Missionspriesterhaus in Schloss Stegen 1953 |
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An das Landratsamt
-Abteilung II _
Freiburg
Goethestr. 34
17.7.1953
Betr.: Missionspriesterhaus in Schloss Stegen
In Ergänzung meines letzthin erstatteten Berichtes gebe ich Ihnen
anbei je eine Lichtpause meiner 3 Zeichnungen für die
Fassandengestaltung.
Von meiner vorgesetzten Behörde, dem Landeskulturamt, dem ich
Kenntnis meines an Sie gerichteten Berichtes gegeben hatte, werde ich
darauf aufmerksam
gemacht, dass hier der § 22 des Bad. Denkmalschutzgesetzes vom 12.
Juli 1949 berücksichtigt werden muss: Ein Rechtsgeschäft,
durch das ein geschütztes Kulturdenkmal veräussert werden
soll, darf nur mit Zustimmung der Oberen Denkmalschutzbehörde
vollzogen werden. Da das Denkmalschutzgesetz erst vor wenigen Jahren
erlassen und seine Kenntnis daher noch nicht Allgemeinbesitz ist, wurde
auch die dem bisherigen Besitzer durch Absatz 4 jenes § 22
auferlegte Pflicht versäumt, wonach er die Veräusserung
spätestens binnen 14 Tagen unter Angabe des
Erwerbers usw. Uns hätte anzeigen müssen. Da der bisherige
Besitzer uns vor kurzem mündlich hiervon Mitteilung machte,
erübrigt sich natürlich die Anzeige an uns. Notwendig ist
jedoch noch, die Einholung der Zustimmung der Oberen
Denkmalschutzbehörde zu der Veräusserung. Das auf Seite 53 in
das Denkmalbuch eingetragene Schloss Stegen ist gemäss Absatz 2
des Auszuges aus dem Denkmalbuch geschützt mit dem Park, der einen
wesentlichen Bestandteil des
Baudenkmals bildet.
An der Tatsache, dass wir nach Erledigung dieser eben erwähnten,
gesetzlich vorgeschriebenen Massnahme nichts gegen den beabsichtigten
Anbau an das Schloss Stegen einzuwenden haben, ändert die
versäumte Anzeige nichts; wir hatten an unserer Zustimmung zu dem
Baugesuch die Bedingung geknüpft, dass unsere
Fassadenvorschläge ( vgl. Anlagen) berücksichtigt werden,
dies aufgrund des § 21, wonach ein geschütztes Kulturdenkmal
nur mit ausgegangener Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit
Anbauten versehen werden darf.
An das
Landratsamt
Freiburg i.Br.
Goethestr. 34
Abschrift an
Herrn Architekt Gregor Schröder
Freiburg I.Br.
Hammerschmiedstr.
Mit der Bitte um gefl. Kenntnisnahme
20. Juli 1953
Kaiser Josephstr. 179
Missionspriesterhaus in
Schloß Stegen
Die in meinem letzten Bericht vom 17.7. erwähnten 3 Blatt Zeichnungen werden anbei vorgelegt.
Ich bemerke dazu noch, daß ich mit dem Architekten Herrn Gregor
Schröder über das Bauvorhaben mehrfach gesprochen habe,
wobei wir in allen wesentlichen Fragen übereinstimmten. Er schlug
zu meinen Fassadenzeichnungen nur diese Änderung vor, daß
ganz links an der Nordwestecke der Westfassande ein breiterer Pfeiler
dadurch entstehen solle, daß von den 6 Fenstern das
äußerste wegfällt. Für die Belichtung des Raumes
wird noch besser als nach dem bisherigen Plan dadurch gesorgt werden,
daß nach Architekt Schröders Vorschlag in der
nördlichen Schmalwand der betr. Räume je 2 Fenster angeordnet
werden.
Wir bitten, den Entwurf in diesem Sinn gutzuheißen
An das
Regierungspräsidium Südbaden
Abt. allg. u. innere Verwaltung I A4
Freiburg
Kaiser-Joseph-Strasse 167
Denkmalpflege, Hier:
Neubau eines Internates der Missionsschule bei Schloß Stegen
Durch unser Schreiben vom 17. Juli, von dem wir Ihnen Abschrift gegeben
haben, liessen wir das Landratsamt Freiburg wissen, dass es bei
Erteilung der Baugenehmigung für das neue Internatsheim der
Missionsschule bei Schloss Stegen versäumt hat, die nach § 22
Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes erforderliche Zustimmung der Oberen
Denkmalschutzbehörde einzuholen; eine solche ist gesetzlich
angeordnet für den Fall, dass ein durch Eintrag ins Denkmalbuch
geschütztes Baudenkmal veräussert wird.
Das Landratsamt hatte vielmehr die Baugenehmigung, unserem Antrag
entsprechend, nach jenem § 21 des Denkmalschutzgesetzes erteilt,
der gilt, wenn ein geschütztes Baudenkmal
“wiederhergestellt,….mit Anbauten…versehen…..oder sonstwie verändert “
werden soll, für welche Genehmigung es lediglich unserer
Zustimmung bedarf. Wir hatten zwar für Fassaden zeichnerische
Gegenvorschläge ausgearbeitet und deren Befolgung zur Bedingung
gemacht (wobei wir statt der ….Fensterformate …das
gleiche Fensterformat vorschrieben, das – je nach der
Raumgrösse dahinter –
bald ein=, bald zwei= us. Mal auftritt), wir hatten aber keine Ahnung,
dass der Neubau auf einem nicht mehr dem Grafen Alfred Kageneck
gehörenden Grund und Boden erstellt werden soll. Erst als wir von
dem Verkauf des Bauplatzes hörten, orientierten wir auf
Veranlassung des Landeskulturamtes das Landratsamt an den bei dieser
Sachlage fälligen § 22, Abs. I.
Die Missionsschule Stegen als Bauherrin stellt nun in Beantwortung der Mahnung des Landratsamtes vom 8. Oktober die
Sache am 20. Oktober anders dar:
Die Missionsschule hat weder Schloss noch Park erworben, und nur diese
ständen unter Denkmalschutz, beide seien nur in Erbpacht
übernommen, gehören aber nach wie vor dem Grafen Kageneck.
Nur den Gemüsegarten hätte sie käuflich erworben, um
darauf den Neubau zu errichten, aber dieser Teil des
Schlossgebäudes stehe wohl nicht unter Denkmalschutz. Folglich
brauche die Bauherrin, d.h. die Missionsschule auch nicht die
Zustimmung der Oberen Denkmalschutzbehörde zum vollzogenen
Eigentumswechsel.
Das Landratsamt fragt an, ob die Angelegenheit dadurch erledigt sei; es habe seinerseits die Baugenehmigung erteilt.
Der – R.v. – hier beigefügte Lageplan gibt
näheren Aufschluss: Der dort rot umrandete
“Gemüsegarten” ist aus Kageneckschem Besitz
ausgeschieden und gehört nun der Missionsschule. Nach unserer
Auffassung gehört auch dieser “Gemüsegarten” zum
denkmalgeschützten Schlossbereich; sein Verkauf hatte also der
Genehmigung der Obern Denkmalschutzbehörde bedurft. Wir
möchten diesen Standpunkt trotz der inzwischen
erfolgten Erstellung des Neubaues beibehalten. Wir bitten daher, dass
das Landeskulturamt als Obere Denkmalschutzbehörde gemäss
§ 22 Abs. 1 dem Verkauf
offiziell zustimmt, auch wenn der Bauherr und heutige Eigentümer
anderer Auffassung ist und deshalb gar nicht erst um Zustimmung
nachgesucht hat.
Die denkmalpflegerischen Interessen sind durch den Neubau auf dem erst
dann legal erkauften Gelände gewahrt, weil unsere
Abänderungsvorschläge nach Aussage des Architekten
völlig berücksichtigt wurden.
Etwaige später auftauchende weitere Bauabsichten könnten dann
– trotz des veränderten Eigentumsrechtes an Grund und Boden
– korrigiert und zum Guten gelenkt werden, weil dann der §
28 “Bauausführung in der Umgebung eines Baudenkmals”
heranzuziehen ist.
Wir bitten um Entscheidung in obigen Sinn mit entsprechender Belehrung
des Eigentümers und Bauherrn, daß seine Auffassung nicht als
richtig anerkannt werden könne, dass vielmehr der Eintrag ins
Denkmalbuch auch den “Gemüsegarten” inbegriffen habe,
ohne ihn allerdings extra und namentlich anzuführen; der Plan
wolle dem Bauherrn d.h. dem Missionshaus wieder zugestellt werden.
gez. Dr. Schlippe
Staatliches Amt
für
Denkmalpflege und Heimatschutz
Kaiser Joseph-Strasse 179
An das
Landratsamt Freiburg
Freiburg
Goethestrasse 32
Freiburg, den 19.11.1953
Auf Ihre Zuschrift vom 28.10.1953
Internatsgebäude der Missionsschule im Schloss Stegen
Die Zuschrift des Missionshauses vom 22. V. Mts., die Sie uns abschriftlich mitteilten, beruht auf irrigen Voraussetzungen:
1.) Wir hatten geschrieben, dass der § 22 Abs.1 des
Denkmalschutzgesetzes hätte zur Anwendung kommen müssen;
danach ist für den Verkauf eines in das Denkmalbuch eingetragenen
Kulturdenkmales die Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde
erforderlich. Die Missionsschule Stegen sagt dagegen aus, der Kauf habe
ja nur den “Gemüsegarten” und nicht den Park
betroffen. Diese Definition ist irrig. Unter Schlosspark ist der ganze
Bezirk zu verstehen, einerlei ob er mit Bäumen bestanden, mit
Rasen oder als Vorhof vor dem Portal angelegt ist oder mit Gemüse
bepflanzt ist, kurzum: der ganze
Bezirk um Schloß, Kapelle und Gutshof, bis zu der Mauer, die
diesen Bezirk von der Landstrasse trennt.
2.) Dass man nicht den “Gemüsegarten” begrifflich vom
“Schloß” abtrennen und als “nicht
geschützt” ansehen darf, geht schon aus dem Umstand hervor,
dass die befensterten Aussenmauern des Schlosses auf den neugezogenen
Grenze stehen und also nach der LBO gar keine Fenster haben
dürften, ebenso, wie auch der Neubau keine Fenster oder wenigsten
solche nur in einem weiteren Abstand vom Altbau haben dürfte.
Altbau und Neubau verschmelzen doch zu einem Ganzen, und unsere
Fassadenkorrektur (die der
Architekt übernommen hat) brachte beide Bauten auf einen Nenner,
wobei der Altbau die Dominante gibt.
3.) Dass der Park “noch keine 100 Jahre alt” sei, ist
völlig irrig. Übrigens kommt es ja nicht auf das Alter an;
entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass Schloss und Park ins
Denkmalbuch eingetragen sind. Es kann nicht der subjektiven Auffassung
eines Käufers überlassen sein, ob er den schon bestehenden
Eintrag seiner Erwerbung ins Denkmalbuch anerkennt; es kommt auch nicht
darauf an, ob der Eintrag einem Werk von dem oder jenem Alter gilt,
ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache des Eintrages.
Wir haben dem Regierungspräsidium Südbaden –
Landeskulturamt – in diesem Sinn berichtet, haben zugleich
festgestellt, dass der andere hier in Betracht kommenden §
(=§ 21) beachtet wurde und dass es u.E. ratsam sei, den nun einmal
vollzogenen Verkauf durch die zuständige Obere
Denkmalschutzbehörde nachträglich zu genehmigen, auch wenn
der Käufer diese Genehmigung irrigerweise nicht für
erforderlich hält.
Der Lageplan (vgl. Den Schlußsatz vom 22. Oktober) wird vom Landeskulturamt zurückgesandt werden.