zum Inhaltsverzeichnis

In Sachen Maria Y. aus dem Attental
der Name wurde geändert


Akte der Talvogtei Kirchzarten am 17. Juni 1763

Es war zu hören, daß Christian Ys. Tochter aus dem Attental, in Freiburg bei Herrn Zunftmeister S. im Dienst angestellte und dort schwanger geworden, vor einiger Zeit mit einem unehelichen Kind niedergekommen sei. Dieser Vorgang veranlaßte das Talvogtamt die Person zum Verhör zu zitieren.

Maria Y, 20 Jahr, ledig, katholisch, als Tochter von Christian Y. in Attental gebürtig. Vater und Mutter seien verstorben. Vermögen habe sie auch ein wenig, wisse aber nicht wieviel.

Die Befragte erklärt:
In der letzten Fasnacht sei sie mit einem unehelichen Kind niedergekommen. Der Vater sei der Student Appelius. Mit ihm habe sie im Mai vorigen Jahres und zwar in der Woche vor Pfingsten, am Freitag in der Nacht und noch weitere vier mal in unehren zu tun gehabt. Dies sei immer nachts geschehen und sie habe selbst die Haustür und Schlafkammertür geöffnet. Appelius schiebt die Vaterschaft zwar auf einen anderen Studenten namens Herr von Gregorius, welcher aber sagt, dies sei schon im April geschehen und deshalb Appelius zu recht der Vaterschaft bezichtigt würde. Sie habe auch wegen dieser Angelegenheit und wegen des Kindes bei Herrn Professor Reinhard um Rat und Hilfe ersucht. Dieser habe sie aber ohne Untersuchung weggeschickt. Niemand habe für sie Partei genommen. Dies sei die Wahrheit. Sie könne nichts anderes sagen und die Obrigkeit nur um Hilfe bitten. Maria Y., da des Schreibens unkundig mit Handzeichen

Urteil
Die ledige, 20 jährige, Maria Y., geboren in Attental, erklärt in dem mit ihr geführten Verhör, daß sie nicht nur mit dem Appelio, sondern auch mit einem anderen Studenten, bis 6 mal in unehren zu tun gehabt habe. Sie sei mit einem Mädchen niedergekommen, dessen Vater Appelius sei.
Obwohl dieses Laster eine scharfe Bestrafung verdient hätte, wird in der Hoffnung auf Besserung, das Urteil gesprochen, daß sie am morgigen Sonntag mit einem Strohkranz und mit Zöpfen sowie einer Rute in der Hand, während des Gottesdienstes eine Stunde lang vor der Kirche stehen muß.


Urtheil (Transskription)
Maria Y. ledigen stands, 20 Jahr alth, aus dem attenthal gebürthig, welche in deme mit ihro gefiehrt verhör, nicht nur mit dem Appelio, sondern noch mit einem anderen studios, bis sechs mahlen in unehren zu thuen gehabt zu haben, und mit einem mägdlein, worzu gedachter Appelius vatter, nider komen zu sein güethlich ein bekennet, obzwar beij disem sehr einigerissenem laster nach schärffe zu straffen verthienet hätte, wird dermahlen zuer gnad in ahnhoffender besserung, dahin Condemenieret, das morgigen Sonntag, mit einem strohenen Crantz und zöpfen, auch eine ruthen in der hand haltent, wehrendem gottes dienst ein stund lang vor der kirchen zu stehen haben solle.

 Das Urteil 
Ausschnitt aus dem Originaldokument

Vom Originaldokument transskribiert von Oskar Steinhart Stegen, April 2008