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Ein Kind von unbekannter Herkunft in Stegen
von Fridolin Hensler transkripiert und zusammengestellt

                                              
Hunger und Armut trieben zahlreiche besitzlose Bewohner im 19. Jahrhundert in die Fremde oder auf Wanderschaft als Wohnsitzlose, die ihren Lebensunterhalt auf  unbekannten und abenteuerlichen  Wegen suchten und dabei oft mit der herrschaftlichen Obrigkeit in Konflikt gerieten. Die freie Wahl für einen Aufenthaltsort war nicht möglich. Die staatliche Überwachung drängte auf Personenkontrollen und Beherbergungen ortsfremder Personen  und erforderten eine schriftliche Anmeldung unter Vorlage des Heimatscheins als Legitimation, die im „Nachtzettelbuch“ des Bürgermeisters nachzuweisen war. Unangemeldete Beherbergung wurde strafrechtlich verfolgt. Eine strenge polizeiliche Kontrolle war aber in ländlichen Gebieten mit den zerstreut liegenden Gehöften und Zinken nicht möglich. Heimatlose auf Wanderschaft bekamen zumal in der wärmeren Jahreszeit leicht eine landwirtschaftliche Arbeit, mit der früher jedermann vertraut war, mit einem bescheidenen  „Unterschlupf“ und gebotener Kost. Die näheren Umstände, werden in der nachfolgenden Anzeige des „Gendarmen Link“ allerdings nicht bekannt. Die Anzeige ist aber ein wertvoller Mosaikstein zum alltäglichen Leben damaliger Zeit.



                                                                                    Kirchzarten dt 14 ten Juli 1844
Dem Löblichen Bürgermeisteramt
                  Stegen
                                                                                Anzeige des Gendarmen Link

Der Maurer Mathias Steiert von Stegen hat ein Kind vom Schwarzwald in der Gegend von St. Blasien dessen Ort ich nicht anzugeben vermag schon bereits vier Wochen zur Pflege aufgenommen ohne dass das Kind einen Heimathschein im Besitz hat und das Kind von einem s.g. herumziehenden Vagabundenzeuge herstammet.

Das Bürgermeisteramt wolle daher diesen Maurer in eine angemesene Polizeistrafe ad 2 fl verfällen, auch zugleich schleunigst dafür Sorge tragen, dass das Kind einen Heimathschein bekommt oder fortgeschafft wird, da diese Nachlässigkeit des Maurers später der Gemeinde Stegen zur Last fallen könnte.

Ja sogar wissen sie selbsten nicht bei meiner Vernehmung den Geburtsort des Kindes anzugeben.
                                  
 Link  Gendarm

(Randnotiz)   
„Wird in eine Strafe von nur 1 fl, da er arm ist verfällt, und aufgegeben in Zeit von 8 Tagen den Heimathschein hier einzulegen
                                 Stegen dt 14. Juli 1844

Bürgermeister Walter                 
dem Mathias Steiert eröffnet 
Stegen 14 te July 1844 Orthsboth Ekmann

Werden ein Gulden in Einnahme in die Gemeindekasse dekretier.  Stegen den 20. Juli 1844
Bürgermeister Walter,
Gemeinderäthe  Laule und Begelspacher, Rathschreiber Mayer