zum Inhaltsverzeichnis      zur Lindenberg-Liste

 

Eine Klostergründung auf dem Lindenberg bei St.Peter im Schwarzwald 
Vor 120 Jahren

Von Paul Priesner


Vorgeschichte
Die Kirche auf dem Lindenberg ist eines jener Heiligtümer der katholischen Kirche in der Erzdiözese Freiburg, dem die Jahrhunderte unverwischbare Spuren freud- und leidvollen Geschehens eingedrückt haben. Schon um 1500 hatte sie sich zu einer von den Bauern der Umgebung gern besuchten Wallfahrtsstätte entwickelt1. Im April 1633 wurde sie von schwedischen Soldaten heimgesucht2, 1761 wegen Enge des Betraumes neu aufgerichtet3. Ein Vierteljahrhundert später fiel sie den Josephinischen Reformbestrebungen zum Opfer: ein Regierungsdekret hatte ihren Abbruch verfügt, um die neue Pfarrkirche in Eschbach zusätzlich mit Bausteinen zu versorgen4. Die Bauern empfanden diese Maßnahme mit Recht als einen Schlag gegen das Wallfahrtswesen. Sie pilgerten fortan zu den Trümmern und faßten den Beschluß, die Ruine aus eigenen Mitteln wieder auszubauen. Nach der Jahrhundertwende stand ein Teil unter Dach5. Die Erwartung freilich, daß die alten Formen gottesdienstlichen Brauchtums aufleben würden, erfüllte sich nicht: die Kirchenbehörde verbot die Wallfahrten und belegte den Bau mit dem Interdikt. Das Gotteshaus wäre dem Untergang geweiht gewesen, wenn nicht alle 19 Bauern von Unteribental sich seiner angenommen hätten. Sie erwarben die Kirche und den Platz, auf dem sie stand, als ihr Eigentum und verpflichteten sich, sie für kommende Zeiten in ihrem Bestand zu erhalten. In den fünfziger Jahren sahen sie ihre Aufgabe als erfüllt an, weil die Vorsteher des 1842 von Freiburg nach St.Peter verlegten Priesterseminars nach dem Abklingen des wessenbergischen Geistes dem Heiligtum ihre Fürsorge zuwandten und einigen dorthin zu gemeinsamem Gebet und Arbeit sich zurückgezogenen Bauerntöchtern der näheren Umgebung eine Heimstätte bereiteten6.

Die Klostergründung 
Am 16. Oktober 1868 erteilte der badische Minister des Innern dem Bezirksamt in Freiburg den Auftrag, Erhebungen darüber anzustellen, ob eine auf dem Lindenberg bei St.Peter tätige religiöse „Anstalt" die Bildung einer Korporation anstrebe, die Vorschriften des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 zuwiderlaufe und deshalb aufgelöst werden müsse7. Dieses Gesetz, das die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine regelte, bestimmte in § 11: „Ohne Genehmigung der Staatsregierung kann kein religiöser Orden eingeführt und keine einzelne Anstalt eines eingeführten Ordens errichtet werden. Diese Genehmigung ist widerruflich."8
Die auf den Lindenberg abgeordnete Kommission stellte am 18. Dezember fest: Frauen katholischen Bekenntnisses aus der näheren Umgebung leben dort seit einer Reihe von Jahren in geschlossener Gemeinschaft, bewohnen zwei bei der Kapelle stellende Gebäude, verehren Gott im Gebet und treiben Landwirtschaft. Die Vereinigung nennt sich selbst „Orden der ewigen Anbetung". Tag und Nacht verrichten Novizinnen und Schwestern das Gebet in der Kapelle, die sie von ihren in Zellen abgeteilten Schlafräumen durch einen gedeckten Gang betreten können. Der ganze Gebäudekomplex ist durch eine Mauer von der Außenwelt abgeschlossen. Auch durch ihre Tracht weisen sich die Schwestern als Ordensangehörige aus: sie tragen eine braune Kutte, eine schwarzweiße Kopfbedeckung, Gürtel und Rosenkranz. Die Novizinnen absolvieren eine zweijährige Probezeit, dann legen sie die Gelübde der Armut, des Gehorsams und der Keuschheit ab. Ihr eingebrachtes persönliches Vermögen wird zum gemeinsamen Gut aller Ordensmitglieder.
Diese Feststellungen wurden protokolliert und von Veronika Benitz, der „Mutter“ der Ordensgemeinschaft, als richtig anerkannt. Sie bestätigte auch, daß die Gründung in das Jahr 1850 zurückreiche, daß Regens Kössing (1842 bis 1862) und Regens Lender (seit 1863) hervorragende Förderer waren und daß das eine der beiden Gebäude, das sogenannte Bruderhaus, dem Gregor Gremmelspacher gehöre, der sich als Mesner und Generalbevollmächtigter der Schwestern betätigte.

Auflösung der Ordensgemeinschaft
In der Betätigung der Frauen auf dem Lindenberg erblickte das Ministerium einen Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Oktober 1860. Innenminister Jolly ordnete daraufhin mit Erlaß vom 22. Dezember 1868 an, daß „der religiöse Verein katholischer Frauen auf dem Lindenberg, Gemeinde Unteribental, als den Staatsgesetzen zuwiderlaufend aufzuheben" sei und „verboten“ werde. Er begründete das Verbot nicht nur mit der Feststellung, daß die vorgeschriebene Staatsgenehmigung nicht eingeholt worden sei, sondern auch mit dem Argument, daß sich die Ordensgemeinschaft in Widerspruch gesetzt habe zum § 4 des am 21. November 1867 erlassenen Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrechts. Die Ordensangehörigen wurden daher aufgefordert, den Ort ihres Gemeinschaftslebens bis zum 10. Januar 1869 zu verlassen und die Stätte bis auf weiteres nicht mehr zu betreten. Als sie die Räumung nicht fristgemäß vollzogen — der Rekurs der Vorsteherin Ida Hubmann und der Wirtschaftsführerin Veronika Benitz war durch allerhöchste Entschließung vom 28. Januar als unbegründet verworfen worden — erfolgte am 11. Februar durch Polizeikommissär Baumann im Auftrag des Bezirksamts Freiburg die gewaltsame Vertreibung der Insassen. Um sie an der Rückkehr zu hindern, ordnete das Amt die polizeiliche Bewachung der Gebäude an. Nur zwei Schwestern — Veronika Benitz und ihre Base Katharina Wangler — durften bleiben. Die Mehrzahl der vertriebenen Frauen flüchtete ins Elsaß, nach Othmarsheim, wo sie ihr Gemeinschaftsleben fortsetzten; die restlichen suchten in Hohenzollern und in der Schweiz Zuflucht.

Gescheiterter Versuch der WiederbelebungAm 24. Juli 1878 starb Veronika Benitz auf dem Lindenberg im Alter von 50 1/2 Jahren. Sie war das einzige Kind des Breitnauer Hofbauern Konrad Benitz und dessen Ehefrau Theresia Waldvogel. Anspruch auf ihren Nachlaß erhoben auf Grund gesetzlichen Erbrechts auf väterlicher Seite ein Neffe und eine Nichte, auf Seite ihrer Mutter deren Bruder Klemens Waldvogel auf dem Fahrenberg. Die Verstorbene hatte aber in einem eigenhändigen Testament am 4. März 1873 ihr gesamtes Vermögen drei ehemaligen Angehörigen der aufgelösten Ordensgemeinschaft vermacht: der Katharina Wangler, dem Gregor Gremmelspacher und der Monika Pfändler. Sie widerrief diese ihre letztwillige -Verfügung am 11. Juli 1878 zugunsten des Freiburger Rechtsanwalts Dr. Ludwig Marbe und übereignete ihm zwei Tage später in zwei getrennten Kaufverträgen, mit denen sie auch ihr zweites Testament außer Kraft setzte, ihren gesamten liegenschaftliehen Besitz: den Renzenhof10 und den Pretschenhof11, zwei beim Lindenberg auf der Gemarkung Eschbach beziehungsweise Unteribental gelegene geschlossene Hofgüter. Der Kaufpreis in Höhe von 54 400 Mark wurde wettgeschlagen durch Leistungen des Käufers: er räumte der Verkäuferin die lebtägliche unentgeltliche Nutznießung der Liegenschaften und Fahrnisse ein; 11 namentlich genannte ledige Frauen erhielten in den Gebäuden lebtägliche unentgeltliche Wohn- und Nutzungsrechte, und 7 weiteren mit Namen bezeichneten Personen wurde vom Zeitpunkt des Ablebens der Verkäuferin an die lebenslängliche Verpflegung zugesichert. 

Der gerichtliche Prozeß 
Er sollte klären, ob das Testament vom 6. Juli 1878 und die beiden zwei Tage später abgeschlossenen Kaufverträge rechtswirksam seien. Zwölf der gesetzlichen Erben — ihre Zahl von ursprünglich drei war durch Todesfälle, Verzichte und Berufung von Nacherben auf 17 angewachsen — reichten am 6. Juli 1879 bei der Zivilkammer des damaligen Kreis- und Hofgerichtes in Freiburg durch Rechtsanwalt Karl Mayer Klage ein gegen die Testamentserben und gegen den Käufer der Liegenschaften und Fahrnisse mit dem Ziel, sie als vorgeschobene Personen zu kennzeichnen, die den Nachlaß der Veronika Benitz für die aufgehobene Klostergemeinschaft bis zur Zeit ihrer Wiedererrichtung verwalten sollten, und mit dem Antrag, die Bedachten von der Erbschaft auszuschließen.
Am 12. Dezember 1879 erklärte das Landgericht Freiburg12 die letztwillige Verfügung der Veronika Benitz vom 11. Juli 1878 und die zwei Tage später zwischen ihr beziehungsweise ihrem Generalbevollmächtigten Gregor Gremmelspacher — die Erblasserin lag damals ernstlich erkrankt zu Bett — und dem Rechtsanwalt Dr. Marbe abgeschlossenen Kaufverträge für nichtig. Den Beklagten wurde keinerlei Berechtigung am Vermögen eingeräumt. Die Entscheidung gründete auf der Bestimmung des Landrechtssatzes 911, der besagte, daß jede Verordnung zugunsten eines Unfähigen -ungültig sei, man möge sie in die Form eines lästigen Vertrags einkleiden oder mit den Namen unterschobener Personen verbergen, und auf Erhebungen des Gerichts, welche die Behauptungen der Kläger in den Rang gesicherter Beweise erhoben. Das Gericht stellte fest: Die Würdigung der handelnden Personen und ihrer Lebensverhältnisse und die Eigentümlichkeit der angefochtenen Akte nach Entstehung und Inhalt ergeben ein zwingendes Bild der Vorgänge und der ihnen zugrunde liegenden Motive. Sie enthüllen den wahren, aber versteckten und zugleich unerlaubten Zweck der Rechtshandlungen. Dr. Marbe behauptet zu Unrecht, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß die Erblasserin den Verträgen und Verfügungen eine Absicht zugrunde gelegt habe, die der Wortlaut verschleiert. Die Staatspolizei hat den Charakter der Anstalt im Jahre 1868 als den einer Gesinnungs- und Vermögensgemeinschaft ermittelt, deren Festigung und Bewahrung über die Mißgunst der Zeiten ein Hauptanliegen der Vorsteherin war, das äußerlich aber nicht in Erscheinung treten durfte. „Nun hat eine rohe Hand die Axt an den Stamm gelegt, der dem in den fünfziger Jahren gelegten Samenkorn entwachsen war, und hat ihn gefällt. Dieser jähe Schlag, die Zerrüttung des Werkes der Veronika Benitz, die Vernichtung ihres Strebzieles, die Unterdrückung des Klosters Lindenberg, war die Summe allen Schmerzes in ihrem Leben."


Aber sie war auch eine besonnene und energische Frau; es lag ihr nicht, zu verzweifeln und die Hände in stummem Schmerz in den Schoß legen. „Der Beklagte selbst fährt da fort, wo die polizeilichen Akten aufhören, und erzählt uns, daß sie noch energischer als bis dahin fortfuhr, ihre Wirtschaft zu betreiben. Ihre Sorge wendete sich den Vertriebenen, den in der Verbannung lebenden Schwestern zu. Am Abend ihres Lebens war sie von der Hoffnung erfüllt, daß die Ordensgemeinschaft dereinst in neuem Glanze wiedererstehen werde. Diese Frau dachte ruhig an Grab und Tod. Sie bestellte vorher besonnen ihr Haus. So viel ist gewiß, daß sie dabei keinen Bedacht auf ihre Verwandten nahm. Was konnte ihr auch an fernen Vettern und Basen liegen?" Sie war zweifellos das Urbild einer persona integra. Auch bei Dr. Marbe sind Bedenken eigennütziger Handlungsweise ausgeschlossen. Er ist ein über jede moralische Verdächtigung erhabener Mann. Ihm ist zu glauben, wenn er beteuert, daß er nicht den Gewinn auch nur eines einzigen Pfennigs aus der Erbschaft zu ziehen beabsichtigte. Aber die Fassung der Verträge erschüttert ihre Rechtskraft. Als die wahren Bedachten müssen sinngemäß die 18 namentlich genannten Personen angesehen werden, denen die Verkäuferin Rechte zuwies. Sie verkörpern nach der Überzeugung des Gerichtshofes den früher bestandenen klösterlichen „Verein", der, wenn irgend möglich, alsbald nach dem Tode der Vermächtnisgeberin in den Besitz des ihm zugewendeten Vermögens kommen sollte. Verzögerte sich die Inbesitznahme, so war Dr. Marbe dazu bestimmt, sie vorübergehend auszuüben. „Er selbst ist hiernach eine unterschobene Person im Sinne des Landrechtssatzes 911, und der Kaufvertrag ist die Einkleidung einer letztwilligen Verfügung in einen belasteten, mit einer Mittelsperson abgeschlossenen Vertrag."

Die Entscheidung über die Klage der Intestaterben gegen Katharina Wangler, Gregor Gremmelspacher und Veronika Pfändler, die am 4. März 1873 eingesetzten Testamentserben, hatte das Landgericht ausgesetzt, bis das Urteil gegen Dr. Marbe ergangen war. Am 7. Mai 1880 erkannte es zu Recht: „Die letztwillige Verfügung der verstorbenen Veronika Benitz vom 4. März 1873 wird für ungültig erklärt und demzufolge ausgesprochen, daß den genannten Beklagten keine Berechtigung am Nachlaßvermögen der Veronika Benitz zusteht, die Beklagten vielmehr zu gestatten haben, daß dieses Vermögen lediglich nach gesetzlicher Ordnung unter die -vom Gesetz berufenen Erben verteilt werde."

Am 3. Juni 1880 meldeten die drei Beklagten durch ihren Anwalt von Wänker gegen dieses Urteil die Appellation an. Ihnen folgte Dr. Marbe in eigener Person durch Einlegung der Appellation beim Oberlandesgericht in Karlsruhe. Ihre Berufungen blieben erfolglos. Der III. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigte durch Urteil vom 8. November 1880 die beiden Urteile des Landgerichts. Die Entscheidungsgründe waren im großen und ganzen die gleichen wie diejenigen des Untergerichts. Auch das Oberlandesgericht erklärte den Rechtsanwalt Dr. Marbe zur untergeschobenen Person gemäß Landrechtssatz 911.

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe legte Dr. Marbe sowohl als Vertreter einiger Nebenintervenienten als auch in eigener Sache Revision beim Reichsgericht in Leipzig ein. Mit Urteil vom 22. Februar 1881 hob dieses höchste deutsche Gericht in einigen Punkten die Entscheidungen der Vorgerichte auf, in den übrigen bestätigte es sie. Das Reichsgericht stellte fest: Alle 17 gesetzlichen Erben legten Revision ein. Fünf von ihnen hatten vorher auf ihr Erbrecht Verzicht geleistet. Der Revision aller Erben wird stattgegeben mit der Maßgabe, „daß die Verfügungen der Veronika Benitz nur den Klägern gegenüber für nichtig erklärt werden konnten und dem Beklagten die Rechte derjenigen Miterben zuerkannt wurden, welche zu seinem Vorteile auf die Erbschaftsklage verzichtet, ihm also ihre Anteile überlassen haben".

So war die Revision für Dr. Marbe wenigstens teilweise erfolgreich 13.

Der Lindenberg nach der Jahrhundertwende
Die Erwartung kirchlich gesinnter Kreise, daß die klösterliche Niederlassung auf dem Lindenberg bald wiedererstehe und die vertriebenen Schwestern aufnehme, erfüllte sich nicht. Auseinandersetzungen im badischen Parlament mit den Abgeordneten der zweiten und ersten Kammer währten bis zur Mitte des Ersten Weltkriegs. Am 19. April 1917 fiel das Ausnahmegesetz „und mit ihm einer der unglücklichsten Reste des Kulturkampfes"14. Der Lindenberg und seine Kapelle blieben weiterhin der Mittelpunkt religiösen Lebens. Obwohl Rechtsanwalt Dr. Marbe den Prozeß nur teilweise gewonnen hatte, wandte er der Stätte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten seine Fürsorge zu. Er bezahlte den ihm zugesprochenen Anteil der Erbschaft in den Kapellenfonds ein, aus dessen Mitteln dann eine Lokalkaplanei errichtet werden konnte. Dr. Marbe bekannte am 29. Oktober 1906, daß er damit im Sinne seiner Rechtsvorfahren gehandelt zu haben glaubten15. In der Folgezeit wurde der Lindenberg wieder das, was er mit Unterbrechungen 400 Jahre lang gewesen war: eine volksverbundene Wallfahrtsstätte im Bereich des alten Benediktinerklosters St.Peter.

1 Dr. Julius Mayer, Geschichte der Benediktinerabtei St.Peter auf dem Schwarzwald. Freiburg im Breisgau. Herdersche Verlagsbuchhandlung 1893. Seite 69 (Dr. Julius Mayer 69).
2 Im April 1633 sind die Schweden „in das Gotshauß zuo St.Peter eingefallen" und haben „nit weit darvon ein Kirchlin ad beatam virginem auf dem Lindenberg aufgeschlagen", sind „haufenweiß hineingefallen", haben „nit allein die Kirchensachen, sonder auch andere Zuogehör hingenommen und entuhnehrt, auch Alles zerschlagen und zuo Grund gericht". („Thomas Mallingers Tagbücher" in F. J. Mone, Quellensammlung der badischen Landesgeschichte. Zweiter Band. Karlsruhe 1854. Seite 538/39).
3 Dr. Franz Kern. Philipp Jakob Steyrer, 1749-1795 Abt des Benediktinerklosters St.Peter im Schwarzwald. Freiburger Diözesan-Archiv. Dritte Folge. Elfter Band. Seite 59 (Dr. Kern 59).
4 Dr. Kern 84.
5 Ursmar Engelmann OSB. Das Tagebuch von Ignaz Speckle, Abt von St.Peter im Schwarzwald. W. Kohlhammer Verlag Stuttgart 1966. Zweiter Teil 1803-1819. Seite 42. (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Reihe A, Quellen, 13. Band).
6 Dr. Fridolin Mayer. Maria Lindenberg. Verlag Erzb. Missionsinstitut Freiburg i. Br. Seite 40-51 (Dr. Fridolin Mayer 40-51).
7 Diese und die folgenden Angaben beruhen auf dem im Stadtarchiv Freiburg liegenden, aus dem Nachlaß des 1907 verstorbenen Rechtsanwaltes Dr. Ludwig Marbe stammenden Aktenheft: „Die Erben des verstorbenen Drechslers Mathias Waldvogel von Breitnau, Klägers, gegen Ludwig Marbe, Rechtsanwalt in Freiburg, Beklagten, Anfechtung von Testamenten und Kaufverträgen sowie Erbteilung betr. 1870/80." Diese Gerichtsakten wurden bisher nur unvollständig und einseitig ausgewertet.
8 Einer im Jahre 1859 mit dem Heiligen Stuhl abgeschlossenen Konvention waren „beklagenswerte Irrungen" zugrunde gelegen, die der Landesherr Großherzog Friedrich I. dadurch zu beheben suchte, daß er durch dieses Gesetz „an die Stelle des Streites Eintracht und an die Stelle gegenseitiger Erbitterung Wohlwollen und Frieden treten" lassen wollte. (Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt Nr. XVI vom 7. April 1860). 
9 Das „Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend", bestimmte in § 4: „Vereine, welche den Staatsgesetzen oder der Sittlichkeit zuwiderlaufen, welche den Staat oder die öffentliche Sicherheit gefährden, können durch das Ministerium des Innern verboten werden. Ein solches Verbot erstreckt sich zugleich auch auf einen vorgeblich neuen Verein, welcher aber mit Rücksicht auf die Entstehungszeit, die Mitglieder, die verfolgten Zwecke usf. sachlich als der alte sich darstellt".
10 Der Renzenhof war ein mittelgroßer Schwarzwaldhof, den Veronika Benitz gegen ihr elterliches Anwesen in Breitnau durch Tausch erworben hatte. Er umfaßte 33 Morgen Ackerland, 13 Morgen Wiesen und 16 Morgen Reutfeld. Das aus Holz errichtete zweistöckige Wohnhaus war mit Stroh und Schindeln gedeckt. Ein Hans Renz, der den Hof im 18. Jahrhundert bewirtschaftete, gab ihm den Namen. Nach einer Mitteilung von Herrn Ratsschreiber Klaus Weber in St.Peter war der Hof vor 1700 ein Berghäusle des Humichelhofs.
11 Im Gegensatz zum Renzenhof bestand der Pretschenhof aus wenig Ackerland und wenig Mattfeld, aber aus 47 Morgen Weideland und 24 Morgen Wald. Ein Wohnhaus stand nicht mehr; es war nach einer Mitteilung von Herrn Ratsschreiber Klaus Weber in St.Peter am 8. Mai 1836 durch Brand zerstört und nicht wieder aufgebaut worden. Den Namen gaben dem Hof der aus Malters im Kanton Luzern in der Schweiz nach Unteribental eingewanderte Johann Jodokus Bretsch, der am 15. November 1665 die Erbin des Hofes, Maria Großknecht, ehelichte, und sein Sohn Matthias Bretsch, der den Hof im Jahre 1694 übernahm.
12 Die Zuständigkeit des Kreis- und Hofgerichts in Freiburg war durch das Gesetz vom 3. März 1879, „die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogtum Baden betreffend", und durch die nachfolgende landesherrliche Verordnung, „die Sitze und Bezirke der Gerichte im Großherzogtum Baden betreffend", auf das Landgericht Freiburg übergegangen.
13 Die Auffassung Dr. Fridolin Mayers, das Reichsgericht habe „für die Gültigkeit und Richtigkeit des Vertrages" entschieden, ist demnach nicht richtig. Dr. Mayer hat das Urteil des Gerichts offenbar mißverstanden.
14 Dr. Josef Schofer. Die Klosterfrage im Großherzogtum Baden. Badenia Verlag und Druckerei. Karlsruhe 1918. Seite 44.15 Dr. Fridolin Mayer 86.