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werden einige Zeitungs- und Zeitschriftenartikel zum Thema |
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Sr. M. Stanislaus (Verena Kürner 1821-1891)
Die Wagnerstochter stammte von einem Haus „Auf der Eck“, schloß sich im
Februar 1860 der Schwesterngemeinschaft von der Ewigen Anbetung auf dem
Lindenberg an und legte im April 1861 Profeß ab. Obwohl es sich bei
diesen Schwestern nur um eine Vereinigung im Sinne des Dritten Ordens
für Weltleute handelte, erklärte die Karlsruher Regierung - an der
Macht waren die „Liberalen“ - den Lindenberg für ein Kloster und ließ
am 11. Februar 1869 durch die Polizeigewalt 41 Schwestern vom
Lindenberg vertreiben, die außerhalb Badens (in Hohenzollern, in der
Schweiz und im Elsaß) Unterkunft suchten. Nach dem Abflauen des
badischen Kulturkampfes konnte Schwester Stanislaus nach 1878 auf den
Lindenberg zurückkehren und erhielt dort wegen ihres mitgebrachten
Vermögens Wohnungs- und Verpflegungsrecht. Sie starb 1891 auf dem
Lindenberg.
aus: Joseph Hog, Die Schwesterngemeinschaft von der ewigen Anbetung auf dem Lindenberg 1854-1869, FDA 1977, S. 569-583.
Sr. M. Luzia (Scholastika Kürner 1830-1904)
Die jüngere Schwester von Theresia Kürner begann auf dem Lindenberg am
9. Juni 1861 das Noviziat, das sie am 12. Juni 1862 mit der Profeß
abschloß. Mit den anderen Schwestern wurde sie1869 durch Polizeigewalt
vom Lindenberg verjagt. Nach dem Abklingen des badischen Kulturkampfes
konnte sie um 1880 aus der Verbannung auf den Lindenberg zurückkehren,
wo sie mit anderen Schwestern in gewöhnlicher Kleidung zusammenlebte
und 1904 in die Ewigkeit abgerufen wurde.
Sr. M. Seraphina (Magdalena Heitzmann 1832-1862)
Nach der Überlieferung war die älteste Tochter des Schweighofbauern ein
sehr hüb- sches und charmantes Mädchen, entschloß sich aber dann ganz
unerwartet, im Juni 1859 als Novitzin in die Schwesterngemeinschaft auf
dem Lindenberg einzutreten. Schon zwei Jahre nach der Ablegung der
Ordensgelübde am 26. Juni 1860 verstarb sie am 22. September 1862.
Sr. M. Coelestina (Philippina Waldvogel 1840-1904)
Die jüngste von neun jungen Frauen, alle geboren zwischen 1821 und
1840, die sich, sicher gefördert durch das Priesterseminar, für das
klösterliche Leben auf dem Lindenberg oder in Ottmarsheim entschieden,
war die Gerberstochter, die am 11. Oktober 1864 auf dem Lindenberg das
Noviziat begann und am 12. Oktober 1865 Profeß ablegte. Nach der
Vertreibung 1869 fand sie im Kloster Ottmarsheim (dort 1871 genannt)
Unterkunft, kehrte aber nach dem Abflauen des Kulturkampfes um 1880 auf
den Lindenberg zurück, wo ihr wegen ihres elterlichen Erbteils
(18712000 Gulden) lebenslänglich Wohnungs- und Verpflegungsrecht
gewährt wurde. Auf dem Lindenberg, der seit 1878 von dem Rechtsanwalt
und Reichstagsabgeordneten Ludwig Marbe verwaltet wurde, starb sie 1904.
Sr. Aloisia (Katharina Ruf 1824-1901)
Vom elterlichen Steingrubenhof bekam sie eine solide finanzielle
Ausstattung, so daß sie 1852 von den Geschwistern Kleiser ein Wohnhaus
(heute Zähringerstraße 3), ein
von Stein erbautes Ökonomiegebäude (heute Zähringerstraße 10, Westteil)
und meh- rere Grundstücke für zusammen 8000 Gulden erwerben konnte. Für
den Ankauf
gaben ihr drei Gesinnungsgenossinnen auf 20 Jahre ein Darlehen von 5850
Gulden. Mit Hilfe eines Darlehens von Veronika Benitz aus Breítnau, der
späteren Vorsteherin auf dem Lindenberg, ersteigerte Katharina Ruf im
Juni 1853 den Allmendwald des Burlehofs für 2000 Gulden. Im Wohnhause
der Katharina Ruf entstand, durch das Mitwirken anderer junger Frauen
aus dem Schwarzwald und gefördert von Subregens Lender, die erste
Heimstätte der HI. Ordensgemeinschaft, die 1856 auf den Lindenberg
verlegt wurde. Auch Katharina Ruf, die Mitbegründerin der Kerngruppe,
siedelte auf den Lindenberg über und legte dort am 26. Juni 1860 Profeß
ab.
Nach der Vertreibung der Schwestem vom Lindenberg 1869 konnte Katharina
Ruf in ihrem Wohnhaus in St. Peter verbleiben, zog aber dann nach
Sigmaringen in das Haus Nazareth. Während des dortigen Aufenthalts
verkaufte sie 1875 ihre Grundstücke in St. Peter für 11800 Gulden (20
288 Mark) und ihren Waldanteil für 8400 Mark (14400 Mark). Durch den
preußischen Kulturkampf auch aus Hohenzollern vertrieben, bat sie 1877
im Kloster Gubel in der Schweiz um Aufnahme, was ihr gewährt wurde.
Unter dem Namen Aloisia wurde sie 1880 in den Konvent auf dem Gubel
aufgenommen. Bei ihrem Tod 1901 wird in der Chronik des Gubels ihr
frommes, vorbildliches Leben rühmend erwähnt: „ Oh, der liebe Gott habe
sie selig, diese liebe, gute Schwester aus dem Schwarzwald." Sie wurde
begraben in der Gruftkapelle des Gubel.
Sr. M. Benedikt; (Scholastika Schuler 1825-1871)
Sie stammte aus der Ranke (heute Ranke Nr. 4), begann im August 1859
das Noviziat auf dem Lindenberg und legte dort am 4. Oktober 1860
Profeß ab. Nach der Vertreibung vom Lindenberg 1869 wanderte sie in das
Elsaß aus und fand Aufnahme im Kloster Ottmarsheim, wo sich ihr Leben
schon 1871 erfüllte.
1868-1870 Wilhelm Störk,
geb. 1842 in Ettenheim, 1866 Priester, Vikar in St. Peter während der
Vertreibung der Lindenberger Schwestern, 1877 Pfarrer in Bleibach, 1893
in Mösbach, 1901 in Bohlsbach, 1903 vom Papst zum Apostolischen
Missionar ernannt, +1916. Verfasser von Wallfahrsbüchern, u.a. „Die
Gottesmutter vom Lindenberg" (448 Seiten), Freiburg 1892.
Aus: Pfarreichronik St. Peter. Beitrag zur 900-Jahr-Feier 1993 - Herausgeber: Josef Läufer
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Die
kirchlichen Zustände in der Erzdiözese Freiburg, in: Katholik 49, 1869
.........Seit
fünfzehn Jahren etwa hat sich nämlich auf dem Lindenberge bei St.Peter in der
Gemeinde Unteribenthal eine Anzahl Mädchen in einem Hause niedergelassen, das
zweien derselben gehörte. Dort hatten sie sich, wie sie es brauchen konnten,
eingerichtet, bebauten das in der Nähe des Hauses gelegene Feld, lebten aber
mit einander und mit den Dienstboten nach den Regeln des dritten Ordens des
heil. Franziskus. Der dritte Orden aber ist bekanntlich gerade zu dem Zweck vom
heil. Franziskus gestiftet worden, um frommen Seelen, welche in kein Kloster
eintreten können, es möglich zu machen, in der Welt beziehungsweise außerhalb
eines Klosters, ihr Seelenheil zu finden und somit gerade das Gegentheil von
dem, wozu man es nun in Baden gemacht hat. Da in dem bekannten Gesetze vom 9.
October 1860 die rechtliche Stellung der Kirche und kirchlichen Vereine im Staat
betreffend nun §. 11. besagt: „Ohne Genehmigung der Staatsregierung kann kein
religiöser Orden eingeführt und keine Anstalt eines eingeführten Ordens
errichtet werden,“ so nahm man hiervon Veranlassung, nachdem dieser Verein
schon seit Jahren besteht, durch den Großherzoglichen Oberamtmann Haas in
Freiburg eine Untersuchung unter der Aufschrift: Eine Verletzung des
Hausrechtes: Herr Oberamtmann Haas vernahm inquisitorisch und bis in das
Innerste des Hauses eingehend dessen frühere Besucher und jetzige Bewohnerinnen
und verlangte ihnen die Hausordnung ab. Diese, in ihrem weiblichen Gefühle
verletzt und eingeschüchtert, mochten wohl die Unterscheidung zwischen dem
Privat- und Ordensleben nicht richtig angegeben haben. Herr Jolly scheint überdies
das Leben Einzelner nach einer Regel der „Bruderschaft“ des dritten Ordens
vom heil. Franziskus mit der Ordensgenossenschaft desselben Ordensstifters, mit
dem Franziskaner-Kloster, verwechselt haben. Am 18. Dezember berichtete Herr
Oberamtsmann Haas an Herrn Minister Jolly. Am 22. Dezember hatte dieser den
nicht existenten Orden auf dem Lindenberge aufgelöst und die Bewohnerinnen des
Hauses außer den zwei Eigenthümerinnen desselben aus dem selben ausgewiesen.
Dieser denkwürdige Befehl wurde am Weihnachtsvorabend den 24. Dezember den erwähnten
Frauenspersonen eröffnet!
Das
wäre nun der Sachverhalt. Die Illegalität des Schrittes weist der Badische
Beobachter in Folgendem nach, indem er sagt: „Das fragliche Haus ist kein
Kloster. Diejenigen Personen, welche in eine von der kirchlichen Autorität
approbirten Ordengenossenschaft d.h. in eine kirchlich autorisirte Korporation
(z.B. in Klöster vom ersten Orden des heil. Franziskus) eintreten und dieser
Korporation, dem kirchlichen Ordensobern, die feierlichen Gelübte ablegen, sind
in einem wirklichen Ordensverband. Das gilt aber von dem Hause auf dem
Lindenberg nicht. Es ist nicht von der Kirche als Kloster constituirt, oder als
Ordenshaus anerkannt. Das Haus ist nicht im Besitz einer Korporation oder eines
Klosters, sondern in Privateigenthum. Die Bewohnerinnen desselben gehören
keiner von der Kirche genehmigten Verbindung oder Korporation an. Sie stehen
nicht unter kirchlichen, korporativen Obern. Sie haben keinen Orden
(Korporation), ja sie haben nicht einmal feierliche Gelübde abgelegt. Sie, die
Einzelnen, haben Privateigenthum, sie machen Testamente, was sie nicht thun können,
wenn sie das Ordensgelübte der Armuth angelegt hätten. Wenn also auch die
Einzelnen nach einer religiösen Regel im Innern eines Hauses zusammen leben,
sich gemeinsam nach ihrem Geschmack kleiden, so bilden sie deswegen noch keine
Ordensgesellschaft.
Diese
„männliche That“ des Herrn Ministers Jolly läßt sich vom Standpunkt des
Rechts nicht rechtfertigen. Der § 11 des Gesetzes vom 9. Okt 1860 handelt nicht
von Befolgung der Bruderschafts- oder Ordensregeln, sondern von der Einführung
der Klöster oder Ordensinstitute. Weder dieses noch irgend ein badisches
bestehendes Gesetz verbietet den Staatsbürgern, sich in Baden oder in der
Schweiz religiös zu vervollkommnen, sich auf die Ablegung von Gelübden
vorzubereiten, solche abzulegen, allein oder gemeinsam zu leben, zu beten und zu
arbeiten, zu sprechen oder zu schweigen, sich braun oder anders zu bekleiden,
und - Testamente zu machen. Das Gesetz von 1860 spricht von religiöschen Orden
und Ordensanstalten, welche erst nach 1860 eingeführt werden. Dieser
angebliche, religiöse Verein bestand aber in seiner jetzigen Gestaltung vor dem
Jahre 1860. Es ist sehr fraglich, ob das Zusammenleben von etwa 50
Frauenspersonen in Einem Hause, welche gemeinschaftlich arbeiten, beten, eine
gleiche Kleidung haben und nach einer religiösen oder nicht religiösen Ordnung
leben, ein Verein genannt werden kann. Dieser sogenannte Verein lauft weder
einem Gesetze noch der Sittlichkeit zuwider. Und Herr Jolly wird nicht
behaupten, daß die erwähnten 60 Jungfrauen und ihr Verein den Staat oder die
öffentliche Sicherheit in Baden gefährden. Deshalb kann das Ministerium des
Innern gemäß § 4 und 13 des Vereinsgesetzes vom 21. Nov. 1867 (Regbl. S. 540)
diesen Verein rechtlich nicht aufheben. Das Ministerium kann rechtlich nicht
(wie faktisch geschehen ist) so sehr in das Hausrecht eingreifen, daß es die
Bewohnerinnen des bezeichneten Hauses gegen den Willen der Hauseigenthümer mit
Gewalt aus deren Haus vertreibt und obdachlos macht. Wenn die Polizei eine
solche Gewalt über das Hausrecht hätte, welchem Staatsbürger stünde noch die
freie Verfügung über sein Eigenthum, die Freiheit in seinem eigenen Hause zu?
Würde wirklich ein Orden bestehen, so könnet Hr. Jolly so tolerant sein und
denselben aufheben; aber - in das Hausrecht, in die freie Verfügung über das
Privateigenthum, in das Innere der Familie darf die Polizei nicht eingreifen.“
(Bad. Beob. Nro. 306 von 1868).
Die
Eigenthümerinnen des Hauses haben nun allerdings Berufung an das Großh.
Staatsministerium eingelegt. Aber niemand glaubt, daß der Beschluß des
Ministeriums des Innern abgeändert werde. Unterdessen hat die Regierung gerade
noch am Schlusse des Jahres eine Erfahrung gemacht, die ebenfalls schwer über
das Herz zu bringen sein wird. Man hatte nämlich im Jahre 1867 schon unter
andern reichen Stiftungenauch den Spitalfond in Ueberlingen der Gemeinde zur
Verwaltung übergeben. Nun stellt sich nach nur einem Jahre in der Kasse ein
bedeutendes Deficit heraus, wo sonst Ueberschüsse vorhanden waren. Sämmtliche
Mitglieder der Spitalcommission haben ihre Stelle niedergelegt und das
Bezirksamt um Anordnung einer andren Wahl ersucht. Solche und ähnliche
Erfahrungen machen zwar diejenigen nicht klug, von denen sie ausgegangen sind,
öffnen aber doch denen die Augen, welche eine Verbesserung der materiellen Zustände
herbeizuführen wähnten, wenn sie die Regierung unterstützten. Ist nun die
Verwirrung am Ende des Jahres 1868 noch größer, als die am Ende des Jahres
1867, so ist dagegen doch auch bei Vielen die Einsicht in die Ursachen des
Uebels größer geworden.
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Der
katholische Volksfreund, Band 2, Ausgabe Nro 24, Donnerstag, 11. März 1869,
Seite 186:
Die
Austreibung der Lindenberger Jungfrauen.
Am
Aschermittwoche war die den dritten Ordensschwestern auf dem Lindenberge gewährte
Frist abgelaufen. Am Tage darauf hatte kaum der Gottesdienst in ihrer einfachen,
aber ansprechenden und schöngeschmückten Kapelle vor dem ausgesetzten hochwürdigsten
Gute begonnen, da wurde auch schon die Hofbesitzerin aus dem Chore an die Pforte
gerufen. Es war die mit der Ausführung des Heldenstückes beauftragte
obrigkeitliche Behörde, welche Einlaß begehrte.
Wie
es beim Oeffnen der Pforte der Hauseigenthümerin zu Muthe war, wird Jeder fühlen,
der nicht bereits ganz empfindlos geworden. Augenblicklich sollte das Haus von
den Schwestern geräumt werden, mit Ausnahme der zwei Hausbesitzerinen und von
6-7 weltlich gekleideten Jungfrauen, sogenannten Lehr- und Kosttöchtern; so
lautete der Befehl. Gendarmen hatten den Lindenberg umstellt und das 8-10
Minuten entlegene Hofgebäude. Der äußerste Termin zum Abzuge wurde endlich
auf 12 Uhr Mittags festgestellt.
Als
der Prister nach Beendigung der heiligen Messe von dem Vorgange Erkenntnis
erhielt, eilte er fort, um in der Nachbarschaft an den Thüren christlicher und
barmherziger Familien anzuklopfen und um Aufnahme für die Schwestern zu bitten.
Alsdann kehrte er wieder auf den Lindenberg zurück, begab sich in die
Wallfahrtskapelle, um das noch
immer ausgesetzte Allerheiligste im Tabernakel zu verschließen und vorher den
auf ihrem Chore versammelten Schwestern zum letzten Male den sacramentalen Segen
zu spenden.
Das
war das letzte Genitori, das seit 11 Jahren so oftmals die aus Nah und Fern
herbeiströmenden Pilger erbaut hat. Der Gesang und das Gebet der Schwestern,
das Tag und Nacht ohne Unterlaß aus Herz und Mund von mehr als einem halben
Hundert katholischer Jungfrauen für Fürst und Vaterland, für Weltliche und
Geistliche, für Zeitliches und Ewiges, für Lebende und Verstorbene,
insbesondere für das so nahegelegene Priesterseminar der großen und schon so
lange und immer härter bedrängten Erzdiözese Freiburg vor der geheimnisvollen
Lade des neuen Bundes emporstieg, es mußte weichen.
Unterdessen
waren die in aller Eile zubereiteten Leiterwägen herbeigeschafft worden. Es
waren drei, bestimmt, diese unschuldigen Schlachtopfer der Freimaurer unter
Sturm und Regen fortzubringen. Die Schwestern, diese jungfräulichen Bräute des
gekreuzigten Erlösers im heiligsten Altarssakramente, nachdem sie mit der
allernöthigsten Kleidung und mit P. Walsers „Buch der ewigen Anbetung“ sich
versehen, im Geiste dem Heilande dieses harte Opfer dargebracht und dem Schutze
der schmerzhaften Mutter sich empfohlen hatten, erschienen nach einander an der
Pforte des Hauses vor dem Polizeicommissär, wurden nach dem obrigkeitlich
aufgenommenen Verzeichnisse sogfältig controlirt und bestiegen sofort
schweigend, wie Lämmer, die zur Schlachtbank geführt werden, die bereit
gehaltenen Leiterwägen, eingedenk des makellosen Lammes, das seinen Mund nicht
aufthat, als es auf Calvaria zur Schlachtbank geführt wurde.
Was
die Einzelnen dachten und fühlten beim Austritte aus ihrem so stillen,
friedlichen Schwesternhause, beim Besteigen der Wägen und deren Abfahrt auf
demselben Wege, auf dem sie so oftmals paarweise bei Hitze und Kälte, frohen
Herzens, gestärkt durch Gebet, Betrachtung, Communion und Opfer, in die Felder
ihres Hofgutes zur mühsamen Tagesarbeit sich vertheilten; was sie fühlen mußten,
als das liebgewordene Kirchlein immer mehr aus ihren Augen verschwand: - einst
wird es offenbar werden, an jenem Tage nämlich, an welchem Fürsten und Völker,
Regenten und Regierte, Schwache und Mächtige vor dem Richterstuhle Jesu
erscheinen werden.
Auf
den höchsten Höhen, die nach St.Peter führen, angekommen, warfen sie einen
letzten Blick auf das schlanke Türmlein der Muttergottes-Kapelle und im Geiste
wohl auch auf Denjenigen, der dort auf dem Gnadenthrone zurückgeblieben, der
sie aber mächtig stärkte auf diesem bitteren Opferwege.
Es
war ein schauerliches Unwetter an diesem Tage, ein Wetter, wie man zu sagen
pflegt, bei dem man keinen Hund aus dem Hause jagen sollte; diese armen
Jungfrauen, 41 an der Zahl, sie mußten hinaus. Noch hatten sie kaum die Hälfte
des Weges zurückgelegt, als ihre wollenen Kleider vollständig durchnäßt
waren. So sehr hatten sich die Schleußen des Himmels geöffnet an diesem Tage,
der für die Mit- und Nachwelt ein denkwürdiges Blatt füllen wird in der
badischen Landes- und Kirchengeschichte. Es war der 11. Febr., an dem sich das
badische Freimaurerthum mit unauslöschlicher Schmach bedeckt hat.
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Der
katholische Volksfreund, Band 2, Ausgabe Nro 31, Donnerstag, 29. März 1869,
Seite 246:
In
dem angeblichen Kloster auf dem Lindenberg bei Freiburg in Baden, gegen welches
der badische Liberalismus ein solches Heldenstück ausgeführt hat, befanden
sich bis dato noch zwei kranke Jungfrauen, welche von den beiden Eigenthümerinen
des Hauses verpflegt wurden, da sie nicht weit konnten. Nun verfügte das
Freiburger Bezirksamt auch deren polizeiliche Ausweisung, obwohl die beiden Mädchen
noch nicht genesen sind. So verfährt man mit armen, hilflosen Kranken in einem
Lande, das fortschrittliche Schreier das bestregirte Land diesseits des Oceans
nennen.
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Chilianeum
Wir
wählen für diesmal das Thema welches uns in „Das erste Brandopfer der
Offenburgerei oder die Treibjagd auf dem Lindenberge Ein Hali Halo von J.M. Hägele,
Verfasser der Zuchthausgeschichten u.s.w. Zweite etwas dickere Auflage. Freiburg
im Breisgau. Buchdruckerei von Josef Dilger“ vorgeführt wird. Wir erzählen
eine für einen Musterstaat wunderbare Geschichte welche aber für das jetzige
Großherzogthum Baden Niemand wunderbar finden wird. Im Anfange dieses
Jahrhunderts faßte der staatliche Leviathan den Gedanken der Säkularisation
und verschlang auch das Kirchlein Maria Lindenberg auf dem Schwarzwalde, welches
so ziemlich in Stücke ging, im Jahre 1840 aber vermittelst freiwilliger Gaben
wiederum hergestellt und würdig vollendet wurde. Einige Jahre nachher
entschlossen sich einige gottesfürchtige Jungfrauen ihre Wohnung neben der
Kapelle aufzuschlagen, um, schon früher Tertiarierinnen vom dritten Orden des
heiligen Franziskus, jetzt gemeinsam Gott zu dienen. Die Schwestern kauften mit
eignem Gelde ein nahegelegenes Gut, Wald und Matten und bebauten es so
trefflich, daß der Ertrag der dreifache des früheren wurde. Sie erhielten sich
selbst durch ihre Arbeit, zahlten Steuern, Accis, Abgaben, verletzten Niemand,
beteten für Alle und waren beim Volke weit und breit geachtet und geliebt.
Maria Lindenberg war nach dem Begriffe des gesunden Menschenverstandes so wenig
ein Kloster als ein verheiratheter Tertiarier vom dritten Orden des heiligen
Franziskus ein Mönch und sein Haus ein Convent ist. Da fuhr plötzlich ins
Ministerium der blitzhelle Gedanke der Lindenberg habe Clausur und es müsse von
Intelligenz wegen mit dem liberalen Artikelchen des Jahrs 1860, welches die
Errichtung von Klöstern verbietet, gegen Lindenberg vorgegangen werden wie von
den sieben Schwaben an einem Schweinsspieße gegen ein friedsames Häslein. Da
erschien plötzlich der Staat und sah aus wie der Oberamtmann von Freiburg mit
einer Queue von Schreibern und Gensdarmen, sperrte den Rachen auf, wies die Zähne
und kündigte ihnen als Weihnachtsbescheerung an, bis zu 10. Jänner 1869 das
Haus zu verlassen. In merkenswerther Weise konnten die Lindenbergerinnen noch
Recurs ergreifen und damit für die badischen Ercellenzen den Beweis jenseitigen
zarten Rechtgefühls, was bei dem klassischen französischen Revolutionstribunal
als aristokratisch in den Winkel geworfen war. Der badische Liberalismus ist zur
Zeit noch rückständig; freilich ist Rom nicht in einem Tage erbaut worden. Am
10. Februar 1869, 10 Jahre nach der badischen Proklamation der Freiheit und
Selbstständigkeit für alle Soldatenlieferanten und Steuerzahlende, erschienen
im Zwielichte bei einem furchtbaren Unwetter Gensdarmen und besetzten alle
Eigenthumsgebäude des Lindenberges und befahlen augenblickliche Räumung. Auf
Bitten ward die Vollendung des Gottesdienstes gestattet und ausschließlichste
Frist der Räumung auf 12 Uhr Mittags erstreckt. Und dann war es zu Ende mit den
auf Orgelklängen schwebenden Hymnen von mehr als fünfzig frommen Jungfrauen.
Maria Lindenberg, in dem nur vier kranke Mädchen noch weilten, wurde von
Gensdarmen besetzt. Der Musterstaat, gefährdet durch solche Remanenz, ließ am
selben Abend noch durch einen Arzt amtliche Einsicht nehmen und sogleich Bericht
erstatten und blieb in unveraugbarer Unruhe, als das Gutachten auf
Intransportabilität lautete. Im März 1869 kauften acht der Vertriebenen, um
dem Lindenberge nahe zu sein, ein in seiner nächsten Nähe stehendes Wirthshaus
und ein Häuschen, ließen den Kauf in das Grundbuch der zustimmenden Gemeinde
eintragen, erhielten die amtliche Bestätigung in Freiburg und bezogen ihr
Eigenthum. Aber schon am 4. März Morgens 1/2 9 Uhr stand abermals der
Freiburger Polizeicommissär vor ihrer Thüre, diesmal mit acht Gensdarmen, für
jedes der acht Mädchen je einer, und wies die Besitzerin aus ihrem Eigenthum
mit Bezugnahme auf ein weder in Raub- noch in Musterstaaten bestehendes
„Gesetz“, nach welchem erst die hohe Polizei den Einzug in ein käuflich
erworbenes Haus zu gestatten habe. Unter den acht Thürmen der Bastille hatte
der „Thurm der Freiheit“ die festesten und bestbackenen Gefängnisse. Das
jetzige Großherzogthum Baden ist ein Thurm der Freiheit und sein Conservator
die gegen Scapulierträgerinnen energische Excellenz Jolly. Aber bei allem
Dampfe aus den Nüstern, wie ihn die alten heidnischen Lindwürmer nicht besser
ausstießen, ist der badische Liberalismus gegen den der französischen
Revolution doch nur der Duft einer sanften Lindenblüthe gegen den beißenden
Hauch des Meerrettigs, ein Nachtlämpchen gegen die blutrothe Brandfackel; die
französische Republik nahm durch die Guillotine Handwerksburschen den Kopf,
wenn sie von plötzlichem Blitz und Donner erschreckt das Kreuz schlugen, während
der badische Musterstaat durch seine Gensdarmerie nur das gemeinsame Gebet von fünfzig
Mädchen confiscirt.
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Der Staat und die katholische Kirche im Grossherzogthum Baden seit dem Jahre 1860 von Dr. Emil Friedbergf..., Band 1
Dr. Emil Friedberg Ord. Professor der Rechte an der Universität Leipzig
Mit amtlichen Aktenstücken.
Leipzig, Verlag von Duncker & Humblot. 1871
Teil V. Die Frauen auf dem Lindenberge S. 62-68, Entstehung der
Communität S. 62 f, rechtlicher Charakter derselben S. 63-66, Aufhebung
derselben S. 66-67, die ultramontane Presse S. 67-68
Seite 62
V. Abschnitt
Im Jahre 1852 traten mehrere katholische Frauen zu einer religiösen
Vereinigung zusammen und lebten gemeinsam aber ohne eine bestimmte
Verfassung in einem Hause welches Eine unter ihnen gekauft hatte.
Später siedelten sie sich neben der Capelle auf dem Lindenberge in der
Gemeinde Unteribenthal an und nachdem zwei Mitglieder einige Zeit in
einem Kloster des heiligen Franziskus bei Zug verweilt hatten und dort
eingekleidet waren wurde nach ihrer Rückkehr auch auf dem Lindenberge
unter Leitung der mit ihnen eingetroffenen Ida Hubmann die dritte Regel
des heiligen Franziscus angenommen, ein Ordenskleid Professleistung und
andere klösterliche Einrichtungen eingeführt.
Die Zahl der Mitglieder wuchs seitdem auf 46 Ordensschwestern und 2
Novizen und auch die der Anstalt gewidmeten Geldmittel hoben sich durch
das Eingebrachte der Schwestern und testamentarische Zuwendungen
derart, dass das Kloster sich i. J. 1868 abgesehen von den eigentlichen
Klostergebäuden im Besitze von zwei beträchtlichen Hofgütern befand.
Im Herbste 1868 wurde dem Ministerium des Innern von diesen
Verhältnissen Anzeige gemacht und es erfolgte eine Untersuchung um den
rechtlichen Charakter der Communität festzustellen.
Dabei ergab sich 1), dass die Frauen nach der dritten Regel der Brüder
und Schwestern von der Busse oder des dritten Ordens des heiligen
Franziscus lebten, dass die jetzige klösterliche Ver-
1) Erklärungen der Vorsteherin Hubmann und der Schwester Veronika Benitz
Seite 63
fassung vom Jahre 1860 datire, dass die Frauen öffentliche feierliche
Gelübde ablegten, wie denn auch noch keine aus dem Kloster ausgetreten
war, dass die ewige Anbetung gehalten werde, das Haus nur bei
nothwendigen Geschäften verlassen und Besuche nur hinter dem Gitter
empfangen werden durften.
Die Staatsregierung musste deswegen zu der Ansicht gelangen, dass
entgegen den Bestimmungen des Staatsgesetzes hier ein religiöser Orden
ohne Genehmigung der Regierung entstanden sei und verfügte demgemäss am
22. Dezember 1868 auf Grund des § 4 des Vereinsgesetzes vom 21.
November 1867 die Auflösung des Ordens.
Im Auftrage der Vorsteherin wurde aber gegen diese Anordnung Namens der
„Brüderschaft“ Recurs eingelegt und die Zurücknahme der
Ministerialverfügung erbeten.
Die Beschwerdeschrift suchte zunächst darzuthun, dass es sich hier
keineswegs um einen religiösen Orden, sondern nur um eine religiöse
Brüderschaft handle, die lediglich den Vorschriften des Vereinsgesetzes
unterworfen sei und weder zu ihrer Entstehung einer staatlichen
Genehmigung bedürfe, noch durch staatliche Willkür aufgelöst werden
könne.
Ein religiöser Orden, so lautete die Ausführung der Recursschrift,
besitze stets die Rechte einer juristischen Person, der Eintritt
erfolge durch Ableistung der vota solennia und durch die Verpflichtung
auf eine vom Papste bestätigte Regel, die bei weiblichen Orden stets
die Clausur vorschreibe.
Alle diese Voraussetzungen aber fänden im vorliegenden Falle nicht
statt da die Mitglieder des Lindenberger Institutes nur einfache
Gelübde ablegten, demnach auch die Vermögensfähigkeit nicht verlören.
Ueberhaupt sei ja die Regel des heil. Franz gerade für Laien bestimmt,
um diesen beim Verbleiben in der Welt und ihrem Berufe Anweisung zu
einem gottseligen Leben zu geben.
Endlich habe weder der Erzbischof die Genehmigung zur Begründung eines
Klosters ertheilt, noch würden von ihm die Gelübde abgenommen.
Die eigenthümlichen Argumentationen der Recursschrift verfehlten auf die Entschliessung der Regierung jeder Einwirkung.
Einmal widersprachen die von der Oberin des Lindenberger Institutes und
den Schwestern abgegebenen Erklärungen so wie die durch Zeugenaussagen
festgestellten Thatsachen geradezu den Angaben der Recursschrift.
Seite 64
Die abgelegten Gelübde waren von der Oberin selbst nicht als
widerrufliche oder ihrer zeitlichen Geltung nach beschränkte angesehen
worden, so dass ihnen die wesentlichsten Merkmale der vota simplicia
fehlten. Das Gelübde der Armuth, welches nur im votum solenne enthalten
ist 1), wurde unbestritten auf dem Lindenberge abgelegt. Eine Clausur
wurde in Wahrheit gehandhabt, da selbst den nächsten Angehörigen der
Schwestern der Zutritt und Verkehr mit denselben nur in beschränkter
Weise gestattet war; und wenn auch die Schwestern gemeinsam - freilich
unter dem Gebote des Stillschweigens - dem Kloster nahe gelegene
Felder bebauten, so war das doch auch bei der Clausur mit bischöflicher
Genehmigung vollkommen möglich.
Allerdings wurden die Gelübde nicht vom Erzbischofe, wohl aber durch
einen Geistlichen, den Dekan Lender - wie die Oberin selbst aussagte -
im bischöflichen Auftrage abgenommen, und wenn auch die erzbischöfliche
Registratur versicherte, keine Acten über das Lindenberger Institut zu
besitzen, und die erzbischöfliche Lindenberger Curie die Bestätigung
desselben als Kloster nicht ertheilt zu haben behauptete, so lag doch
auf der Hand, dass die Wirksamkeit des Staatsgesetzes bezüglich der
Entstehung von Klöstern vollkommen illusorisch gemacht worden wäre,
falls sie von dem Umstande hätte abhängen sollen, ob die
erzbischöfliche Curie für gut fände ihre Archive zu öffnen, oder ob sie
es für zweckmässig erachtete, zur Umgehung der staatlichen Bestimmungen
von einer ausdrücklichen Bestätigung neuer Klosterinstitute Abstand zu
nehmen und diese stillschweigend zu dulden.
Auch der Mangel der Corporationsrechte sprach nicht gegen die
Klosterqualität des Lindenberger Institutes. Denn so lange die
staatliche Gesetzgebung dem Orden die Corporationsrechte nicht
verliehen hatte, konnte er natürlich dieselben nicht besitzen, und da
er sie nicht erhalten hatte, so musste auch selbstverständlich den
einzelnen Mitgliedern formell dem bürgerlichen Gesetze gegenüber die
Vermögensfähigkeit erhalten bleiben, wobei sich übrigens auf dem Wege
testamentarischer Festsetzungen zu Gunsten des Institutes dasselbe
erreichen liess, wie bei völliger Vermögenslosigkeit der einzelnen
Schwestern 2).
1) Permaneder Kirchenrecht (Landshut 1856). § 170. S. 263
2) Die amtlichen Erhebungen auf dem Lindenberge ergaben in dieser
Beziehung: Am 26 Sept 1861 testirte Juliana Hügle; sie setzte vier
Schwestern als Erben ein mit Anwachsrecht für den Fall des
Vorabsterbens. - 19. Febr 1863. Crescenz Rombach setzt ihre im Kloster
befindliche Schwester zur Universalerbin ein. - 1. März 1865. Therese
Roder testirt, gleichlautend mit Juliane Hügle, indem sie drei
Schwestern einsetzt. - 1856. Magdalena Heizman: vier Schwestern mit der
Auflage die Hälfte zu verwenden. Ihr Vater sagte aus, dass seiner
Tochter bei ihrer Aufnahme die Bedingung gestellt worden sei, ihr
Vermögen der Anstalt zuzuwenden. Aus ihrer Erbschaft (1081 Fl.) erhielt
er im Vergleichswege 275 Fl., wobei er noch den Grabstein setzen lassen
musste.
——
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Der Umstand, dass die Tertiarier-Regel in der That zuerst für Laien
gegeben wurde, konnte an diesen Erwägungen um so weniger ändern, als
aus der ursprünglichen Wurzel allmählig eine Klosterregel erwachsen
war, die schon im Jahre 1395 die päpstliche Genehmigung erhalten hatte.
Stellte nach allem diesen die Staatsregierung die factisch ermittelten
Momente zusammen 1), um auf den juristischen Charakter des Lindenbenger
Institutes einen Rückschluss zu thun, so ergab sich, dass von einer
Confraternität keine Rede sein konnte.
Denn in dieser fehlt vor allen Dingen ein gemeinsames Leben, eine vita
communis, welche auf dem Lindenberge vorhanden war. Es kommen ferner
gar keine Gelübde, auch nicht vota simplicia, vor während Gelübde auf
dem Lindenberge unzweifelhaft abgelegt wurden und nur deren
juristischer Charakter streitig war.
Endlich fehlt bei den Confraternitäten eine Regula, welche alle
Lebensverhältnisse ordnet, während auf dem Lindenberge das Gelübde sich
auch auf die Befolgung der Regel erstreckte 2).
War aber das Lindenberger Institut nicht als Confraternität
aufzufassen, so konnte es nur ein Kloster oder eine Congregation sein.
Eine nähere Erörterung aber, welcher dieser beiden Fälle Platz greife,
war für die Staatsregierung schon deswegen unnöthig, weil das Gesetz
beide gleichmässig behandelte.
1) Die Generalverzeichnisse des Pfarramtes St.Peter bezeichneten die
Schwestern als „Klosterfrauen“. Der Geschäftsführer derselben,
Gremmelsbacher, erklärte am 27. Dezember 1862 vor dem Notar Glykhart:
„Das Kloster der Kapuzinerinnen Maria Hilf auf Lindenberg hat kein
Vermögen“
2) Vgl. über die Rechtsverhältnisse der Confraternitäten: Schulte Lehrb. d. KR. 2. Aufl. 1868. S. 480.
Seite 66
Denn § 11 des Staatsgesetzes vom 9. October 1860 sprach zwar
ausdrücklich nur von der an die Staatsgenehmigung geknüpften Einführung
eines religiösen Ordens und einzelner Anstalten eines solchen. Aber die
Regierungsmotive bemerkten, dass in der gedachten Bestimmung die
Grundsätze des I. Badischen Constitutionsedictes aufrecht erhalten
werden sollten, welches lediglich von Gesellschaften und Instituten
sprach, die sich für einen kirchlichen Zweck bilden würden. Dass aber
unter diesen Gesellschaften auch die Congregationen zu verstehen seien,
war selbstverständlich und auch praktisch durch die i. J. 1845
ertheilte staatliche Genehmigung des Ordens der barmherzigen Schwestern
- einer quasiregulären Genossenschaft - illustrirt worden.
Es konnte auch um so weniger angenommen werden, dass das Gesetz v. 1860
die Congregationen nicht mitumfasse, als die Regierung sonst sogar
unter das Maass der Befugnisse freiwillig heruntergegangen wäre,
welches selbst das Concordat der Staatsgewalt gewährt hatte, und wonach
für die Einführung von Congregationen ein Einvernehmen der
Staatsbehörde festgesetzt wurde.
Somit wurde der Recurs gegen die Regierungsverfügung zurückgewiesen und
die Aufhebung des Institutes auf dem Lindenberge befohlen.
Es war selbstverständlich, dass diese von den kirchlichen Parteigängern sehr drastisch in Scene gesetzt wurde.
Die Jungfrauen auf dem Lindenberge warteten geduldig den äussersten von
der Regierung für die Räumung des Hauses gestellten Termin ab, um dann
über das Eintreffen der Executivbehörde sehr erstaunt und im äussersten
Maasse verwundert zu erscheinen. Der Umstand, dass an dem Tage der
Austreibung heftiges Regenwetter herrschte musste mit dazu beitragen,
dem ganzen Gemälde wie es das officiöse Organ der Freiburger Curie
darstellte, einen düsteren Charakter zu verleihen; und um des tiefsten
Eindruckes auf gefühlvolle Seelen gewiss zu sein, hiess es dort: Selbst
die Diener der Obrigkeit, abgehärtete Krieger, sah man gerührt mit
Thränen in den Augen 1).
Uebrigens war mit der polizeilichen Ausweisung der Ordensschwestern die Angelegenheit noch nicht erledigt.
1) Jahrg. 1869. No. 9. S. 65.
Seite 67
Während ein Theil der Jungfrauen sich in das Elsass begab, kauften acht
andere kluge Jungfrauen, die das Oel in ihren Lampen nicht ausgehen
lassen wollten 1), einen Eigenthumsantheil an dem Klostergebäude, und
begaben sich bei Nacht und Nebel heimlich in dasselbe.
Wieder wurde ihnen der Befehl eröffnet, das Haus zu verlassen - denn
die Absicht der Gesetzumgehung sprang zu deutlich in die Augen - wieder
richteten sie einen Recurs an das Ministerium und wieder wichen sie nur
polizeilicher Gewalt.
Die s.g. katholische Presse bemächtigte sich übrigens des dankbaren
Stoffes mit mehr Eifer als Geschmack und Erfolg. Eine Brochüre
betitelt: Das erste Brandopfer der Offenburgerei oder die Treibjagd auf
dem Lindenberge. Ein Halihalo von M Hägele appellirte in der naivsten
Weise sogar an das pekuniäre Interesse der badischen Landesbewohner,
welche jetzt die schönen bisher von den Lindenberger Schwestern
bezogenen Einnahmen den Franzosen überlassen müssten.
Der Verfasser wollte - um den Geist, welcher durch die badische
ultramontane Literatur weht, hier kurz zu kennzeichnen, - den
gegenstandlos und sinnlos gewordenen Bund zwischen Thron und Altar
lösen. Christlich geblieben ist der Altar, neuheidnisch ist geworden
der Thron. Zeitgemäss und sachgemäss dagegen ist geworden der Bund der
unterdrückten und verfolgten Ultramontanen mit jedem ehrlichen Manne,
der Front macht gegen den gemeinsamen, bloss von der Uneinigkeit
lebenden und abermals auf Uneinigkeit speculirenden Hauptfeind, Front
wider den Allen gemeinsamen Feind, wider die Allmacht des s.g. Staates
2)
1) Jahrg. 1869. No. 17. S. 129.
2) Der Verfasser versucht dabei den Begriff eines Revolutionäres
festzustellen, indem er „die berechtigte und pflichtgemässe Nothwehr
eines in seinen heiligsten Rechten und Gütern misshandelten Volkes oder
Standes nicht dazu rechnet“....... haben endlich auch in
deutschredenden Landen der kleine Mann und der Fabrikarbeiter
angefangen, sich zu regen wider die durch und durch revolutionäre
Allmacht des todten Kapitals, so wie gegen die weisse Sklaverei der
Grossindustrie mitten im Christenland, so kann ein billigdenkender
Mensch ihnen bloss den besten Erfolg wünschen.“ Dass der Verfasser mit
diesen socialistischen Sympathien gleichzeitig den Standpunkt der
Freiburger Curie vertritt, ergiebt sich aus dem Hirtenbriefe des
Weihbischofs Kübel bezüglich der Feiertage.
Seite 68
Auch das Freiburger Diöcesanblatt öffnete aufs Neue seine Spalten dem
Lindenberger Conflicte, bis die Aufmerksamkeit dieses Pressorganes sich
einem anderen Gegenstand von allerdings nur lokaler Bedeutung der aber
wenigstens einige Agitation in der Stadt Freiburg ermöglichte, zuwenden
konnte 1).
1) Der Freiburger Magistrat hatte in den dortigen Anlagen einige
Figuren aufstellen lassen. Gegen diese, „bei deren Anblick selbst
anständige Heiden erröthen müssten,“ eröffnete das Blatt einen
„Freiburger Bilderstreit“.
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Straubinger
Tagblatt
Baden.
Ueber die Vertreibung der katholischen Jungfrauen aus dem Hause auf dem
Lindenberg äußert sich der „Pfälzer Bote“ wie folgt: „ So ist den
endlich die männliche That“ erfolgt gegen wehrlose Frauen, denen nicht übrig
bleibt, als vom Ministerium des Innern an das Staatsministerium, von Herrn Jolly
an Herrn Jolly zu appelliren. Uns ist beim Schlage gegen die Vereinigung einer
Anzahl katholischer Mädchen lebhaft der Kontrast aufgefallen, daß demnach
Frauen zum gemeinsamen, frommen und züchtigen Leben nicht mehr zusammen leben
sollen, während Weibsleute zur Fröhnung der Unzucht in Bordellen sich
zusammenthun dürfen, ohne von irgend einer Seite her gestört zu werden!“
Wahrlich ist es weit gekommen in dem deutschen Musterstaate, wenn man für die Häuser
stiller Gottesverehrung die Freiheit des Bordells fordert.
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Regensburger
Morgenblatt
Aus
Baden bringt der „B. Beobachter“ nähere Angaben über das angebliche
Frauenkloster auf dem Lindenberg bei St.Peter, welches mittels eines Gewaltaktes
der fortschrittlichen Musterregierung aufgehoben worden ist. Wir legen den ausführlichen
Bericht auch unsern Lesern vor, damit man an diesem eclatanten Beispiele wieder
auf's Neue sieht, wie der „Fortschritt“ mit Recht, Freiheit und religiöser
Ueberzeugung umgeht. Die Maßnahmen des „Fortschritts“, wo er im Besitze der
Gewalt ist„ gleichen auf's Haar dem barbarischenVerfahren des Russenthums in
Polen. In dem Hause auf dem Lindenberge lebten seit Mitte des vorigen Jahrzehnts
eine Anzahl katholischer Mädchen in einem zweien derselben eigenthümlich gehörigen
Hause. Sie haben das früher öde Feld, welches in der Nähe dieses Hauses liegt
und ein Privateigenthum eines oder zweier dieser Mädchen ist, zu einer
Musterwirthschaft umgewandelt. Wegen ihres soliden Verhaltens und ihres Fleißes
in der Bebauung des genannten Feldes, sowie in häuslichen Arbeiten stehen sie
in der Umgegeng in der höchsten Achtung. Wie in jeder Familie und in jedem
Hause eine eigene Ordnung für die Angehörigen desselben besteht, so haben auch
die Eigenthümer des Hauses auf dem Lindenberg eine solche für ihr Haus. Sie
leben im Innern ihres Hauses mit ihren Hausgenossen und Dienstboten nach den
sogen. Regel des dritten Ordens. Nach einer solchen Regel kann aber jeder
Privatmann in seinem Hause, können sogar Eheleute leben. Sie können diesem
„dritten Orden“ angehören, d. h. die dadurch vorgeschriebene Lebensregel
befolgen, sogar die Gelübde der Armuth ec. für sich ablegen, ohne deßhalb in
ein Kloster zu treten. Das fragliche Haus ist kein Kloster. Diejenigen Personen,
welche in eine von der kirchlichen Autorität approbirte Ordens-Genossenschaft,
d. h. in eine kirchlich autorisirte Korporation (z. B. in Klöster vom ersten
Orden des hl. Franziskus) eintreten und dieser Korporation, dem kirchlichen
Ordensobern, die feierlichen Gelübde ablegen, sind in einem wirklichen
Ordensverband. Das gilt aber von dem Hause auf dem Lindenberg nicht. Es ist
nicht von der Kirche als Kloster konstituirt, oder als Ordenshaus anerkannt. Das
Haus ist nicht im Besitz einer Korporation oder eines Klosters, sondern im
Privateigenthum. Hr. Minister Jolly ließ durch Hrn. Oberamtmann Haas in
Freiburg eine Untersuchung gegen die Bewohnerinnen dieses Hauses anstellen. Am
18. Dez. v. J. berichtete Hr. Oberamtmann Haas an Hrn, Minister Jolly: Am 22.
Dez. hat dieser den nicht existenten Orden aufgelöst und die Bewohnerinnen des
Hauses außer den zwei Eigenthümerinnen desselben, aus demselben ausgewiesen.
Dieser denkwürdige Befehl wurde am Weihnachts-Vorabend (!), 24. Dez. den erwähnten
Frauenspersonen eröffnet! Diese „männliche That“ des Hrn. Ministers Jolly
läßt sich vom Standpunkt des Rechts nicht rechtfertigen. Der § 11 des
Gesetzes vom 9. Okt. 1860 handelt nicht von Befolgung der Bruderschafts-oder
Ordensregeln, sondern von der Einführung der Klöster oder Ordensinstitute.
Weder dieses noch irgend ein badisches bestehendes Gesetz verbietet den Staatsbürgern,
sich in Baden oder in der Schweiz
religiös zu vervollkommnen, sich auf die Ablegung von Gelübden vorzubereiten,
solche abzulegen, allein oder gemeinsam zu leben, zu beten und zu arbeiten, zu
sprechen oder zu schweigen, sich braun oder anders zu kleiden und - Testamente
zu machen. Die Besitzerinnen des Hauses auf dem Lindenberg werden sich zum
Schutze ihres Rechts zunächst an großh. Staatsministerium wenden. Alle, welche
Anstand, Frauenwürde, die Ehre des Hauses, die Freiheit der Religion, des
Eigenthums, die Vereinsfreiheit gegen polizeiliche Eingriffe am Herzen liegt,
welche im Innern ihres Hauses und bezüglich ihrer innersten Ueberzeugung von
der Polizei nicht behelligt fein wollen, schließen sich der Forderung dieser
wehrlosen Frauen an, daß ihr Recht wieder hergestellt und sie vor Gewalt geschützt
werden.
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Beilage
zur Augsburger Postzeitung - 4. Decbr. 1869, Nr. 58, Seite 229
Die
katholische Kirche in Baden und der Minister Jolly.
Der neue Jolly'sche Gesetzesentwurf über die Stiftungen.
(Eine Warnung für Bayern!)
Vom
Oberrhein. Die katholische Kirche in Baden sieht sich unter dem Ministerium
Jolly in eine Lage versetzt, welche kaum noch als „Rechtszustand"
bezeichnet werden kann und immer abnormer zu werden droht:
Herr
Jolly, der die gesetzlich garantirte Selbstständigkeit der Kirche durch die in
ihrer Art einzige Verordnung über die Staatsprüfung der Geistlichen tatsächlich
wieder ausgehoben, der die Schulen des Landes, obgleich dieselben nach den
Entscheidungen der Gerichte kirchliche und Kirchspielsanstalten sind, für rein
weltliche Institute erklärt, deren Vermögen säcularisirt, den Kirchen die
Errichtung neuer Schulen verboten hat, der das seit sechshundert Jahren
bestehende ehrwürdige Kloster der Dominikanerinnen von Adelhausen und den
Verein betender katholischer Jungfrauen auf dem Lindenberg unter nichtigen Verwänden
unterdrückt hat, der gegen den Oberhirten der Erzdiöcese deßwegen, weil
dieser gegen einen Unbotmäßigen von seiner geistlichen Gerichtsbarkeit
Gebrauch machte, eine Criminal-Anklage erheben ließ, welche freilich schmählich
genug verunglückt ist, — dieser Minister Jolly sorgt ununterbrochen dafür,
seine Verdienste durch weitere Feindseligkeiten gegen die katholische Kirche des
Landes noch zu bereichern.
Abgesehen
von der bürgerlichen Zwangsehe, welche dem widerstrebenden, in seinen religiösen
Gefühlen tief verletzten katholischen Volke mit acht professorentair- doctrinärer
Rücksichtslosigkeit mit Hülfe der gegenwärtigen Landtagsmajorität aufgedrängt
werden soll und wird, hat sich Herr Jolly jetzt insbesondere das Vermögen und
die Stiftungen der katholischen Kirche zum Angriffsobjekt ausersehen.
Wie
schon wiederholt auch in Ihrem Blatte mitgetheilt worden, haben die Gerichte
unseres Landes, insbesondere auch der oberste Gerichtshof während der letzten
Jahre in zahlreichen Fällen kirchlich-katholische Stiftungen, welche die
Regierung (Herr Jolly) einseitig für weltliche erklärt und der kirchlichen
Verwaltung unter Anwendung oder Androhung von Gewalt hatte hinwegnehmen lassen,
als kirchliche anerkannt und die Staatsbehörden angehalten, dieselben wieder
herauszugeben. Das war sehr unangenehm.
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Straubinger
Tagblatt - 6. Jänner 1869, 9. Jahrgang Nr 4
Eine
Verletzung des Hausrechts !
Im
Musterstaate Baden hat die Regierung zum Jahresschlusse noch ein liberales
Meisterstück aufgeführt, von dem wir unsern Lesern Kunde geben müssen. Auf
dem Lindenberg bei Freiburg lebten seit Mitte des vorigen Jahrzehnts eine Anzahl
katholischer Mädchen in einem zweien derselben eigenthümlich gehörigen Hause.
Wegen ihres soliden Verhaltens und ihres Fleißes stehen sie in der Umgegend in
der höchsten Achtung. Wie in jeder Familie eine eigene Ordnung für die Angehörigen
derselben besteht, so haben auch die Eigenthümer des Hauses auf dem Lindenberg
eine solche für ihr Haus. Sie leben im Innern ihres Hauses mit ihren
Hausgenossen und Dienstboten nach der sogenannten Regel des dritten Ordens. Nach
einer solchen Regel kann aber jeder Privatmann in seinem Hause, können sogar
Eheleute leben, ohne deshalb in ein Kloster zu treten. Das fragliche Haus ist
kein Kloster. Diejenigen Personen welche in eine von der kirchlichen Autorität
approbirte Ordens-Genossenschaft eintreten und dem kirchlichen Ordensobern die
feierlichen Gelübde ablegen, sind in einem wirklichen Ordensverband. Das gilt
aber von dem Hause auf dem Lindenberg nicht. Es ist nicht von der Kirche als
Kloster anerkannt. Das Haus ist nicht im Besitz eines Klosters, sondern
Privateigenthum. Die Bewohnerinnen desselben haben keinen Orden, ja sie haben
nicht einmal feierliche Gelübde abgelegt. Sie haben lediglich, wie das jeder
Katholik thun kann, einem Weltpriester Gelübde abgelegt. Sie, die Einzelnen
haben Privateigenthum, sie machen Testamente, was sie nicht thun könnten, wenn
sie das Ordensgelübde der Armuth abgelegt hätten. Wenn also auch die Einzelnen
nach einer Regel im Innern eines Hauses zusammenleben, sich gemeinsam nach ihrem
Geschmack kleiden, so bilden sie deswegen noch keine Ordensgesellschaft. Herr
Minister Jolly ließ eine Untersuchung gegen die Bewohnerinnen dieses Hauses
anstellen. Die früheren Ministerien zogen in solchen Fällen gewöhnlich
Erkundigung von der Kirchenbehörde ein, und wenn sie erfuhren, daß es sich
nicht um eine Ordensgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne, sondern nur um das
Zusammenleben Einzelner nach einer ihnen convenirenden Regel handle, ließen sie
solche unbehelligt. So wurden auch die Bewohnerinnen des Hauses auf dem
Lindenberg bis jetzt von der Polizei nicht behelligt. Herr Jolly scheint das
Leben Einzelner nach der Regel des dritten Ordens vom heiligen Franziskus mit
der Ordensgenossenschaft desselben Ordensstifters mit einem Franziskaner Kloster
verwechselt zu haben. Am 22. Dez. hat dieser den nicht vorhandenen Orden auf dem
Lindenberg aufgelöst und die Bewohnerinnen des Hauses, außer den zwei Eigenthümerinnen
desselben, ausgewiesen. Dieser denkwürdige Befehl wurde am Weihnachts-Vorabend
(!) 24. Dez. den erwähnten Frauenspersonen eröffnet. Diese männliche That des
Hrn. Ministers läßt sich vom Standpunkte des Rechtes nicht rechtfertigen. Der
$ 11 des Gesetzes vom 6. Okt. 1860 handelt von der Einführung der Klöster.
Weder dieses noch irgend ein badisches Gesetz verbietet den Staatsbürgern sich
in Baden religiös zu vervollkommnen, allein oder gemeinsam zu leben, zu beten,
und zu arbeiten, zu sprechen oder zu schweigen, sich braun oder anders zu
kleiden, und Testamente zu machen. Das Gesetz spricht von religiösen Orden,
welche erst nach 1860 eingeführt werden. Dieser angebliche religiöse Verein
bestand aber in seiner jetzigen Gestaltung vor dem Jahre 1860. Es ist sehr
fraglich, ob das Zusammenleben von etwa 60 Frauenspersonen in Einem Hause,
welche gemeinschaftlich arbeiten, beten, eine gleiche Kleidung haben, und nach
einer religiösen Ordnung leben, ein Verein genannt werden kann. Dieser
sogenannte Verein läuft weder einem Gesetze, noch der Sittlichkeit zuwider. Und
Herr Jolly wird nicht behaupten, daß die erwähnten 60 Jungfrauen und ihr
Verein den Staat oder die öffentliche Sicherheit in Baden gefährden. Das
Ministerium kann rechtlich nicht so sehr in das Hausrecht eingreifen, daß es
die Bewohnerinnen des bezeichneten Hauses gegen den Willen der Hauseigenthümer
mit Gewalt aus deren Haus vertreibt. Wenn die Polizei eine solche Gewalt über
das Hausrecht hätte, welchem Staatsbürger stünde noch die freie Verfügung über
sein Eigenthum, die Freiheit in seinem eigenen Hause zu. Würde wirklich ein
Orden bestehen, so könnte Herr Jolly so tolerant sein und denselben aufheben,
aber in das Hausrecht, in die freie Verfügung über das Privateigenthum, in das
Innere der Familie darf die Polizei nicht eingreifen.
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Der Traunbote. Gemüthliche Volksschrift für den Bürger und Landmann.
Nr. 18, Sonntag, den 2. Mai 1869, II. Jahrg. Seite 328
Aus Baden schreibt man der „Postzeitung“: In dem angeblichen Kloster
auf dem Lindenberg befanden sich bis dato noch zwei kranke Jungfrauen,
welche von den beiden Eigenthümerinnen des Hauses verpflegt wurden, da
sie nicht weiter konnten. Nun verfügte das Freiburger Bezirksamt auch
deren polizeiliche Ausweisung, obwohl die beiden Mädchen noch nicht
genesen sind. So human verfährt man im „bestregierte Lande diesseits
des Oceans“ mit armen hilflosen Kranken.
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Donau
Zeitung
Badisches.
Unter
dem Titel „Eine Verletzung des Hausrechts“ bringt der Bad. Beobachter einen
eingehenden Artikel aus Freiburg über die jüngst gemeldete Auflösung eines
„Klosters“, den wir hier folgen lassen, weil die Sache noch öfter von sich
sprechen machen wird: „Auf dem Lindenberg bei St.Peter leben seit Mitte des
vorigen Jahrzehnts eine Anzahl katholischer Mädchen in einem zweien derselben
eigenthümlich gehörigen Hause. Sie haben das früher öde Feld, welches in der
Nähe dieses Hauses liegt und ein Privateigenthum eines eines oder zweier dieser
Mädchen ist, zu einer Musterwirthschaft umgewandelt. Wegen ihres soliden
Verhaltens und ihres Fleißes in der Bebauung des genannten Feldes sowie in häuslichen
Arbeiten stehen sie in der Umgegend in der höchsten Achtung. Wie in jeder
Familie und in jedem Hause eine eigene Ordnung für die Angehörigen desselben
besteht, so haben auch die Eigenthümer des Hauses auf dem Lindenberg eine
solche für ihr Haus.
Sie
leben im Innern ihres Hauses mit ihren Hausgenossen und Dienstboten nach der
sog. Regel des dritten Ordens. Nach einer solchen Regen kann aber jeder
Privatmann in seinem Hause, können sogar Eheleute leben. Sie können diesem
„dritten Orden“ angehören, d.h. die dadurch vorgeschriebene Lebensregel
befolgen, sogar die Gelübte der Armuth ec für sich ablegen, ohne deshalb in
ein Kloster zu treten.
Das
fragliche Haus ist kein Kloster. Diejenigen Personen, welche in eine von der
kirchlichen Autorität approbirte Ordens-Genossenschaft, d.h.in eine kirchlich
autorisirte Korporation (z.B. in Klöster vom ersten Orden des hl. Franziskus)
eintreten, und dieser Korporation dem kirchlichen Ordenobern, die feierlichen
Gelübde ablegen, sind in einem wirklichen Ordenverband. Das gilt aber von dem
Hause auf dem Lindenberg nicht. Es ist nicht als Kloster konstituirt, oder als
Ordenshaus anerkannt. Das Haus ist nicht im Besitz einer Korporation oder eines
Klosters, sondern im Privateigenthum. Die Bewohnerinnen desselben gehören
keiner von der Kirche genehmigten Verbindung oder Korporation an. Sie stehen
nicht unter kirchlichen oder korporativen Obern. Sie haben keinen Orden
(Korporation), ja sie haben nicht einmal feierliche Gelübde (vota solemnia)
abgelegt. Sie haben lediglich, wie das jeder Katholik thun kann, einem
Weltpriester Gelübde abgelegt. Sie, die Einzelnen, haben Privateigenthum, sie
machen Testamente, was sie nicht thun könnten, wenn sie das Ordensgelübde der
Armuth abgelegt hätten. Wenn also die einzelnen nach einer religiösen Regel im
Innern eines Hauses zusammenleben, sich gemeinsam nach ihrem Geschmack kleiden,
so bilden sie deswegen noch keine Ordensgesellschaft.
Herr
Minister Jolly ließ durch Hrn. Oberamtsmann Haas in Freiburg eine Untersuchung
gegen die Bewohnerinnen dieses Hauses anstellen. Die früheren Ministerien zogen
in solchen Fällen gewöhnlich Erkundigung von den Ortsgeistlichen oder der
Kirchbehörde ein, und wenn sie erfuhren, daß es sich nicht um eine
Ordengenossenschaft im kirchenrechtlichen d.h. im gesetzlichen Sinne, sondern
nur um das Zusammenleben Einzelner nach einer ihnen konvenirenden Regel handle,
ließen sie solche unbehelligt. So wurden auch die Bewohnerinnen des Hauses auf
dem Lindenberg bis jetzt von der Polizei nicht behelligt. Hr Oberamtmann Haas
vernahm aber inquisitorisch und bis ins Innerste des Hauses eingehend dessen frühere
Besucher und jetzige Bewohnerinnen, und verlangte ihnen dei Hausordnung ab.
Diese in ihrem weiblichen Gefühle verletzt und eingeschüchtert, mochten wohl
die Unterscheidung zwischen dem Privat- und Ordensleben nicht richtig angegeben
haben. Hr. Jolly schien überdies das Leben Einzelner nach der Regel der
„Bruderschaft“ des dritten Ordens vom hl Franziskus mit der
Ordengenossenschaft desselben Ordensstifters - mit einem Franziskaner-Kloster
(!!) verwechselt zu haben. Am 18. Dezember d.J. berichtete Hr Oberamtmann Haas
an Hrn Minister Jolly. Am 22. Dez. hat dieser den nicht existenten Orden auf dem
Lindenberg aufgelöst und - die Bewohnerinnen des Hauses, außer den zwei
Eigenthümerinnen desselben, aus demselben ausgewiesen. Dieser denkwürdige
Befehl wurde am Weihnachts-Vorabend (!) 24. Dez. den erwähnten Frauenspersonen
eröffnet !
Diese
„männliche That“ des Hrn Ministers Jolly läßt sich vom Standpunkt des
Rechts nicht rechtfertigen. Der § 11 des Gesetzes vom 9. Okt 1860 handelt nicht
von Befolgung der Bruderschafts- oder Ordensregeln, sondern von der Einführung
der Klöster* oder Ordensinstitute.
*)
diese Gesetz entspricht der betr. Bestimmung des Konkordats von 1860, welches
die Mitwirkung der Regierung zur Errichtung von Klöstern verlangt hat, weil
diese Korporationsrechte erlangen
sollen
Weder
dieses noch irgend ein badisches bestehendes Gesetz verbietet den Staatsbürgern,
sich in Baden oder in der Schweiz religiös zu vervollkommnen, sich auf die
Ablegung von Gelübden vorzubereiten, solche abzulegen, allein oder gemeinsam zu
leben, zu beten und zu arbeiten, zu sprechen oder zu schweigen, sich braun oder
anders zu bekleiden, und - Testamente zu machen. Das Gesetz von 1860 spricht von
religiöschen Orden und Ordensanstalten, welche erst nach 1860 eingeführt
werden. Dieser angebliche, religiöse Verein bestand aber in seiner jetzigen
Gestaltung vor dem Jahre 1860. Es ist sehr fraglich, ob das Zusammenleben von
etwa 50 Frauenspersonen in Einem Hause, welche gemeinschaftlich arbeiten, beten,
eine gleiche Kleidung haben und nach einer religiösen oder nicht religiösen
Ordnung leben, ein Verein genannt werden kann. Dieser sogenannte Verein lauft
weder einem Gesetze noch der Sittlichkeit zuwider. Und Hr. Jolly wird ncht
behaupten, daß die erwähnten 60 Jungfrauen und ihr Verein den Staat oder die
öffentliche Sicherheit in Baden gefährden. Deshalb kann das Ministerium des
Innern gemäß § 4 und 13 des Vereinsgesetzes vom 21. Nov. 1867 (Regbl. S. 540)
diesen Verein rechtlich nicht aufheben.
Das
Ministerium kann rechtlich nicht (wie faktisch geschehen ist) so sehr in das
Hausrecht eingreifen, daß es die Bewohnerinnen des bezeichneten Hauses gegen
den Willen der Hauseigenthümer mit Gewalt aus deren Haus vertreibt und
obdachlos macht. Wenn die Polizei eine solche Gewalt über das Hausrecht hätte,
welchem Staatsbürger stünde noch die freie Verfügung über sein Eigenthum,
die Freiheit in seinem eigenen Hause zu? Würde wirklich ein Orden bestehen, so
könnet Hr. Jolly so tolerant sein und denselben aufheben; aber - in das
Hausrecht, in die freie Verfügung über das Privateigenthum, in das Innere der
Familie darf die Polizei nicht eingreifen.
Die
Besitzerinnen des Hauses auf dem Lindenberg werden sich zum Schutze ihres Rechts
zunächst an großh. Staatsministerium wenden. Alle, welchen Anstand, Frauenwürde,
die Ehre des Hauses, die Freiheit der Religion, des Eigenthums, die
Vereinsfreiheit gegen polizeiliche Eingriffe am Herzen liegt, welche im Innern
ihres Hauses und bezüglich ihrer innersten Ueberzeugung von der Polizei nicht
behelligt sein wollen, schließen sich der Bitte dieser wehrlosen Frauen an, daß
ihr Recht wieder hergestellt und sie vor Gewalt geschützt werden.
(Die erfolgte Auflösung der häuslichen Gemeinschaft frommer Frauenzimmer auf dem
Lindenberg bei St.Peter war aus den hiesigen Regierungskreisen, wahrscheinlich
wegen der größeren Sensation wegen, durch das Wagner´sche Büreau in
Frankfurt nach allen Richtungen telegraphirt worden. Das betreffende Telegramm
erschien sofort in einer Menge deutscher Zeitungen. Diesem gesuchten Eklat gegenüber
übersandten wir gestern (29.) Vorm. dem Wagner´schen Büreau in Frankfurt
folgende Depesche: “Der Bad. Beobachter“ bringt morgen einen offiziösen
Artikel, welcher nachweist, daß die Aufhebung des sogenannten Klosters auf dem
Lindenberg bei St.Peter ein illegaler Akt des Ministeriums Jolly ist“ - Kein
einziges der heute früh eingetroffenen Blätter enthält aber diese Depesche,
selbst nicht die in Frankfurt erscheinenden. Wir werden nachspüren, ob und aus
welchem Grunde das W. Telegraph. Korrespondenzbüreau - das mit überschwänglicher
Beflissenheit mitunter die unwichtigsten Dinge über den Draht laufen läßt -
unsere Depesche nicht an seine Kunden beförderte. D.
Red. des Bad. Beob.)
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Bayerischer
Kurier, 11. Februar 1869
Freiburg.
Heute Donnerstag, 11. Februar 1869 wurden die Frauen auf dem Lindenberg unter
Androhung von Gewalt durch Gendarmerie aus ihrem Hause vertrieben. - Der
Polizeikommissär von Freiburg erschien mit etwa 10 Gendarmen schon früh 5 Uhr
auf dem Lindenberg während der h. Messe. Es wurde schließlich eine Frist von
vier Stunden zur gänzlichen Räumung des Hauses bewilligt und die Frauen verließen
dasselbe bei stürmischen Wetter gegen 12 Uhr Mittags. Auch das einzelne den
Frauen gehörige Haus in St.Peter und in der Nachbargemeinde war von der öffentlichen
Gewalt besetzt. Die Frauen haben einstweilen Aufnahme bei den Bauersleuten von
St.Peter gefunden, die sich wahrscheinlich eines Bibelspruchs erinnern. Auf dem
Lindenberg sind einige Gendarmen zurückgeblieben. (Badische Musterwirthschaft
!)
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Wochenblatt für das christliche Volk, 2. Mai 1869, Nr. 18, Seite 140
Aus
Baden schreibt man: In dem angeblichen Kloster auf dem Lindenberg
befanden sich bis dato noch zwei kranke Jungfrauen, welche von den
beiden Eigenthümerinnen des Hauses verpflegt wurden, da sie nicht
weiter konnten. Nun verfügte das Freiburger Bezirksamt auch deren
polizeiliche Ausweisung, obwohl die beiden Mädchen noch nicht genesen
sind. So verfährt man im “bestregierten Lande diesseits des Meeres” mit
arme hilflosen Kranken!
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Die Rheinpfalz, Speyer, den 16. Februar 1869, No. 20
Rechtsgleichheit „Wie man vernimmt schreibt der „Bad. Beobachter“ herrscht in den badischen Freimaurerlogen derzeit eine gewisse Aufregung; sie sind besorgt, sie möchten von Hrn. Minister Jolly aufgelöst werden, da Hochderselbe den Orden so aufsäßig ist. Sie können sich nicht verhehlen, daß sie wenigstens vom Gesichtspunkte des Polizeimannes aus unter dieselbe Kategorie fallen, wie die Jungfrauen Lindenberg's; sie haben einen gemeinsamen Obern, dazu noch einen ausländischen, haben bei ihren geheimen Zusammenkünften eine besondere Tracht, halten Klausur, legen Gelübde ab, wenn auch nicht gerade die der Armuth und Keuschheit. Da sie durch ein Staatsgesetz noch nicht genehmigt sind, so mag ihre Befürchtung nicht grundlos sein. Sie trauen dem Hrn Staatsminister Gerechtigkeitssinn zu, daß er sämmtliche Genossenschaften auf dieselbe Weise behandle seien dieselben katholisch oder confessionslos. Der Erfolg wird zeigen, ob ihre Vermuthungen berechtigt sind. Die bayerischen Freimaurer scheinen solche Befürchtung von dem Gerechtigkeitssinne des bayerischen Ministeriums nicht zu hegen. Und sie dürften dabei wohl recht haben. Denn wie neulich auf dem badischen Lindenberge das Hausrecht an jenen daselbst beisammen wohnenden Mädchen verletzt wurde, so geschah es nach dem Rechtsgutachten vieler und bedeutender Juristen Deutschlands auch in Regensburg an den dort beisammen lebenden Jesuites. Allein das ist schon lange und die Freimaurer die von einem auswärtigen Obern geheime Befehle erhalten, haben von einem gleichen Verfahren gegen sich noch nichts empfunden. Jesuiten und Freimaurer scheinen uns in Bayern nicht nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit behandelt zu werden. Möge das katholische Volk diesen Punkt im Auge behalten.
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Freiburger Zeitung Nr. 306 vom Sonntag den 27. December 1868
Freiburg, 26. Dezember.
Wir können die verbürgte Nachricht mittheilen, daß das seit einigen
Jahren auf dem Lindenberg bei St.Peter bestehende Frauenkloster durch
die Entschließung des Gr. Ministeriums des Innern für aufgelöst erklärt
und diese vorgestern durch den Gr. Herrn Oberamtsmann Haas an Ort und
Stelle verkündet worden ist.
Die Entscheidung wird, wie wir hören, damit begründet, daß die fragliche Anstalt auf
dem Lindenberge seit einigen Jahren vollständig den Character eines
religiösen Ordens angenommen hat; es haben nemlich die Mitglieder nach
zurückgelegter Probezeit das feierliche und für Lebenszeit bindende
Gelübte der Armuth, Keuschheit und des Gehorsams abzulegen und in
gleicher Weise sich zu verpflichten, ihr Leben nach einer bestimmten
vom päpstlichen Stuhle gebilligten Ordensregel, (des Ordens des hl.
Franciskus) einzurichten, insbesondere in klösterlicher Clausur und mit
Anlegung einer Ordenstracht unter Leitung einer Vorsteherin zusammen zu
leben, und sich ausschließlich den Zwecken des Ordens zu widmen.
Die nach §11 des Gesetzes vom 9. Okt. 1860 für die Einführung eines
religiösen Ordens vorgeschriebene Staatsgenehmigung ist aber niemals
nachgesucht und erwirkt worden.
Wir können hier beifügen, daß dem Orden eine vollständig klösterliche
Einrichtung gegeben ist und sich dermalen in der Anstalt 46
Ordenschwestern, 2 Novizen und Candidatinnen befinden.
Wir werden auf diese Sache noch näher zurückkommen.
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Freiburger Zeitung Nr. 307 vom Montag den 28. December 1868
Freiburg, 28. Dezember.
Die von uns in der letzten Nummer unseres Blattes über die Auflösung
des Frauenklosters auf dem Lindenberge gebrachte Nachricht finden wir
durch folgenden Artikel der „Karlsruher Zeitung“ in ihrem vollen
Umfange bestätigt: „Mehrfache Mittheilungen, die der Großh. Regierung
vor einiger Zeit über eine auf dem Lindenberg in der Gemeinde
Unteribenthal, Bezirksamt Freiburg, gebildete religöse Genossenschaft
zugingen, mußten die Annahme nahe legen, daß hier dem Gesetz vom 9.
Oktober 1860 zuwider ein religiöser Orden ohne Staatsgenehmigung in
Wirksamkeit getreten sei. Die seit Mitte Oktober veranstalteten und
dieser Tage zum Abschluß gebrachten Erhebungen haben jene Annahme
durchaus bestätigt. In den mit der Kapelle in Verbindung gesetzten
Gebäulichkeiten halten sich gegenwärtig 40-50 katholische Frauen auf,
welche nach Ablauf einer Probezeit in feierlicher und bindender Weise
die Gelübte der Armuth, Keuschheit und des Gehorsams abgelegt und sich
verpflichtet haben, nach der Regel des dritten Ordens des heil.
Franziskus unter Annahme einer besonderen Ordenstracht in klösterlicher
Klausur, hauptsächlich mit Andachtsübungen beschäftigt, zusammen zu
leben und ihr Vermögen theils sofort bei dem Eintritt, theils durch
testamentarische Verfügung den Zwecken des Klosters zu widmen. Bei
dieser Sachlage konnte die Großh. Regierung nicht umhin, zur Wahrung
des offen verletzten Gesetzes dieses Kloster aufzuheben und die fernere
Betheiligung an dem den Staatsgesetzen zuwiderlaufenden Vereine zu
verbieten.“
Die neueste Nummer des oben von uns citirten amtlichen Blattes enthält
eine ausführliche Antwort auf die am 24. d. Mts. erschienene Broschüre
der Offenburger: „Woher die Opposition?“ Der Verfasser dieser Antwort
oder ruhig gehaltenen Abwehr wendet sich, ohne für diesmal allen
einzelnen Argumentationen der Broschüre zu folgen, zu den am Ende
allein entscheidenden Thatsachen, welche der Regierung zum Vorwurfe
gemacht werden und da stellt sichs aufs Klarste heraus, daß die gegen
die Regierung geschleuderten Beschuldigungen fast aller und jeder
Berechtigung entbehren. Sehr interssant und lehrreich ist z.B. folgende
Stelle in der Zurückweisung der von den Offenburgern erhobenen
Vorwürfe: „Dieselbe (die bei Macklot in Karlsruhe erschienene Broschüre
nämlich) führt - unter ungenauem Citat von Aeußerungen des verstorbenen
Staatsministers Mathy - an, durch Aufrechterhaltung des Florentiner
Gesandtschaftspostens über den 1. Juli d.J. hinaus sei das Budget
eigenmächtig überschritten. Die Behauptung ist thatsächlich unrichtig;
der dortige Minister.........seit dem 1. Juli nur die ihm gesetzlich
zustehende Pension aus der Stattskasse; den Mehraufwand haben Se.
Königl. Hoheit der Großherz. auf Höchstihre Privatkasse übernommen.
Dieses aus naheliegenden Gründen bisher nicht veröffentlichte, aber
auch nicht verheimlichte Sachverhältnis war einzelnen Theilnehmern der
Offenburger Versammlung bekannt; auch der Verfasser der Broschüre hätte
sich mit leichte Mühe darüber aufklären können.
Auf einige weitere significante Puncte werden wir vielleicht späterhin
zurückkommen. Thatsache ist es, daß die von der „Karlsr. Ztg.“
widerlegte Broschüre, trotzdem sich in die Redaction derselben die
Herren Lamey, Bluntschli und Kieser getheilt haben, nach wie vor die
Frage: „Woher die Opposition?“ unerledigt läßt. In dieser Weise hätten
die Führer der Offenburger Bewegung eine Auffrischung ihres
parlamentarischen Ansehens keineswegs nöthig gehabt. Mit Rücksicht auf
die Hoffnungen, die wir in unserem heutigen Leitartikel ausgesprochen
haben, verzichten wir vorläufig auf jede weitere Behandlung der Frage.
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Freiburger Zeitung 13. Februar 1869 - Tagesnachrichten.
Die Bewohnerinnen des Klosters Lindenberg wurden gestern Vormittag auf
Anordnung des großh. Bez. Amts Freiburg durch den großh.
Polizeicommissär Baumann ausgewiesen und sollen dieselben in
verschiedenen Höfen in und bei St.Peter einstweilige Unterkunft gesucht
und gefunden haben
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