als Taufname zu gelten hat, oder dieser, wie in einigen anderen Fällen, nur zufällig gegenüber einer prominenten Persönlichkeit unterdrückt ist, lasse ich dahingestellt. Kindler von Knobloch ist an diesen sich unmittelbar aufdrängenden Fragen kurzerhand vorbeigegangen.
Für die Zuteilung der „Margaretha Sneweli dichta Kolmennin“ bieten sich einstweilen keinerlei Anhaltspunkte. Vor allem entbehren die Bemühungen, für die letzten Besitzer der wilden Schneeburg zum mindesten ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Snewlin durch Verschwägerung zu konstruieren, jeglicher sichern Grundlage. Wenn Pfaff, im Widerspruch zur unkundlich bezeugten Erwerbung durch Kauf, a.a.O. sagt: „Wahrscheinlich kamen die Kolmannen nur durch Heirate in ihren Besitz, denn Konrad Kolman nennt um 1312 Johanns Snewlin selig seinen Schwäher“ – das ist Schwiegervater-, so ist die aus dieser Tatsache abgeleitete Folgerung, da ja dieser Konrad keinen Anteil an dem Burgbesitz seiner Vettern hatte, ebenso völlig unzutreffend wie die Angabe Gießlers, der in seiner Geschichte des Wilhelmitenklosters zu Oberried „den Wegelagerer Ritter Kollmann einen Schwager der Schnewelin“ sein läßt. Die beiden von ihm in eine Person verschmolzenen Besitzer der Burg waren damals weder im Besitz der Ritterwürde noch irgendwie nachweisbar mit den Snewlin verschwägert. Die durch nichts begründete Annahme gedachter Verschwägerung hat aber in Verbindung mit der den oberflächlichen Betrachter verwirrenden Gleichnamigkeit verschiedener Snewlin und Kolman nicht wenig zu den das tatsächliche Geschichtsbild entstellenden Ausführungen beigetragen, aus welchen das unhaltbare Fundament der von einer fesselnden Räuberromantik umwobenen Snewlin-Kolmann-Legende gebildet wurde, die namentlich in der beliebten Ausmalung der Vorgänge bei der Zerstörung der wilden Schneeburg ihre üppigsten Blüten getrieben. Es muß ausdrücklich betont werden: Mehr als aus den beiden Sühnebriefen von 1315 (Juni 1 und Juli 15) herauszulesen ist, wissen wir über den Fall der Burg nicht. Wir wissen nicht einmal genau, wann sie gebrochen wurde. Bader spricht vom Frühjahr 1315, ein andermal, ebenso wie A. Poinsignon, von 1314. Allein Gießler, der uns die meisten Einzelheiten zu erzählen weiß, kennt sogar den Tag:“ Nach heftigem Kampfe“, so berichtet er, „wurde dieselbe am 29. September 1314 von der Freiburger Bürgerschaft unter Führung ihres Grafen Konrad erobert, ausgebrannt und dem Erdboden gleichgemacht. In Oberried geht heute noch die Sage, daß eine Magd die Verräterin gespielt habe, indem sie den Freiburgern mit einem weißen Tuche winkte, als die Burgherren mittags zu Tische saßen. Die Freiburger hätten dann dieselben plötzlich überfallen und alle erschlagen.“ Alles das wäre geschehen fünf Tage, nachdem die Stadt ihren Bundbrief gegen die Brüder Kolman angeschlossen, und sogar noch eine Woche vor dem Sühneabkommen, das vermutlich unter diesem Druck mit den angeblich Erschlagenen zustande kam, in dem aber von der Zerstörung der wilden Schneeburg mit keiner Silbe die Rede ist. Wo Gießler seine haltlose Angabe her hat, sagt er nicht. Das im Karlsruher Generallandes- sowie in den Freiburger Archiven vorhandene urkundliche Material liegt für die in betracht kommende Zeit in den von Stadtarchivar Dr. Hefele für das geplante Freiburger Urkundenbuch aufs sorgfälltigste bearbeiteten Manuskripten geschlossen vor. Es berechtigt, die Datierung des Falles der Burg auf den 29. September 1314, da jedenfalls aus keiner urkundlichen Quelle geschöpft, ebenso in den Bereich der Sagenbildung zu verweisen, wie die Geschichte von der verräterischen Magd. Graf Konrad war bei der Zerstörung der Burg und dem daraus entbrannten Krieg offenbar überhaupt nicht beteiligt.
Unverständlich ist es, wie diese irrige Vorstellung vom Gang der Ereignisse auch in dem Geschlechterbuch Eingang finden konnte. Hier wird gesagt, daß sich „die Bürger von Freiburg 1314. 24.9. mit dem Grafen von Freiburg und vielen Adligen verbündeten, die Burg einnahmen und dem Erdboden gleich machten.“ Und unmittelbar anschließend gleich weiter: „Heinrich war in Gefangenschaft der Freiburger geraten und mußte nebst seinem Bruder unter Stellung zahlreicher Bürgen 1314.5.10. Urfehde schwören“ usw.
Diese Angaben lassen doch fraglos nur die eine mit dem urkundlichen Bild unvereinbare Deutung zu, die Zerstörung der Burg sei zwischen dem 24.September und 5. Oktober 1314 erfolgt und dabei Heinrich gefangen worden, ein Irrtum, der sich allerdings auch schon in Schreibers Stadtgeschichte eingeschlichen hatte und unmittelbar hieraus auch von Bader in seinen in der Badenia veröffentlichten Aufsatz „Eine Schwarzwaldwanderung“ übernommen worden war. Das Geschlechterbuch hätte jedoch, nachdem die erschlossenen, urkundlichen Quellen leicht zugänglichen waren, nur aus diesen schöpfen dürfen, und diese lassen nicht den geringsten Zweifel, daß die Zerstörung der wilden Schneeburg erst nach dem 5. Oktober erfolgte, wenn sie uns auch über den Tag, an dem sich ihr Schicksal vollzog, keinen Aufschluß geben. In dieser Hinsicht ist ja schließlich auch Bader zu einer richtigeren Urkundenauslegung gelangt, wenn auch sein Zeitangabe – „Frühjahr 1315“ – nur als eine schätzungsweise, der Wirklichkeit allerdings vermutlich näherkommende, angenommen werden darf.
„Die wilden Schneeberger“ hat Bader eine jüngere Abhandlung darüber betitelt, und die Erzählung in seiner Schwarzwaldwanderung beschließt er mit den Worten: „Seither liegt die Veste als wilde Schneeburg in ihren Trümmern.“ Auch dieses die Tatsachen entstellende assoziative Gedankenspiel ist bezeichnend. Nicht der Charakter der Burg, die rauhe Lage des Felsennestes im hohen Schwarzwald, hätte, so könnte man darnach glauben, dieser jüngeren Feste gegenüber jener gleichen Namens auf dem Schienberg die Bezeichnung als „der nuwen unde wilden Snevspurg“ verschafft, wie sie von Anbeginn genannt wird, sondern in Erinnerung an die Untaten der wilden Raubgesellen, die hier ihren Horst errichtet, habe der Volksmund den spärlichen Trümmern, welche noch von der Stätte ihres verworfenen Treibens Kunde geben, den treffenden Namen beigelegt. „Das Räuberschloß“ wird, wohl auf Grund der umgehenden Sage, wie Poisignon berichtet, ein wilder Felszacken über dem Gefällmattenhof genannt.
Erhalten hat sich von der Burg soviel wie nichts. Ihre „nur aus Mauerbrocken und Steingeröll, untermischt mit Mörtelstücken, bestehenden, doch unverkennbaren Reste“ unterhalb der Gefällsmatte, deren Pfaff und wörtlich gleichlautend Gießler gedenkt, würden uns ohne anderen Zeugen ihrer einstigen Existenz diese kaum verraten. Ob sie gleich nach ihrer Einnahme „dem Erdboden völlig gleich gemacht wurde“, zu welchem Behufe sofort nach Niederlegung des Hauses in der Stadt „die bestaubten Arbeitsleute mit ihren Zerstörungswerkzeugen unverweilt aufbrachen“ – wie Bader zu berichten weiß -, mag dahingestellt bleiben. Von der ungefähr sechs Jahrzente später zerstörten Snewlinschen Feste Birchiberg wird berichtet, daß die Freiburger sie, nachdem sie „gewunnen wart“, vollständig „brachent / und gentzlich darnider wurdent“, bie deren Lage an dem niedern Berghang des Möhlintales immerhin eine einfacher Aufgabe. Der Feste am Hochfarren wird dagegen noch zwei Jahre nach ihrem Fall in einem Anno 1601 vidimierten Kaufbrief vom 12. April 1317 als der „Burg der man sprichet die wilde Schneberg“ in einem Sinne gedacht, woraus man schließen möchte, es sei doch noch etwas mehr übrig geblieben als nur ein Trümmerhaufen. Auch der Wortlaut des Sühnebriefes vom St.Margartentag 1315 spricht für eine solche Annahme. Immerhin scheinen die Freiburger gründliche Arbeit geleistet zu haben, da sie ja nicht nur die Burg „brachen“, die erbeuteten, von Bader unerwähnt gelassenen, Wallachen ("die Meiden“), zwei Kühe und ein Maultier, den Bestand an Waffen, Wein, Mehl usw. hinwegführten, was wiederum darauf schließen läßt, daß  der Bau erst nach wohl nicht allzuschwer gefallener Einnahme in Flammen aufging, sondern auch den zugehörigen Wald verwüsteten. Der Sühnebrief von 1355, der nur noch von dem "burgstal“, also der Ruine, spricht, lässt jedenfalls erkennen, daß die Stadt da in ihrem Besitz gelangte Bauwerk nicht mehr unter Dach brachte. Nachdem es einmal seinem Zerfall überlassen, werden die harten Winterstürme verhältnismäßig rasch das ihrige getan haben, um das ausgebrannte, gebrochene Gemäuer gänzlich niederzuwerfen, von Menschenhänden wie überall durch Inanspruchnahme des irgendwie anderweit Verwendbaren redlich unterstützt.


Berichtigend muß schließlich noch einmal in einem nicht unwesentlichen Punkte an die Ausführungen des Geschlechterbuches herangetreten werden.
Was uns auf Grund der Arbeit Kindlers von Knobloch bis jetzt geboten wurde, stellt schon dem Umfange nach eine geradezu bewundernswerte Leistung dar, auch wenn man die Mitarbeit anderer mit in Rechnung stellt. Daß der Verfasser dabei jedes einzelne genealogische Bild ausnahmslos zu demjenigen Maß von Klärung gebracht, daß an der Hand des verfügbaren urkundlichen Materials überhaupt erreichbar ist, wird man billigerweise, da über die Kraft eines einzelnen weit hinausgehend, nicht erwarten dürfen. Unter diesem Gesichtspunkt sind die unterlaufenen Irrungen zu beurteilen.
Für den Heraldiker völlig unfaßbar ist dagegen die Auslegung welche seitens Kindlers von Knobloch das von ihm abgebildete Kolmannsche Wappenbild erfahren hat.
Das Wappen des Geschlechts ist uns nur durch dessen ausnahmslos dem 14. Jahrhundert angehörende Siegel überliefert. Unter den mir bekannt gewordenen sind jedoch nur drei Helmsiegel. Zwei derselben gehören dem Wilhelm Kolman. Das ältere, mit ausnahmsweise links geneigtem Schild und dessen Form nach um 1300 entstanden, hat die Legende: "+S´. WILHELN.KOLMAN“. Die zum Teil etwas undeutliche des jüngeren lautet: "S. WILHEL´I. D`. FRIb´G. DCT. KOLMAN.“ Dieser erstmals an der Urkunde vom 1. Juni 1315 nachgewiesene Neuschnitt, dessen sich Wilhelm auch noch bediente, als er bereits im Besitz der Ritterwürde war (das Siegel hängt der Urkunde von 1326 an), ist vermutlich durch den Verlust des älteren Stempels bei Zerstörung der wilden Schneeburg veranlaßt und anscheinend auch nicht in Freiburg gefertigt worden. Bemerkenswert ist der Wechsel in der Legende durch Einschaltung der Herkunftsbezeichnung. Das verschiedenen Urkunden anhängende dritte ist dasjenige des Edelknechtes Konrad Kolman gen. Jud. Die Legende lautet: "+S`. KUNRADI.DICTI. COLMAN.“ Mangelhaft bereits durch Schreiber in dessen Urkundenbuch abgebildet, hat es offenbar auch der Wappenzeichnung im Geschlechterbuch als Vorlage gedient.
Dazu wird nun gesagt: "Die Siegel zeigen im gerandeten Schilde ein achtspeichiges Rad, das Siegel der Ek. Conrad 1314 zeigt als Helmzier einen Adlerhals mit einem Hufeisen im Schnabel, welche Helmzier auch die von Tußlingen führten.“
Die beiden Siegel des Wilhelm Kolman scheinen Kindler von Knobloch unbekannt geblieben zu sein, ein Beweis, daß ihm die Originalurkunden in Freiburger Stadtarchiv nicht zu Gesicht kamen. Das jüngere des Wilhelm hat nur sechs Radspeichen, ebenso die helmlose seines Bruders Heinrich sowie des Johannes, dessen jüngeren Bruders des Kolman Jud. Doch das ist für die Blasonierung irrelevant.
Dagegen handelt es sich bei dem mit Ohren ausgestatteten Vogelkopf des Helmschmucks keineswegs um einen Adler, sondern um einen Vogel Strauß, in der typischen Auffassung des Mittelalters. Mit Ohren hatte man sich wohl auch den Greif gedacht, den Adler niemals. Sie fehlen mitunter auch dem Vogel Strauß (mittelhochdeutsch: "strüz, strüs, strouze, strouse“, aus lat. "struthio“), das Hufeisen aber ist ein Attribut, das einzig ihm zukam. Das hätte Kindler von Knobloch unbedingt wissen müssen. Bot doch ausreichende Belege dafür schon G.A. Seyler in seiner klassischen Geschichte der Heraldik.


" Den schilt den wil ich gesten
den Aggalon do fuorte da
sin velt erlühe lafürbla
dar inne stuont von golde ein strüz
dem hiene ze sinem snabel uz
ein silberwiz rosisen“,
sagt Meister Konrad von Würzburg (+1287) vom Wappen des Königs Aggalon im "Trojanischen Krieg“. Und in Übereinstimmung mit der Darstellung im sog. "Codex Seffken“ beschreibt Peter Suchenwirt (+um 1395) den Helmschmuck des Königs von Ungarn:
"Den stauzzenhals hermeleinen
sein augen von rubeinen
gleisten gen der veinde schar:
der snabel ist von golde gar
darin er fürt ze preisen
gestalt als ein hufeysen
gepogen chlar von golde rein
gekrönet ist daz howbet sein
mit golde reich.“
So ist denn auch das Wappenbild der Ellend von Konstanz, das Kindler von Knobloch a.a.O. gleicherweise als "Adlerhals mit einem natürlichen Hufeisen im Schnabel“ anspricht, wiederum nichts anderes als ein Straußenhals, was zugleich auch die Straußenfedern auf dem Helm anzeigen, die jedoch nicht, wie er auf Grund der verballhornisierten Abbildung meint, aus einer "durch sieben (3. 4) g. Ringe gebildeten Krone“, sondern aus einem sog. "Gebünde“, einem Zaun aus Flechtwerk, herauswachsen, worüber die Wappenrolle der Konstanzer Geschlechtergesellschaft "zur Katze“ keinen Zweifel läßt.
Das Hufeisen ist eben – ich wiederhole es – in der mittelalterlichen Kunst, nicht nur ein untrügliches, sondern oft genug das einzige Merkmal, durch das erkannt wird, daß ein Vogel Strauß dargestellt werden sollte.
In dem am ehesten einem Rebhuhn vergleichbaren Federvieh, das unter den teils symbolischen, teils groteskenhaften Vierpaßfüllungen der Portallaibungen der Kathedrale zu Lyon auftritt, würde man ohne das im Schnabel getragene Hufeisen ebensowenig einen Strauß zu erkennen vermögen, wie in dem papageienartigen, kurzbeinigen, blauen Vogel im Schild und auf dem Helm der Heydek in Schwaben in der Züricher Wappenrolle. Das dem Ende des 15. Jahrhunderts entstammende, auf Schild und Helm einen Straußen zeigende Siegel des Freiburger Ratsmitgliedes Eberhart Strauß, das ich in der von Dr. Hefele geleiteten und bereits zu stattlichem Umfang angewachsenen, ungemein wertvollen Wappensammlung unseres städtischen Archivs gefunden, ist der einzige mir bekannt gewordene Fall, wo auf das traditionelle Attribut verzichtet ist.


Der exotische Vogel war eben bei uns den meisten Darstellern nur nach seinen aus den Bestiarien übernommenen Lebensgewohnheiten bekannt, denn auch sein kostbares Gefieder kam – wenn desselben vereinzelt auch schon früher gedacht wird – eigentlich erst seit dem 15. Jahrhundert als prunkvoller Hut- und Helmschmuck neben den zuvor beliebten heimischen Reiher-, Hahnen- und Pfauenfedern zu allgemeinerer, im Verlauf der 16. Jahrhunderts allerdings dann auch zu denkbar üppigster Anwendung.
Die Vorstellung, welche sich das Mittelalter von den fremden Tieren zu eigen gemacht, wird nun aber namentlich von dem Glauben beherrscht, daß es eine unwiderstehliche Begierde nach dem Genuß von Eisen habe.
In dem Bestiaire d´amour des Richard de Fournival sehen wir einen Vogel Strauß, nachdem er eben ein Ei gelegt, das auszubrüten er nun geruhsam der Sonne überläßt, nach getaner Arbeit sich an einem Hufeisen erquickend, stolz davonschreiten, und in dem reich mit Bildwerk geschmückten, dem Anfang des 14. Jahrhundert entstammenden Psalter der Königin Marie von England begegnen wir der Darstellung, wie ein Mann einen Vogel Strauß dadurch anzulocken sucht, daß er ihm Nägel und Hufeisen vorwirft. In seinen nicht viel jüngeren Buch der Natur berichtet aber der Regensburger Kanonikus Konrad von Megenberg (+1374) "Von dem Strauzen“: "Strucio haizt ain strauz und haizt in kriechischer sprach assida und haizt auch camelon 7 dar umb er gespalten fuez hat als ein kammel.....er izt eisen und verdaut daz / wan er ist gar haizer natur. Er hazzet die pfärd von natur und laidigt si wa er mag / und dar umb fürhtent in diu pfärt gar ser und hazzent in also vast daz si in niht getürrent angesehen.“
Wie diese Vorstellungen entstehen konnten, darüber unterrichtet uns die Ausführungen des Basler Hochschullehrers Sebastian Münster, der in dem von "Affrica mit seinen besondern Ländern / Thieren / und wunderbarlichen Dingen“ handelnden Buche seiner bei Petri erstmals 1544 und fernerhin in nicht weniger wie 24 deutschen Ausgaben verlegten Kosmographie "Von den Straussen“, welchen er ein besonderes Kapitel gewidmet, zu erzählen weiß: "So man diesen Vogel abthuot / findet man gemeinlich in seinem Magen stein / und etwann Eysen / und die sol er verzeeren so sie lang bey jm geligen.“ Wenn er, ohne Schaden zu nehmen, Steine verschlingen konnte – und das scheint erwiesen -, warum sollte er nicht auch Eisen verdauen können, wenn er sich Zeit dazu ließ? Auch der Künstler, der die Illustration zu dem Kapitel gefertigt, hat sein Straußenbild offenbar nicht allein aus der Tiefe des Gemüts geschöpft. Aber neben den Vogel zur Kennzeichnung seiner Neigung ein Hufeisen zu legen, konnte er doch nicht unterlassen, wozu er ihm, in Bereicherung seines Speisezettels wohl von künstlerischen Erwägungen geleitet, zur Abwechslung einen mächtigen Schlüssel in den Schnabel gab.


"Dieser verwandelt sich Eisen in Speiße“, sagt vom Strauß selbst Leonardo da Vinci, ein Mann, der sonst in der richtigen Erkenntnis solcher Dinge seiner Zeit weit vorausgeeilt, ein Beweis, wie fest und unerschütterlich die eingelebte Vorstellung allgemein im Volksglauben Wurzel gefaßt.
Durch diese vermeintliche Eigenschaft wurde nun der Vogel im Mittelalter gerne mit allem in Beziehung gebracht, was irgendwie mit Eisen zu tun hatte, wobei der naiven Kunst das auch als "isen“ kurzweg bezeichnete Hufeisen im Schnabel als feststehendes, allbekanntes Attribut den Mangel anderer ausreichend kenntlich machender Merkmale ersetzen mußte. So zeigt den auch das Siegel der Stadt Leoben – des Hauptstapelplatzes steirischen Eisens – einen Strauß. Ein Hufeisen im Schnabel, ein zweites mit dem rechten Fuß emporhaltend; und nach Siebmacher führten zu Wartberg im Komitat Preßburg einen solchen auch die Schmiede, die sonst allerdings fast allgemein als Feuerarbeiter den Lindwurm zum Wappenzeichen ihrer Zunft erkoren hatten. Doch auch vom Strauß glaubte man, daß er glühendes Eisen und glühende Kohle verschlingen könne. Und in Freiburg finden wir den Strauß als Wappenbild bei den Schmiedefamilien Buckeisen und Biehler, bei ersteren auch als Helmzier, bei letzteren statt dessen drei Straußenfedern; ferner, mit seinem langen Schnabel allerdings mehr einem Storch vergleichbar, auf dem Siegel des Satzbürgers Kapitänleutnant Franz Christoph Eisenschmied von 1717, dessen unbekannter Ahnherr, wie Wort- und Bildnahme untrüglich bezeugen, fraglos gleichfalls am Amboß gestanden. Und wenn wir erfahren, daß ein Hans Struß in dem Steuerregister von 1481 als der Schmiedekunst zugehörig verzeichnet ist, so wird man angesichts seiner Wappenführung auch auch für den gleichzeitig belegten bereits erwähnten Eberhart Struß, obwohl er als Meister der Tuchkunst im Rat saß, dieselbe Herkunft unterstellen dürfen.
Für Freiburg sind durch die Herrschaftsrechtsregister für die Zeit nach 1400 allein in der alten Stadt auch nicht weniger wie fünf Häuser "zum Strauß“ nachgewiesen, jedoch nur in einem einzigen Falle, und zwar für 1565 durch einen Angehörigen der Familie Biehler, Beziehungen in gedachtem Sinne. Das schließt jedoch, da die Entstehung der Hauszeichen jedenfalls über die Zeit der ältesten Einträge weit zurückreicht, angesichts des häufigen Besitzerwechsels in fraglicher Zeit die Wahrscheinlichkeit nicht aus, daß solche ursprünglich bei all den gedachten Häusern bestanden. Auf nach Art und Zeit unzulässigen Voraussetzungen fußend, entbehrt die dem entgegenstehende Erklärung Götzes der objektiven Begründung, wenn er sagt: "Ihn (den Vogel Strauß) wählte zur Hausmarke wohl, wer die Straußenfeder als Helmzier führte, wie der Habsburger die Pfauenfeder, also ein Edelmann, und so trifft es sich gut, daß als ältester Träger des Namens Strauß in Basel 1286 ein nobilis vir Cuonradus dictus Striuz de Wartenberg erscheint.“ Von den bekannten älteren Freiburger Geschlechtern ist bis jetzt keiner mit gedachter Helmzier erwiesen, und sie dürfte vermutlich ebensowenig für den zur Stütze der Hypothese herangezogenen Basler Edelmann nachweisbar sein, dessen Wappenführung mir nur hinsichtlich des Schildbildes bekannt ist.
Mit diesem symbolischen Gehalt gewinnt nun aber auch das von den Kolman gewählte oder lehensweise übernommene Helmkleinod einen bis dahin unbeachtet gelassenen Betrachtungswert. Dasselbe erschließt uns nicht nur die eigentliche Bedeutung des Namens, sondern gestattet zugleich Rüchschlüsse auf die berufliche Herkunft des Geschlechtes, die auf der festen Grundlage der gegebenen örtlichen Verhältnisse aus dem Bereiche der Hypothese so viel wie völlig in den gesicherter Tatsachen gerückt erscheinen.


Gleich den verschiedensten Wurzeln, aus welchen die Nachnamen erwachsen, sind auch die Ursachen, welche im einzelnen Falle die Wappenwahl bestimmten, meist nicht zu ergründen. Die einen oder anderen unserer Geschlechterwappen mögen mit einem Lehens- oder sonstigem Besitzverhältnis in Zusammenhang stehen, Beziehungen, die sich mehrfach in Helmzeichen nachweisen lassen. In anderer wiederum äußert sich eine örtliche oder berufliche Ableitung, die ja namentlich auch in der Wortnamensbildung eine große Rolle spielt, allerdings hierbei sowohl wie in ihrer Verbildlichung oft nur in andeutender und darum nicht immer unmittelbar sinnfälliger Form.
Zwei bezeichnende Beispiele letzterer Art bietet die Züricher Wappenrolle mit dem Wapen des schwäbischen Geschlechtes der "Stuben“ sowie dem der "Suls“ von Zürich. Die "stube“ (englisch: "stove“, der Ofen) ist das heizbare Gemach. Eine Stube ließ sich nach den Grundsätzen der Heroldskunst nicht gut darstellen. Der Mann wählte also einen wesentlichen Bestandteil derselben, das Glasfenster, das er auf den Helm und zugleich dreimal in den Schild setzte. Das Wappen der Suls zeigt auf dem Helm und im Schild eine Kufe. Hier ist die Beziehung zwischen Wort- und Bildname scheinbar weniger in die Augen springend; für die Zeitgenossen war der Zusammenhang jedoch auch da ohne weiteres klar. Kaum eine andere Legende ist im Mittelalter, namentlich auf Fenstergemälden häufiger dargestellt worden, wie diejenige des hl. Nikolaus von Mira, und darunter gerade mit besonderer Vorliebe die Szene, wie derselbe drei geschlachtete Knaben zum Leben erweckt, die sich aus der Kufe erheben, in der sie eingesalzen werden sollten. Das mittelhochdeutsche "sulzen“ bedeutet einsalzen. "Sulz“ (Suls) ist das Eingesalzene. Das war natürlich wappenmäßig wiederum nicht gut darzustellen. Man behalf sich darum mit dem zu seiner Aufnahme dienenden Gefäß, das zwar an sich in nichts die ihm dabei zugedachte Spezialbestimmung verriet, darum jedoch durch die Darstellungen des alt und jung vertrauten Bilderbuches der Kirche ausreichend interpretiert erschien.
Weniger offenkundig, aber darum vielleicht einer zwanglosen Erklärung doch nicht unzugänglich ist die Beziehung zwischen Namen und Bild bei dem bereits erwähnten Wappen der Ellend von Konstanz. Der Ellende ist bekanntlich im Sprachgebrauch des Mittelalters derjenige, der in oder aus einem fremden Lande, also fremd oder in der Fremde ist. Der Name tritt als Zuname auch bei Freiburger Geschlechtern auf. Was mag nun damit der Vogel Strauß zu tun haben? Ich glaube nicht, daß ihm hier die übliche symbolische Bedeutung zukommt. Alles, zumal auch die Form des Helmschmuckes spricht dafür, daß das Wappen nicht über das 15. Jahrhundert zurückreicht. Früher ist das Geschlecht auch nicht bezeugt. Wäre nicht eine Erklärung in dem Sinne denkbar, daß der Ahnherr desselben im fernen Lande als Kaufmann durch den Handel mit Straußenfedern oder gar durch eigene Straußzucht sein Vermögen erworben, was er durch die in ein "Gebünde“ auf den Helm gesetzten Straußfedern kund gab, während er in dem Schild den durch das Hufeisen im Schnabel charakterisierten Kopf des Vogels aufnahm?


Die Quelle des Reichtums der Freiburger Kaufmannsgeschlechter entsprang auf heimischen Boden. Schon frühe mag es neben anderen Unternehmungen der Ertrag des breisgauischen Bergbaues gewesen sein, dessen Ausbeute allmählich fast völlig lehens- und pfandweise in ihre Hände gelangt war. Die Helmkleinodien verschiedener Geschlechter verraten ein solches Lehensverhältnis. In erster Linie war es natürlich die Silbergewinnung, und welche hervorragende Rolle dieser zukam, beweist der Börsenbericht eines Italieners vom Jahre 1265 von der Messe der Champagne, in dem derselbe neben dem Wert des Sterlings nur noch des ungemünzten "ariento di Friburgho“ gedenkt. Daneben ging der Betrieb auf Blei und Eisen sowie auf die Verarbeitung des letzteren, deren im oberrheinischen Gebiet schon frühe gedacht wird. Ob die "zwene isenin fronteile“, welche Graf Egeno 1303 (Juni 8) nebst einem Fronteil "ze dem silberberge ze Oberriet“ dem Freiburger Bürger Gottfried von Schlettstadt verleiht, die Auslegung gestattet, welche ihnen Dambacher gegeben, lasse ich dahingestellt. Aber neben dem Stahl aus der Lombardei geschieht in den Zollrodeln Freiburgs des "stahels von Valckenstein“ Erwähnung. Hier oben im Zastlertal finden wir aber Gleider der Kolmanschen Sippe bekanntlich zuerst bezeugt durch "Chuonradus Bükenrüte“ schon bald nach dem ersten Drittel des 13. Jahrhunderts. Daß die Kolman aber nicht erst durch die Erwerbung der ob den einmündenden Schwarzwaldtälern gelegenen wilden Schneeburg hier engere örtliche Beziehungen gewonnen, bekundet auch die Taufnamenswahl, welche die Elter der beiden späteren Burgherren für diese getroffen. Verrät sich bei "Heinrich“ die Versippung mit den benachbarten Falkensteinern, so wurde die Wahl des in Freiburg damals keineswegs häufigen Namens "Wilhelm“ fraglos im Hinblick auf den hl. Wilhelm von Maleval, den Begründer des zu Oberied und Freiburg ansässigen Wilhelmitenordens, gewählt. Und wenn uns auch keinerlei Pergamentbriefe davon berichten, daß die Kolman hier oben ihre Tätigkeit mit der Gewinnung oder der Verarbeitung von Eisen entfaltet haben, so spricht dafür in kaum minder beredter Weise der erwählte Helmschmuck.
Von den sechs Kolmanschen Wappengenossen mit dem Wagenrad im gerandeten Schilde, den Tußlingen, Bückenrüti, Stehelin, Kreier, Baldingen und Endingen von Neuenburg, isz uns nur bei vieren auch der Helmschmuck bekannt. Er ist bei zweien – den von Tußlingen und Stehelin – dem Schildbild entnommen.teils ein halbes mit Kugeln besetztes, teils ein ganzes Wagenrad. Die Endingen von Neuenburg führten einen mit Kugeln besetzten Schwanenhals. Die späteren Wappenbücher geben, wohl irrigerweise, auch den Tußlingen den Straußenhals; so auch dasjenige des Kaspar von Baldung von Löwen von 1604 im Staatsarchiv zu Basel. Die verlässigeren Siegel erbringen keinen Beleg dafür. Wohl aber besteht zwischen dem Namen der Stehelin und dem Helmschmuck der Kolman – neben diesem auch der Kreiern, die einzige, deren Name keine örtliche Herkunftsbezeichnung darstellt – in der ersterem innewohnenden Bedeutung eine innige Berührung, die eine Berufsverwandtschaft offenbart; denn "stehelin“ ist das Adjektiv von Stahl. "So muuoz ich sin gar stehelin und herter denne isen!“ heißt es im "Trojanischen Krieg“ des Konrad von Würzburg. Liegt es nicht nahe, auf eine ähnliche Beziehung zwischen Namen und Helmschmuck zu schließen, wenn wir sehen, daß nach Grüneberg auch die "fry von Hardeck“ den Straußenhals mit dem Hufeisen im Schnabel als Zimierde erkoren?


Die Wilkina-Sage, welche um 1300 aus mündlichen Erzählungen deutscher Männer, die in Bremen und Münster geboren, sowie aus alten Liedern deutscher Zunge zusammengesetzt ist, beschreibt den Helm von Welands Sohn Wittig – ich folge den Angaben G.A.Seylers -: "...auf dem Helm war ein Lindwurn gebildet, der Schlange genannt wird; dieser Wurm war goldglänzend, das bedeutet Wittigs Ritterschaft; dabei war er giftsprühend, und das bedeutet Wittigs Grimmigkeit. Der Schild war aber weiß und mit roter Farbe Hammer und Zange darauf gemalt, weil sein Vater ein Schmied war“. Also das traditionelle Wappenzeichen des Schmiedehandwerks, mittels dessen auch der Minnesinger Barthel Regenbogenseine durch eigene Aussage bekundete Abkunft zur Schau trug. So mag auch dem ersten Kolman, der, gleich andern seines Standes lehensfähig geworden, sich den Rittergurt um die Lenden band, der mutmaßliche, als Unternehmertätigkeit zu erfassender Beruf seines Vaters die Wahl des Kleinodes bestimmt haben, mit dem er den zum ererbten Kaufmannsschild gewonnenen Ritterhelm schmückte, ohne darum das einträgliche Kaufmannsgewerbe an den Nagel zu hängen; denn wenn sich auch die Beschäftigung mit Kleinkram mit den Standesprätensionen eines Ritters nicht vertrug, so verbot diese doch keineswegs den Großverkauf in jeglicher Ware.
Der Nachweis, daß, näher besehen, auch ein unverkennbarer Zusammenhang zwischen Wort- und Bildname der Kolman besteht, soweit letzterer im Helmkleinod zum Ausdruck gelangt, setzt die Beantwortung der Vorfrage nach der Deutungsmöglichkeit des ersteren voraus.
Auf dem unsicheren Gebiet der Namensdeutung umlauert uns die Gefahr von Trugschlüssen an allen Ecken und Enden. Auch beim besten Willen wird es schwer gelingen, angesichts verschiedener Auslegungsmöglichkeiten die naheliegende Neigung völlig auszuschalten, derjenigen den Vorzug zu geben, welche einer etwa vorgefassten Meinung am meisten entgegen kommt.
Daß "ungründliche, schnell bereite Gelehrsamkeit gar leicht zu schnell befriedigenden Antworten gelangt“, darauf hat einleitend auch Götze in seiner wiederholt berührten, inhaltsreichen und anregenden Abhandlung hingewiesen. Daß aber auch der berufene Forscher nicht immer sicher über alle Fallstricke hinwegkommt, das beweisen auch seine eigenen Auslegungsversuche. Im dritten, das Verhältnis der Familiennamen zu den Geländenamen behandelnden Kapitel findet sich die Erklärung: “Von ihrem Besitz bei den Föhren heißt die Familie Ferler, die in Freiburg 1460 in der Schreibung Färler zuerst auftritt, während um 1530 ein und derselbe Bürger Värler, Verler und Ferler geschrieben wird.“
Für die den Hauptbestand bildenden Freiburger Namen hat Götze leider fast ausschließlich das Flammsche Häuserbuch herangezogen, das ja nur vereinzelt über das 15. Jahrhundert zurückreichende Nennungen bietet. Das gilt auch für den "Ferler". Die vorliegende Urkundenliteratur hätte ihm anderfalls sagen können, dass das übrigens auch von Kindler von Knobloch verzeichnet und von diesem irrigerweise später dem Stadtadel zugewiesene bürgerliche Geschlecht zu Freiburg schon im 13. Jahrhundert belegt ist. Durch volle drei Jahrhunderte begegnet es uns von nun an unter den Ratsgliedern, und die urkundlichen Quellen hätten Götze vereinzelt auch die seine Auffassung stützende Schreibweise "Förler“. Geboten.
Und doch ist diese ihm durch Gedankenverwandtschaft  mit dem vorhergehenden, aus einem Flurnamen "zem Boummilin“ entwickelten "Bäumle“,  und Bäumler“ nahegelegte Deutung falsch. "Verler“ kommt nicht von "Föhre“, sondern von "Ferlin“, dem Deminutiv von "Varch“, der Sau, also unserem heutigen Ferkel, dem jungen Schwein. "...Er verkauft einem metzger ain saw mit dem ferlin / und wie er erfuere / das hernach die saw geferlet und zwelf ferlin gehabt / ...“ ist in der Zimmerschen Chronik zu lesen; weitere Belege bei Lerer (Mittelhochd. Wörterbuch). Übrigens bietet auch schon das Flammsche Häuserbuch, dem Götze den "Verler“ entnommen, eine völlig ausreichende Orientierung. Dieses verzeichnet nämlich neben einem nahe dem schwabentor in der Gerberau gelegenen Haus "zum schwarzen Fehrlin“ auch ein solches, "zum blauen Fehrlin“ in der Kaiserstraße, das abwechselnd auch "zur blauen Sau“ genannt wurde. Zu alledem erfahren wir hier außerdem, daß in ersterem, in dem durch zwei Jahrhunderte das Gerberhandwerk getrieben wurde, ein Verler  wohnhaft war. Fügen wir dazu noch die Tasache, daß die Verler laut Ausweis eines Siegels des Peter Verler an einer Urkunde von 1411 (Juni 23) eine aufgerichtete Sau im Wappen führten, nach dem weiteren einer Wappenscheibe aus dem 16. Jahrhundert auch auf dem Helm, so dürfte jeglicher Zweifel über die Deutung des Namens ausgeschlossen sein. Als Berufsname ist Verler nicht belegt. Wahrscheinlich liegt ein aus der Berufstätigkeit abgeleiteter Übername vor, für welchen sich nicht nur durch den aus dem Häuserbuch ermittelten Wohnsitz in der Gerberau, sondern auch schon aus dem Zollrodel von 1396 ein gewisser Rückschluß ergibt, in welchem als erster des Überwachungsausschusses, der über die Ein- und Ausfuhr von "leder oder hüte gegerwet oder ungegerwet“ gesetzt ist, "der Verler“ genannt wird, von weiteren unedierten Belegen ganz abgesehen. Es ist nicht der einzige Berufsname dieser Art; aber nirgends äußert sich die Namensbildung in so vielfach variierten Anspielungen auf den Beruf wie bei den Eisen verarbeitenden Gewerben. Die "Leg-, Been-, Vel-, Schrib-, Stern-, Gold-, Stolz-, Hupsch-, Schuck-, Seng-, Menel-, Mol- und Grienisen“, welchen wir in den Steuer- und Herrschaftsrechtsregistern des 15. Und 16. Jahrhunderts begegnen, sind alle ebenso wie ursprünglich die "Buckisen“ Glieder der ehrsamen Freiburger Schmiedezunft "zum Roß“. Und auch bei den als Freiburger Schmiedefamilie nachgewiesenen Biehler wird man die Ableitung des Namens vom Beruf im Sinne von "Beilschmied“ zu deuten berechtigt sein; denn "biel, bihel“ ist das Beil.
Den im Flammschen Häuserbuch sechsmal vermerkten Namen "Kolman“ hat Götze leider nicht in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen. Auch bei diesem dürfte jedoch, wie ich glaube, die nachstehend versuchte Deutung durch den im Helmschmuck des Geschlechtes zum Ausdruck gelangenden Bildnamenin gleicher Weise gestützt werden, wie diejenige des Verler durch dessen auf Schild und Helm geführtes, den Beruf andeutenden Zeichen, allerdings aus gleichen Gründen wie bei den "Stuben“, "Sulz“ und "Ellend“ nur in übertragenem Sinne.
Socin ordnet "Colman (Cholman)“ unter die aus Taufnamen entstandenen Familiennamen, als welcher er unter unseren älteren Freiburger Geschlechternamen ja auch nicht allein stehen würde. Ich nenne nur die "Meinwart“ und "Reinbot“
Wir kennen zwei gleichbenannte irische Heilige, durch welche der altgermanische Name auch eine besondere christliche Weihe erhalten hat. Auf den einen oder anderen derselben mögen die Ortsnamen Coleman in Texas und in der Südafrikanischen Republik, sowie der Coleman River in Australien zurückgehen. Den einen führt sein Weg nach Österreich, wo er 1012 zu Melk den Märtyrertod erlitt. Auch "Coloman“ genannt, erinnert der Colomanus-Berg beim Wallersee an ihn. Eines zwischen Brixen und Trient gelegene Ortes "Colman“ wird in der Zimmerschen Chronik gedacht.
Damit wäre uns "Colman“ als Taufname ja nähergerückt; aber in breisgauischem Gebiet ist er mir, wenn wir von den angeführten, offenkundig als Rückbildung aus dem Familiennamen anzusprechenden Fällen abgesehen, um die fragliche Zeit nicht begegnet.
Doch selbst wenn wir den Familiennamen Kolman als aus einem alten Taufnamen erwachsen annähmen, so ist damit seine Entstehung noch nicht erklärt. Faßt man ihn etymologische, so dürfte er wohl nur mit dem mittelhochdeutschen "Koler“, das ist der Köhler oder Kohlenbrenner, zu übersetzen sein.
Oder sollte die erste Silbe ursprünglich nicht "Col“ im Sinne von "Kohle“, sondern "Colo“ gelautet haben, und Colmann nur die übliche Koseform sein, entsprechend Hermann zu Heribert, Hartmann zu Hartmut, Gallman zu Gallus usw., Bildungen, die namentlich im 14. Jahrhundert bei uns erneut zusehens an Ausbreitung gewannen? Jedenfalls haben wir auch "Koler“ und zwar schon im 13. Jahrhundert als Familienname und nicht etwa nur in niederen Kreisen, sondern auch unter den Geschlechtern; denn in der für 1218 belegten Nennung der Brüder "Dietricus scultetus de Endingen et Colarius“ läßt sich letztere ebensowohl als Nach- wie als Taufname erfassen, nachdem und für 1312 (Mai 1) mit "wir her Walter der Koler ein ritter und Kol min son“ die gleichzeitige doppelte Gebrauchsform geboten ist. "COL . FILII . COLERIS .“ so lautet die Legende auf dem Siegel des Sohnes. "Kol“ ist aber nicht etwa eine Kürzung von "Koler“, sondern die mittelalterliche Form für unser "Kohle“, die nach damaligen Sprachgebrauch sächlichen und daneben auch männlichen Geschlechts war. Sollte zwischen den Kolman und den Koler von Endingen vielleicht eine gewisse Herkunftsgemeinschaft bestehen, eine Frage, zu der man berechtigt ist angesichts der tatsache, daß nicht nur für 1290 (Nov. 3) ein "her Buggenrüti“ zu Freiburg mit dem Beinamen "von Endingen“ bezeugt ist, sondern auch der den Gebrüdern Heinrich und Wilhelm Kolmann anscheinend besonders nahestehende Neuenburger Zweig der Sippe, von dem ein Angehöriger den Sühnebrief von 1. Juni 1315 mitbesiegelte, sich bekanntlich "von Endingen“ benannte. Den Namen "Koler“ leitet H. Maurer von der bereits 1321 zerstörten Burg Koliberg (Kolberg 1408, Kolemberg 1494) ab. Mag sein; es ist auch umgekehrt denkbar. Das Topographische Wörterbuch hat für letzteren die Erklärung "Berg des Kol“ zur Hand. So oder so, es kommt für die Deutung des Namens auf dasselbe heraus.
Warum sollte "Kol“ in Kolman – denn die Schreibweise "Coloman“ kommt bei der Failie nicht vor – anders auszulegen sein? Als Berufsname wäre sie ja, obwohl dafür nicht belegt, den Zimberman, Rebmann, Vuormann usw. analog, welchen allerdings außer "Zimmerer“ keine dem "Koler“ entsprechende gekürzte Form gegenübersteht. Zahlreich sind dagegen aus dem 14. Jahrhundert bei uns die weiteren Namensbildungen gleichen Sinnes, bald mit, bald ohne Dehnungs-"h“, wie Kohlplatz, Kohlstatt, Kohlerhof, Kohlhalden, Kohlwald, Kohlplatz, Kohlstatt, Kohlbach usw. "Bach des Col“ interpretiert das Topographische Wörterbuch, ananlog "Kohlberg“, die letztere Nennung, und zu "Hof des Col“ müsste und dementsprechend die an erster Stelle verzeichnet führen, die mehrfach belegt (darunter auch für Überlingen durch den "Bertholdus miles cognomine Colhofe“ des Eintrags aus dem 13. Jahrhundert in dem Güterbuche des Klosters Salem), zugleich als Familienname auftritt. Nehmen wir eine solche Auslegung an, wodurch ja diejenige der Silbe "Col“ nicht erschüttert wird, so werden wir auch bei dem "Bach des Col“ nach diesem Kol selbst fragen dürfen.
Mit der Nennung "in dem sellande unter Colbach“, 1311 (Dezember 9 Fgb.) – soweit mir bekannt – erstmals gelegt, begegnet uns weiterhin der heute verschollene Name unter den wechselnden Schreibweisen "Kolbach, Kolibach, Colenbach“ wiederholt, örtlich bestimmbar durch den Dingrodel von Kirchzarten für das Tal und die Höfe bei Burg. Hier lag auch der Kohlbacherhof. Soll man nun darauf hinweisen, daß das die Gegend ist, wo wir der Kolmanschen Sippe schon bei ihrem ersten geschichtlichen Auftreten begegnen und der "Bach des Col“ schließlich der "Bach des Kolman“ sein könnte, obwohl sich der Name nicht nur hier findet? "Kohlenbach“ heißt auch ein bereits 1314 nachgewiesener Zinken in der Gemeinde Kollnau, von dem auch die "Kolenbächin“ her sein dürfte, von deren Gut in einer Waldkircher Urkunde von 1337 (Februar 22) die Rede ist.
Doch alle diese Nennungen können wohl einzig und allein als Anzeichen von in der Nähe betriebener Köhlerei bewertet werden, und wenn sie sich mit den Namen Kolman zusammenbringen lassen, so könnte das schließlich nur in dem Sinne geschehen, daß eben auch dieser gleichen Ursprungs ist.
Wo Erz gegraben und aufbereitet wurde, stellte sich auch der Köhler ein. Eine "Ordnung den Ysenbach (Hammereisenbach) petreffend“ von 1533 enthält die Bestimmung:“ Zvm vierzechden sol man gedenken / das man alwegen peym schmelzzofen und hamerschmiten anzal holcz nit also grien kolen mueß / den groß schad pey ist / gibt auch pöß kolln.“ Doch nicht nur für die Erzgewinnung, sondern nicht minder auch für die Eisen verarbeitenden Gewerbebetriebe der nahen Stadt war die Kohle ein wichtiger Bedarfsartikel. Zwischen den Zollsätzen für allerlei "geschmide“ steht auch der für Kohle, deren Bedeutung auf dem Markt der Stadt schon aus dem in der Münstervorhalle bereits 1292 eingehauenen Normalmaß für den Kohlenverkauf erhellt. Die Köhlerei war darum jedenfalls ein für den kaufmännischen Großbetrieb geeignetes, lohnendes Gewerbe. So gab es denn wie Bergwerks- auch Kohler-Lehen. Sollte in dem Unternehmerkreise, aus dem die älteren Freiburger Geschlechter hervorgegangen, angesichts der gesamten örtlichen und zeitlichen Verhältnisse, die Köhlerei nicht vertreten gewesen sein? Das ist doch kaum denkbar.
Unter den Gläubigern der Stadt, welche ihr mit Darlehen zur Befriedigung der immer und immer wiederkehrenden Ansprüche ihrer schwer verschuldeten Grafen an die Hand gingen, stehen neben den mit großen Summen vertretenen Juden sowie den mächtigen Snewlin und anderen auch die Kolman; und wenn dazu in den Rechnungsaufstellungen der Stadt vom 20. Oktober 1328 vermerkt wird: "Die hant alle brieue / ane Colmannen“, so wird man nicht erst fragen müssen, bei welchem Anlaß wohl deren von ersterer anerkannte Schuldbriefe in Verlust geraten sind. Ist es eine zu gewagte Hypothese, wenn man annimmt, daß sie die Mittel zu ihren Darlehnsgeschäften auf dem gedachten Weg gewonnen? Sie werden vielleicht nicht die einzigen Freiburger Eisen- und Kohlenbarone des 13. Jahrhunderts gewesen sein, aber es sind die einzigen, die sich durch ihre Wort- und Bildnamen als solche untrüglich zu erkennen geben.
Dies als zutreffend angenommen, war das andauernde Zerwürfnis der Stadt mit ihren auf der Feste am Hochfarren sitzenden Bürger vielleicht doch einigermaßen anderer Art, als von Bader und seinen Nachbetern unterstellt; offenkundige freie Erfindung zumal ist, daß das angebliche höhnische Gekläffe des "Wolfs im Schafspelz“ schließlich den unmittelbaren Anstoß zur Verwüstung des Kolmanschen Besitzes gegeben haben soll. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß etwaige auf Schleichwegen bewirkte Umgehung des städtischen Durchganszolles, worüber ständig Klagen und scharfe Abwehrmaßnahmen dokumentiert sind, die eigentliche Hauptquelle des Streites gebildet, in welchem Falle auch die im Sühneabkommen von 1314 stipulierte und seltsamerweise bis zum vollen Ausgleich festgehaltene ungewöhnlich hohe Buße von 1000 Mark Silbers verständlich würde, und das bezeugte Wegfangen von Freiburgern, soweit es unter Fehderecht erfolgte, "als in semlichen kriegen gewonlich ist“, nicht kurzerhand als "Wegelagerei“ gebrandmarkt werden darf. Fiel doch späterhin aus verwandten Ursachen und unter ähnlichen Begleiterscheinungen von gleicher Seite auch die zum Schutz des bischöflich straßburgischen Bergwerklehens errichtete Burg Birchiberg im Möhlintal der gänzlichen Zerstörung anheim, ein Besitz der Snewlin, die wir übrigens mit guten Gründen auch als Erbauer und Vorbesitzer der "nüwen vunde wilden Snevspurg“ vermuten dürfen. Nur in diesem Sinne konnte von einem Zusammenhang des Besitzverhältnissen der Snewlin und Kolman an letzterer gesprochen werden.
Die versuchte Deutung von Wort- und Bildname mit den daraus abgeleiteten Folgerungen stützen Geschichte und Sage.
"Dann und wann kommen Leute hinabgewallfahrt und beten und glauben, der Weland (zu Gloggensachsen in Tirol) sei ein großer Heiliger gewesen“, läßt V. v. Scheffel in seinem Ekkehart den herzoglichen Kämmerer Spazzo im Anschluß an die von diesem zum besten gegebene "Grobschmiedsgeschichte“ sagen, gestützt auf die Acta sanctorum, welche, "Welandus ab aliquibus Sanctus dictus....“ verzeichnen.
Laut verschiedenen Einträgen in dem im 16. Jahrhundert entstandenen Urkundenrepertorien 1 und 2 des Heiliggeistspitals zu Freiburg hatte "meister Wieland der schmid“ sein in der Vorstadt "Newenburg bey der Brotlouben zwischen Menlis (Mendlis) des schmidts huß von Tentzlingen“ und "Fricken Schmider“ gelegenes, 1309 mit aller Zugehör von dem Schlosser "Berhtold“ gekauftes Haus 1341 zu einem Viertel, 1347 völlig "sinem sun Wyttichen“ – in letzterem Dokument "Wygken“ genannt – "zue eigen“ übergeben. Könnte nicht gleicherweise eine entsprechende, mit der Person des hl. Kolman verknüpfte, uns nicht mehr bekannte Legende, die unter Umständen gerade aus der, wenn vielleicht auch nur fälschlichen, Erymologie des Namens erwachsen, auch die Namenswahl des Ahnherrn der Kolman von Freiburg bestimmt ahben, wie dem Schmiedmeister in der Neuenburg der seine, den er dem Sohne als Familienname vererbt – denn "Witich Wielant“ nennt sich dieser 1403 (Sept. 15) -, von dem zum Heiligen erhobenen berühmten Sagenhelden seines Handwerks geworden war?
Der 1420 als Priester zu Straßburg verstorbene Jacob Twinger von Königshofen berichtet in seiner bekannten Freiburger Chronik:
"Die sag ist / das die Hertzogen von Zeringen vor zeiten Köler sind gewesen unnd haben ir wonung gehabt in dem gebirg / unnd den welden hinder Zeringen dem schlos / da es dan itzund stehrt / unnd haben alda kollen gebrent. Nun hat es sich begeben / das derselbige Köler an eine ordt in dem gebirg kollen hatt gebrant / unnd hatt mit demselbigen grund und erden den kolhauffen bedeckt / unnd den ungefert also do ausgebrant.
Da er nun die kollen hinweg hatt gethan / hatt er an dem boden eyn schwere / geschmelzte matery funden / unnd das also besichtigett / do ist es gut silber gewesen / also hat er derfür immerdar an demselbigen ordt kollen gebrant / unnd wider mit derselbigen erden und grundt bedeckt / unnd da aber silber funden wie vor / darbey er hatt mercken können / das es des bergs unnd des grundt schuldt sey / unnd hat solches in einer geheim bey im behalten / unnd damit von tag zu tag an demselbigen ordt kollen gebrandt / unnd ein grossen schatz silbers darmit zusammen bracht.“
Die heimatgeschichtliche Forschung hat uns, wie wir gesehen, Schilderungen aus längst vergangenen Zeiten geboten, die zum Teil einigermaßen abirren von den Pfaden historischer Wahrheit, selbst da, wo diese durch deutliche Wegweiser kenntlich waren. In dem entrollten Sagenbild mit seinem zur Herzogswürde aufgestiegenen Köhler ist meines Erachtens die von der unermüdlich schaffenden Phantasie der Volksseele in gewohnter Übertragung auf ihrem Gedankenkreise vertraute Namen spielend umgebildete Überlieferung wirklicher Geschehnisse unverkennbar.


Vorstehende Abhandlung ist im wesentlichen einer Serie gleichgearteter kritischer Studien über die Snewlin von Freiburg entnommen, welche ürsprünglich auszugsweise in gedrängtester Form meiner Untersuchung über Freiburgs ersten Bürgermeister (Schau.-ins-Land 1913) als Exkurs beigegeben werden sollten. Dort Raummangels halber ausgeschieden, mußte deren Veröffentlichung aus anderen Erwägungen auch weiterhin zurückgestellt werden. Ökonomische Rücksichten nötigten auch hier zu möglichster Beschränkung und damit zum Verzicht auf die wünschenswerten Quellennachweise. Wer das Bedürfnis einer Nachprüfung empfindet, dem bleibt diese an Hand der gebotenen Angaben in der Hauptsache auch so durchführbar. Eine völlige buchstabentreue Wiedergabe der angeführten Urkundenstellen konnte insoweit nicht eingehalten werden, als die erforderlichen Spezialtypen nicht zur Verfügung stunden.