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Raubmord in Eschbach im Jahre 1839

aus den:
Annalen der Großherzoglichen Badischen Gerichte.
Fünfzehnter Jahrgang Nro. 37. Karlsruhe, den 11. September 1847

Raubmord. Klagfreierklärung mit Detention

I. Geschichte.
Seit dem Jahre 1811 lebte Katharine, geborene Zipfel, mit dem Hofbauer Ignaz Rombach in einer zwar kinderlosen, aber zufriedenen und glücklichen Ehe, denn bei der einfachen Lebensart dieser Leute, ihren ländlichen frommen Sitten, im Besitze eines ansehnlichen Guts – des s.g. Mooshofs, in der Thalgemeinde Eschbach – und im Genusse einer dauerhaften Gesundheit bei einer kräftigen Lebensconstitution, war das Loos beider wirklich beneidenswerth, und ihres vorgerückten, beinahe gleichen Alters von 59 Jahren ongeachtet, konnten sie noch eine Reihe von Jahren ihres häuslichen Glücks genießen, wenn nicht plötzlich und unvorgesehen ein Bösewicht von außen sich eingeschlichen und Hand an das Leben der einsamen Frau gelegt hätte, um ungehindert und unverrathen des fremden Guts sich bemächtigen zu können.
Am zweiten Christag (Stephanstag), den 26. Dezember 1839 gingen die Hausbewohner, mit Ausnahme der Frau, Morgens gleich nach 8 Uhr in die Kirche zum Gottesdienst, und kamen nach 11 Uhr wieder heim. Zuerst traten beide Mägde, welche die Letzten beim Fortgehen waren, zur blos angelegten vorderen Hausthüre hinein, nach ihnen der Oberknecht und Unterknecht mit beiden Hirten und einem Wirthsmanne, der Hofbauer aber eine Weile nach ihnen. Die Dienstboten waren gewöhnt, daß bei ihrer Heimkunft aus der Kirche die sorgsame Hausfrau das Mittagessen bereitet und in der Wohnstube den Tisch gedeckt hatte, diesmal aber gewahrten sie zu ihrem Befremden weder eine Anstalt zum Essen, noch die Hausfrau selbst, und nach einigem Warten der anwesenden Gäste schaute zuerst die eine Dienstmagd nach der Hausfrau in der Küche. Kaum hatte diese die Thüre vom Hausgang in die Küche, welche nicht geschlossen sondern nur in der Falle war, geöffnet, so verkündete ein Schrei des Entsetzens der Magd den Andern, daß die Hausfrau todt sei. Man fand diese ausgestreckt mit dem Gesicht und Leibe auf der Erde in ihrem Blute liegend, den Kopf gegen den Herd und die Füße gegen den Küchenkasten gekehrt, hinter welchen ihre ausgezogenen Schuhe, wie absichtlich hingestellt, standen. Sie gab kein Lebenszeichen mehr von sich und war kalt anzufühlen. Der zu dieser Schreckensscene bald nachgekommene Hofbauer und Ehemann ließ vor Allem den am nächsten wohnenden praktischen Arzt Dr. Brunner herbeirufen, welcher die Frau in der nämlichen, eben beschriebenen Lage fand und bei ihrer äußeren Besichtigung sich von ihren vielseitig tiefen Verletzungen um den Hals herum und von ihrem Tode überzeugte. Ein Blutkanal führte von der Leiche auf der abschüssigen Sohle der Küche gegen die hintere Thüre. Ihre Kleider am Leib waren mit Blut getränkt aber unverletzt, ihre geflochtenen Kopfhaare hingen am Hinterhaupt herunter und waren nicht zerrauft. Ihre Kappe hing auf der Seite am Hals. Der zur Beleuchtung der Küche auf dem Herde aufgesteckte Lichtspan war abgebrannt und am Erlöschen. In der Pfanne lag das erste s.g. Sträuble (ein Backwerk) ganz verbrannt, der Teig zu den andern noch in der Schüssel darneben, auch das gewöhnliche Küchenmesser, ohne Spur von Blut. Aus diesen Wahrnehmungen ist zu schließen, daß die emsige Köchin im Momente vom Mörder überfallen wurde, als sie ihr Backwerk kaum begonnen hatte. Bei der vom Großhzl. Landamt und Physikat Freiburg (in deren Bezirk die Gemeinde Eschbach gehört) vorgenommenen legalen Leiche-Besichtigung und Oeffnung zeigten sich im Gesichte und am Halse zehn zum Theil sehr tief dringende Wunden, welche beinahe in einem und demselben Kanal auf der rechten Seite des Halses zusammentrafen. Die Luftröhre war unterhalb des Kehlkopfes geöffnet, der Querfortsatz des siebenten Halswirbels zum Theil losgestoßen und die arteria vertebralis getrennt, daher man mit einer Sonde in den Rückenmarkskanal selbst eindringen konnte. Auch beide Hände hatten Stichwunden. Uebrigens wurden die Eingeweide aller drei Körperhöhlen in normalem Zustande gefunden.
Das Gutachten der Gerichtsärzte spricht sich also aus, daß die vorhandenen Verletzungen am Halse in ihrer Gesammtheit den Tod unbedingt und nothwendig herbeigeführt haben und daß die Verletzungen mit einem scharf schneidenden Instrument, mit großer Gewalt und Sicherheit beigebracht worden sind.
Der Beweggrund des Mörders zu dieser schauerlichen That bei der Oeffnung und Besichtigung der Kammer neben der Küche, in welcher die Thüren der beider tannenen Kästen mit einer Holzaxt eingeschlagen waren, welche wirklich daneben lag, unmittelbar vorher an ihrem gewöhnlichen Aufbewahrungsorte im obern Hausgange sich befand, von wo sie (ohne Zweifel) von dem ortskundigen Thäter herbeigebracht war. Sie trug Blutspuren an sich.
Aus einem der besagten Kästen (Schränke) war eine zugerollte Schweinsblase mit dem darin enthaltenen Gelde, welches ungefähr in 24 Stück großen Thalern und 16 bis 20 Sechsbätznern bestand, nebst mehrern vom Hofbesitzer beschriebenen Kleidungsstücken und einem Regenschirme entwendet. Aus dem andern Kasten wurde nicht vermisst, obgleich darin der Oberknecht, Michael Rombach, Bruder des Hofbauers, seinen Geldvorrath mit dem Gurte aufbewahrte, welches freilich hinter dem Bettzeug versteckt war und zu dessen Auffindung der eilige Dieb sich die Zeit nicht ließ. Auch in die Wohnstube war derselbe gekommen, daraus aber nichts als eine Tabakspfeife des Oberknechts entwendet worden. Später ist auch noch die Entwendung eines Stücks von einem Zuckerhut entdeckt worden. Von der Kammer, in welcher diese Gewaltthat an den Kästen und die Entwendung verübt wurde, ist insbesondere zu bemerken, daß sie nur von der Küche aus zugänglich ist. Von dem Thäter fand man Spuren durch Fußtritte, auf dem Hinweg sowohl, als auf dem Rückweg von der Berghöhe – der s.g. Halde – herab in der Richtung des Hofs und wieder hinauf bis in den grundherrlich von kageneckischen Wald, wo sie sich auf dem festen Boden verloren haben, und der Flüchtige sich nach allen Seiten wenden konnte.
Noch am nämlichen Abend wurde in Gottenheim, wohin die Kunde von dem Vorfall auf dem Mooshof noch nicht gelangt war, ein Mensch wegen sehr verdächtigen Betragens und Besitzes von Geld und Effekten verhaftet und am andern Morgen an das Amt Breisach geliefert. Dort wurde er am 28. Und 29. Ins Verhör gezogen und sodann weiter an das Landamt, in dessen Bezirk das Verbrechen geschah, abgeliefert.

II. Persons-Beschreibung und Lebenslauf des Inkulpaten.
Joseph Fr., vilgo Maurer Sep oder mördinger Sep genannt, ein großer magerer, aber starker Bursche mit blatternarbigem Gesichte, ist geboren den 5. Hornung 1807 in Harmersbach (Amts Gengenbach), ledig, katholischer Confession und ohne Vermögen. Seine Eltern sind der im Jahre 1835 verstorbene Joseph Fr., Scherenschleifer und Hafenbinder und die noch am Leben befindliche Wittwe, Marie, geborene Dr. in Mördlingen, welche in ihrem Alter von 73 Jahren aus dem Almosen in der Gemeinde erhalten wird. Diese Eheleute wurden aus Harmersbach, dem Geburts- und Trauungsorte der Frau, in die Heimathgemeinde des Mannes, nach Mördlingen gewiesen, woselbst der Sohn Joseph als Knabe in die Schule geschickt wurde, aber, wie der Lehrer sich noch dunkel erinnert, im Besuche der Lehrstunden saumselig war. Sein Vater konnte sich der Erziehung nicht viel annehmen, weil er vermöge seines Gewerbs im Lande herumzog, auch dem Trunk und Spiel sehr ergeben war, so, daß er in seinem Zustande einmal selbst Hand an sein Leben legte, welches damals von seinem anderen Sohne Andreas durch Abhauung des Stricks, woran der Vater sich gehängt hatte, gerettet wurde. Die Mutter hat einen guten Leumund und – wie die Ortsvorgesetzten auf ihre Aussage berichten – viel von ihrem Manne erdulden müssen und auf ihre Ermahnungen an ihn zu einem nüchternen Leben Schläge und Tritte bekommen. Doch soll sich der Mann und Vater über den Ungehorsam seiner Söhne beklagt und diese mit Anlaß zu seinem Attentat des Selbstmords gegeben haben.
Bei dem Sohne Joseph (dem Inkulp.) bewährt sich das alte Sprichwort: „der Apfel fällt nicht weit vom Baume“. Er besitzt die Leidenschaft seines Vaters zum Trunke in hohem Grade, so wie der Spielsucht, doch nur in Beziehung auf diese Leidenschaften gleicht er seinem Vater, indem der Sohn auch wegen seines Charakters und seiner Handlungs- und Lebensweise im schlechtesten Rufe steht. Er könnte sich mit seinem erlernten Maurerhandwerk gut ernähren, denn es fehlt ihm nicht an Talent und Geschicklichkeit, was daraus hervorgeht, daß er öfter – obgleich nur Geselle – Bauarbeiten von Meistern in Unter-Accord bekommen hat. Allein! Selten bringt er es zur Vollendung des Werks, auch hält er bei den Meisten die Arbeitszeit nicht aus, oder er wird wegen Nachlässigkeit aus dem Dienste fortgejagt, wie es seine Meister Riescher und Widmann gethan haben. Hat er wieder etwas Geld auf Abschlag seines Verdienstes in der Hand, so wird die Arbeit verlassen und das Geld in den Wirtshäusern vergeudet. Zu den Lastern des Müssiggangs und Trunks gesellt sich sein ausschweifendes Leben mit dem weiblichen Geschlechte. Er macht kein Hehl von seiner ärgerlichen Aufführung und seine Sittenlosigkeit kennt kein Ehr- und Schaamgefühl. Mit der ledigen Genov. W. in B. führt er seit zehn Jahren einen unzüchtigen Umgang, hat mit ihr drei Kinder erzeugt, wovon ein achtjähriges nur noch am Leben ist und mit dem vierten geht die Dirne von ihm schwanger. Sie giebt an, daß derselbe sie früher unterstützt habe, als er in den benachbarten Thälern gearbeitet, seit einem Jahre aber habe sie nichts mehr von ihm erhalten, weil er den Wirthshäusern nachziehe und selbst brauche, was er habe. Er behauptet, sie nach Kräften unterstützt zu haben. In Gr. Hat er mit einer Kun. Hrl. Bekanntschaft. Er will gehört haben, sie besitze etwas Geld, und deswegen vorgehabt haben, sie zu heirathen. Lakonisch antwortete er im Verhör auf die Frage: wie es komme, daß er mit zwei Weibspersonen Bekanntschaft habe? „Es geht mir halt auch, wie es in jenem Lied heißt: 
„Ein andres Städtle, ein andres Schätzle.“
Seine Neigung, fremdes Eigenthum anzutasten, hat er schon in seinem 12. Lebensjahr durch Entwendung einer silbernen Sackuhr ausgeübt und dafür eine Züchtigung in der Schule erhalten. Im folgenden Jahre hat er sich der Entwendung eines gleichen Objekts schuldig gemacht. Im Jahr 1822 hat er einen Kleiderdiebstahl im Werth von 4 fl. 18 kr. begangen, wofür er von Vogt in Mördingen abgestraft worden ist. In eine gerichtliche Untersuchung wegen Diebstahls ist er zuerst im Jahr 1823 bei dem Bezirksamte Staufen gezogen und bestraft worden. Die Entwendung bestand wieder in einer silbernen Sackuhr. Nebstdem wurde er auch noch der Unterschlagung von Fahrniß schuldig erkannt und ihm ein „arbeitsscheues Herumvagiren“ zur Last gelegt. Seine Strafe bestand in einer körperlichen Züchtigung von 15 Stockstreichung über Einrechnung des erstandenen Arrestes. Das Jahr darauf (1824) hat er an einer Dienstmagd die Entwendung von 1 f. 8 kr. begangen und ist deswegen vom Amt Breisach des zweiten geringen Diebstahls schuldig erkannt, daher und in weiterer Erwägung, „daß er seit seinem 12. Lebensjahr einen fortdauernden Hang zur Dieberei und zum mäßigen Herumziehen an den Tag legt“ , zu einer vierwöchigen Gefängnisstrafe verurtheilt worden. Diese Vergehen hat Inkulp. In der dermaligen Untersuchung auf Befragen nur allmählig und mit Umwicklungen oder Verschönigungen einbekannt, so z.B. gab er an: als er 17 Jahr Alt gewesen, habe er vor der Gemeinde 10 Stockstreiche erhalten, weil er in Nordweil, wo er die Steinhauer-Profession bei Wendelin Kuri habe erlernen wollen, ein paar Hosen und ein Hemd entwendet habe, denn er habe, weil er nichts gelernt, diese Kleidungsstücke für seinen Lohn angerechnet und sich heimlich entfernt. Weiterer Diebstähle in neuerer Zeit ist Inkulpat nicht bezüchtigt, außer dem jetzt in Frage liegenden auf dem Mooshofe. Er schiedt seine früheren Vergehen auf Rechnung seiner Jugend und will sich den Schein einer aufrichtigen Besserung geben. Sorgfältig vermeidet er aber vom Stehlen zu reden, wenn er sich wegen seiner bisherigen Lebensweise gleichsam selbst vor dem Untersuchungsrichter Vorwürfe macht und das Versprechen von aufrichtiger (nur erkünstelter) Reue und Besserung ablegt. Als Beispiel mögen hier nur folgende Antworten im Verhör dienen: Auf Frage 111: „Ich weiß noch aus dem Schul- und Religionsunterricht, daß Gott im Himmel ist, daß Gott gütig, barmherzig, gerecht, allwissend und allgegenwärtig ist. Ich bin in meiner Jugend hierüber belehrt worden. Ich weiß auch, daß Gott dem Reumüthigen verzeiht und ich habe in meinem Arreste schon hierüber nachgedacht und mir gesagt: „du bist auf dem rechten Platz! Denn ich habe seit längerer Zeit her ein schlechtes Leben geführt, und hatte Gott wenig vor Augen.“ Ich sehe dies ein, bereuhe es, und hoffe auf Versöhnung. Es ist mir noch manch anderes Schöne und Gute gesagt worden, auf das ich mich aber nicht mehr erinnere.“
Auf Frage 123: „Ich habe mich dem Trunk hingegeben, früher oft gespielt, bin den Dirnen nachgezogen, habe nicht mehr gebetet, überhaupt Gott vergessen, und darin bestehen mein Fehler, die ich bereue, und, werde mich bessern.“
Auf den Vorhalt, daß in dieser Lebensweise der Grund verübter Verbrechen zu suchen sei – erklärte er: „ Ich kann hierauf nichts sagen, außer, daß wenn ich einmal an´s Trinken kommen auch noch andern Leuten bezahle und so meinen Verdienst von einiger Zeit her auf einmal durchbringe. Niemand wird seit mehreren Jahren her nachweisen können, daß ich Entwendungen verübt habe.“
Daß er von heftiger Gemüthsart sein und im Zustande der Aufwallung die Gewohnheit habe, sogleich das Messer zu ziehen, ist ein hier besonders wichtiger Umstand, den er selbst nicht in Abrede stellt. Eine derartig gewaltsame Thatsache ist im vorigen Jahre vom Amt Breisach untersucht und durch Bescheid der Angeschuldigte „wegen Friedbruchs und zügellosen Benehmens“ zu einer sechstägigen bürgerlichen Gefängnisstrafe, worunter zwei Tage Dunkel-Arrest – verurteilt worden. Am letzten Abend vor seiner Bestrafung in Gottenheim hat er auf dem Wege vom Adler bis zum Kronenwirtshause sein Messer geöffnet und offen mit der Spitze aufwärts in die Hosentasche gesteckt. Bald darnach, als in der Krone ihm der Soldat Philipp Heß über sein Betragen die Bemerkung machte: „Kerl, wenn du nicht ruhig bist, so bekommt du nach den Ranzen voll“, sprang er auf den Soldaten mit seinem aus der Hosentasche herausgezogenen offenen Messer los, wurde aber durch den dazwischen getretenen Accisor Willroth, welcher ihm das Messer entriß, am Gebrauch desselben gehindert. Er entschuldigte sich zwar mit Trunkenheit, gesteht aber auf Frage 195: daß er aus „Gewohnheit“ das Messer gezogen habe, deren Entstehung er damit zu erklären sucht: er habe einmal zur Nachtzeit Schläge bekommen, daher trage er immer ein Messer oder einen eisernen Senkel nach, und wenn er nachts unterwegs sei, so habe er das Messer geöffnet bei sich. Doch sei es immer nur im trunkenen Zustande geschehen, daß er „getobt und gerast“ habe. Sein Herumziehen auf dem Beitel hat im Jahr 1834 zu seiner Einlieferung bei dem Amt Triberg Anlaß gegeben.
Das Zeugnis seiner Mutter ist umso bedeutungsvoller, da es sich bis auf den Morgen des Stephanstags erstreckt und einen wichtigen Moment aufklärt, indem es die Zeitbestimmung des Sohnes über sein Weggehen von Haus am Morgen niederlegt. Sie giebt nämlich an:
Seit vielen Jahren her arbeite der Sohn Joseph als Maurer bald da bald dort, und während den Sommer-Monaten sehe sie ihn nie. Vor Weihnachten habe sich derselbe einige Wochen mit Unterbrechungen zu Hause aufgehalten, sei bald da bald dorthin gegangen, ohne daß sie wisse was er getrieben habe, ausgenommen, daß er einige Tage in Gündlingen gearbeitet habe. Sie sei kürzlich von dem Bürgermeister in Gegenwart zweier Gendarmen vernommen worden, und habe gesagt, daß ihr Sohn Joseph am Christtag Morgens fortgegangen und Abends wieder nach Hause gekommen sei; sie habe sich aber seither genauer erinnert, daß er sich nicht am Christtag, sondern Tags vorher – am Dienstag Nachmittags gegen 4 Uhr aus ihrer Wohnung entfernt, ohne daß sie wisse, wo er sich hinbegeben und übernachtet habe. Den andern Tag, nämlich am Christtag Nachmittags, sei er zurückgekommen und habe etwas zum Essen von ihr verlangt, indem er hungrig sei. Sie habe ihm Sauerkraut und Brot gegeben, was er alles aufgegessen habe. Auf ihre Frage an ihn: wo er gewesen sei und ob er nicht zu Mittag zu essen bekommen habe ? habe er lachend geantwortet: „es ist weit dort hinten her und ich habe nicht eingekehrt. Ich bin in Höfen bei meinem Mädle gewesen, weil ich mit demselben Hochzeit machen will und ich gehen morgen wieder dahinteri“. Bestimmt habe er sich nicht ausgesprochen, denn er habe ihr in der Regel – wie man so zu sagen pflege – nur beschissene Antworten gegeben und bemerkt: „das wissen noch viele Leute nicht.“ Manchmal habe er ihr gesagt, er gehe da oder dorthin, um Accorde abzuschließen. Nachdem am Abende des Christtags – wie eben erwähnt – ihr Sohn Joseph gegessen gehabt, habe er sich in ihrer Schlafkammer, wo zwei Betten stehen, schlafen gelegt und sei am Morgen des Stephanstags um vier Uhr herum aufgestanden. Mit dem Bemerken, daß es regne, habe er einen Sack zur Bedeckung von ihr verlangt, worauf sie ihn den Regenschirm zu nehmen geheißen, womit er sich entfernt und gesagt habe, daß er Abends wieder heimkommen werde. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen. Auf Befragen (Frage 97): ob sie erfahren habe, wessen ihr Sohn beschuldigt werde? Antwortete sie: sie habe schon Verschiedenes gehört. Einige sagen im Thale gestohlen, und Andere: er habe sogar eine Frau umgebracht. Wie sich aber die Sache verhalte, wisse sie nicht. Wenn er dieß Verbrechen begangen habe, so soll ihm sein Recht geschehen. Sie glaube, die Weibsleute haben ihn so schlecht gemacht. Er habe da und dort Liebhaberinnen, sei dem Spiel und Trunk ergeben, habe auch früher schon Diebstähle sich zu Schulden kommen lassen. Ihre Schuld sei es nicht, daß er auf Irrwege gerathen. Sie habe ihm immer Ermahnungen gegeben, zu beten und Gott vor Augen zu haben.
Wo sich am Christtage (dem Tag vor der That) Ink. herumgetrieben hat? Konnte nicht ausgeforscht werden. Seine Geliebte in Höfen will ihn fünf Wochen vorher das letzte mal gesehen haben, wo er in Stegen gearbeitet und sie besucht habe. Was Inkulpat selbst über seinen Zeitvertreib am Christag, namentlich über seine angetretene und wieder aufgegebene Reise nach Gersbach, um seine Kleider daselbst zu holen, die nicht vorhanden waren, so wie über seinen Gang in die Apotheke zu Munzingen angegeben, hat sich, wie so vieles Andere von ihm angegebene als Unwahrheit herausgestellt. Lügen sind ihm wie angeboren. Er hat seine Maxime frei einbekannt: man sei nicht schuldig, den Leuten die Wahrheit zu sagen. Sie gilt ihm gleichviel vor dem Richter wie vor den Leuten im gemeinen Leben. Sie findet sich auch in dieser Untersuchung bei jedem Verhör bestätigt. Ueber seinen Charakter hat der Untersuchungsrichter dem Berichte an´s Hofgericht, womit die Aktenvorlage geschah, nachstehende Schilderung beigefügt:
„Derselbe ist ein äußerst verschmitzter, gewandter Bursche, der in der Heuchelei einen hohen Grad erreicht. Gleisnerisch hat derselbe in allen Verhören die Hände gefaltet, wie dies während eines Gebets zu geschehen pflegt, auf jede Frage lauernd und die Antwort folgte rasch auf dieselbe. Er hat den Katechismus gut gelernt, um durch seine scheinbaren Grundsätze zu täuschen. Er hat über minder bedeutende Thatsachen sogleich Geständnisse abgelegt, um die Wahrscheinlichkeit für sich zu begründen, daß er auch das Verbrechen selbst eingestehen würde, wenn er der Thäter wäre. Der Vorhalt des Mordes hat zwar augenblicklich einen Eindruck auf den Inquisiten gemacht, der aber plötzlich wieder spurlos vorüberging. Inquisit ist ein tief verdorbener gefährlicher Bursche für die bürgerliche Gesellschaft.“

III. Verhör und Vertheidigungssystem des Inkulpaten.

Im ersten Verhör beim Amt Breisach hat er über seinen Besitz von Geld und Effekten angegeben: er habe von dem Bürgermeister in Stegen 8 fl. bekommen, weitere 8 fl. von dem Accordanten des Schulhaus-Baues daselbst; dann habe er zu Gersbach, Amt Schopfheim, als Maurer gearbeitet und Geld verdient, denn er von H. Jehle achtzig Gulden bekommen und zwar letztere im Sommer, die angegebenen zwanzig Gulden aber im Spätjahr. Die anderen Gegenstände seien, eben so wie das Geld, sein Eigenthum, denn die Kappen namentlich und den Hosenträger habe er an der letzten Messe in Freiburg gekauft.
Am andern Tag im zweiten Verhör erklärte Inklp., er wolle nun erzählen, „auf welch sonderbare Weise“ er die Sachen bekommen habe. Am Stephanstag, ungefähr um 12 Uhr, als er von Wildthal gegen Föhrenthal gehen gewollt, um daselbst Arbeit zu suchen, habe er auf der Höhe einen Menschen von dem Weg her laufen gesehen, der auf den Schönehof (v. Rotteck´s Berggut) führe. Wie er geglaubt habe, diesem Menschen nahe zu kommen, sei er ihm auf einmal aus dem Gesicht verschwunden. Er habe sich, nachdem er an einem Brunnen getrunken, nach dem Menschen ungesehen, und ihn auf einmal in den Hecken in gebückter Stellung oder kniend bemerkt, sei dann keck auf denselben zugegangen, indem er habe wissen wollen, wer er sei. Da sei derselbe fortgesprungen, und habe alle die Gegenstände auf dem Boden liegen lassen, die bei ihm (Inklp.) gefunden worden, mit Ausnahme eines Halstuchs, welches er in Gottenheim gekauft habe. Sie bestehen namentlich in folgenden: in 23 Stück Kronenthalern, mehreren Sechsbätznern und etwas Münze in einer Schweinsblase verwahrt; einer Mannskappe von grünem Sammet und grün seidenen Schnüren, einem paas braun wollenen Strümpfen, zwei schwarzen seidenen Halstüchern, einem ganz guten weiß baumwollnene gestrickten Tschoben, einem Regenschirm von blauem Kanefas, zwei reustenen Mannshemden, Hosenträgern und einem Sackmesser mit rothem beinernen Heft. Das Geld sei in der Kappe gelegen (in- oder außerhalb der zuvor angegebenen Schweinsblase ?). Er habe diese Sachen zusammengepackt und fortgenommen, weil er gedacht, der Entflohene habe sie auf keinem rechte Wege erworben, sonst wäre er nicht fortgesprungen.
Nach seiner Ablieferung an das Landamt Freiburg erzählte er im Verhör am Neujahrstage auf (Frage 19) den Hergang also: er sei am Staphanstag um 6 Uhr Morgens von Haus fortgegangen über Waltershofen, Umkirch, Lehen, Betzenhausen, Freiburg und Zähringen in´s Wildthal, denn er habe am Sonntag vor 14 tagen mit dem Besitzer des Hofguts Michelbach Rücksprache genommen, welcher ihm für´s Dreschen per Tag 7 kr. und die Kost – und für Arbeit am Handwerk 8 kr. versprochen habe. Um die Sache in Richtigkeit zu bringen, habe er zu diesem Manne gehen wollen, jedoch den Weg dem Leimstollenhof zu eingeschlagen, weil er in Föhrenthal etwas mehr zu erhalten geglaubt; als er nun auf die Föhrenthaler Höhe gekommen sei, habe er auf der Waldspitze vom Schönehof her im Weg einen Burschen gegen sich kommen gesehen, den er (Inklp.) aufwärts gegangen sei, habe sich an einem Samenacker niedergesetzt, um etwas Brandwein und Brot zu sich zu nehmen; sodann als dieses geschehen, an einem nicht weit entfernten Brunnen etwas Wasser getrunken, zugleich aber auch gesehen, daß der Bursche, in der Richtung nach Föhrenthal sich hinter kleine Hecken begeben habe. Der Brunnen gehöre zu dem Gut des Hofbauern Flamm, wo er im Jahre 1834 Steine gebrochen habe. Es habe ihn gewundert, warum der Bursche sich gleichsam verborgen habe, denn es sei ihm (Inklp.) so vorgekommen, weil derselbe längere Zeit hinter den Hecken geblieben sei; die Neugierde habe ihn angetrieben, dem Platze zuzulaufen, wo der Bursche sich befand, und wohin von dem Brunnen weg zwei bis dreihundert Schritte zu laufen waren; als er sich dem Burschen genähert, habe derselbe sich beinahe ganz auf den Boden gedrückt und dadurch verdächtig gemacht. Inkulpat habe wissen wollen, wer er sei ? deswegen seinen Lauf gegen ihn gerichtet, anfänglich langsam, dann aber rascher, doch als er kaum zehn Schritte vom Brunnen weg gewesen, sei der Bursche in den Wald zurückgesprungen, wo er hergekommen – so viel Inkulpat meine – dem Schönehof zu; näher als auf 200 Schritte sei er dem Burschen nicht zugekommen, als dieser sich oben gestellt und etwas gegen ihn ausgestreckt habe, zugleich sagend:“ Komm jetzt, wenn du etwas willst !“ Ink habe sich nicht getraut, ihn weiter zu verfolgen, weil er einen Schuß gegen sich befürchtet, obgleich er nicht unterscheiden konnte, ob der Bursche mit einem Gewehr oder etwas anderem versehen war. Schon während seiner Verfolgung des Burschen habe er gesehen, daß er auf dem verlassenen Platze ein Bündel zurückgelassen, weswegen er dahin gegangen sei und die vorhin erwähnten Gegenstände gefunden habe, und zwar das Geld sei in der grünen samminen Pelzkappe auf zwei Häufchen, die Blase aber neben der Kappe gelegen. Er habe hastig davon Besitz ergriffen und sich damit auf einem Fahrweg an Reben hin rechts vom Wildthal zurück nach Gundelfingen und Vörstetten begeben, in welch letzterem Orte er etwa um 1 Uhr Nachmittags angekommen und bei einem Buschwirth eingekehrt sei, zwei Schoppen Wein für 10 kr. getrunken und für zwei Kreuzer Brod dazu gegessen; von da weg nach Schopfholz und Holzhausen den Marsch fortgesetzt, zwischen diesen beiden Orten aber das Geld gezählt, so wie auch das Bündel geöffnet habe. In der Kappe seien 3 Kreuzerthaler, worunter 2 oder 3 badische, 2 oder 3 östreichische Sechsbätzner und noch 5 halbe Kreuzer gewesen. In dem Bündel hatte sich ein gestrickter guter Mannstschben, zwei Hemder, (ohne zu wissen ob Manns- oder Frauenhemder ?) eines neu, das andere ein getragenes, ein schwarz seidnes Halstuch, ein schönes neues roth baumwollenes Schnupftuch, und ein paar neue schwarz wollene Strümpfe befunden. Auf dem nähmlichen Platze, wo er diese Objekte betrachtete, habe er zu den in das Tuch eingebundenen Sachen noch das seidene Halstuch, den Hosenträger und die Kappe gethan, das Geld aber in die Blase und mit dieser in die äußere linke Kamisel-Tasche gesteckt, das Messer aber in die rechte Hosentasche. Den gefundenen Regenschirm habe er mit dem seinigen zusammen gebunden, und mit dem Bündele auf der Schulter getragen. Bald nachher sei ein junger Mann, angeblich ein Sattler von Ihringen, zu ihm gekommen, und sie seien dann miteinander nach Buchheim und Gottenheim gegangen, wo der Mann ihn verlassen habe. Er (Inklp.) sei im Löwen eingekehrt, wo er um drei Uhr angekommen, zwei Schoppen getrunken, Brod dazu gegessen und 12 kr. dafür bezahlt, sodann sich fortbewegt habe, um vollends nach Hause zu gehen, auf Veranlassung des Ortswächters aber, der ihn gefragt: ob er einen Schoppen zahle ? im Adler eine Flasche alten weißen Wein habe bringen lassen, woran nebst ihnen beiden ein Mann von Waltershofen, Namens Belletin, mitgetrunken habe. Es seien noch andere Leute an ihren Tisch gekommen, bald habe er, bald andere bezahlt; er sein betrunken geworden und bewustlos, denn als er zur Besinnung gekommen, sei er auf den Wachstube gewesen, wo ihm gesagt worden, daß er auch in der Kronenwirtschaft gewesen, wo er arretirt und sein Bündele ihm abgenommen worden sei. Es falle ihm auf, daß er bei dem Amt Breisach in Ketten gelegt worden, da er keine Ursache hiezu kenne. Er habe nur gedacht, die bei ihm betroffenen Gegenstände müssten irgendwo gestohlen sein, und der Verdacht der Entwendung auf ihn fallen.
Der Inkulp. Wurde in diesem Verhör auf die Widersprüche in seinen Angaben zu Breisach mit jenen dahier noch keine Vorhalte gemacht und keine specielle Fragen gestellt. Dies geschah erst am 16. Januar, als das Amt mit seinen Nachforschungen und Erhebungen weiter vorgerückt war und Inkulpat sich freiwillig in´s Verhör melden ließ, worin er der Erwartung, ein Geständnis abzulegen, nicht entsprach, sondern unter dem falschen Vorwande: - es sei in seinem Arrestzimmer zu kalt – um Verbringung in einen anderen Verwahrungsort und um Erledigung seiner Sache, insbesondere auch um Eröffnung der Ursache seiner längeren Haft mit dem Bemerken ansuchte, daß er außer dem bereits Angegebenen weiter nichts zu sagen wisse, denn es helfe jetzt alles nichts, wenn er auch zehn Jahre eingesperrt bleibe, so werde er doch auf seiner Angabe bestehen.
Schluß folgt

Annalen der Großherzoglichen Badischen Gerichte.
Fünfzehnter Jahrgang Nro. 38. Karlsruhe, den 18. September 1847


Raubmord. Klagfreierklärung mit Detention. (Fortsetzung)
Auf den Vorhalt (Fr. 40) seines Widerspruchs in den Angaben über den Erwerb der Gegenstände antwortete er: weil er nicht gewusst, ob er alles Gel oder alle Kleidungsstücke, welche er entwendet glaubte, erhalten, so habe er in dem ersten Verhör, bei dem Amt Br. Gesagt, daß diese Objecte sein Eingenthum seien, daß er nämlich das Geld verdient und die Effecten gekauft habe, denn sonst hätte man behaupten können, er habe auch die Sachen, die nicht in seinen Besitz genommen, gestohlen, deswegen habe er eine falsche Angabe gemacht. Wäre er wieder frei geworden, so hätte er wahrscheinlich irgendwo in einer Zeitung die Beschreibung der Objecte gelesen, und wenn nicht mehr aufgeschrieben worden wäre, als erhalten, so würde er alles zurückgeben, im entgegengesetzten Falle aber stillgeschwiegen und behalten haben. Dies sei der Grund seiner verschiedenartigen Aussagen.
Auf den Vorhalt (Fr. 41), wie es komme, daß er ohne einen solchen Beschrieb in seinem zweiten Verhör eine andere Angabe gemacht, da man ihn noch immer der Entwendung beschuldigen konnte, um so mehr, da er sich durch die widersprechenden Angaben verdächtiger gemacht hatte, erklärte Inkulpat: es sei freilich wahr und nicht gescheit von ihm gewesen, daß er nicht gleich die Wahrheit angegeben, wie er es das zweite mal gethan habe, und obgleich ihm die Unwahrscheinlichkeit auch dieser Erzählung vorgestellt wurde, beharrte er dennoch fest darauf. 
Auf die Frage (Fr. 44), was er dazu sage, daß diese Gegenstände auf dem Mooshof in Eschbach geraubt worden sein ? gab er die Antwort: „ So! so! auf dem Mooshof sind sie geraubt worden!! Ich kann hierauf nichts sagen, außer daß ich den Moosbauer wohl kenne, denn ich habe, wie schon früher bemerkt, auf diesem Hof gearbeitet.“
Auf die Frage, er werde auch die Moosbäuerin kennen? Antwortete er: „Ja! Ich kenne die Moosbäuerin so gut als ich ihn kenne.“
Nun werden bestimmtere Fragen in Beziehung auf die That selbst an ihn gestellt, welche mit seinen Antworten hier wörtlich angeführt zu werden verdienen.
Fr. 46: Ihr seid sehr beinzichtigt. Diese Gegenstände auf dem Mooshof geraubt zu haben, was sagt Ihr hierauf?
Antwort: „Ich weiß nicht, was ich darauf sagen soll. Ich habe sie nicht geraubt und verlange hierüber Beweis.“
Fr. 47: Es wird Euch weiter eröffnet, daß die Moosbäuerin bei Verübung des Raubs verwundet wurde, was sagt Ihr hierauf ?
Antwort: „Ich kann auch hierauf nichts sagen soll. Ich weiß hievon nichts.“
Fr. 48: Ihr seid ebenfalls sehr beinzichtigt, auch diese Frau verwundet zu haben, was sagt Ihr hierauf ?
Antwort: „ Ich weiß von nichts.“
Fr. 49: Glaubt Ihr, es habe Euch Niemand zu dem Mooshof und von dem selben gehen sehen ?
Antwort: „ Ja, dies glaube ich.“
Fr. 50: Was würdet Ihr sagen, wenn behauptet würde, man habe Euch gesehen, am Stephanstag Morgens zu dem Mooshof gehen und von dem selben ?
Antwort: „ Ich würde sagen, es ist gelogen. Die Leute sollen herkommen, die mich gesehen haben.“
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Fr. 51: Unterdrückt die Stimme des Gewissens nicht durch hartnäckiges Abläugnen. – Die gegen Euch vorliegenden Inzichten sind so nahe, daß Euch euer Abläugnen nicht frommen, sondern nur schaden kann. Was sagt Ihr hierauf ?
Antwort: „ Wenn ich „letz“ gemacht würde (Der provinciale Ausdruck „Letzmachen“ bedeutet so viel als die innere Seite nach Außen kehren. D.R.), so könnte ich nichts anderes angeben, als ich gethan habe, und ich kann dieser That wegen ruhig sterben, denn ich habe sie nicht begangen.“
Fr. 52: Es wird Euch weiter eröffnet, daß der Thäter ohne allen Zweifel seinen Weg aus dem kageneckischen Wald durch den Dobel herunter zum Mooshof gekommen und denselben wieder zurückgekehrt ist. Die Fußtritte von demselben ließen sich auf- und abwärts wahrnehmen, und diese Fußtritte rühren wohl von keinem anderen Menschen her als von Euch, denn Eure Stiefel passen in dieselbe ganz genau, wovon sich das Amt und mehrere Untersuchungspersonen überzeugt haben, was sagt Ihr hierauf ?
Antwort: „ Ich kann darauf nichts anders sagen, als daß ich´s nicht gewesen bin und ein Anderer auch solche Stiefel haben kann, wie ich trage.“
Fr. 57: Es wird behauptet, daß Ihr früher einmal an einem Sonntag Morgens zu der Moosbäuerin gekommen seid, was sagt Ihr hierauf ?
Antwort: „ Die ist so. Ich bin – so viel ich meine – im Spätjahr v. J., ohne daß ich die Zeit genau angeben kann, von hier aus an einem Samstag Abend nach Eschbach gegangen. Ich war etwas betrunken, wollte zu einer Magd der Moosbäuerin, stieg daher am Brunnenhaus hinauf auf den obern Gang und in´s Haus hinein. Weil nun die Thüre zur Kammer der Magd verschlossen war, so ging ich weiter seitwärts auf den Heuboden, legte mich auf das Heu nieder und schlief bis in den Morgen hinein, ging dann hinunter in die Wohnstube, wo ich die Moosbäuerin allein traf. Sie gab mir ein Glas Branntwein. Ich hielt mich bei ihr ungefähr eine Viertelstunde auf, ging den Eschbach hinauf und nach St.Peter, wo ich mich bei den Werkmeister Weber um Arbeit erkundigen wollte, weil ich denselben aber nicht traf, so ging ich zu dem Maurer Ad. Ruf, der mir sagte: Weber sei in der Frühe fortgegangen.“
Fr. 58: Wie konntet Ihr Euch auf so verdächtige Weise in das Haus einschleichen, und zwar noch durch Einsteigen auf den obern Gang ?
Antwort: „ Die ist in Thalgegenden nichts Neues und ich habe schon oft auf diese Weise übernachtet.“
Auf Fr. 60 bejahte Ink. Die Aussage gegen ihn, daß er in Gottenheim vorgegeben habe, an jenem Tag von Triberg zu kommen, und die in seinem Bündel verwahrten zwei Hemder von einem Kameraden daselbst zurückgeholt zu haben. Er will nicht schuldig gewesen sein, die Wahrheit zu sagen.
Instanz 61: Jeder rechtschaffene Mann rede bei solchen Angelegenheiten die Wahrheit, Er aber habe durch seine falschen Angaben den widerrechtlichen Besitz der fremden Sachen nur zu beschönigen gesucht.
Antw.: Er habe gesagt, von Triberg zu kommen, damit verschwiegen bleibe, wie er zu den Sachen gekommen, bis er hierüber Gewissheit erhalten hätte, um sie wieder zurückzugeben.
Auf weitere Instanz: „Ich habe freilich gefehlt, daß ich keine Anzeige davon gemacht habe, wie ich in den Besitz der Sachen gekommen bin. Da ich dieses einmal unterlassen habe, so muß ich gestehen, daß ich auch nicht vorhatte, sie zurückzugeben, sondern ich hätte sie für mich verwendet.“
Fr. 63: Ihr werdet nochmals wohlmeinend erinnert, nicht länger hartnäckig zu läugnen, sondern ein offenes Geständnis abzulegen, denn eure Kleidung, namentlich eure Leibwäsche ist in einem solchen erbärmlichen Zustande, daß mit Grund anzunehmen ist, ihr habe vorsätzlich diese Gegenstände geraubt, um Euch gegen Winterkälte zu schützen. Was sagt Ihr hierauf ? (Dieses eben so langweilige als unnütze Refrain „was sagt Ihr hierauf“ sollte doch endlich einmal aus den Verhörprotokollen verschwinden. D.R.)
Antwort: „ Wenn ich sterben muß, so kann ich nicht sagen, daß ich dies gethan habe. Ich bleibe dabei stehen, daß ich in den Besitz der Sachen gekommen bin, wie ich in meinem ersten Verhör dahier angegeben habe. Ich weiß, daß
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meine Kleider und Hemde sehr verwahrlost sind, ich bin aber dem Trunk ergeben und kann daher der Verdienst nicht zusammen sparen. Um einige Kleidungsstücke zu erhalten, wollte ich auf dem Hof Michelbach arbeiten. .“
Auf Instanz 67 erklärt Inkulp., „Ich habe gedacht, wenn mir diese Sachen bleiben, so thut es sich schon den Winter über, ohne irgendwo in Arbeit zu treten, und deswegen habe ich mich eiligst auf den Heimweg begeben, daher bin ich weder nach Föhrenthal noch nach Wildthal gegangen.“ Die nachfolgenden Verhöre vom 6., 7. Und 13. Februar so wie die vom 6. Und 16. März und das Schlussverhör vom 20. ej. hatten eben so wenig den Erfolg, den Inkulp. Zu einem Geständnis zu bewegen. 
Eine sonderbare Antwort gab Inkulp. Auf Frage 279, indem er erklärte: er würde die That, obgleich er sich nicht verübt habe, dennoch eingestehen und die Strafe über sich ergehen lassen, wenn es keine Schande wäre, die Sachen gestohlen zu haben, denn vor der Strafe fürchte er sich nicht.
Als ihm gegen diesen vorgeblichen Beweggrund der Einwand gemacht wurde, daß er ja früher schon Diebstähle begangen habe, begnügte er sich mit der oft schon wiederholten Antwort:
„Ich bleibe bei meiner Angabe stehen, denn ich kann nichts anderes einbekennen.“
Im Verhör vom 16. März wurde Inkulpat unter anderm auch darüber befragt: wie es komme, daß er unwillkürlich so oft schlucken müsse.
Er gab zur Antwort: „Das Zimmer ist reinlich und ich getraue mir daher nicht auszuspeien. Im Arrest schlucke ich nicht so, weil ich dort nach Belieben ausspeien kann.“
Es wurde ihm darauf erwiedert: auch in den früheren Verhören habe man ihn beobachtet, daß er auf wichtige Fragen immer unwillkürlich geschluckt habe. Dies sei in der Regel ein Beweis von Befangenheit und auch bei ihm der Fall, obgleich er die Rolle eines Gleichgiltigen zu spielen sich bemühe. Inklupat gab darauf die kurze Erklärung: 
„Ich weiß darauf nichts zu sagen, als daß man mir das Schlucken doch nicht verbieten wird.“
Nicht nur den Gleichgiltigen sucht Inkulpat zu spielen, sonder er stellte sich auch, als er von dem Tode der Moosbäuerin nichts gewusst habe, bevor das Amt ihm hievon Eröffnung machte, indem er auf die Frage 406 und 408 antwortete:
„Ich kann hierauf nichts sagen, als Gott gebe ihr die ewige Ruhe. Jetzt nimmt es mich nicht mehr Wunder, warum so viel in dieser Untersuchung geschieht. Nur fällt mir auf, wie mir vorgehalten werden konnte, daß ich schon mal auf dem Mooshof eingestiegen bin, wenn die Moosbäuerin bald nach der That todt aufgefunden worden, denn dieselbe war ja allein zu Hause, als ich an jenem Sonntag Morgens während des Gottesdienstes zu ihr gekommen bin.“
Von diesem Einstieg in das Haus und er Ueberraschung der Frau durch Inkulp. Wird unten bei Zusammenstellung der Anzeigen das Nähere gesagt werden.
Den 21. März hat das Landamt die geschlossenen Untersuchungsakten dem Gerichtshof vorgelegt. Demselben wurden drei Zeichnungen, Ansichten des Mooshofs und der Berganhöhe auf der hintern Seite des Hofes darstellend, beigelegt, ferner das Präparat des betreffenden Theils der Halswirbelsäule, zwei Messer und die Stiefel des Inklupaten beigefügt.

IV. Urtheil und dessen Begründung.

Nachdem das Obergutachten des Medicinal-Referneten erhoben, die Vertheidigungsschrift des vom Inkulpat. Gewählten Defensors eingereicht und Vortrag mit Instruktiv-Votum erstattet war, wurde in der Plenar-Sitzung des Gerichtshofs durch Urtheil erkannt:
Inkulpat sei des in dem hause des Moosbauern Ignaz Rombach von Eschbach verübten Raubs mittelst Tödtung der Ehefrau desselben, unter Verschonung mit den Kosten klagfrei zu erklären, jedoch wegen Besorgnis für die öffentliche Sicherheit und gesellschaftliche Sittlichkeit zu einer zwölfjährigen Haft im Zuchthause in Mannheim zu verurtheilen. 
Dieses Urtheil ist auf den vom Inkulp. Ergriffenen Rekurs vom obersten Gerichtshof bestätigt worden, und zwar aus folgenden Gründen:
„Der Gehalt des von dem Angeschuldigten gegen das hofgerichtliche Urtheil ergriffenen Rekurses hängt davon ab, ob die gesetzlichen Bedingungen in vorliegendem Fall vorhanden sind, unter welchen auf einen zwölfjährigen Sicherheitsverhaft erkannt werden darf. Nach dem § 10 des Strafedikts wird hierzu folgendes erfordert, und zwar: 
I. der Thatbestand eines die allgemeine Sicherheit oder die gesellschaftliche Sittlichkeit bedrohenden Verbrechens, zu welcher ersten Klasse das Gesetz namentlich alle vorbedachten und überlegten Angriffe auf Menschen-Leben, Menschen-Freiheit oder auf Sicherheit der Privatexistenz zählt; sodann 
II. ein Verdacht gegen den, der That Angeschuldigten zum wenigsten von der Stärke, wie er nach Art. 27 der Carol. Nöthig ist, um auf die jetzt abgeschaffte peinliche Frage erkennen zu können.“
ad I. Das erste dieser beiden Erfordernisse ist in vorliegendem Fall unzweifelhaft vorhanden. Die Katharina Zipfel, Ehefrau des Ignaz Rombach zu Eschbach, nachdem sie am 26. Dezember v.J. während dem Vormittags-Gottesdienst, allein zu Hause geblieben war, wurde bei der nach 11 Uhr erfolgten Rückkehr ihres Mannes und der übrigen Hausangehörigen aus der Kirche in ihrer Küche todt und mit 15 Stich- und Schnittwunden am halse, Unterkiefer und Nacken vorgefunden, welche nach ihrer Mange und Beschaffenheit nothwendig von der Hand eines Dritten herrühren mussten und von den Gerichtsärzten für unbedingt tödtlich erklärt worden sind.
Zugleich ergab sich, daß ein in der Kammer befindlicher Kasten gewaltsam erbrochen und das darin befindliche Geld und verschiedene andere Fahrnisstücke geraubt waren. 
Da also nach allen Umständen der That die Tödtung der Ignaz Rombachischen Ehefrau des Mittel gewesen ist, um die fragliche Beraubung ins Werk setzen zu können, so liegt in vorliegendem Fall der Thatbestand einer vorsätzlichen Tödtung, verbunden mit Raub, oder mit andern Worten: ein Raubmord, sonach ein solches schweres Verbrechen vor, welches für die allgemeine Sicherheit höchst gefahrbringend ist.
ad II. Rekurrent, obschon er nicht nur die That, sondern auch seine Anwesenheit am Ort derselben zur Zeit der Verübung (zwischen 8 und 11 Uhr Vormittags) läugnet, hat sich nichts destoweniger derselben in hohem Grad verdächtig gemacht, und zwar sind die erheblichsten der gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe folgende: 
1.)Rekurrent hat von seiner frühen Jugend an einem diebischen Hang bethätigt, wurde schon wegen zweiten geringen Diebstahls bestraft, ist dabei der Verschwendung, dem Trunk und Ausschweifungen mit Weibspersonen ergeben, und daher ein Mensch, dem im Allgemeinen die Geneigtheit zuzutrauen ist, sich die Mittel zur Befriedigung seiner Genüsse, wenn der gewöhnliche Verdienst dazu nicht hinreicht, aus unerlaubtem, verbrecherischem Wege zu verschaffen. 
2.) Aus der eidlichen Aussage des Mathäus Eckert von Mördingen ergibt sich eine Aeußerung des Rekurrenten, welche darauf schließen lässt, daß der Gedanke zu einer räuberischen Unternehmung, wie die jetzt in Frage liegende, schon längst in demselben gelegen sein möge; Eckert will nämlich ungefähr zu Anfang des Jahres 1839 vom Rekurrenten zur Begleitung in das Thal, um dort Geld zu holen, aufgefordert worden sein, mit den Worten: er wisse dort Häuser, wo 1500-2000 fl. Geld aufbewahrt seien, sie passten dort an einem Sonntag, wo die Leute in der Kirche seien und die Bäuerin allein zu Hause sei, auf, es sei dann leicht, mit deren Ueberwältigung sich des Geldes zu bemächtigen.
Dieser Mathias Eckert ist zwar um seiner persönlichen Verhältnisse willen kein ganz klassischer Zeuge, allein seine Angabe wird durch jene seiner Ehefrau unterstützt, nach deren Behauptung ihr Ehemann ihr die gehabte Unterredung mit dem Rekurrenten bei der Rückkehr nach Haus erzählt hat, woraus sich also wenigsten so viel ergibt, daß Eckert die erwähnte Aeußerung des Rekurrenten nicht erst nachher, nachdem die im hause des Ignaz Rombach begangenen Mordthat ruchbar geworden war, ersonnen haben könne. Auch hat der Rekurrent bei der Confrontation mit Eckert diese Aeußerung nicht geradezu in Abrede gestellt, auch nicht denselben der Unwahrheit beschuldigt, sondern nur behauptet, daß er nichts davon wisse. 
3.) Rekurrent ist, wie aus der Aussage des Ignaz Rombach hervorgeht, und auch durch dessen eigenes Geständnis bestätigt wird, in gedachtem Rombachs Hause wohl bekannt gewesen, derselbe schlich sich sogar im Spätjahr vorigen Jahres an einem Samstag in gedachtes Haus ein, übernachtete auf der Heubühne, überraschte dann am anderen Morgen, als die übrigen Hausbewohner in der Kirche waren, die allein zu Haus gebliebene Bäuerin in ihrer Wohnstube und begab sich dann weiter, nachdem er von der Bäuerin ein Glas Branntwein erhalten hatte. Die Bäuerin erzählte nachmals ihrem Manne diesen Auftritt mit der Bemerkung, daß sie das Unvorhergesehene Erscheinen dieses Burschen sehr erschreckt habe.
4.) Nach entdeckter That zeigten sich Fußtritte, und zwar von einem Menschen herrührend, welche sowohl nach dem Ignaz Rombachischen Haus, als auch von diesem aufwärts in den grundherrlich von kageneckischen Wald führten. Bei der am 2. Januar d.J. wiederholt stattgehabten Augenscheinnahme, wobei sich sowohl auf- als abwärts noch verdächtige Fußspuren wahrnehmen ließen, wurden die Stiefel des Rekurrenten in einen der verdächtigen und in seiner ganzen Umgrenzung noch wohlerhaltenen Fußtritte (welche gleich nach der Auffindung mit kleinen Stäben besonders bezeichnet worden waren) eingepasst und es passten diese Stiefel ganz genau in den Tritt, was auch noch bei zwei anderen Spuren von Fußtritten der Fall war. Obschon dieses Einpassen der Fußbekleidung eines Menschen in die Spuren von Furtritten unter Umständen ein wenig zuverlässiges Merkmal über dessen Anwesenheit an einem gewissen Ort sein kann, so gewährt doch dieser Umstand im vorliegenden Fall einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, daß solche von dem Rekurrenten herrühren, und zwar aus dem Grund, weil, wie in dem amtlichen Augenschein-Protokoll bemerkt ist, die Stiefel des Rukurrenten nicht nach jedem Fuß gemacht sind, und daher die Tritte nicht wohl von andern Schuhen oder Stiefeln herrühren konnten.
5.) Rekurrent hat sich am 26. Dezember v.J. seiner Behauptung nach Morgens um 6 Uhr, nach Angabe seiner Mutter aber schon Morgens um 4 Uhr von Haus entfernt. Wo er sich zwischen 8 und 11 Uhr, zu welcher Zeit die That geschah, herumtrieb, darüber vermochte derselbe überall seine Nachweisung zu liefern. Erst Mittags zwischen 12 und 1 Uhr sah man ihn in dem Wirtshaus zu Vörstetten, dann um 2 Uhr auf dem Weg nach Holzhausen und von da weiter nach Buchheim und Gottenheim und zuletzt in diesem Orte selbst, allwo er beiläufig Nachmittags um ½ 4 Uhr eintraf, und dort, nachdem er sich in drei Wirtshäusern umhergetrieben hatte, verhaftet wurde.
6.) Ueber den Zweck von seiner damaligen Entfernung von Hause vermochte Rekurrenten keinen befriedigenden Beweggrund angeben. Seinem Vorgeben nach wollte er sich damals zu dem Hofgutsbesitzer Franz Maier in Wildthal, mit dem er 14 Tage zuvor wegen Arbeit Rücksprache genommen, begeben, um die Sache vollends in Richtigkeit zu bringen. Allein! Nach Aussage dieses Franz Maier hatte derselbe mit dem Rekurrent schon 14 Tage vor Weihnachten den Betrag wegen Eintritts bei ihm als Drescher in Richtigkeit gebracht und es sollte Rekurrent nach getroffener Abrede gleich den andern Tag in Arbeit treten, längsten aber den zweiten Tag in Arbeit treten, derselbe erschien jedoch nicht und ließ sich auch am 26. Dezember v.J. nicht auf Maiers Hof sehen.
7.) Am meisten spricht aber gegen den Rekurrenten der vollständig erwiesene Besitz der geraubten Gegenstände, verbunden mit gänzlichem Mangel an Ausweis darüber, daß er auf rechtmäßigem Wege zu diesem Besitz gelangt sei. Die geraubten Gegenstände bestunden in baarem Geld, Kleidungsstücken und einem Regenschirm. Unter dem baaren Geld befanden sich nach eidlicher Angabe des Ignaz Rombach ohngefähr 24 Kronenthaler und unter diesen waren, wie sich Rombach bei seiner zweiten Einvernahme am 2. Januar d.J. genau zu erinnern versicherte, die badische Kronenthaler. – Außer diesen Kronenthalern waren auch noch 16 bis 20 Stücke Sechsbäzner entkommen. Dieses Geld befand sich in einer zugerollten Schweinsblase. Als Rekurrent zu Gottenheim verhaftet worden war, so wurden bei ihm 22 Kronenthaler und darunter drei badische, nebst einer Blase vorgefunden. Einen Kronenthaler hatte derselbe in Kronenwirtshaus in Gottenheim ausgegeben. 
Da also die Anzahl der beim Rekurrenten vorgefundenen Kronenthaler mit dem von Ignaz Rombach angegebenen ohngefähren Betrag übereinstimmt, das das Gleiche auch in Ansehung der Gattung derselben, worunter sich die 3 badischen Kronenthaler besonders auszeichneten, der Fall ist, so kann über die Idendität dieser beim Rekurrenten vorgefundenen Geldstücke mit den geraubten um so weniger ein Zweifel obwalten, als auch die beim Rekurrenten vorgefundene Schweinsblase von Ignaz Rombach als diejenige erkannt wurde, in welcher das ihm geraubte Geld aufbewahrt gewesen war. 
Daß Rekurrent bei seiner Ankunft in Gottenheim auch mit einer bedeutenden Anzahl Sechsbäznern versehen war, dieß ergibt sich aus den Aussagen des Adlerwirths Band und des Kronenwirths Streicher daselbst, von denen der erstere 4 bis 6, der Letztere aber 4 bis 5 Sechsbäzner vom Rekurrenten bei Berichtigung seiner Zeche ausgezahlt erhielt.
Von den übrigen beim Rekurrenten vorgefundenen Gegenständen hat Ignaz Rombach, welcher gleich nach entdecktem Raub die von ihm vermißten Fahrnisse specificiert und beschrieben hatte, denn Regenschirm mit blauem Ueberzug, die grün sammtne Pelzkappe, ein schwarz seidenes Halstuch, ein paar schwarz wollene Strümpfe, ein roth baumwollenes Schnupftuch und einen gestrickten wollenen Tschoben als sein Eigenthum anerkannt. Gleiches that derselbe rücksichtlich eines Hemds und eines Hosenträgers, welche zwei Gegenstände Ignaz Rombach bei Aufzeichnung des ihm Geraubten entgangen waren. 
Auch hinsichtlich dieser bisher erwähnten Fahrnißstücke ist also die Idendität der bei dem Rekurrenten vorgefundenen Gegenstände dieser Art mit den geraubten außer Zweifel gesetzt.
Auf welche Weise Rekurrent zum Besitz der geraubten Gegenstände gelangt sei, darüber vermochte er sich auf eine befriedigende Weise weder auszuweisen, noch auch eine Besitzerlangung an einem andern Orte, als an jenem der verübten That auch nur einigermaßen wahrscheinlich machen.
Wie Rekurrent vorgibt, so hätte er, als er gegen Wildthal zugekommen, sein Vorhaben, dort in Arbeit zu treten, aufgegeben und sei weiter nach Föhrenthal zugegangen, weil er gehofft habe, dort einen höheren Lohn zu erhalten.
Auf dem Weg dahin, in der Nähe eines auf dem Eigenthum des Bauern Johann Flamm von Föhrenthal befindlichen Brunnens, habe er vom Schönhof her einen Burschen ihm entgegen kommen gesehen, der sich hinter die dort befindlichen Hecken begeben und sich gleichsam verborgen habe.
Da ihm dieses Benehmen verdächtig vorgekommen, so sei er auf ihn zugegangen. Kaum aber habe er, Rekurrent, sich 10 Schritte vom Brunnen entfernt gehabt, als der Bursche davon, und in den Wald hinein gesprungen sei, woher er gekommen wäre. Nachdem er, Rekurrent, nun zu dem Platz gelangt sei, auf welchem der Bursche sich befunden habe, so habe er dort die bei ihm gefundenen Gegenstände liegen sehen, habe sich solche zugeeignet und anstatt der Weg nach Föhrenthal weiter fortzusetzen, alsbald den Rückweg rechts an Wildthal vorbei nach Gundelfingen und von da nach Vörstetten angetreten, in welch letzterm Orte er eingekehrt wäre. 
Dieses Zusammentreffen mit dem fremden, unbekannten Burschen soll an dem befragten Tag Mittags ungefähr um 12 Uhr stattgefunden haben.
Diese vorgegebene Art der Besitzerlangung entbehrt jedoch aller Glaubwürdigkeit: denn 
a) ist alles nicht dargethan, daß Rekurrent zu der angegebenen Tageszeit auf dem Weg von Freiburg her in der Nähe von Wildthal angelangt sei, und von dort aus deinen Weg nach Föhrenthal genommen habe, da ihn niemand in dieser Richtung hat gehen sehen und er an jenem Tage zuerst Mittags zwischen 12 und 1 Uhr im Wirtshaus zu Vörstetten bereits im Besitz der fraglichen Gegenstände gesehen wurde.
b) Ueberdies steht diese vorgegebene Art des erlangten Besitzes mit der ersten Angabe des Rekurrenten, als er nach seiner Verhaftung zu Gottenheim am 28. Dezember v.J. bei dem Amt Breisach einvernommen wurde, geradezu im Widerspruch; denn damals sprach er sowohl das bei ihm vorgefundenen Geld als auch die übrigen Fahrnisse als sein Eingenthum an, wovon er das erstere im Laufe des vorigen Jahrs durch Maurerarbeit verdient, von den Fahrnissen aber die Kappe und den Hosenträger in Freiburg auf der letzten Messe gekauft haben wollte. Erst als auch die übrigen vom Rekurrenten nach Gottenheim gebrachten Gegenstände, von denen ein Pack im Kronenwirtshause daselbst abhanden gekommen war, wieder zum Vorschein kamen, und Rekurrent auch über diese Gegenstände vom Amt Br. Am 29. Dezember consistirt wurde, nahm derselbe zu der Erzählung des Zurücklassens dieser Effecten, zwischen Wildthal und Föhrenthal durch einen ihm unbekannten Burschen seine Zuflucht, nachdem er unterdessen vermuthet habe mochte, daß der Untersuchungsrichter darüber, woher eigentlich diese Gegenstände stammten, bereits Kenntnis erlangt habe und er daher rücksichtlich des anfänglich von ihm behaupteten Eigenthums leicht der Lüge überführt werden können. Hiezu kommt aber hauptsächlich noch
c) daß die Erzählung des Rekurrenten über die Besitzerlangung schon nach den einzelnen Umständen, unter denen sie stattgefunden haben soll, alle Wahrscheinlichkeit gegen sich hat und unverkennbar das Gepräge der Erdichtung an sich trägt. Nach der Behauptung des Rekurrenten kam er dem angeblich von ihm betroffenen Burschen nicht näher als auf 200 Schritte, und nachdem dieser die Flucht ergriffen haben soll und Rekurrent ihm auf einem kürzern Weg nachgegangen sein will, so soll sich der fremde Bursche gegen ihn gestellt und etwas ausstreckend dem Rekurrent zugerufen haben: „Komm jetzt, wenn Du etwas willst!“
Weil nun Rekurrent einen Schuß besorgt haben will, so will er sich nicht getraut haben, den Burschen weiter zu verfolgen. 
Dieser ganze vorgegebene Verlauf der Begebenheit spricht für deren Unwahrscheinlichkeit von selbst, denn da Rekurrent dem Burschen nicht näher als auf 200 Schritte gekommen sein will, da nach eigener Angabe des Rekurrenten der Bursche sich nicht weniger als furchtsam benommen, vielmehr gegen den Rekurrenten sicht gestellt und ihn dadurch von der weitern Verfolgung abgehalten haben soll, so ist nicht abzusehen, was den Burschen zur eiligen Fluchtergreifung mit Zurücklassung der Effecten hätte veranlassen können, da er bei der angegebenen Entfernung des Rekurrenten von ihm zur Mitnahme derselben noch Zeit genug gehabt hätte; es ist ferner nicht einzusehen, warum der Bursche sich erst nach Zurücklassung der Effekten gegen den Rekurrenten gestellt haben sollte und nicht schon vorher, um deren Besitz zu vertheidigen; am wenigsten ist aber glaubhaft, daß der Bursche sogar das Geld, welches sich ohne Belästigung und ohne die Flucht zu erschweren mit fortnehmen ließ, solle im Stich gelassen haben, so wie es überhaupt schon an sich befremdend ist, daß der Bursche das Geld sollte in der Kappe liegen gehabt und nicht bei sich in der Tasche getragen haben.
Endlich vermehrt sich
8.) der aus den bisher angegebene Thatumständen gegen den Rekurrenten hervorgehende Verdacht auch noch dadurch, daß derselbe, wie er geständig ist, zu Gottenheim vorgab, an jenem Tag von Triberg zu kommen, woselbst er von einem Kameraden zwei Hemder abgeholt habe, welcher Umstand Grund zur Vermuthung gibt, daß Rekurrent durch das Bewusstsein, an jenem Tag eine unrechte That begangen zu haben, sich veranlasst gesehen haben möge, den eigentlichen Ort, welcher damals sein Reiseziel gewesen ist, zu verläugnen und einen falschen Ort anzugeben.
Unter den bisher angegebenen Verdachtsgründen ist der Besitz der geraubten Gegenstände, verbunden mit dem Mangel eines Ausweises über den rechtmäßigen Erwerb, nach Art. 38 der Carolina eine nahe Inzicht, welche nach Art. 33 für sich allein schon zur Erkennung auf die peinliche Frage hinreichte.
Da nun mit dieser nahen Inzicht noch verschiedene andere, zwar entferntere, aber immerhin sehr erheblich zu deren Unterstützung gereichende Verdachtsgründe zusammentreffen, so sind im vorliegenden Fall sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden, unter welchen auf einen Sicherheitsverhaft erkannt werden darf.
Dieser Sicherheitsverhaft soll nach §. 10 des Strafedikts die Hälfte jener Strafzeit nicht übersteigen, welche den Thäter im Falle der Ueberweisung des ihm angeschuldigten Verbrechens getroffen haben würde. Zum Erkenntnis auf die längste Zeitdauer, für welche der Sicherheitsverhaft angeordnet werden darf, ist im vorliegenden Fall aller Grund vorhanden, da ein Verbrechen solcher Art in Frage liegt, wodurch die öffentliche Sicherheit auf das äußerste gefährdet wird. Die ordentliche Strafe, womit dieses Verbrechen gesetzlich bedroht ist, ist die Todesstrafe.
Nimmt man nun als Maßstab für die Dauer des Sicherheitsverhafts lebenslängliches Zuchthaus als die der Todesstrafe am nächsten stehenden Strafe an, so ist mit Rücksichtsnahme auf die im §. 40 der Erläuterungen des Strafedikts festgesetzte Regel, daß selbst der dem lebenslänglichen Zuchthaus nächststehende Strafgrad wenigstens in 10 Jahren bestehen müsse, und nach den nach dem Alter des Thäters zu bemessenden Lebenswahrscheinlichkeit bedeutend höher ansteigen könne, bei dem erst 33 jährigen Lebensalter des Rekurrenten eine zwölfjährige Dauer des Sicherheitsverhafts nicht für zu hoch und nicht das gesetzliche Maß als überschreitend zu erachten. Da Rekurrent schon zweimal wegen Diebstählen bestraft und daher keine unbescholtene Person mehr ist, so ist er auch nicht dadurch beschwert, daß nach dem hofgerichtlichen Urtheil, resp. nach der hierüber in den Entscheidungsgründen enthaltenen Erläuterung, dessen Verhaftung im Zuchthaus stattfinden soll.

V. Nachtrag.

Obige, in den Entscheidungsgründen zusammen gestellten Indicien können aus den Akten noch weitere beigefügt werden.
9.) Das Zeugnis der Bürger Joseph Andris und Johann Andris mit des erstern Sohn Fridolin von Wittenthal, denen an jenem Stephanstag in der Frühe nach 7 Uhr, als sie nach Kirchzarten in den Gottesdienst gingen, in einem Bogen sich bewegend, auswich und am Wege nach Eschbach stehen blieb. Von dieser Stelle aus kann man in einer halben Stunde bis zur Waldspitze, oder der auf dem Plane bezeichneten Berghalde gelangen und daselbst auf den Mooshof und in das Thal hinab nach allen Seiten sehen. Wegen der Entfernung und dem finsteren Wetter konnten die Zeugen den Menschen nicht genau, besonders nicht im Gesicht erkennen, doch nahmen sie so viel wahr, daß er groß und stämmig war, keinen Rock sondern ein kurzes Kamisol und lange Hosen auf dem Leibe trug, überhaupt dunkel gekleidet war. 
Diese, obgleich unvollständige Beschreibung stimmt mit der Statur und Kleidung des Inkulpaten überein. Insbesondere gab Joseph Andris nach der Beeidigung, als Inkulpat ihm vorgestellt war, an, daß derselbe seiner Größe und Stärke nach demjenigen Menschen gleiche, der ihnen auf der Wittenthaler Straße begegnet und ausgewichen ist, und daß er aller Wahrscheinlichkeit nach die nämliche Person sei.
10.) Inkulpat hat am nämlichen Tage bei seiner Ankunft in Gottenheim vergeblich Versuche gemacht, bei dem Krämer Schwenninger und bei dem Adlerwirth badische Guldenstücke, gegen seine Kronenthaler einzuwechseln.
11.) Daselbst Abends ist sein Betragen in den Wirthshäusern Jedermann der Anwesenden aufgefallen. Seine Gemütheunruhe offenbarte sich in Mienen, Geberden und Reden; vergebens suchte er sich durch zudringliche Freigiebigkeit gegen andere Gäste, durch Berauschung mit rothem und weißem Weine, und durch gezwungene Munterkeit zu ersticken. Auf die That von Eschbach deuten insbesondere seine Aeußerungen zu den ledigen Burschen: „Ich bin der Busel-Mezger. Ich habe heute auch schon ein Busele gemetzelt. Es thut ihr nichts.“ Seine auf Befragen gegebene Erklärung über den Sinn dieser Rede: „Ich bin bei einem Mädle gelegen, „ lässt sich mit der Aeußerung selbst nicht wohl vereinbaren. Das Wort „metzgen“ ist gleichbedeutend mit schlachten oder umbringen, und daß er es in dieser Bedeutung gesprochen habe, wird um so wahrscheinlicher, da er bald hernach im Bürgergefängnis zu dem Wächter von „Eschbach“ geredet hat, obgleich der daselbst begangene Raubmord damals in Gottenheim noch nicht bekannt war und der Wächter ihm keinen Anlaß gab, von Eschbach zu reden. Von dem Inhalt der Rede erinnert sich übrigens der Wächter nur so viel, daß Inkulpat angeblich in Eschbach gearbeitet habe.
12.) Die Befangenheit und Gewissensunruhe des Inkulpaten haben sich auch während der Untersuchung in den Verhören durch Widersprüche und seltsame Antworten auf manche Fragen, insbesondere auch durch sein auffallendes Schlucken bei wichtigern Instanzen gezeigt.
(Schluß folgt.)

Annalen der Großherzoglichen Badischen Gerichte.
Fünfzehnter Jahrgang Nro. 39. Karlsruhe, den 25. September 1847


Raubmord. Klagfreierklärung mit Detention. (Schluß)


VI. Beutheilung.

In meinem über diesen Criminalfall dem Gerichtshofe erstatteten Vortrage habe ich meine Ueberzeugung von der Schuld des Inkulpaten ausgesprochen, gleichwohl wegen den Bedenklichkeiten, die man bei unsern Gerichtshöfen gegen die Beurtheilung auf Indicien bei so schweren Verbrechen gewöhnlich hegt, den Antrag auf jenes Urtheil gestellt, das der Gerichtshof in der Plenar-Sitzung gefällt und der Oberhofgericht – soweit dagegen v. Inkulpaten appellirt war – bestätigt hat. Bei Ermangelung eines direkten Beweises über den subjektiven Thatbestand entsteht die Frage: ob durch die vorhandenen Anzeigen ein voller künstlicher Beweis hergestellt sei oder nicht? Meiner Ansicht nach ist die Frage zu bejahen. 
Unter den vielen Anzeigen ist der Besitz der geraubten Gegenstände, über dessen rechtmäßigen Erwerb der Angeschuldigte sich nicht ausweisen kann, als eine s.g. nahe („redlich und genugsame Anzeige“) im Gesetz hervorgehoben und macht einen halben Beweis aus. Zur Ergänzung des Beweises wird also noch die Hälfte , oder noch eine nahe Anzeige erfordert. Sieht man die übrigen hier erhobenen Anzeigen alle nur für s.g. entfernte (ind. remota) an, so ist die Bestimmung der Karol. Art. 27 zur Richtschnur zu nehmen, wornach bei dem Zusammentreffen „etlicher der im Gesetz angeführten oder auch sonstiger arkwonigen Theil oder Stück“ das richterliche Ermessen zu entscheiden hat: ob sie zusammen eine nahe Anzeige bilden. Betrachten wir nun die vorliegenden Verhältnisse und Thatsachen, welche der Unschuld es Verhafteten entgegen stehen, in ihrer Reihenfolge und ziehen dann den Schluß über die Stärke im Zusammenhang. Sie sind 1) Der schlechte Leumund des Beschuldigten überhaupt, 2) Insbesondere seine Neigung, fremdes Gut sich zuzueignen, 3) Seine Gewohnheit, öfter ein offenes Messer bei sich zu tragen und im Streit gegen seinen Gegner zu führen. Dieser Leumund, Neigung und Gewohnheit, stellen uns den Inkulpaten als einen Menschen dar, dem man die in Frage stehende That zutrauen kann, um so mehr 4) In seinem Zustande der Entblößung an Geld Kleidung und Leibwäsche und 5) bei seinem Hange zum müßigen Herumziehen. 6)Sein dem Mathias Eckert gemachter Vorschlag zu einer räuberischen Unternehmung, wie die in Eschbach verübte, 7) seine genaue Bekanntschaft in der Gegend und besonders mit der Lokalität des Mooshofs, so mit den Bewohnern und mit ihren Verhältnissen, namentlich auch mit der Sitte, wornach an Sonn- und Feiertagen während dem Vormittags-Gottesdienste die Hausfrau allein auf dem Hofe blieb und in der Küche das Mittagessen bereitete. 8) Die freche Thatsache daß er im Spätjahr zuvor schon einmal in den Mooshof einstieg und an einem Sonntag Morgen unter dem Gottesdienste die nämliche Frau in ihrer Einsamkeit überraschte und nach einem erhaltenen Trunke sich fortbegab. 9) Am Tage des Raubmords sein früher Aufbruch von Haus weg, nach der Aussage seiner Mutter um 4 Uhr, mit der auf Befragen von ihr ertheilten Antwort, daß er ins Thal gegen werde. 10) Das Zeugnis der Bürger Joseph und Johann Andris mit des ersten Sohne Fridolin von Wittenthal begründet die Vermuthung der Idendität des Inkulp. Mit jenem Menschen, der an jenem Stephansmorgen beiläufig um 7 Uhr auf ihrem Gange in die Kirche ihnen begegnet, aber in einem Bogen sich bewegend ausgewichen und auf dem Wege nach Eschbach stehen geblieben ist. 11)Diese Vermuthung verstärkt sich durch das Ortsverhältniß, indem man von diesem Standpunkte aus und in jener Richtung auf die Berghalde gelangt, von welcher man in das Thal hinab auf den Mooshof und nach allen Seiten hin sehen kann, ferner 12) durch die Uebereinstimmung der Fußtritte von der Berghalde herab bis zum Mooshof und zurück aufwärts mit den Stiefeln des Inkulpaten. 13)Diese Spuren aufwärts zeigen auch die Richtung , in welcher Inkulp. Auf dem Rückweg nach Gundelfingen gekommen ist. 14) Sein Geständnis selbst über den Gang und Aufenthalt an jenem Morgen in der Gegend von Eschbach herum, namentlich im Föhrenthal, zugleich auch 15) seine Widersprüche und unwahre Angaben über Zweck und Richtung seines Ganges in´s Thal, so wie insbesondere 16) das falsche Vorgeben seiner Rückkunft von Triberg. 17) Sein Versuch, in Gottenheim die geraubten Kronenthaler gegen Guldenstücke auszuwechseln, so wie endlich 18) sein Betragen und seine Aeußerungen in den dasigen Wirthshäusern, im Ortsgefängnis u.s.w. Alle diese Verhältnisse und Thatsachen bilden in ihrem Zusammenhange – abgesehen vom Besitz – schon eine große Wahrscheinlichkeit oder starke Vermuthung (gleich einem halben Beweis wenigstens) gegen den Angeschuldigten, und durch Hinzurechnung der andern gesetzlich nahen Anzeige des Besitzes wird ein vollständiger Beweis hergestellt.
Es ist jedoch die Reflexion des Richters die Beurtheilung der künstlichen Beweismomente nicht sowohl eine Zusammenzählung und Schätzung derselben nach der Größe der Zahl, als vielmehr eine Prüfung ihres Zusammenhangs unter sich und ihrer Beziehungen zur verbrecherischen That selbst. Bei diesem Akt der richterlichen Thätigkeit in vorliegendem Falle kommt man zur vollen Ueberzeugung von der Schuld des Bezichtigten, denn man kann sich die Handlungen desselben unmittelbar vor – und nach dem Verbrechen, die aufgefundenen Merkmale und insbesondere den Besitz der geraubten Gegenstände vernünftiger Weise nur im Zusammenhange mit dem Raubmord selbst erklären.
Daß nicht bloß eine s.g. moralische Ueberzeugung von dem Urheber der That bei mir vorwalte, sondern auch eine juristische Gewißheit vorhanden sei, kann durch positive Beweisnormen dargethan werden. Da unser Strafedikt solche Normen über den Indicienbeweis ermangelt, so berufe ich mich auf die Bestimmung hierüber in der neuen Strafprocessordnung §§ 261 und 262. Darnach kann die Ueberweisung des Angeschuldigten durch „bloße Anzeigungen“ hergestellt werden, wenn 
a) der Thatbestand (copus delicti) durch unmittelbare Beweismittel allein oder in Verbindung mit übereinstimmenden Anzeigungen hergestellt ist;
b) wenn der Angeschuldigte eine Person ist, zu der man sich nach ihrem früheren Lebenswandel, oder ihren persönlichen Eigenschaften, oder ihren besonderen Beweggründen zur That, des Verbrechens, dessen sie beschuldigt ist, versehen kann;
c) wenn mehrere Anzeigen gegen denselben, deren jeder eine besondere Thatsache zum Grunde liegt, zusammentreffen, und diese Thatsachen nicht selbst auf Anzeigungen beruhen.
Alle diese gesetzlichen Vorbedingungen sind hier vereinigt; es ist nämlich ad a) der Thatbestand des Raubmordes durch unmittelbaren (direkten) Beweis – durch Zeugnisse, durch gerichtlichen Augenschein, gerichtsärztlichen Erfund und Gutachten – in vollkommene Gewissheit gesetzt; es ist ad b) es ist der Angeschuldigte eine bescholtene Person, nach deren Charakter, frühern Aufführung und Beweggründe man ihr die That wohl zutrauen kann; ad c) sind nicht nur mehrere sondern eine ganze Reihe – worunter eine gesetzlich nahe Anzeige des Besitzes – von Thatsachen erhoben, die zusammen wenigsten zwei nahe Anzeigen, daher einen vollen (künstlichen) Beweis herstellen.
Vergleicht man das Oestreichische Strafgesetzbuch, so gelangt man zu dem gleichen Resultat.
„§412. Damit die rechtliche Ueberweisung eines die That läugnende Verbrechers aus dem Zusammentreffen der Umstände entstehen könne, müssen folgende Erfordernisse miteinander verbunden sein: 
1) Es muß rechtlich bewiesen sein, daß die That sich wirklich ereignet habe, und mit den bestimmten Umständen begleitet gewesen sei. Wenn also die That mit ihren Umständen vollkommen zu beweisen nicht möglich ist, kann auch die Ueberweisung aus dem Zusammentreffen der Umstände nicht statt haben. 
2)Aus der Verbindung der durch die Untersuchung aufgeklärten Verhältnisse muß sich eine so nahe, so deutliche Beziehung der geschehenen That auf die beschuldigte Person zeigen, daß, wenigstens nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe menschlicher Handlungen unmöglich zu begreifen ist, daß ein anderer, als eben nur der Beschuldigte, in so naher Gelegenheit, bei solchem Anlasse und in dieser Bestimmung sich befunden habe.“
ad 1) ist ein Erfordernis, welches auch – wie oben ersichtlich – das badische neue Gesetz vorschreibt.
Ad 2) ist ein Grundsatz ausgesprochen, den man mit andern Worten oder Ausdrucksweisen auch in den Lehrbüchern des Strafrechtsprocesses über den Indicienbeweis findet. Man sehe hierüber Grolmann § 448 und 451b. Tittmann § 867. Stübel über den Thatbestand § 257 und f.
Sodann führt das Gesetzbuch einzelne „Umstände“ als Anzeigen auf, welche theils den Verbrechen überhaupt gemeinschaftlich, theils dem Verbrechen der Tödtung oder Körperverletzung eigenthümlich sind, und verordnet dabei, daß wenigsten zwei solcher „Umstände“ auf den Beschuldigten zutreffen müssen, daß aber in einem Falle, wo dessen Beantwortung gegen die Anzeigen offenbar falsch befunden werde, bei jeder Gattung von Verbrechen nur einer der erwähnten Umstände zur Ueberweisung des Beschuldigten hinreiche, vorausgesetzt jedoch, daß der Beschuldigte ein Mensch ist, zu dem man sich der That versehen kann. Unter den im Gesetz genannten „Umständen“ ist das Antreffen der Gegenstände des Verbrechens bei dem Inkulpaten in unserem Falle vorzugsweise zu beachten, weil die Verantwortung desselben über diese Anzeige offenbar falsch, daher nach der Bestimmung des Gesetzes dieser Umstand allein schon zur Ueberweisung des Inkulp. Für genügend zu erachten ist, eines Menschen, zu dem man sich seines schlechten Leumunds und der Triebfeder wegen der That wohl versehen kann. Dazu kommt aber hier noch eine Reihe anderer (oben erwähnter) Umstände, welche, wenn sie auch nicht wörtlich den im Gesetz genannten gleich lauten, doch dem Wesen nach zum Theil ihnen gleich gelten, die obige Anzeige unterstützen und sie sogar zur Evidenz erheben.
Donsbach.