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Hofsgrund im Breisgau.
Kurze Geschichte des Thales und Bergwerk's.

Von Cameralpracticant Trenkle.

Hofsgrund, eine aus zerstreut gelegenen Hofgütern bestehende katholische Pfarrgemeinde mit ungefähr 300 Seelen, ruht in einem rauhen Hochthale am Westabhange des Feldbergs (4982´) und Schauinslands (4288´), ostwärts von der Straße, welche aus dem Oberrieder in das obere Münsterthal hinüber führt.

Die Gegend von Oberried, wozu der Hofsgrund gehörte, war Anfangs ein Besitztum des Stiftes S. Gallen im Thurgau, von welchem die Herren von Thengen denselben als Lehen besaßen. Der straßburgische Dompropst Rudolf von Thengen und seine beiden Brüder übergaben einen Theil davon mit lehensherrlicher Einwilligung, ohngefähr im Jahre 1236, den Frauen zu Günthersthal, worauf diese ihr dortiges Klösterlein verließen und sich im Thale der Bruggach (oder von S. Wilhelm) ansiedelten.

Die rauhe Lage und Wildheit des Platzes jedoch, wie die fast unmögliche Zufuhr der Lebensmittel, bewogen den damaligen Zisterzienser Abt, unter dessen Gehorsam diese Klosterfrauen stunden, dieselben nach Günthersthal zurückzurufen, und so zogen sie denn im Jahre 1244 wieder in ihr verlassenes Stammkloster ein (Ueber die Anfänge von Günthersthal und S.Wilhelrn findet rnan Näheres bei Gerbert, hist. Sylvae nigrae II, 78, und bei Bader Badenia III (Jahrgang 1844), S. 138).

Inzwischen kam der Hofsgrund mit den umligenden Wildnissen an die Ritter Schnewelin und von Munzingen, welche ihn, nebst dem Bezirke zwischen der Bruggach und dem Huselbache, im Jahre 1252 den Brüdern vom Wilhelmiter-Orden übergaben; aber auch diese konnten es daselbst wegen der Rauheit des Clima's nicht über zwölf Jahre aushalten und zogen daher nach Freiburg in die Stadt.

Bald nach ihrem Abzuge jedoch fiel es dem Johann von Urberg und seinem Bruder Burkhard ein, die verlassene Zelle in der Wildniß wieder zu besetzen, und auf diese Weise entstanden zwei Oberrieder Klöster, das eine „in der Stadt", das andere „im Wald". Beide wußten sich späterhin ansehnlich zu erweitern und durch Aufnahme bemittelter Jünglinge ihre Hauswirtschaft zu verbessern, wozu ihnen besonders auch mehrere fromme Schenkungen und Vermächtnisse des benachbarten Adels verhalfen.

Namentlich erhielten die Wilhelmiter zu Oberried im Jahre 1289 von den Rittern Johann und Konrad Schnewlin den Platz „Reute", welcher heutzutage Hofsgrund genannt wird (Die Urkunde über diese am Dinggerichte zu Oberried verhandelte Schenkung von 1289 steht auszugsweise in dem eben bezeichneten Jahrgange der Badenia, S. 138). Da die Urkunde über diese Schenkung zu den älteren in deutscher Sprache gehört (die älteste, welche wir im Lande besitzen, ist aus der Mitte des 13ten Jahrhunderts), so möge sie in getreuer Abschrift hier mitgetheilt sein.
„Alle, die disen Brief sehent oder hörent lesen, sund wissen, daß wir Cuonrat Snewlin vnd Johannes Snewlin, gebruedere und Ritter, haben geben, mit aller der Lehenliute willen und gehellunge von Oberriet vnd von Verlinsbach, die da Lehenliute waren vnde geben mochten, den Flecken, dem man da sprichet die Riuti, luterlich durch Gotte den Bruedern von Oberriet in dem Walde, sant Wilhelmes ordens, ze habende, ze niessende vnd ze besitzende nauch ir willen, aune alle gevearde" (d. h. ohne Trug und Arglist).
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„Die selbe Riuti vahet an an der gronssen Fluoh ze ende der Bruedere mattun vnd gat vf von dem wasser, daz da heisset Brugga, vntz au den walt vnd für sich abe vntz in den Grund. Haran waren ze geziuge Johannes der schmit von Ronta, Berchtolt der wagner, Berchtolt sin sun, der alte Steiner, der alte Meiger von Oberriet vnd ander erbar Liute."
„Daz dis steate belibe vnd veverwurzalot, darumb geben wir Cuonrat vnd Johannes, die vorgenanten Bruodere vnd Ritter, disen Brief besigelt mit vnseru Jegesigeln. Dirre Brief wart geben ze Friburg, do man zalte von Gottes geburte zwölfhundert vnd achtzig vnd niun jaure, in den Psingsten, do ze Oberriet geding waz in dem Dorfe."

Es befand sich also damals in dem Thälchen von Hofsgrund ein größeres oder kleineres Bereich von Haide- und Waldboden, welcher in vorigen Zeiten ausgereutet und angebaut worden. Dieses Reuteland war den leibeigenen Bauern zu Oberried und im Verlinsbache gegen Entrichtung eines jährlichen Zinses zu Erbgut verliehen, daher die Uebergabe desselben an das Wilhelmiter-Kloster nicht ohne ihre Einwilligung geschehen konnte.

Nachdem nun das Kloster zum Eigentümer der Reute geworden, erbaute es daselbst einen besondern Hof in der Tiefe des Thales, am Huselbache; und da man solche Thaltiefen gewöhnlich „Grund" zu nennen pflegte, so mag auf diese Weise der Namen von Hofsgrund entstanden sein.

Bald darauf erhielten die Wilhelmiter auch die meisten Güter, Rechte und Gerichte im Verlinsbache und Geroldsthale, zu Kappel (theilweise) und zu Oberried. Diese Orte und Zinken bildeten nachher die drei oberriedischen Dinggerichte Oberried, Kappel und Hofsgrund.

Die Schirmvogtei des Klosters war anfänglich bei den Schnewlin, einer freiburgischen Patrizier-Familie, welche im Breisgaue eine hervorragende Rolle spielten und durch ihre glückliche Geldwirtschaft viele Herrschaften käuflich an sich brachten; dieselbe kam aber zu Ende des 15ten Jahrhunderts an die Stadt Freiburg, wo die Wilhelmiter das Burgrecht besaßen.

Die Lehensleute von Oberried, Kappel und Hofsgrund (die mit den dortigen Gütern belehnten Bauern) schwuren daher dem Vertreter des freiburgischen Gemeinwesens bei den Dinggerichten, als dem Kastenvogte des Klosters, den Unterthanen-Eid, und die Hintersäßen legten demselben das Gelübde ab, dem Dingrotel und dem Gerichte tren und gehorsam zu sein.

Solche Dinggerichte hatten zu ihrer Grundlage, nach welcher „getädigt" (getagedingt) wurde, den Dingrotel oder die „Gerichtsöffnung", worin nach alter Ueberlieferung die Güter, Gemarkungs- und Rechtsverhältnisse eines Haupthofes oder einer Dorfgemeine verzeichnet und beurkundet waren.

Das uralt bewohnte und bebaute Dreisamthal, zu dessen vielen Nebenthälern auch das von Oberried gehört, ist reich an solchen alten Dingroteln oder Oeffnungen (Weistümern), deren größten Theil bereits Jakob Grimm veröffentlicht hat (Weistümer I, 331 u.s.w. Die Oberrieder Oeffnung ist vom Jahre 1296 und steht, wie der Schenkungsbrief von 1289. im lib. copiar. monast. S. Guilelmi, tom. I, 14.). So lesen wir bei ihm den Dingrotel von Kirchzarten (1395), von Zarten (1397) und von S.Peter (1453). Diese Hof- und Dorfgerichte sind natürlich viel älter, als ihre schriftliche Aufzeichnung und Beurkundung, was schon aus letzteren selbst hervorgeht.

Der verwandte Inhalt der verschiedenen Weistümer führt auf eine weitverbreitete Grundlage derselben zurück, auf das römische Colonatswesen, dessen Fortsetzung in rechtlicher Beziehung sie enthalten (Mone, oberrhein. Zeitschr. I. 1 u.s.w.), und nicht blos zufällig dürfte es sein, daß gerade das Dreisam- oder Zartenerthal so reich an Weistümern ist, indem der Mittelpunkt desselben einst die römische Colonie Tarodunum (Zarduna, Zarten) war (H. Schreiber, Gesch. der Stadt Freib. I, 1 u.s.w. Vergl. Badenia (neue Folge) II, 240.  ).

Wo ein Dinghof bestund, da erheischte sein Recht, daß alle diejenigen, welche Güter desselben besaßen und bebauten, an den Gerichtstagen gegenwärtig sein mußten. Es wurde bei jedem Gerichte der Dingrotel (d.h. das daselbst geltende Recht) verlesen, und dieses hatte bei den Dinghörigen nicht allein eine lebendige Fortpflanzung der Rechtskenntniß zur Folge, sondern auch eine moralische Nöthigung, ihre Rechtspflicht zu erfüllen „im Angesichte der ganzen Gemeinde."

Dadurch wurde die Achtung vor dem Gesetze praktisch befestiget; mit dem Verlaufe der Zeit jedoch glaubten die Gebietsherren, in den Dingroteln mancherlei Veränderungen vornehmen zu müßen, was diese uralte Einrichtung mehr und mehr erschütterte, bis sich dieselbe häufig in die nen aufkommenden Polizeiordnungen verlor.

Dieses trat indessen da weit weniger ein, wo die Kirche der Lehensherr war, indem sie das Alte stets gerne gewähren ließ. So wurde es demnach auch in Oberried, zu S. Peter und S. Märgen gehalten, und wir finden die dortigen Dinggerichte mit ihren alten Formen noch bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts in Uebung.

Für Hofsgrund kamen noch besondere Verhältnisse hinzu. Ein Theil der dasigen Thalbewohner war nicht dem Stabe des Gotteshauses Oberried unterworfen, sondern dem Bergstabe. In den ersten Zeiten nämlich den vom Grafen zu Freiburg aufgestellten Bergvögten (Oberrhein. Zeitschr. XI, 438 und XIII, 106. 336 und 337, wo die Urkunden der Grafen zu Freib. von Archivrath Darnbacher ediert sind.), wie im nahen Münsterthale die Bergleute den Bergvögten der Herren von Staufen (Copeibuch von S. Trutpert, No. II, S. 112 und 144, Urkunden von den Jahren 1333 und 1412), später dem breisgauischen Bergstabe unterstunden, nachdem der Breisgau an das Haus Oesterreich gediehen war.

Die Bergknappen und alle diejenigen, welche als Arbeiter und Fuhrleute auf diesen Werken zu thun hatten, besaßen einen privilegirten Gerichtsstand, bezüglich ihrer Person, und waren auch von manchen Abgaben befreit.

Es hängt dieses mit der Entstehung des Bergregales zusammen, mit der oft bestrittenen Lehre, daß die unter der Erdoberfläche vorkommenden Mineralien volles und freies Eigentum des Landesherrn (in erster Zeit des Kaisers) und dem Hohheitsrechte vorbehalten seien, und sodann mit den darau erfolgten Bergprivilegien und Bergordnungen (Ueber das Bergregal vergl. Mittermaier, deutsch. Privatr. Landsh. 1830, § 296 u.s.w. Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre, § 23 u.s.w.). Die ersten Spuren des Bergregals finden wir schon in einer Urkunde, nach welcher Kaiser Konrad II. im Jahre 1028 dem Hochstifte Basel die Nutznießung etlicher Silbergruben (quasdam venas et fossiones argent) im breisgauischen Münsterthale verleiht, was spätere Kaiser bestätigten (Oberrhein. Zeitschr. IV, 211. Die Urkunde von 1028 kennt weder Karsten, noch Grnelin, der hierin lediglich dem Pfeffinger (Vitriarii institutiones juris publici III, 581) folgt, obwohl sie durch Herrgott (I, 109) bekannt war. Schöpflins, Herrgotts, Gerberts und Neugarts treffliche diplomatische Werke wurden von den meisten norddeutschen Gelehrten kaum benützt.).

Diese Urkunden geben Zeugniß von dem hohen Alter des Bergbaues in genanntem Thale; ja, man vermuthet sogar, daß daselbst von den Römern und Kelten schon auf Blei und Silber gebaut worden sei (Schreiber, Taschenb. 1846, S. 330. Mone, Urgesch. I, 169.). Das Städtlein Münster war später der Mittelpunkt eines namhaften Hüttenbetriebes, indem sich dort Werk- und Schmelzhöfe befanden (Die Belege hiefür finden sich bei Dümge, reg. bad. S.5, bei Herrqott I, 197, Schöpflin, Als. dipl. I, 100, und in der oberrhein. Zeitschr. II. 331.).

Die Gruben von Hofsgrund, der „Dießelmut" und die „Nollingsfrönd", in der Nähe der Halde (In Erblehenbriefen von 1474, 1610 u.s.w. wird der Haldenhof öfters genannt „der Dyesselmuethhof."  ), auf der Gränzscheide der Wassergebiete der Dreisam und des Neumagens, sind wohl kaum weniger alt, als die im Münsterthale selbst. Sie waren ergiebig, was ein Glasgemälde bezeugt, welches ein reicher Bürger zu Freiburg dem Münster daselbft als Dank für den Segen des Bergbaues vermachte.

Dieses Glasgemälde aus dem 14ten Jahrhunderte befindet sich am fünften Fenster der Nordseite des Langhauses und stellt zwei arbeitende Bergknappen dar, mit der Unterschrift: „Dießelmuot vnd Nollingsfrond (Schreiber, Denkm. der deutsch. Baukunst II, 43).“

Der Bergbau war im 13ten und bis zu Anfang des 17ten Jahrhunderts (einer Zeit der Wendung des Verkehrs und der Creditverhältnisse) in lebhaften Betriebe. Bei uns, in den Grafschaften Sausenberg und Röteln, im Sulzberger, Kirchzartener und Glotterthale, auf dem Thurner, irn Simonswalde, im Kinzigthate, in den Thälern von Schönau und Todtnau - überall da suchte man Silber, überall da waren unternehmende Patrizier und Kaufherren von Freiburg und Basel in solchen Unternehmungen thätig (Schreiber, Gesch. von Freib. II, 255. Oberrh. Zeitschr. IV, 3; XIII, 336, 337; Mone, bad. Quellensamml. I, 219.).

Der sanctblasische Chronist des 16ten Jahrhunderts, Abt Caspar I, berichtet über den Aufschwung, welchen der Bergbau in den Thälern von Schönau und Todtnau nahm. Er schildert, wie gut es den armen Thalbewohnern kam, wenn sie ihr Brot, ihren Anken und ihr Vieh den Bergknappen verkaufen konnten, und wie sehr das Kloster sich durch den Gewinn aus dem Bergbaue bereicherte (Mone, bad. Quellensamml. II, 70.).

Beginnend mit dem Jahre 1164, erwähnt derselbe der Bergrichter und Bergvögte des Klosters und Grafen Konrats von Freiburg, als des Landgrafen im Breisgau, um das Jahr 1396, des Thüring Reich von Reichenstein um 1477, des Hanns von Lichtenberg um 1504 und anderer.

Er erzählt, wie in jenen Zeiten viel Adel und sonst reiche Bürger des Bergwerkes halber in Todtnau und Schönau gesessen wären, und daß noch Spuren großer Häuser vorhanden seien, welche von Fremden erbaut worden, die von römischen Königen und Kaisern vielfache Privilegien erhielten, Münze zu schlagen und eigen Gewicht und Brand zu halten. Es sind hier die Basler und Freiburger gemeint, und stunden diese Bergwerksunternehmer in enger Beziehung zu den Münzstätten von Basel, Breisach und Freiburg (Münzwesen in Basel. Verordnung K. Friderichs I. von 1152, bei Herrgott, I, 176. Freib. Münzwesen, bei Schreiber, Gesch. von Freib. I, Beil. III, 41). So verhielt sich's offenbar auch mit dem Bergwerken im Münsterthale und im Hofsgrunde.

Die Urkunden über den Bergbau im Hofsgrunde und im Thale von Oberried belehren uns über die Berglehnsverhältnisse des 14ten Jahrhunderts und über das alte gemeine Bergrecht, aus welchem die vielen Bergordnungen des 16ten und folgenden Jahrhunderts hervorgingen. Betrachten wir diese Urkunden etwas näher.
In einer Urkunde von 1303 verlieh Graf Egon zu Freiburg dem Gottfried von Schletstatt, wegen seiner langen treuen Dienste, gewisse Antheile an dem Silberberge im Oberrieder Thale mit allen Rechten und Nutzungen pfandschaftsweise für 150 Mark Silbers. Derselbe möge diese Antheile so lange in Pfand behalten, bis dieses Darleihen gedeckt sei; gehe das Bergwerk aber vorher ab, so solle er auf andere Weise schadlos gehalten werden (Die Urkunde, gegeben zu Freiburg am 8ten Juni, ist abgedruckt in der Oberrhein. Zeitschr. XI, 438).

In einer Urkunde von 1332 verlieh Graf Konrad, des vorigen Sohn, alle Leiten (Erzlager) zu Oberried im Thale von der „übeln Brugge" auswärts bis zur „Scheideck", und innerhalb dieses Wassergebietes, zu beiden Seiten, „aus jeglicher Leite (Leitinen waren ohne Zweifel die Erzlagerstätten und Fronberge, die verliehenen Stellen derselben von bestimmter Größe, welche die Lehner in Betrieb nahmen und bei denen die Froner arbeiteten. Ein einfaches, in Form eines Quadrats ausgemessenes Stück hatte 7 Lachter an Breite und eben so viel an Länge, also 49 Quadr.-Lacht. Eine Fundgrube hatte 343 Qu.-L. = 12, 340 Qu.-Sch. Vergl. Agricola, Bergwerkbuch (Fkf. 1580, S. 61); Ursprung und Ordnung der Bergwerke (Lpzg. 1616, S. 2) sechs Fronberge (Lehenstücke) um den 20sten Pfenning (des Ertrages), dem Vogte Küngin und dem Hemmer und allen ihren Gesellen, welche mit ihnen Theil haben oder in Zukunft noch haben werden" (Dlese Urkunde ist gegeben am 30sten September, ebenfalls zu Freiburg, und abgedruckt in der oberrh. Zeitschr. XIII. 106).

Bei dieser Verleihung wurden unter Zusage „ruhiger Gewähre" folgende Bedingnisse gestellt: Die Froner sollen die Fronberge bergmännisch bebauen; unterlassen sie dieses sechs Wochen und drei Tage lang, so wird die Belehnung hinfällig, es sei denn, daß Hitze, Frost oder Urlug (Fehde), oder andere Ereignisse, welche die Belehnten doloser Weise nicht selbst herbeigeführt, hindernd eintreten würden. Wenn dieselben nun an diesen „Leitinen" auf Erz stoßen, und vom Grafen oder dessen Vogte befohlen wird, selbige auszubeuten, so sollen sie es thun „im Berge" (durch Schachte) und „an dem Tage" (durch Tagstollen), wie man's bedarf, und ohne Verzug das gewonnene Erz „werfen" (rädten) und auf Halden schütten.

Sie sollen drei Fronberge bauen mit einem Baue, und in jedem derselben dem Grafen „zügen und führen zwei eiserne Frontheile (Frontheile waren die Antheile, welche der Lehensherr sich als lehensherrliches Reservat vorbehielt, und der Ausdruck „ohne Schaden" (d.h. ohne Unkosten) zeigt unverkennbar an, daß der Lehensherr von jedem Antheile an der Zubuße frei war (Freikuren). Schwerer zu erklären ist der Ausdruck „isenin." Man kann annehmen, daß es Antheile waren, die bleibend auf dem Bergwerke ruhten, eine Art Servitut, welche die Berglehner stets anerkennen und führen (zügen und füren) mußten, und zwar vor den andern 60 Theilen der Lehener, d.h. der anderen Antheilbesitzer. Ueber die Zahl der Theile, in welche die verschiedenen Gruben in alten Zeiten eingetheilt worden, vergl. Agricola, S. 66. Ueber Frontheile (für die spätere Zeit gültig) vergl. auch Mittermaier, § 310. Diese „isenin Frontheile" konnten ihrer Eigenschaft wegen leicht verpfändet werden) vor sechzigen ohne seinen Schaden" (Unkosten). Auf jedem der drei Fronberge (Werke) endlich soll nach Micheli ein „Samstag" d.h. ein Abrechnungstag sein. (Samstag könnte hier aber auch einen bloßen Ruhe- oder Versammlungstag bedeuten)

Dagegen gelobte Graf Konrad, die Arbeiter auf diesen Bergen zu schützen vor Unrecht und Gewalt, wie es auf Bergwerken Sitte und Gewohnheit sei; verlieh ihnen allgemeines Allmendrecht (Weg und Steg, Waid, Wasser und Holz), und bestellte Hüter bei den Werken, welche wahrscheinlich auch darauf zu sehen hatten, daß die Bergleute von dem gewonnenen Erze nichts verkauften, denn dieses sollten nur die dazu aufgestellten Knechte thun.

Der Graf bezog also seine kostenfreien Antheile voraus, und daneben den 20sten Pfennig des Erträgnisses (5 Prozente); er ließ, um sich diese Einnahme zu sichern, die Erze von seinen Leuten verkaufen (dieselben wurden wahrscheinlich im Städtchen Münster im Münsterthale verhüttet) und bereinigte mit den Lehnern und Fronern die Zeche nach Abschluß der Campagne alljährlich an Michaeli.

Das Silber wurde ohne Zweifel hauptsächlich an die Münzstätte zu Freiburg abgeliefert. Die Froner (d.h. die gewöhnlichen Bergleute und Arbeiter), die Lehner, welche Antheile besaßen, die Gesellen und die Bestätter oder Fuhrleute, wenn sie der Bergwerke wegen in Streitigkeiten und Rechtshändel mit einander geriethen, sollten vor dem Grafen oder seinem Vogte auf dem Werke ihr Recht suchen, und wer dies ablehnte, der sollte dadurch seinen Antheil am Bergwerke verloren haben.

Daß die Bergwerke (die Fronberge), welche über einander lagen, durch Wege und Stege ihren ungehinderten Zu- und Abgang haben sollten, war wahrscheinlich deßhalb besonders bedungen, damit die Arbeiter in den verschiedenen Werken nicht etwa die Wege verlegen möchten in der Absicht, hierdurch das Erz allein abführen zu können.

Aehnlich lautet eine Urkunde von 1343, wornach Graf Konrad „den Frondern gemeinlich zum Grinde" diese Bergwerke um den 100sten Pfennig verleiht (Oberrh. Zeitschr. XIII, 337. Die Urkunde ist gegeben am 2ten August, gleichfalls zu Freiburg). Eine weitere aber vom gleichen Jahre, in welcher eine Streitsache zwischen dem Grafen und den Fronern vom Dießelmut und von der Nollingsfrone nach dem „Rathe weiser Leute" entschieden wurde, berichtet folgenden Sachverhalt (Daselbst, S. 333. Die Urkunde ist vom 24sten Juni und ebenso in der Stadt Freiburg gegeben. Badenia, III.).

Die Froner auf obgenannten Werken, deren Lehensherr der Graf von Freiburg war, bebauten auch eine Stelle, welche zum Gebiete des Abtes von S. Trutbert im Münsterthal gehörte, wo die Herren von Staufen, als Schutzvögte des Klosters, die Berggerichtsbarkeit besaßen. Wegen dieses Baues erhob der Graf nun Klage, weil er die fragliche Stelle zu seinem Gebiete rechnen und daher gewisse Erträgnißtheile ansprechen mochte.

Es wurde deshalb von den Parteien auf ein Schiedsgericht compromittiert, wozu Konrad Dietrich Snewlin, Johann Snewlin, Bürgermeister zu Freiburg, und Hermann Snewlin, Ritter, als Schiedleute erwählt waren. Diese Richter holten das Gutachten von Sachverständigen („wiser Lüte Rat") ein und gaben darnach folgende Antwort oder Entscheidung.
„Da ein gemein Lachen (d.h. ein allgemein gültiges Gränzzeichen) geschlagen worden, welches die Gebiete beider Herren also scheidet, daß das unter dem Markzeichen ligende dem Grafen zu Freiburg, das ober demselben aber dem Abte zu Münster gehört, so sind die Beklagten dieserthalb dem erstern in Nichts verbunden, weder in Rechten noch in Stücken. Dünket es ihn jedoch, als hätten die Froner ihm Etwas von dem Seinigen genommen, so soll er, wenn selbe zu den Heiligen schwören, daß sie nach ihrem Wissen und Gewissen nicht auf sein Gebiet eingedrungen seien, sich damit begnügen und die Klage fallen lassen."

Der Ausdruck „weder in Rechten noch in Stücken" bedeutet wohl, daß der Graf weder eine Lehensherrlichkeit über die streitige Stelle, noch durch eigentümlichen Besitz irgend eine Ansprache an dieselbe durch die Bestimmungen eines Vertrages besessen habe. Diese Belehnung und bergrechtliche Entscheidung stimmt übrigens mit den Grundsätzen überein, welche als altes gemein deutsches Bergrecht gelten.

Soviel über die früheste Zeit des Bergwerkes im Hofsgrunde in wie weit man urkundlich und actenmäßig begründete Nachrichten darüber erheben konnte.

Im 14ten Jahrhunderte hatte der Bergbau in Deutschland einen großen Aufschwung genommen, welcher auch während der zwei nächstfolgenden Jahrhunderte andauerte. Der Rhein und das Rheinthal waren damals der Haupthandelsweg von Italien her, und daher Constanz, Basel, Freiburg und Straßburg als Handelsstädte von großer Bedeutung (Zeitschr. für Gesch. des Oberrheins IV, 1 f.). Dieses mag am Oberrheine den lebhafteren Begehr nach edeln Metallen hervorgerufen und die Unternehmungen der Patrizier im Bergbaue begünstigt haben.

Nach der Mitte des 16ten Jahrhunderts aber trat durch ganz Europa in den Verkehrswegen eine Aenderung ein, welche auf die Preisverhältnisse der edeln Metalle und somit auf unsern Bergbau von entscheidendem Einflusse war.

Die Bergwerke am Oberrhein geriethen sämmtlich in Abnahme, ein Schicksal, welches sie mit den meisten Werken in Deutschland gemein hatten. Es sank der Betrieb und minderte sich die Ausbeute, und die Werke selbst wurden durch den 30jährigen Krieg vollends zerstört. Erst gegen Mitte des 18ten Jahrhunderts erhielt der Bergbau wieder einigen Aufschwung (Roscher, Volkswirthsch. 1858. I, 158).

An Bergordnungen, deren früheste für sächsische und böhmische Werke aufgestellt wurden, finden wir zuerst für unser Hofsgrund und Münsterthal gültig genannt eine von 1517
durch Maximilian l. und eine von 1523 durch Ferdinand l. erlassen. Offenbar wollte man mit diesen Ordnungen, welche eine Menge Begünstigungen für den Bergbau statuierten, denselben wieder zu heben suchen.

Es gehört dieses in das zu jener Zeit geltende System der Privilegien, bei welchen der Staat sich immer eine Quote des Einkommens aus den privilegierten Unternehmungen vorbehielt und die ausnehmende Sorgfalt, womit in Deutschland der Bergbau von oben herab geschützt wurde, hängt offenbar mit den damals schon herrschenden Grundsätzen des Merkantilsystemes zusammen. Daß aber dieser Bergbaubetrieb nicht mehr glänzend bestund und bestehen konnte, geht eben aus diesen Privilegien hervor.

So war um die Mitte des 16ten Jahrhunderts der Betrieb aus Blei und Silber auch im Hofsgrunde nicht mehr recht ergiebig, weshalb die Knappen den größten Theil ihrer Zeit mit andern Arbeiten auszufüllen suchten. Denn damals schon wurde darüber geklagt, daß die Bergleute aus dem Walde sich Holz verschafften, um Rebstecken, Schindeln, Gelten, Teller und dergleichen Holzwaaren zu verfertigen, welche sie dann im benachbarten Breisgau verkauften.

Der Bergrichter Barthold schloß daher im Jahre 1566 einen Vertrag mit dem Gotteshause Oberried dahin ab, daß die Bergknappen von den gotteshäusischen Gütern etwelche zu „rechten Erblehen" gegen pünktliche Entrichtung des jährlichen Zinses erhalten sollten, jedoch unter der harten Bedingung des Rückfalls derselben an das Kloster „ohne weiteres" (d.h. ohne Vergütung der gemachten Verbesserungen), wenn das Bergwerk in Abgang gerathe.

Dieser Vertrag erhielt die Bestätigung der vorderösterreichischen Regierung zu Ensisheim, wurde aber durch einen neuen, welchen der Bergrichter Rauch im Jahre 1584 mit dem Gotteshause abschloß, wieder bedeutend abgeändert.

Es bestanden nämlich seit geraumer Zeit zwischen diesem energischen Manne, der bestrebt war, seine Befugnisse möglichst zu erweitern, und dem Gotteshause ernstliche Mißhelligkeiten, wodurch sich die Regierung veranlaßt sah, auf gütlichen Austrag derselben zu dringen.

Es beklagten sich die Bergknappen theils über Verkürzung ihrer Allmendnutzungen, wenn der Prior einige nicht eingehägte Stücke verkaufte, indem sie sich auf die Bergprivilegien in dieser Beziehung beriefen (Schon nach den früher mitgetheilten Urkunden hatten die Bergknappen allgemeines Allmendrecht. Dieses wurde bestättigt durch die maximilianische und ferdinandische Bergordnung. Man sieht hier den Uebergang gewisser alter Grundsätze in die neuen Ordnungen); theils über oben erwähnte Bedingung, unter welcher sie die Güter als rechte, ewige Erblehen erhalten hatten.

Der Bergrichter dagegen beschuldigte den Prior, er lasse von seinen Leuten die Hochwälder verderben, welche doch „der landesfürstlichen Obrigkeit anhängige Regalien und derselben zugehörig seien", während der Prior behauptete, daß gerade die Bergknappen allenthalben im Walde, wo es ihnen beliebe, zu holzen sich erlaubten. Derselbe machte geltend, daß er Grundherr sei und ihm daher allein die Aufsicht über seine Wälder zustehe; er beschuldigte nun seinerseits wieder den Bergrichter, selbiger ziehe viele Hofsgrunder mit dem Vorgeben, sie hätten gedungene Dienste beim Bergwerke, unter seinen Bergstab, wodurch das Gotteshaus an Einnahmen gekürzt werde.

Man traf endlich einen Vergleich, wobei sich der Prior sehr nachgiebig zeigte, denn die Zeiten waren bewegt und die Stimmung den Klöstern wenig günstig. Es wurde darin namentlich bestimmt, daß sämmtliche im Hofsgrund wohnende Unterthanen von nun an dem Bergstabe unterworfen sein, und bei etwaigem Abgange des Bergwerkes den abziehenden Bergverwandten für ihre Melioramente billige Entschädigungen zu theilwerden sollen. Dieser Vertrag währte indeß nur bis zum Jahre 1605, wo es dem Gotteshause Oberried, welches am meisten dadurch beschwert war, nach vielen Beschwerden bei der Regierung gelang, mit dem Bergrichter Burger einen neuen Vertrag abzuschließen, und zwar unter Mitwirkung einer besondern Regierungs-Commission.

In demselben gewann der Prior dadurch, daß die Unterthanen im Hofsgrunde, welche nicht beim Bergwerke dienten (d.h. sich für ständig verdungen hatten), unter seinen Stab zurückkehrten, verlor dagegen bedeutend durch das vertragsmäßige Zugeständniß, daß das Bergwerk allzeit zur Genüge Brenn- und Kunstholz aus den gotteshäusischen Wäldern um die Stammlosung von drei Rappen fürs Klafter beziehen könne. Dieses Zugeständniß führte später zu vielen Prozessen.
 
Die Veranlassung zu diesem Vertrage gaben die nur zu begründeten Klagen des Priors über die Waldverwüstung durch die Bergknappen. Letztere fällten Holz nach Belieben und verarbeiteten einen Theil desselben zu oben genannten Holzwaaren, was ein kleiner Nebenverdienst war, welcher ihrer Armuth etwas abhalf.

Aus diesem Grunde erlaubte man nun den Bergknappen, nach vorheriger Anzeige und gegen die übliche (höchst geringe) Stammlosung sich zu beholzen, und namentlich das von ihnen „geschwainte" (d.h. das angehauene und dadurch abgestandene) Holz zu fällen und wegzuräumen, damit der Wald gesäubert und der Nachwuchs nicht gehindert werde (Stammlosung ist die Vergütung für die Bemühung des Försters, welcher die haubaren Stämme zu bezeichnen hatte, zugleich auch die Anerkennung, daß die Wälder Eigentum desjenigen seien, welcher das Stammgeld erhielt, und der Lösende ein Holzrecht habe.). Es wurden Bestimmungen über Frevel, Bestrafung derselben, über die Jurisdiktionsgränzen des Berg- und Klosterstabes, über das Vorkaufsrecht der Hofsgrunder an den Gütern der Bergleute, über Neubrüche, Reuten und dergleichen getroffen.

Dieser Vertrag wurde von der Regierung genehmigt. Unentschieden war nur die Frage geblieben, in wie weit das dominium directum des Gotteshauses an den Waldungen, wegen der behaupteten landesfürstlichen Regalität derselben, aufrecht erhalten werden könne. Die Vergleichscommission hatte sich damit geholfen, daß sie erklärte, es sollten jedem Theile seine bisherigen Rechte verbleiben. Diese Rechte bildeten aber gerade einen Hauptpunkt des Streites.

Wir kommen nun an die Waldordnung von 1611. Die Aufstellung einer solchen war in der That sehr nothwendig geworden. Der Bergbaubetrieb hatte hier, wie im Münsterthale, in Todtnau und Schönau, seit Jahren eine ungeheure Menge Holzes verschlungen, während für den nöthigen Nachwuchs nicht gesorgt worden; ja, der Vorrath schien damals (wie ein späterer Bericht hierüber bemerkt) unerschöpflich, und da man das Holz nur durch Verbrauch beim Bergbau, als einem holzverzehrenden Gewerbe, verwerthen konnte, meinte man um so reicher zu werden, je schonungsloser man den Waldbestand durch ungeordnete Hiebe angriff.

Man gieng bei den immerhin mangelhaften Einrichtungen der Schmelzöfen unsäglich verschwenderisch mit dem Holze um. Die Bergknappen und die Bewohner der Thäler hatten nebenbei mit einer unglaublichen Rücksichtslosigkeit in den Wäldern gehaust und die hohen Forderungen der Bergwerke, gegenüber dem herabgekommenen Waldbestande, führten nunmehr zu strengern Maßregeln und zu besserer Waldaufsicht, welche durch die Waldordnungen eingeführt wurden.

Solche erschienen zu gleicher Zeit im S. Trutpertischen und im S. Blasischen, nachdem man im Baden-Durlachischen hierin längst vorangegangen. Das Thun und Treiben in der zweiten Hälfte des 16ten Jahrhunderts war aber zu zügellos und leidenschaftlich, und jene Maaßregeln hätten viel entschiedener sein müssen, um erfolgreich zu wirken.

Dies wurden sie endlich nach dem 30jährigen Kriege. Der Absolutismus des 17ten und folgenden Jahrhunderts und die Waidmannslust unserer Fürsten und Junker haben hierin sehr wohlthätig gewirkt, indem ihnen Deutschland wohl hauptsächlich die Erhaltung seiner Wälder verdankt.

Wo aber eine übel verstandene Begünstigung eines herabgehenden, sich nicht rentierenden Bergbaues, welchen der Staat hoch besteuerte, durch willkürliche Taration des den Gewerkschaften zu liefernden Holzes bestund, wie im Vorderösterreichischen, da konnten, trotz den Waldordnungen, die Wälder nicht geschont werden, und es trat deshalb um die Mitte des vorigen Jahrhunderts beim Beginne einer regeren Holzausfuhr ein höchst empfindlicher Holzmangel ein.

Unsere Waldordnung von 1611 beschäftigt sich nun vorzüglich mit der Holzlieferung aus den gotteshäusischen Waldungen an das Bergwerk, mit dem Anlegen von Kohlplätzen, dem Abhalten von Gaißen und Jungvieh von den Waldungen, mit Bestrafung von Forstfreveln, mit der Waldvisitation und der Ermöglichung eines Nachwuchses durch Säuberung des Waldes und dergleichen. Diese Ordnung wurde den Bergknappen und Hofsgrundern alljährlich vorgelesen.

Der damalige Bergrichter Burger suchte noch in anderer Beziehung für sein Bergwerk zu sorgen. Er machte nämlich den Versuch, die Stadt Freiburg zur Aufhebung des Zolles auf zu und von Berg gehende Waaren zu vermögen. Die Stadt beharrte indeß bei ihrem alten Rechte, von Waaren, welche als Kaufmannsgut galten, und von Berg kamen, den üblichen Zoll zu erheben. Die Bergleute konnten indessen Victualien und Materialien von Eisen oder Stahl frei ausführen (aus der Stadt, wo derlei Niederlagen waren, oder bei der Durchfuhr) unter der Bedingung, daß der Bergrichter diejenigen von dem Bergwerke, welche die Ausfuhr besorgen, den Zollern namhaft mache; was dagegen die gotteshäusischen Hofsgrunder an Käse, Butter, Schindeln und dergleichen ein- und an Waaren ausführten, das durfte nicht frei passieren.

Ein hauptsächlicher Absatzartikel der Hofsgrunder Gewerkschaft war die Bleiglätte, welche die Häfner in Freiburg und in der Umgegend kauften. Burger sah dieselbe als ein Rohproduct an, die Stadt aber als Kaufmannsgut oder Fabricat (um modern zu reden), weshalb sie sofort der Verzollung unterworfen ward.

Der eine Theil des gewonnenen Erzes (des silberhaltigen) wurde nach Schwatz in Tirol an die Bergwerks-Direction für Ober- und Vorderösterreich versandt, mit welcher die Bergverwalter in Abrechnung stunden. Bergrichter Burger bewirkte uoch ferner von der vorderösterreichischen Kammer, daß die Zehentkübel-Frohnde aufgehoben und nur noch der 19te Kübel verlangt und erhoben wurde.

Alle diese Begünstigungen und vortheilhaften Verträge halfen aber nichts; der Bergwerksbetrieb war im Abgange. Die Bergknappen und Bauern im Hofsgrunde kümmerten sich um die abgeschlossenen Verträge wenig. Sie fuhren in ihren Waldverwüstungen fort, obgleich die strenge Waldordnung vom Jahre 1611 erlassen worden. Schon im Jahre 1613 kam es zu neuen Klagen und neue Vergleiche wurden versucht. Die Streitigkeiten dauerten mit der jene Zeit charakterisirenden Rücksichtslosigkeit fort, bis endlich der 30jährige Krieg mit seiner schweren Hand dieselben für längere Zeit unterbrach.

Im Spätjahre 1633 nämlich wurden die Bergknappen von den Schweden verjagt, die Gebäude beschädigt und das vorräthige Blei abgeführt. Die Gruben blieben eine Zeit lang außer Betrieb und der damalige Bergverwalter Franz in Freiburg vermochte dieselben kaum vor den Zugriffen des Markgrafen Friderich V. von Baden-Durlach zu retten.

Dieser verlangte, als er in Freiburg sich huldigen ließ (er sollte die österreichischen Vorlande in Folge des Heilbronner Convents für seine den Protestanten geleisteten Dienste erhalten (Vergl. Schreiber, Gesch. v. Freiburg IV, 20; Barthold, Gesch. des großen deutsch. Kriegs I, 51; Mone, bad. Quellensamml. II, 541), die Urkunden und Rechnungen über den Betrieb. Diese befanden sich aber noch im Besitze der Erben des jüngst verstorbenen Verwalters Winkelmaier, von denen sie wegen einiger Ersatzansprüche derselben an die Gewerkschaft nicht beizubringen waren.

Vom April 1634 an wurden von dem Verwalter Franz Berichte über das Hofsgrundische Bergwerk an die Regierung zu Breisach erstattet und von derselben im Frühjahre 1635 beschlossen, das Werk wieder in Angriff zu nehmen.

Diese Berichte sind in dem summarischen Gutachten über die Bergwerke im Breisgau und auf dem Schwarzwalde an die Bergdirektion zu Schwatz vom 30ten April 1635 in folgender Weise zusammengefaßt.

„Bei dem Bergwerk zur Osterzeit und zu S. Johannes Fördernuß befinden sich dieser Zeit keine Arbeiter, da selbige durch den feindlichen Kriegs-Einfall vertrieben worden. Unterdessen ist auch der Bergrichter Winkelmaier mit Tod abgegangen, und da dem Werke durch Niemand zugesehen werden kann, so muß man besorgen, es möchten selbige zwei Stollen (deren der eine bei 400 Klafter ebensölig bis auf den Gang hineingetrieben) seither mit den Zimmern eingegangen und nieder gefallen seien."

„Sonsten ist ein hoffentlicher Bau mit einem dicken beständigen Gang, welcher zu beiden Stößen gegen Mittag und Mitternacht schön liecht (hell) falb und grün Bleierz mit sich führt und im Anbruch hat, dessen der Zentner gemeiner Prob von 50 bis in 60 oder mehr Pfund halten thut."

„Der Bau ist nicht sonders verhauen und unter Gestänges vorerst ein Holzschacht bei 10 Klafter tief gesunken. Neben dem seind die Ertz sehr flüssig und mit geringer Mühe zu schmelzen, wozu es allernächst darbei ein fein klein Hüttenwerklein hat, welches vielleicht nit verderbt sein wird („Llecht hell Erz" ist höchst wahrscheinlich Bleiglanz, der immer etwas silberhaltig ist, das andere Grünbleierz (Pyromorphit, phosphors. Blei, vergl. Walchner, Mineral. I, 466, 483). Bergrichter Burger erwähnt in s. Eingabe an die Stadt Freiburg (1605) ebenfalls „schön liecht falb und grien Blei-Erz." Das Verfahren, um die Blei-Erze zu schmelzen, wird in den Akten aus dieser Zeit (1637) so angegeben: Es kamen auf 10 Zentner Erz 3 Zentner Eisenschlacken (meistens von Kollnau bezogen) und 1 Zentner Kalkstein, welche leztere zu Merzhausen (bei Freiburg) bezogen wurden. Das Ergebniß war 50 bis 60 Pfund Blei von jedem Zentner Erz. In einer späteren Aktennotiz v. J. 1737 wird gesagt: „Anjetzo braucht man nit so viel Eisenschlacken, wohl aber mehr Kalkstein; zu 10 Zentner Blei 11/2 Zentner Eisenschlacken und 135 Pfd. Kalksteine.").

„Dahero dann in allweg räthlich, sobald die Gelder und auch Läuf und Zeiten sich besser erzeigen werden, dieses Bergwerk, wobei die Herrschaft mit einem Neuntel interessirt, wieder zu belegen und in Gang zu bringen, da sich bei demselbigen nun etlich Jahr her jedweilen ein Feuer-Vorstand erzeiget, also dessen sich in's Künftige, da es wieder in esse kommen sollte, nicht weniger zu getrösten."

Es begannen nun auch bald im Frühjahre 1635 einige wenige Leute (namentlich der alte Hutmann Rees und sein Sohn) auf dem Werke wieder zu arbeiten, wurden aber von den Soldaten (es waren wahrscheinlich lothringische Banden), welche solche Razzias in Uebung hatten (Schreiber, IV, 56. Auch Kanofsky zu Freiburg machte solche Raubzüge in die Umgegend), vertrieben. Dabei wurden die Oefen zerrissen, die Gebäude zerstört (Schmelze, Poche und Knappenstube), sogar die Blasbälge zerschnitten und das Leder davon mitgenommen. Mit dem „feinen kleinen Hüttenwerklein" hatte es daher ein Ende.

Die Bergleute und Bauren im Hofsgrunde wurden von der Soldatesca übel traktiert, mehrere erschossen, ein guter Theil des Viehs weggetrieben und die vorräthigen 7 1/2 Zentner Blei geraubt (Bericht des A. Franz vom 14. Juli 1635. Akten, Hofsgrund, Bergwerke von 1633 bis 38.). Der Bergverwalter Franz, der in Freiburg krank darnieder lag, konnte zur Wiederherstellung wenig thun und es befanden sich die Bergleute im größten Elende.

Franz machte den Vorschlag, bei dem Handlungshaus Lichtenhahn in Basel 200 Gulden zum Betriebe des Werkes aufzunehmen und demselben hiefür Blei zu liefern, den Zentner zu 9 1/2 Gulden. Der Mann starb aber während dieser Verhandlungen und erhielt Anfangs Mai 1636 den bisherigen Verwalter Huber im Simonswalde zum Nachfolger.

Dieser sehr eifrige Bergrichter unternahm alsbald eine Visitation des Hofsgrunder Werkes und fertigte sodann, gemeinschaftlich mit dem Verwalter Schack bei dem Schmelz- und Hammerwerke zu Kollnau, eine umständliche Relation, wie dem Bergwerke wieder aufzuhelfen sei. Sie lautete im Allgemeinen dahin, daß dasselbe, obwohl sein Zustand wegen Einstürzen und Wasseransammlungen das Befahren kaum zulasse, mit Anstrengung und namentlich unter Abgabe eines Vorschusses doch immer noch ergiebig bebaut werden könne.
In Folge hievon erhielt er auf persönliches Betreiben bei den Gebrüdern Lichtenhahn denn auch die 200 Gulden, worüber dieselben zu ihrer Sicherheit einen Contract mit der vorderösterreichischen Regierung in Breisach schon am 23sten Februar 1636 abgeschlossen hatten.

Es gieng jedoch hinderlich bei dem Werke. Gute Arbeiter konnte man der Unsicherheit der Straßen wegen nicht erhalten und die 200 Gulden reichten auch kaum weiter, als zur Deckung der Rückstände an Löhnungen und Gehalten für den Bergrichter und mehrere Knappen.

Im Auguste 1636 hatte Huber viel Schlimmes zu erleiden. Lassen wir ihn selbst reden; er gibt in seinem Schreiben an die Regierung vom 4ten September folgende Schilderung.
„Was das Schmelzwerk anlangt, berichte ich, daß der Schmelzer mit seinen Ofen- und andern Arbeiten albereit fertig, und verhoffe, auf künftigen Dienstag umzulassen, sofern ich den streifenden Soldaten trauen darf, da man gar nit sicher ist, und ich ohnehin auf's Aergste verrathen worden. Denn vor acht Tagen sind bei 400 zu Fueß und zu Pfert in Kirchzarten ankommen, drei Tag still gelegen, den Leuten hin und wieder mit Plündern und Rauben großen Schaden zugefügt, und Weiber und Kinder über alle Berg aus gejagt."

„Freitags den 22ten Angust in früher Tageszeit seind vier Reiter ohngewarnter Sach bis auf Oberried zum Gerichtshaus* heimlich und zu Fuß, jeder ein Pistol in der Hand, ankommen, haben mich überfallen und erstlich gefragt, ob ich kein Blei zu verkaufen hab'? Worauf ich geantwortet: Nein, wüßte auch nicht, woher ich's nehmen sollte ! Da haben sie mich grob angefahren und einen rebellischen Dieb gescholten, daß ich das Blei, welches doch ihnen alles heimgefallen, dem Feind nach Basel verkaufe, und mich so erschrecklich tribuliert, bis ich ihnen willfahrt."

„Dabei haben sie mir bei 17 Gulden genommen und gesagt, da sie wissen, daß ich schon Blei gemacht, wollten sie mich binden und dahin führen, wo ich selbiges hätte; dann es sich nit gebüre, dem Feind dergleichen Sachen zukommen zu lassen. Bin also meines Lebens keinen Augenblick sicher gewest."

„Folgenden Sonntags seind abermals fünf Reiter dem Wirthshaus in Oberried zu geritten, haben mich aber nit mehr daheim angetroffen, bin mit Bauren in den Bergen gewest.

Als sie dem Gerichtshaus zugeritten, haben wir Feuer auf sie geben, worauf sie alsbald sich umgewendet und in größtmöglichster Eile die Flucht ergriffen."

„Ich bin seithero alleweil mit Weib und Kind im Hofsgrund und darf nit mehr trauen. Es ist hier große Sorg und großes Fliehen, indem die Unterthanen täglich mit ihrem Vieh und Hausräthlein sich davon machen. Also weiß ich eben nit, ob ich bei der Unsicherheit schmelzen soll oder nit."

„Schmelz ich nit, so wächst des Schmelzers Kostgeld (ohne Arbeit) fort; schmelz ich aber und sollt' abermals verrathen werden und etwann um das Blei kommen, so wär es wieder ein mächtiger Schaden; und wollt man eine SaIvaguarde haben, so kostet es auch vil. Will also eines gnädigen Gutachtens gewärtig sein und verhoff, es sollt' nit lang währen, bis das Kriegsvolk aus dem Land kommt."

Huber erhielt hierauf die Weisung, das Bleierz zu schmelzen, zu Kaufmannsgut zu machen und nach Neuenburg zu führen. Dabei bekam derselbe auch Aufträge wegen Lieferung von Salpeter, welchen er auf dem Walde aufkaufen sollte.

Im Mai 1637 finden wir unsern Huber im „rothen Schwerte" zu Freiburg, wo er sich anschickte, mit dem Verwalter Schack und zwei Bergleuten nach Hofsgrund zu gehen. Er erstattete hierauf über seine neue Visitation einen Bericht an die Regierung, ließ wieder arbeiten, verhüttete eine ziemliche Quantität von Bleierz im Münsterthale und verbrachte solches nach Neuenburg, von wo es, in Fäßlein verpackt, für Lichtenhahn nach Basel abgieng. Solche Ablieferungen glückten ihm mehrmals, freilich nicht ohne große Gefahr.

Er hatte unterdessen, wie die Oberrieder und Hofsgrunder, mit den Drangsalen des Krieges zu kämpfen. Die dortigen Bauern, ergrimmt ob den vielen Plünderungen, hatten eine Compagnie piccolominischer Cürassiere erschlagen, die bei ihnen im Quartiere gelegen. Der Obrist-Wachtmeister des Regiments verlangte eine schwere Contribution hierwegen von der Herrschaft Oberried. Solche wurde jedoch von dem Commissäre der vorderösterreichischen Regierung auf 1000 Thaler ermäßigt, welche in Monatsfrist zu erlegen waren. Hieran sollten auch die Bergleute theilnehmen.

Um dieser Auflage zu entgehen, wollte Huber das Bergwerk, an welchem doch nichts mehr zu gewinnen sei, verlassen, und berichtete deßhalb unterm 10ten Oktober 1637 an die Regierung. Im Januar darauf bat er um Auszahlung des rückständigen Gehaltes und (dieweil er nun voller Schulden und im Elend stecke) um Verwendung am Bergwerk im Simonswald. Die Regierung befahl ihm aber, „zu contiunieren" und stellte ihm einen Vorschuß und einen guten Arbeiter aus Schiramengi (in Tyrol) in Aussicht.

Dies ist die lezte Nachricht, welche wir von Huber haben. Die Acten von 1637 bis 1716 sind sehr lückenhaft, was bei dem häufigen Wechsel des Kriegsglückes und der Beherrschung des Breisgau's sehr erklärlich ist (Die Akten der v. ö. Regierung wurden sehr zerstreut. Zuerst waren sie in Ensisheim , dann seit 1633 in Breisach, seit 1648 theilweise in französischen Händen, endlich seit 1697 zu Freiburg. Das Oberrieder Archiv verbrannte großentheils während des 30jährigen Kriegs).

Die „Kriegsläufte und Troublen" dauerten im Breisgau fort bis beinahe zum Abschlusse des Friedens, und namentlich im Jahre 1644 wurde das Oberrieder Thal von plündernden Streifpartien hart mitgenommen (Ueber die Plünderungen, vergl. Mone, Quellens. II, 529; Schreiber IV, 56; Bader, Badenia III (1844), 144). Der Betrieb des Bergwerkes blieb nun mehrere Jahrzehnte ligen und wir finden in den hofsgrundischen Protokollen die Nachricht, daß die Bauern die Oefen noch gar abrissen, um Blei zu suchen und die Steine für sich zu benützen (Hofsgrunder Protokoll von 1687 bis 1710, S. 23.).

Erst einige Jahre nach dem Schlusse des orleans'schen und spanischen Successionskrieges wurde das Bergwerkswesen von der Regierung wieder angeregt, indem sie zu diesem Zwecke ein offenes Patent vom 11ten Dezember 1716 erließ, worin gesagt ist: „Regimen intimiert die künftige Beradmodiatirung des Bleibergwerks im Hofsgrund zur Wissenschaft."
Die Schicksale dieses Bergwerks bis auf unsere Tage wollen wir später erzählen und jezt zu einem Gegenstande anderer Natur, zur Geschichte der Verfassung des Hofsgrunder Thales, übergehen.

Im Dingrotel für Oberried sind die Rechte und Pflichten des Grundherrn (des Gotteshauses) und der dinghörigen Lehenleute oder Unterthanen festgestellt, und dieses Weistum von 1296 ist eines der ältesten in deutscher Sprache (Dieser Dingrotel bildet den Eingang des Copialbuchs von S. Wilhelm. Er wurde erneuert 1395. Vergl. Maurer, Gesch. der Frohnh. III, 47, und Jld. v. Arr, Gesch. von S. Gall. I, 57).

Dasselbe enthält in einfacher Weise folgende sechs Hauptbestimmungen, welche die Lehengüter und Lehenleute, wie deren Abgaben, die Vogtsteuer und Frondienste, den Dinghof und den Grundherrn betreffen.

1) Aller Grundbesitz zu Oberried an Feld und Wald ist ein untheilbares Eigentum des Gotteshauses daselbst, und alle von den verliehenen Gütern fallenden Zinse, Ehrschätze und Fastnachthüner gehören demselben allein zu.

2) Dieser Grund und Boden darf an keine leibeigenen, sondern nur an freie Leute verliehen werden, welche beim Empfange ihrer Lehen dem Gotteshause als dem Herrn und Vogte von Oberried zu Huldigen haben und zu schwören, den beiderseitigen Rechten getreulich nachzuleben.

3) Die Oberrieder Lehenleute gehören sämmtlich in den Dinghof zu Witolfsbach; sie haben Niemanden als dem Gotteshause zu fronen, und zu ihrem besseren Gedeihen ist ihnen die Vogtsteuer für die Ablösungssumme von 100 Pfund Pfennigen völlig erlassen worden.

4) Jeder Lehenmann soll sein Lehengut „mit Feuer und Rauch" besetzen, d.h. haushäblich darauf wohnen. Läßt er dasselbe nach geschehener Mahnung 14 Tage lang unbesezt, so füllt es wieder an das Gotteshaus zurück.

5) Die Lehenzinse müssen auf S. Remigientag (den 1ten Oktober) entrichtet werden. Welcher Lehenmann seinen Zins versizt, der hat es mit 3 Schillingen zu büßen, und versizt er ihn zum dritten Male, so ist das Lehengut dem Gotteshause ebenfalls heimfällig geworden.

6) Kein Lehenmann darf sein Lehengut versetzen ohne Wissen und Willen des Gotteshauses; will aber einer das seinige verkaufen, so hat er dasselbe zunächst einem gotteshäusischen Genossen, und will es kein solcher, dem Gotteshause anzubieten, und erst, wenn auch dieses auf den Ankauf verzichtet, mag er's an einen Dritten überlassen.

Das dem Wilhelmiter Kloster zu Oberried von dessen Stiftern vermachte Widemgut befand sich also im Lehenbesitze freier Bauern, wie solche im Zartener Thale damals häufig vorkamen, während im benachbarten Höllen- und Ibenthale lauter leibeigenes Volk saß. Diese Freileute entrichteten daher von den ihnen verliehenen Erbgütern keinen Leib-, sondern nur den Güterfall, und kein Leib-, sondern nur das Rauchhun als Anerkennung, daß Haus und Hof das Eigentum des Gotteshauses seien.

Was den Lehenzins betrifft, welcher von jedem Lehenmanne alljährlich auf den 1ten Oktober entrichtet werden mußte, so bestund er meistens in Erzeugnissen der Landwirthschaft.

Der Ehrschatz aber war eine bestimmte Abgabe, welche jeder neue Lehenherr als honorarium für die Lehenertheilung von dem Lehensmanne empfieng, und das Drittel (die härteste aller mittelalterlichen Abgaben) der dritte Theil des Gutswerthes, welcher beim Tode des Lehenmanns oder beim Verkaufe des Erblehens an den Lehenherrn zurückfiel.

Zu den Lehengütern, welche nach Wittelsbach dinghörig waren, zälten nun damals der Haldenhof am Dießelmut und der Maierhof im Grunde. Nachdem aber bei lezteren neue Reutegüter an Eigenleute verliehen und wegen des Bergwerks verschiedene Taglöhner ansässig geworden, so wuchs eine kleine Gemeinde um ihn heran, als deren Haupthof er sofort erschien, wo die Hofsgrunder ihr eigenes Dinggericht erhielten (Erblehenbrief von 1473. Vergl. den Dingrotel von 1395).

Inzwischen war die Vogtei über das Kloster Oberried im Jahre 1452 an die Stadt Freiburg gediehen, wo die Wilhelmiter ein Nebenkloster und das Bürgerrecht besaßen, während die Hofsgrunder Bergleute unter die Gerichtsbarkeit des breisgauischen Bergrichters gelangten. Es ist daher begreiflich, daß wegen Ausübung der verschiedenen Gerichtsrechte im Hofsgrunde viele Irrungen und Streite entstanden.

Um dieselben nun zu bereinigen und die Gerichtsverhältnisse zu ordnen, wurden durch den Vertrag von 1566 sämmtliche hofsgrundische Einwohner, die Lehenbauern, Taglöhner und Bergleute, unter den Bergstab gestellt. Solches währte bis zum Jahre 1605, wo in Folge eines neuen Vertrages die Lehenbauern und Taglöhner wieder unter den Stab des Gotteshauses zurückkehrten.

Diese Rückkehr machte eine Erneuerung des Dingrotels nöthig, welche im Jahre 1607 zu Stande kam (Das Original desselben beruht im großh. Landesarchive). Es wurden dabei die alten Hauptverältnisse und Grundsäze des Rotels von 1296 festgehalten. Noch immer blieben die Lehengüter in der Hand von Freibauern, welche auf ihr Geburts- und Besitzrecht um so eifersüchtiger waren, als sich neben ihnen das meist leibeigene Volk der Taglöhner sehr vermehrte.

Es erscheint daher in dieser Renovation die Bestimmung, daß von den Freileuten, welche hinter dem Herrn von Oberried sitzen, weder Weib noch Mann eine leibeigene Person zur Ehe nehmen dürfe, und wer dies übertrete, in eine Strafe von 10 Pfunden verfalle.

Hiezu kam die weitere Bestimmung, daß man einem Eigenmanne, welcher sein Haus und Gut in Abgang gerathen ließe und sich dem Laute des Dingrotels und dem Nutzen des Gotteshauses nicht fügen wollte, alles ligende Gut verkaufen und vom Kaufschillinge den dritten Pfenning als Abzugsgeld einziehen könne und möge.

Die Renovation stellt die Bauern und Taglöhner, „so sich allein von der Viehzucht und vom Ackerbau ernähren, oder sonst dem Bergwerke weder mit Arbeit, noch anderweitig zugethan, unter den Stab des Gotteshauses, dagegen die Bergleute und Bergwerksverwandten unter den Stab des Bergrichters im Breisgau.

In Beziehung auf erstere sind darin der alte Abzug und das alte Drittel in eine Abgabe von 5 Procenten des Vermögens verwandelt, wie auch die alten jährlichen drei Frontage aus einen einzigen beschränkt, während die Bestimmungen über Fastnachthennen und Sterbfälle unverändert blieben.

Damit die Taglöhner im Stande seien, ihre Fastnachthenne gehörig zu geben und ihren Frondienst zu leisten, bestimmt die Renovation, daß ein Jeglicher „soll haben einen Hahn und (wenigstens) eine Henne, ein Sächslein (Gürtelbeil) und eine Haue (Hacke), und dem Kastenvogte für seinen Schutz und Schirm jährlich einen Scheffel Freihabers entrichten."

Eine fernere Bestimmung betrifft die Freiheit der Hofsgrunder Bauern und Taglöhner, vor keinem auswärtigen, sondern nur vor ihrem Thalgerichte erscheinen, Recht geben und nehmen zu dürfen. Der Leib eines daselbst zum Tode verurtheilten Verbrechers solle dem Kastenvogt als dem Richter überliefert werden, das hinterlassene Gut desselben aber dem Gotteshause als dem Grundherrn anheimfallen.

Die Renovation schürft den Hofsgrunder Dinghörigen besonders auch die Pflicht ein, vor Gericht der Aufforderung des Vogtes bei ihrem Eide getreulich nachzukommen und Alles zu rügen, was ihnen an Freveln „in Wunn und Waide, in Wasser, Feld und Wald" bekannt geworden.

Jeder Gotteshausmann im Hofsgrunde, er sei „eine kleine oder große Person", soll guten Frieden in seinem Hause haben bis auf 7 Schuhe vor der Dachtraufe. Wer diesen Frieden überschreitet und Jemanden vom Hausgesinde schädiget, der ist dem Gotteshause mit Leib und Gut verfallen, und wenn ihn der Hauswirt zu tode schlägt oder sonsten züchtiget, so ist derselbe keine Besserung (Strafgeld) schuldig.

Es soll ein „offener Wirt" im Hofsgrunde sein und einem Jeglichen daselbst Fleisch, Käse, Wein und Brot für sein Geld verabreichen. Wollte derselbe sich dessen weigern, so mag der Gast das Geld auf´s Faß legen und selber nehmen, soviel es beträgt. Wenn man im Wirtshause sich geschlagen, das Messer oder den Degen gezuckt, oder böse Schwüre ausgestoßen, so soll er's rügen und nicht verheimlichen. Auch darf ein fremder Geselle nicht länger als eine Nacht, und unehrliches Volk gar nicht beherbergt werden.

Niemand darf fremdes Vieh ohne Vorwissen des Gotteshauses halten, und Keiner darf mehr Vieh auf die Waide schlagen, als er überwintern kann, bei Strafe eines Pfundes von jeglichem Haupte. Das Rindervieh soll geschieden von den Gaißen und beide besonders behütet werden.

Wenn ein Auswärtiger in den Hofsgrunder Waldungen frevelt, der verfällt in eine Strafe von 2 Pfunden. Kann der Frevler aber nicht festgenommen und gepfändet werden, so soll ihm der Rüger nachfragen, bis er ihn herausbringt, und Solches anzeigen, damit man sich seiner bemächtige. Will der Frevler sich aber durch einen Eidschwur frei machen, so soll der Rüger „gehen in den Wald zu dem Stocke, darob jener gehauen, die linke Hand aus denselben legen und mit der aufgehobenen rechten schwören, daß er (der Frevler) ab diesem Stocke den Baum gefället, und hiemit soll derselbe des Frevels überzeugt (durch ein gewichtigeres Zeugniß überführt) sein."

In Bezug auf die erwähnte Kastenvogtei ist Folgendes hier nachzutragen. Dieselbe gieng aus der Hand der Grafen von Freiburg während des 14ten Jahrhunderts an das Haus Oesterreich über, welches die Stadt Freiburg zu seinem Stellvertreter oder Untervogte annahm. Die Stadt aber verlieh dieses Amt mit seinen Gefällen ihrem Schultheißen oder dessen Statthalter gegen einen jährlichen Lehenzins.

Doch blieb dem Gotteshause in Beziehung auf die Untervogtei immer noch das Recht, dieselbe aufzukündigen, wenn sie von den Inhabern etwa mißbraucht würde, wie solches in einem Vertrage von 1452 geltend gemacht ist.

Bei diesem Verhältnisse konnte es nicht ohne Irrungen und Streitigkeiten zwischen der Stadt und dem Gotteshause bleiben, und lezteres glaubte mehr als einmal, wegen der Uebergriffe ersterer in seine Rechte, befugt zu sein, ihre Vogtei aufzusagen. Das war besonders im Jahre 1594 der Fall; der damalige Landesherr im Breisgau aber, der Erzherzog Cardinal Andreas (Derselbe war ein Sohn des Erzherzogs Ferdinand von Tirol und der Philippine Welser. Er wurde geistlich, erhielt 1576 den Kardinalshut, hierauf 1589 das Bistum Constanz und starb 1600. Sein Vater hatte ihn 1577 zum Statthalter in Tyrol und Vorderösterreich ernannt. Obigen Vertrag schloß er ab „als Ordinarius und als Eigentumsherr des Gotteshauses Oberried.") beließ die Stadt bei der oberriedischen Kastenvogtei, nur mußte dieselbe das Rechtsgebiet des Klosters vertragsmüßig sicher stellen.

In diesem Vertrage wird „der Botmäßigkeit halber" ausdrücklich festgesetzt, daß die Stadt „nit als ordentliche Oberigkeit, sondern allein als angenommener Kastenvogt die Jurisdiction über das Gotteshaus und dessen Unterthanen besitzen, und keineswegs für sich selber, sondern mit Willen und Erlaubniß des Priors das Gericht abhalten, dabei den Stab führen und die Verurtheilten bestrafen soll."

Der Stoff jedoch zu Irrungen und Streitigkeiten wurde durch den Vertrag von 1594, welcher namentlich den beiderseitigen Antheil an den fallenden Strafgeldern bestimmte, noch immer nicht entfernt. Es mußte im Jahre 1605 ein neuer Vergleich hierüber abgeschlossen werden (Eine Copie davon enthält das angeführte Aktenheft von 1452 bis 1653. Einen Nachtrag hiezu bildet der Vergleich, welcher 1611 zwischen Stadt und Kloster abgeschlossen wurde), worin man festsetzte, daß der Kastenvogt die Atzungs- und Hinrichtungskosten der gefangenen Malefizpersonen zu tragen, dagegen aber alle aus der Criminaljustiz fließenden Gefalle zu beziehen habe.

Der wichtigste Theil im Amte des Kastenvogtes war also die Anwohnung beim Dinggerichte und die Vollstreckung der von demselben gefallten Urtheilssprüche. Dieses Gericht wurde in der Regel alljährlich einmal abgehalten, entweder zu Oberried oder im Hofsgrunde, oder zu Kappel, auch zu Freiburg in der Stadt, je nachdem die Zeit oder der Gegenstand der Verhandlung es erheischte.

Das Älteste noch vorhandene Protocoll über die Abhaltung dieses Dinggerichtes ist vom 14ten Juni 1649. Den Angaben desselben und der späteren Protocolle (ProthocoIIum super Oberriet, Cappel et Hoffsgrunt ab anno 1645 usque ad annum 1667. Die Oberrieder Protocolle beginnen mit dem Jahre 1622) entnehmen wir nun folgende Beschreibung, in welcher Weise das Gericht eröffnet, gehalten und beschlossen wurde.
Gegenwärtig dabei waren der Prior oder der Subprior (in dessen Namen) und der Kastenvogt, sodann von Seiten der Gemeinde der Vogt, der Untervogt, die Richter, meistens sieben an der Zahl und von der Gemeinde gewählt, sämmtliche Gemeindebedienstete, als die Geviertleute (Bannwarte und Marker), die Weinsiegler (welche das Ungeld einzogen), Feuerschauer und Kirchenpfleger, und endlich die Taglöhner und Hintersaßen.

Wenn der Vogt, die Gerichtsleute und die Gemeindediener für den neuen Jahrgaug gewählt waren, wurde das Gericht als „verbannt" oder eröffnet erklärt, sofort der Dingrotel verlesen und von den anwesenden Dinghörigen das eidliche Gelöbniß erhoben, denselben einzuhalten und sich den Entscheidungen des Gerichts fügen zu wollen. Die Hintersaßen legten dagegen ein bloßes Gelübde ab, weßhalb sie „Gelübdner" hießen.

Hierauf begann das Rügen, d. h. jeder der Anwesenden wurde bei seinem Eide zu der Angabe aufgefordert, ob er einen Fall kenne, worin gegen den Laut des Dingrotels gehandelt worden. Diese Fälle bestunden in Wald- und Feldfreveln, Schlägereien, Diebstählen, Injurien und dergleichen. Gemäß der Aufforderung des Kastenvogts gab jeder der Anwesenden seine Erklärung ab. Ueber diese Schuldfülle wurde sogleich erkannt, d.h. das Urtheil gesprochen und das Bußgeld bestimmt.

Nachdem dies geschehen, wurden die bürgerlichen Sachen, welche der gerichtlichen Gewährung bedurften, vorgenommen und gefertigt, namentlich Käufe und Tausche, Erbschafts-, Heirats-, Schuld- und Gantsachen. Endlich erließ das Gericht zuweilen auch polizeiliche Anordnungen (wie im Jahre 1643 das Verbot des „Tabacktrinkens"), Warnungen verschiedener Art, bestimmte die Höhe des Ungeldes und traf endlich Maßregeln in Forst- und Jagdsachen (Der Jäger erhielt an Schußgeld: von einem Hirschen oder Wildschwein 1 Gulden, von einem Rehe oder Auerhahn 12 Batzen, von einer Wolfshaut 1 Gulden, von einem Hasen oder Fuchs 3 Batzen, für ein Hasel- oder Rebhuhn wie für eine Schnepfe 6 Kreutzer. Im Juli 1743 wurde bestimmt, daß Vögel, Fische, Hasen, Füchse, Marder, Iltis und dergleichen der Obrigkeit bei vorbehaltener Strafe eingeliefert werden sollen. Im Kirchzarter Thale fanden sich nach einer Urkunde von 1544 noch Bären, Wölfe und Luchse).

Alle Haupthandlungen des Dinggerichts trug ein Klosterbeamter in das Gerichtsprotocoll ein. Diejenigen Fälle, welche vor das peinliche Gericht gehörten, wurden in Freiburg abgeurtheilt und dort die Exekution vollzogen.

Freiburg verlor die Kastenvogtei im Jahre 1681. Nachdem nämlich durch den Nymweger Frieden die Krone Frankreich in den Besitz dieser Stadt und Festung nebst den ihr zugehörenden drei Dörfern Lehen, Betzenhausen und Kirchzarten gekommen, erhob der Prior von Oberried ein Bedenken über die Ausübung der Vogteirechte durch den nunmehr französischen Stadtmagistrat; denn es wurden auch die Gemeinden Oberried, Kappel und Hofsgrund auf Antrieb desselben (um die eigene Last zu erleichtern) zu den städtischen Contributionen beizuziehen versucht.

Der Prior, welcher es in dieser Lage natürlich vorzog, neutral zu bleiben, verweigerte entschieden jede Beisteuer, und als der französische Commandant deßhalb von ihm verlangte, sich mit seinem Gebiete unter Frankreichs Schutz zu begeben, ließ er sich aus der Stadt vertreiben und stellte seine bedrängte Lage in einem beredten Schreiben dem Kaiser vor.

Es wurde diese Angelegenheit nun auf diplomatischem Wege durch die kaiserliche Gesandtschaft in Paris erledigt und Leopold I., in Anerkennung der Unterthanentreue des Priors, stellte diesem unterm 3ten Oktober 1681 einen Schirm- und Gnadenbrief aus, worin er das Kloster Oberried der städtischen Kastenvogtei entledigte. Das Verhalten der Stadt Freiburg in dieser Sache war mit eine der Hauptveranlassungen, dieselbe französischer Gesinnungen zu beschuldigen(Vergl. auch Badenia III (1844), 144).

Das Kloster Oberried ließ nunmehr die Angelegenheiten, welche der Kastenvogt seither besorgte, durch seinen eigenen Amtmann oder Agenten versehen, welcher daher sofort auch bei den oberriedischen Dinggerichten erscheint.

Einige Jahrzehnte später (1727) wurde das Priorat Oberried mit seinem Besitztume der Abtei S. Blasien einverleibt. Solches geschah insbesondere durch die Bemühungen des päpstlichen Nuntins zu Luzern. Diese Veränderung scheint auf das Klösterlein und dessen Unterthanen vortheilhaft eingewirkt zu haben, indem sie dadurch unter die umsichtige Verwaltung eines angesehenen und wohlgeordneten Stiftes gelangten (Vergl. Kolb, unt. Oberried. Vorher giengen lange Verhaudlungen. Das über die Einverleibung feierlich aufgenommene Protocoll ist vom 7ten März 1725. Es werden darin die Rechte und Privilegien des Klosters Oberried, wie jene der gotteshäusischen Unterthauen gesichert. Wir bemerken noch, daß das Kloster die drei Orte Oberried, Kappel und Hofsgrund immer als ein Lehen des Stiftes St. Gallen besaß, ein Verhältniß, dessen in der kaiserlichen Bestätigung der Klosterprivilegien von 1478 besonders erwähnt wird, welches aber wahrscheinlich durch den Ausfall der Schweitz aus dem Reichsverbande ein Ende nahm).

In militärischer Beziehung endlich (was wir schließlich hier noch erwähnen wollen) gehörten die Hofsgrunder mit den Oberriedern und Kappelern zur Freiburger Fahne, wohin die Stadt und 16 Dörfer 300 Mann zu stellen hatten. Dieselbe war eine von den 8 Landfahnen, in welche die gesammte breisgauische Landwehr eingetheilt worden (Schreiber IV, 7. Diese Landwehr wurde von Zeit zu Zeit inspiziert. So finden wir im Protokolle des Oberrieder Dinggerichts vom 6ten November 1663 bemerkt: „Sodann, daß sich die Hofsgrunder bis auf festum S. Catharinae neben denen von Oberried und Kappel mit ihrem Gewehr und ihrer Ueberwehr hinstellen und ohnfehlbar zu erscheinen haben. Entzwischen aber jeder sich möglichst mit einer Musqueten oder guetem Feuerrohr versehen solle, damit sie vor ihrer Obrigkeit ehrlichen bestehen und nit getadlet oder entlichen mit ohnnachläßlicher Straff angesehen werden müeßen.").

Wir kehren nunmehr wieder zur Geschichte des Hofsgrunder Bergwerkes zurück nachdem wir sie oben bis in den Anfang des 18ten Jahrhunderts geführt. Ihre Fortsetzung charakterisiert sich ebenfalls durch eine Menge von Streitigkeiten, welche die Uebernahme des Werkes jeweils bald mit dem Priorate, bald mit den Hofsgrundern, oder mit den umligenden Grundherrschaften und Gemeinden geführt.

Es muß diese Geschichte deshalb näher betrachtet werden, weil daraus ersichtlich ist, wie sehr das Interesse der Waldbesitzer und der Bauern dem Bestande und Betriebe des Bergwerks, als eines holzverzehrenden Gewerkes, entgegen war; ferner, wie allmählig die Verbesserung der Verkehrswege, z.B. durch Anlagen von Flötzen in Dreisam- und Wiesenthale, und die Entwicklung der Industrie im südlichen Schwarzwalde und in der benachbarten Schweitz, den Begehr nach Brenn- und Baumaterial steigerten und somit der Waldboden und sein Erzeugniß an Werth in die Höhe stiegen.

Es waren deshalb auch sowohl der Prior von Oberried, als die umligenden Grundherrschaften und Gemeinden, stets in Feindseligkeit gegen das „Montan-Interesse“, von den Bauern nicht zu sprechen, welche als solche dem Bergbau ohnehin fremd blieben und die Bergleute nur als überläsige Eindringlinge (es waren viele dieser Bergknappen theils aus Tyrol und Böhmen, theils auch aus Sachsen) ansahen, welche ihnen die Allmendnutzung merklich verkürzten (Daß theils sächsische und böhmische, theils auch vorarlbergische und tyrolische Bergleute, insbesondere solche, welche den Bergbau erlernt hatten, vorhanden waren, geht aus den Akten hervor. Auch scheinen in früherer Zeit (vom 14. bis 17. Jahrhundert) mehrfach Leute aus Freiburg sich als Arbeiter an's Werk verdungen zu haben, womit vielleicht die sehr alte Granaten-Industrie dieser Stadt zusammenhängt).

Wir haben oben davon gesprochen, daß die Regierung im Jahre 1716 ein offenes Patent erließ, worin sie die Absicht kund gab, das Bergwerk im Hofsgrunde zu veradmodiatiren, d.h. dasselbe einem Unternehmer gegen die üblichen Antheile des Fiskus und Abgaben an denselben zum Betriebe zu verleihen. Diese Bemühung hatte indessen erst gegen die Mitte der 20er Jahre einen günstigen Erfolg.

Die ersten, welche die Stollen wieder öffneten und den Bau wieder in Betrieb setzten, waren der Bergrichter Herrmann und der Hutmann Maderspacher aus Tyrol. Das Priorat Oberried, nunmehr sanctblasisch, wünschte indessen die Wiederaufnahme des Bergbaubetriebes wenig, da es voraussehen mußte, daß selbiger nur unter außerordentlichen Begünstigungen fortgeführt werden konnte, welche mehr oder weniger dem Priorate selbst zur Last fielen.

Theilnehmer an der im Jahre 1724 nen sich bildenden Gewerkschaft, welche eine kleine Summe Geldes vorschoß, waren unter anderen auch mehrere kurpfälzische Räthe. Die vorderösterreichische Regierung sah dieses höchst ungerne, da solche fremden Herren wohl schwieriger zu behandeln waren, als die eigenen Unterthanen, daher sie es auch später dahin brachte, daß dieselben ihre Antheile an österreichische Unternehmer gegen Rückersatz der Einzalungen übertrugen.

Kaum war das Werk im Gange, so regten sich auch die Vertreter des Priorates. Sie beschwerten sich bei der Regierung, der Bergbau schade den Wiesen der Hofsgrunder, worin sie von den Bauern lebhaft unterstützt wurden, und der Holzverbrauch des Bergwerkes aus den oberriedischen Waldungen sei so stark, daß es unmöglich werde, die früher abgeschlossenen Verträge über Holzlieferungen für Quarnison und Einwohnerschaft der Festung Freiburg einzuhalten.

Diese Verträge hatte das Kloster Oberried (ähnlich wie die Deutsch-Commende und das Stift St.Peter für geringere Holzquantitäten) mit der Quarnisons-Verwaltung und dem Magistrate zu Freiburg abgeschlossen und darin übernommen, sowohl Bauholz (für die Festung), als Brennholz auf den dortigen Holzhof (Nägelesee) zu liefern und zwar letzteres für die Quarnison um 1 Gulden 24 Kreuzer, für die Einwohner aber um 1 Gulden 48 Kreuzer das Klafter.

Der jährliche Bedarf belief sich für Freiburg allein auf etwa 8000 Klafter. Die Lieferungen waren für mehrere Jahre abgeschlossen. Zur Verbringung des Holzes von Oberried nach Freiburg benüzte man einen im Dreisamthale angelegten Kanal, gleichwie man auch im Wiesenthale von Schönau an einen solchen zum Verschleiße des Holzes nach Basel und in das Baden-Durlachische benüzte.

Im Jahre 1731 hatte die Regierung bezüglich des Holzflotzes im Dreisamthale auch Verordnungen erlassen, welche die Ausführung der Lieferungsverträge namhaft erleichtern sollten. Dieß that sie indessen hauptsächlich im eigenen Interesse, indem die Festung Freiburg damals wesentlicher Ausbesserungen bedurfte.

Bei der geringen Stammlosung, welche das Bergwerk vertragsmäßig zu bezahlen hatte (und meistens schuldig blieb), war es nun unter diesen Umständen ganz natürlich, daß das Priorat die Wiederaufnahme des Bergbaues höchst ungerne sah, da der Holzpreis sich in Freiburg viel höher stellte und auch die Bezahlung sicherer war.

Der Bergrichter, von dem Bergwerksdirectorium zu Schwatz in Tyrol bei der Regierung unterstützt, berief sich dem Kloster gegenüber auf die Bergprivilegien und den Vertrag von 1606, und hatte endlich wenigstens den Erfolg, daß man sich dahin verglich, dem Bergwerke jährlich eine hinreichende Quantität Holzes um eine mäßige Losung zu überlassen.

Hermann hatte in seinen Eingaben an die Behörde in Schwatz die Zukunft des Werkes äußerst günstig hingestellt und große Hoffnungen rege gemacht. Dies war eine der Hauptursachen seiner Unterstützung; seine Hoffnungen erfüllten sich indessen nicht, da nämlich „wegen der Impedimenten" von 1728 bis 1732 nur 246 Centner Erz und Schlicht ausgeschmolzen wurden, was ein geringes Ergebniß ist, indem es dem damaligen Werthe nach kaum 2000 Gulden repräsentiert.

Derselbe machte nun weitere Berichte an die Regierung, in welchen er wieder dringend um Unterstützung bat. In Folge davon wurde das Bergwerk im Jahre 1733 auf's neue untersucht. Chef und Mitglieder dieser Commission waren Hofkammerrath von Leithner, Amtmann von Schlichten und Bergrichter Hermann. Am 15ten Juni inspizierten sie das Bergwerk im Storen und das im Hofsgrunde.

Die Verhältnisse stunden für das Bergwerk im Allgemeinen nicht günstig, denn einmal waren die Unternehmer ohne hinreichendes Kapital. So hatte sich mit Hermann der völlig vermögenslose Ingenienr-Corporal Hueber verbunden, welcher das zum sancttrutbertischen Gebiete gehörige Bergwerk im Storen betrieb. Das Werk im Hofsgrunde hatte dagegen der Tyroler Maderspacher übernommen, sich besonders darauf Hoffnung machend, daß die Bleierze in Zukunft silberhaltiger würden; denn der Silbergehalt derselben war höchst gering. Die Probe ergab nämlich bei 60 bis 70 Pfunden Bleies nur 1 1/2 bis 2 Quentlein Silbers (Also im günstigsten Falle nur 0,022 % Silber, während das Bauen auf Silber nur dann sich einigermaßen rentiert, wenn der Centner mindestens 3 Loth Silber oder 0,098 % enthält. Man muß annehmen, daß die dortigen Bleierze früher viel silberhaltiger waren, als um jene Zeit).

Da es ferner an geeigneten Gebäuden fehlte, so mußte das Bleierz im Münsterthale verhüttet werden, wofür man ebenfalls eine Abgabe zu entrichten hatte. Der Arbeitslohn stand ziemlich hoch, weshalb man ihn später zu mindern suchte, der Preis des Bleies dagegen ziemlich nieder.

Sehr mühsam war der Verkauf des Bleis, indem er durch Träger und Saumpferte geschehen mußte. Diesen Hausierern nahmen meistens die Schwarzwälder Uhrenmacher das Blei ab, welches zu Uhrengewichten verwendet wurde. Auch nach Freiburg verkaufte man vieles Blei, wo die Gewerkschaft mit Kaufleuten (meistens Italienern) in Abrechnung stund, die den Knappen dafür Lebensmittel, Eisen- und Tuchwaren lieferten.

Daß diese Verhältnisse oft sehr drückend waren, läßt sich wohl annehmen, denn die Kaufleute hatten der Gewerkschaft in obigen Waren immer Vorschüsse geleistet, wodurch selbige genöthigt war, ihr Blei an diese schlauen Wälschen als Zahlung um niederern Preis abzugeben.

Am drückendsten wurde aber für diese Bleigruben das Aufleben der Eisenindustrie im Wiesenthale, welche sowohl Holz als Kohle vertheuerte. Die Waldbesitzer hatten mit diesen Werken, bei welchen reiche Basler öfters betheiligt waren, sehr gerne zu thun. Auch nahm die Ausfuhr von Holz und Kohlen nach Basel und in's Elsaß fortwährend zu.

Alle diese Umstände zog oben erwähnte Commission in den Kreis ihrer Erwägungen. Man verabredete neue Instruktionen für die künftigen Bergbeamten, und beantragte, daß die nöthigen Räume (Faktorhaus, Gießhaus und Schmelzöfen) neu erbaut, die Holz- und Kohlenzufuhren aus den Waldungen in genügender Weise durch Lieferungsverträge gesichert und die silberhaltigen Erze von Hüttenberg (bei Staufen) mit dem leichtflüssigern vom Hofsgrunde verhüttet und hiezu auch die Schmelzwerke entsprechend eingerichtet werden sollten. Schließlich gieng der Bericht die Regierung um einen Vorschuß an - Etwas, wofür dieselbe damals sehr harthörig war.

Hermann, welcher unter der Voraussetzung, daß seine Wünsche in Erfüllung gehen, nach Hofsgrund übersiedeln wollte, bemühte sich bei der Regierung sehr lebhaft für seine Sache, konnte aber nur soviel erreichen, daß der Prior von Oberried unter Bezugnahme auf den Vertrag von 1606 ermahnt wurde, dem Bergwerke förderlich zu sein - Etwas, wobei die Regierung eben keine Ausgaben hatte.

Weiter ließ sich dieselbe in diese Unternehmungen nicht ein, weshalb die Sache sich verzog. Inzwischen bewarben sich die Gebrüder Litschgi von Krotzingen, welche das Werk am Hüttenberge in Betrieb hatten, um die Hofsgrunder Bleigruben. Sie hätten, wie sie sagten, schon 5000 Gulden ohne einigen Profit am Hüttenberge verbaut und möchten sich nun im Hofsgrunde erholen. Dieselben erhielten denn auch diese Gruben, und die Regierung schien sehr froh, solcher endlich ledig zu sein.

Aber auch hier hatten die Litschgi kein besonderes Glück. Schon im Jahre 1742 berichteten sie an die Regierung, es sei lebensgefährlich geworden, im Werke zu arbeiten, da Wasser eingedrungen; die Erhaltung und Hebung des Stollens fordere einen Aufwand von 1000 Gulden und zur Erleichterung dieses Kostenaufwandes bäten sie um mehrere Freijahre, welche ihnen denn auch gewährt wurden.

Gleichwohl brachten sie das Bergwerk nicht in Gang und ihre Lage wurde so mißlich, daß der Steiger Maderspacher, welcher bei ihnen eingetreten, es vorzog, sein eigenes Gewerk zu suchen. Er ließ sich mit den kleinen „verlegenen Gruben" im Kappler Thale belehnen; gerieth aber bald in Streitigkeiten mit den Bauern daselbst (sie trieben ihn fort) und so hatte auch dessen Unternehmen keinen Erfolg.

Die Litschgi beschwerten sich beim Bergamte auch über die Gemeinde Todtnau, weil selbige ihr Holz an die Basler und Wiesenthaler Eisenwerke abgab. Sie versicherten in ihrer Beschwerde, daß dasjenige, was das Bergwerk dem Aerar jährlich an Hoheitsabgaben und dergleichen einbringe, mehr betrage, als der Ausgangszoll für das nach Basel und in's Baden-Durlachische gehende Holz (Die Verwüstung der Wälder war eine Calamität, welche damals nicht allein den Breisgau, sondern auch Tyrol, Steiermark und die südliche Schweiz traf. Die Regierungen in ihrer Geldnoth gestatteten den Unterthanen um gewisse Summen die Ausfuhr des Holzes oder bei Domainenwaldungen die Ausholzung derselben. So haben italienische Unternehmer (Buratori) im 18ten Jahrhundert in Oberitalien, in der südlichen Schweiz und in Tyrol ungeheure Ouantitäten schlagen und verführen lassen. Ueber solche Verwüstungen klagen viele Berichte), eine Behauptung, welche die Beschwerdeführer schon um deßwillen selbst nicht glauben konnten, weil sie ja um Freijahre eingekommen und mit ihren Abgaben im Rückstande waren.

Dieselben beklagten sich auch in einem späteren Berichte von 1747 über das „Umsichgreifen der Basler", welche sogar Holz aus dem Langenbache (einem der Gemeinde Todtnau gehörigen, an S. Trutperter Lehenwald anstoßenden Hochwalde) bezögen, und sprachen die Befürchtung wachsenden Holzmangels aus, ohne zu bedenken, daß gerade die vielen Bergwerke den Holzbestand am meisten verminderten.

Das Schwinden des früher so reichen Holzbestandes auf dem Schwarzwalde war auch damals ein Gegenstand der breisgauisch landständischen Beschwerden. Es sagten die Stände:
„Man hat in Erwägung gezogen, wie bei nunmehrigen Zeiten fast in denen mehrsten deutschen und anderen Provinzen das Holzmateriale der größte Schatz und ein solch nothwendiger Vorrath sei, daß ein gemeines Weesen hievon merklich erleichtert, hingegen durch den Abmangel sehr hart mitgenommen werde, zu geschweigen von vielen Professionen, welche ohne dieses nicht bestehen können, ja gäntzlich fallen müßten, mithin man zur gnädigen Erwägung anheim geben will, ob die vielen Bergwerke und Schmelzen dem allerhöchsten Interesse nicht nur darin zuwider seyen, daß hiedurch den Ländereien und sonderlich dem österreichischen Breisgau ein großer Holzmangel drohe, sondern daß das erforderliche Holz vil mehreres betrage, als derlei Bestände oder andere von denselben zu beziehenden Nutzbarkeiten abwerfen, und daß dieser bevorstehende Holzmangel einen irreparabeln Landschaden nach sich ziehen und gegen ein so geringes utile nicht zu purificieren seie."

„In diesem dürfte Baden-Durlach zu einem nicht unwürdigen Beispiel allegiert werden, maßen selbes dem Vernehmen nach zu seinen eigenen Eisenschmelzen anderwärtiges Brennholz erkaufe, obschon es hieran demselben nicht gebreche. Man will nichts vermelden von einer oder mehreren nach Revolution der Zeiten im Lande etwa wieder zu erbauenden Vestungen oder einer im Lande etwa sich erfindenden Salzquelle, was allein mehr supplieren würde, als bei derlei Schmilzen und Bergwerkern vielleicht in vielen Jahren herauskäme."

„Man gedenkt auch, das allerhöchste Interesse weder zur Zeit, noch in Zukunft zu berühren, sondern nur die Vorstellung zu thun, ob diese Hauptsache nicht ihrer Wichtigkeit nach möchte untersucht und pro re nata dasjenige vorgekehret werden, was zu mehrerem Vortrag des landesfürstlichen Interesses gereiche, auch zugleich die Inwohnerschaft auf künftige Jahre in ihrer Wesenheit erhalten und zu allerhöchsten Diensten noch mehr habilitieren möchte."

Die Regierung war jedoch außer Standes, hier entschieden aufzutreten, weil sie durch Privilegien und Verträge sich gebunden sah, und weil entschiedene Maßregeln für die eine Seite auf der andern ebensoviele Beschwerden hervorgerufen hätten. Man ließ also der Sache ihren Lauf, und da die neue vorderösterreichische Bergordnung von 1731 den Waldbesitzern in mancher Beziehung etwas mehr Schonung angedeihen ließ, als die früher so strenge Durchführung der fiskalischen Grundsätze, mochten sich die Bewohner und die Gewerkschaften behelfen, so gut es eben gieng (V.ö. Bergwerks Erfind- und Ordnung. Innsbr, 1731, § 1).

Ein weiterer mißlicher Umstand für das Gedeihen des Bergwerks war die feindselige Haltung der Hofsgrunder Bauern gegen die Knappenschaft. Ja, es kam endlich nach Aussage der letzteren so weit, daß erstere die Kartoffelfelder der armen Bergleute verwüsteten, unter sich beschlossen, keinen Bergmann mehr als Miethsmann in ihre Häuser aufzunehmen, und sogar das von der Gewerkschaft angekaufte, aber noch nicht bezahlte Holz zum Theil hinwegführten.

Auf die Beschwerden der Knappenschaft, von dem Admodiator Litschgi unterstützt, wurde eine Untersuchung eingeleitet und eine Commission von der Regierung hierzu niedergesetzt. Die Klagen ergaben sich als übertrieben und es wußten sich die Bauern so schlau aus der Sache zu ziehen, daß „die angebrachten Klagpunkten als insubsistent und von schlechtem Fundament erfunden wurden." Litschgi und die Knappenschaft erhielten deßhalb einen Verweis.

Bald hierauf aber traten die durch das Betragen der Bergleute nun desto mehr gereizten Hofsgrunder mit Beschwerden gegen die Knappenschaft auf. Die Bergleute wurden beschuldigt, daß sie Vieh und Geißen in den Waldungen waiden ließen und sich der Wilderei schuldig machten - Vergehen, welcher gerade zu jener Zeit der oberriedische Jäger die Bauern anklagte.

Die Litschgi erreichten wenig durch ihre Klagen. Die von Basel ließen ruhig ihr Holz im Langenbache schlagen, und die Admodiatoren konnten, indem die reichen Basler Herren schon längst in Wien neue Verträge über Holzausfuhrgestattung mit der Regierung abgeschlossen hatten, nur eine Besichtigung der Waldungen im Kappler Thale erreichen. Dieselbe hatte jedoch vorderhand wenig Erfolg, indem die Eigentümer (namentlich die Deutschordenscommende Freiburg) einem Contraktabschlusse vorsichtig auszuweichen suchten.

Um den Admodiator Litschgi (sein Bruder war inzwischen gestorben) einigermaßen zu beruhigen, verfügte das Bergamt eine weitere Visitation mehrerer in der Nähe gelegenen Wälder, aus welchen das Bergwerk vielleicht „um mäßig billige Stammlosung" sein benöthigtes Holz beziehen könnte. Derselbe starb aber auch bald hierauf, und im Jahre 1753 traten seine Erben den Betrieb des Bergwerkes an.

Wir haben noch einige wenige Angaben zur Beurtheilung des Betriebsumfanges auf dem Werke unter den Gebrüdern Litschgi hier nachzuholen.

Als jährliche Ausbeute kann man 900 bis 1000 Zentner Blei annehmen, wozu etwa 2000 Zentner Erz nöthig waren. Noch im Jahre 1747 wurden 2165 Zentner Erz verhüttet und daraus 1003 Zentner 52 Pfunde Blei gewonnen. Der Zentner stund um diese Zeit auf 5 Gulden 50 bis 6 Gulden 40 Kreuzer. Der Wochenlohn für den Hutmann betrug 2 Gulden 40 Kreuzer bis 3 Gulden, für den Häuer 2 Gulden, für den Karrenläufer 1 Gulden 30 Kreuzer; ferner hatte der erstere einen kleinen Antheil am Reingewinn.

Auch unter den litschgi'schen Erben ruhten die Streitigkeiten nicht, denn in der Folge erhob das Kloster Oberried im Einklange mit den Bauern, wohl in der Absicht, das Bergwerk für immer zu beseitigen, neue Beschwerden gegen dasselbe wegen Waidganges, Allmendgenusses und Holzverbrauches. „Dasselbe habe seit 1744 wenigstens 4000 Klafter verzehrt, wobei die geringe Stammlosung von mehreren Jahren her noch im Rückstande sei."

Gegen diese Beschwerden gab der Bergrichter im Sommer 1757 an das Bergwerksdirektorat in Schwatz eine Widerlegung ein, worin er seinerseits wieder folgende Klagpunkte aufführte: 1) das Gotteshaus Oberried versage den Bergleuten ferneren Holzbezug, weil sie die bisherige Stammlosung nicht bezahlt hätten; 2) das Allmendrecht, welches nach der Bergordnung (V.ö. Bergwerks Erfind- und Ordnung. Innsbr, 1731, § 25. Vergl. oben S. 240 und 263) den Bergverwandten zustehe, wolle nunmehr denselben entzogen werden; 3) sei die Stammlosung im Jahre 1724 vertragsmäßig auf 7 Kreuzer bestimmt worden, und 4) suche der Amtmann des Gotteshauses, Freiherr von Gleichenstein, das Bergwerk auf jede Weise zu beeinträchtigen und habe sich schon verschiedene Jurisdictionseingriffe gegen dasselbe zu Schulden kommen lassen.

In diesen Richtungen wurden längere Zeit umfangreiche Klagschriften gegen einander eingebracht, während die Holznoth fortdauerte und der Betrieb des Bergwerks deßhalb abermals unterbleiben mußte.

Endlich beantragte man, daß aus den Kappler Waldungen der Commende Freiburg gegen billige Losung eine Abgabe von 12,000 Klaftern stattfinde. Der Vertreter der Commende verlangte aber eine Erhöhung der auf 30 Kreuzer nunmehr angebotenen Stammlosung und ein Herabgehen auf ein Holzquantum von 5000 Klaftern. Dieses wurde andererseits angenommen und dabei die Losung auf 42 1/2 Kreuzer bestimmt.

Ein Hauptanstand von Seite der Commende war die in der Bergordnung von 1731 vorgesehene Schatzung der Wälder und die dann ausgesprochene Weise der Bestimmung des zu hauenden Holzquantums und dessen Preises - beinahe eine Art von Expropriationsverfahren zu Gunsten des Hüttenbetriebes, wobei der Fiskus durch die von ihm aufgestellte Regalität des Bergbaues interessiert war (In dem Hüttenwerke Kollnau bezog man aus den umliegenden Waldungen das Klafter (5“ hoch und 10“ lang, bei 5“ Scheitlänge) zu 34 bis 36 Kreuzer zur Zeit „da die Waldungen denen Eigenthümern vielmehr zur Last waren und auf den auswärtigen Verkauf kein so starker Handel mit dem Holz getrieben wurde." Also stund daselbst der Holzpreis schon längst höher, als auf dem innern Schwarzwalde).

Die Commende ließ sich klugerweise zunächst nur auf die Bestimmung des Preises ein, wie allenfalls nach dem billigsten Maßstabe ein Klafter auf dem Stocke zu taxieren sei. Hieraus ersieht man deutlich, wie sich die Privaten den Fesseln und Angriffen der fiskalischen Grundsäze zu entwinden suchten.

Immerhin aber bestrebte sich die Regierung, die verschiedenen Interessen auszugleichen und die Privaten möglichst zu schonen. Sie suchte auf Antrag des Directoriums in Schwatz, die Höhe der Stocklosung für das Holz, welches nach Kollnau, Hofsgrund und Storen zu gehen hatte, zu bestimmen; nahm indessen Rücksicht auf die Verhältnisse der Waldbesitzer, in dem Sinne nämlich, daß Privaten einen höhern Preis erhielten, als Klöster, Commenden und andere Corporationen.

Die Gewerkschaft im Hofsgrunde, hatte bisher dem Gotteshause Oberried für's Klafter aus den dortigen Waldungen 15 Kreuzer, dem Gotteshause S. Trutpert aus den s.g. Lehenswaldungen im Obermünsterthale ebensoviel, dagegen der mittellosen Thalgemeinde Todtnau 24 und in lezterer Zeit 30 Kreuzer bezalt (Akten des großh. Landesarchivs).

Da der Betrieb des Werkes durch den Holzmangel seit einiger Zeit in's Stocken gerathen, so schlug man vor, sowohl die Commende, als das Kloster zu veranlassen, das Holz um die bisherige billige Stammlosung wieder abzugeben. Man berief sich auf den sanctblasischen Lehenbrief von 1727, wornach die aus dem bekannten Vertrage von 1606 hervorgehenden Rechte auf's Neue zu Gunsten des im Jahre 1724 wieder eröffneten Bergwerks gewahrt worden, und auf die Bergwerksordnung von 1731, nach welcher die Stifter und Klöster im Breisgau verbunden waren, die Wälder zu landesherrlichem Gebrauche zu conservieren, eine Auflage, die allen breisgauischen Lehensvasallen gemacht wurde.

Erfolg mit diesen Maßregeln wurde wenig erzielt; die Ausfuhr aus dem Todtnauer und Münsterthale ins Durlachische und nach Basel dauerte fort, während (wie früher schon) die Holzabgabe an das Bergwerk durch mannigfache Einsprachen verzögert oder vereitelt wurde. Die litschgischen Erben und die Bergleute besaßen indessen auch wenig Credit, weil sie die geringe Stammlosung immer schuldig blieben, ein Umstand, welcher sie damals schon hätte belehren sollen, daß sich die Hofsgrunder und Hällerberger Bleigruben, selbst bei Begünstigungen, nicht rentieren.

Im Jahre 1760 wurde von Mohr zum Bergrichter und zugleich zum Vorstande des Bergamtes zu Freiburg ernannt. Dieser Mann suchte mehr Leben in den Betrieb zu bringen; hatte jedoch mit unzulänglichen Mitteln und mit dem Umstande zu kämpfen, daß das Blei im Preise mehr als um die Hälfte gesunken, während das Brennmaterial und die Lebensmittel in die Höhe gegangen waren.

In lezterer Beziehung hatten die armen Bergleute in dem Hungerjahre 1770 sehr zu leiden. Da die Gewerkschaft seit acht Jahren bedeutende Zubuße erlitten, konnte sie die Löhne nicht erhöhen. Das Einzige, was sie thun konnte, bestund darin, daß sie die Regierung bat, ihr zu erlauben, die Lebensmittel für die Knappen da zu kaufen, wo selbe am wohlfeilsten seien, und somit für sie den Marktzwang aufzuheben. Es war nämlich nur erlaubt, die Brotfrüchte auf den Märkten Freiburg und Staufen zu verkaufen.

Hermann, ein Nachkomme des früheren Bergrichters und der Nachfolger von Mohrs, brachte es, da die Gewerkschaft immer über hohe Holz- und Kohlenpreise klagte, durch seine Vorstellungen bei der Regierung endlich dahin, daß man den Bürgern von Todtnau im Jahre 1770 verbot, ihr Holz und ihre Kohlen in´s Ausland, d.h. nach Basel und in's Baden-Durlachische, zu verführen, indem selbige den landesfürstlichen Bergwerken zu reservieren seien.

Die Todtnauer erhoben aber entschiedene Vorstellungen dagegen, weßhalb man nunmehr blos den Langenbacher Forst für das Bergwerk reservierte und die Ausfuhr wieder zuließ. Die Regierung erklärte auch, um die Gewerkschaft zu beruhigen, für den Nachwuchs in den Wäldern besser besorgt sein zu wollen, was früher wenig geschehen war.

Die Gewerkschaft im Hofsgrunde hatte Unglück mit allen ihren Unternehmungen, daher ein Nachkomme des Admodiators Litschgi endlich den Bau sistierte und zur Begründung hievon Liquidation eingab. Es geht aus derselben hervor, daß in den sechs Jahren von 1775 bis 1781 allein die Zubuße 19,502 Gulden betrug.

Die Regierung machte nun mit den bisherigen Admodiatoren ab und nahm das Werk in die eigenen Hände. Sie stellte im Jahre 1783 den Bergmann Schwöllenbach als Obersteiger an, welcher eine sehr umfassende Instruktion über den Betrieb und die nöthige Buchhaltung beschwören mußte. Es wurden die Löhne neu bestimmt, wonach die Häuer 20 und die Karrenläufer 10 Kreuzer für den Tag erhielten; auch sonstige zweckmäßige Anstalten wurden getroffen.

In Folge dieser Anordnungen gieng der Betrieb nun etwas regelmäßiger; gegen die Mitte der 90er Jahre aber nahm derselbe der ungünstigen Zeitläufe wegen wieder sehr ab. Die Bergleute beschränkten sich auf den Anbau von etwas Kartoffeln und hielten Geißen, weßhalb die Bauern sich wieder beschwerten und im Jahre 1794 der Vogt Wißler auf der Halde die Regierung bat, das Bergwerk ganz aufzuheben, da „die Knappen doch nur Bettler seien." Namentlich aber beklagte er sich über das Bergamt, welches die Verehelichung dieser armen Bergleute begünstige, wodurch in Zukunft die Gemeinde nur beschwert werde.

Die Hofsgrunder hatten sich schon längst entschieden feindlich gegen die Bergleute benommen und rissen denselben jetzt ihre „schlechten Baraquen" ab, worüber sich das Bergamt bei der Regierung und dem sanctblasischen Amte der Herrschaft Oberried heftig beschwerte, in Folge dessen sich zwischen letzteren eine gereizte Correspondenz entspann.

Eine solche wurde schließlich auch wegen Verheuratung von Bergleuten bis in's Jahr 1802 fortgeführt. Das sanctblasische Amt bemerkte darin, der Grund, warum das Bergamt von seinen Heuratserlaubnissen abstehen sollte, liege in dem ungewissen Schicksale des Laudes, wobei die fernere Existenz des Oberbergamtes ebensowenig gesichert sei. Lezteres aber behauptete in seiner Replik dasselbe von dem Amte Oberried, indem es spitzig bemerkte: „Man kann auch im Gegenfalle die ähnliche weise Frage aufwerfen, ob nicht das Kloster S. Blasien aufgehoben und dann das Oberrieder Amt durch Vereinigung mit einem andern entbehrlich werden dürfte?"

Beide hatten richtig geahnt, denn im Jahre 1806 gelangte das Kloster Oberried mit dem österreichischen Breisgaue an das Fürstenhaus Baden und das Freiburger Bergamt nahm damit ebenfalls sein Ende.
Von 1803 bis 1807, also unter modenesischer und erzherzoglich österreichischer Herrschaft (Das Breisgau kam durch den Lünneviller Frieden als Entschädigung an den Herzog Herkules III von Modena, von diesem an dessen Schwiegersohn, den Erzherzog Ferdinand von Oesterreich, und endlich 1806 an Baden), wurden die Gruben im Hofsgrunde und auf dem Storen ärarisch betrieben, nachher aber mit Genehmigung der kurfürstlich badischen Berginspektion Münsterthal von einer Privatgesellschaft in Betrieb gesezt; später jedoch wieder verlassen. Zuweilen machten noch einzelne Bergleute schwache Betriebsversuche, worauf jene allmählig nach Graubünden und Tyrol abzogen, die Taglöhner aber blieben und sich unter die übrige Bewohnerschaft verloren (Der Bad. Merkur v. J. 1831, S. 331, gibt das Nähere über die Abnahme der Bleiproduktion in Baden von 1818 bis 1830 an).

Bei solchen Verhältnissen blieben viele zu Tage geförderten Bleierze unverhüttet liegen, wie man dieselben heute noch in der Nähe der Halde vorfindet, wo sie von Mineralogen öfters aufgesucht werden, und von welchen schöne Exemplare in den Sammlungen zu Karlsruhe, Donaueschingen und Freiburg sich befinden.

Da die Bleierze von Hofsgrund schon seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ein Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchung sind, so wollen wir Einiges darüber mittheilen.

Zuerst erwähnt von Born in seinem lateinisch geschriebenen mineralogischen Werke, welches im Anfange der 70er Jahre zu Prag erschien, der Hofsgrunder Bleierze (Ig. de Born, lndex fossilium. Pragae. I, 90, 95; II, 121). Kurz sind dieselben in Gmelins Geschichte des Bergbaues berührt (Beiträge zur Gesch. des deutsch. Bergbaues (Halle, 1783) § 643).

Nach Walchners Lehrbuch der Mineralogie (Handbuch der Mineralogie. I, 414, 468, 478 und 484) finden sich im Hofsgrunde Lager von Bleiglanz und kohlensaurem Blei, und zwar in sehr ausgezeichneten Exemplaren, wie von phosphorsaurem Blei (Grünbleierz). Die beiden ersten Arten enthalten meistens etwas Silber. Ferner findet man hin und wieder Zinkglaserz (prismatischer Zinkbaryt, Zinksilikat, Galmei zum Theil in schönen Abänderungen).

Leonhard erwähnt in seiner geognostischen Skizze von Baden (Stuttgart, 1846. S. 81 und 86) folgende Minerale als im Hofsgrunde vorkommend: Zinkspath in ausgezeichneten Krystallen mit phosphorsaurem und kohlensaurem Blei, phosphorsaures Blei in sechsseitigen Säulen und kohlensaures Blei.

Professor Fischer in Freiburg schrieb im Jahre 1854 in den Berichten der Gesellschaft für Förderung der Naturwissenschaften daselbst eine Abhandlung über ein neues Vanadinmineral, von ihm Eusynchit genannt, welches er in traubigem Pyromorphit (Buntbleierz) entdeckte, ein in großer Menge und sehr ausgezeichnet krystallisiert und krystallinisch traubig, von grüner Farbe, aus den Gängen von Hofsgrund vorkommendes von Fachmännern geschätztes Mineral (Berichte über die Verhandlungen der naturforschend. Gesellsch. in Freiburg, 1858, I, 33. Vgl. Monatsberichte der Akademie zu Berlin vom 7. Januar 1864, S. 39. Das Vanad, ein metallisches Element, ist erst seit 1830 von Sefström und Wähler richtig erkannt).

Die qualitative Analyse, ausgeführt von Prosessor Babo und Dr. Neßler, ergab Bleioryd, Vanad, wenig Kieselerde und Spuren von Kupfer und Thonerde. Flscher konstatiert auch das Vorkommen eines kugeligen Zinkspaths von gelber Farbe, dessen frischer Bruch undeutlich radial faserig ist.

In bergbaulicher Beziehung wurden das Werk und die Gruben im Hofsgrunde beschrieben in den Relationen des Kassiers Leithner von 1755, welche zugleich die Waldungen des Schwarzwaldes behandeln, und in einer Relation des Barons Vernier von 1781 „über den Zustand des Bergbaues und der Waldwirthschaft in den vorderösterreischen Landen, sowie über die Mittel, denselben zu heben", und endlich auch von dem Bergrathe von Carato in seinem Hauptberichte von 1786 „über die in den österreichischen Vorlanden im Bau stehenden und einige von den Alten aufgelassene Berwerke."

Ueber den Silbergehalt der Hofsgrunder Erze sagt Letzterer: „Der Hofsgrunder Bleiglanz, der würflige, hält 3 bis 5 Quintlein Silber und 65 bis 70Pfund Blei (auf 100 Pfund Erz); der strahligte Bleischweif 1 bis 2 Quintlein Silber, an Blei aber 60 Pfund. Die obgenannten krystallisierten Gattungen halten zuweilen nur eine Spürung bis zu 1 Quintlein Silber, an Blei aber von 55 bis 60 Pfund."

Nunmehr noch zum Schlusse einige Worte über die Geschichte und den Stand der Pfarrei, Schule und der verschiedenen Fonds, über den Charakter der Gegend und der Bewohner, welchen wir statistische Angaben über Culturstand, Bevölkerungszahl, Viehstand und Gemeindevermögen anreihen wollen.

Die Bewohner von Hofsgrund wurden ursprünglich vom Kloster Oberried, seit 1740 aber von der Probstei S. Ulrich (im jetzigen Bezirksamte Staufen) aus pastoriert, in welchem Jahre man die dortigen Bewohner und die von Geyersnest zu einer Pfarrgemeinde vereinigte. Das Hofgrunder Kirchlein war im Jahre 1718 erbaut und dem heiligen Laurentins geweiht worden. Nach dem Anfalle an Baden errichtete man im Jahre 1810 zu Hofsgrund eine eigene Pfarrei, deren Präsentationsrecht dem Landesherrn zusteht (Realschematismus des Erzbistums Freiburg. 1863, S. 27).

Das Pfarrhaus steht seit 1810, das Schulhaus seit 1826. Das Pfarreinkommen beläuft sich jährlich auf etwa 600 Gulden an Geld, Gütererträgnissen und andern Bezügen. Der Meßner- und Organistendienst bringt etwa 25 Gulden ein. Der Kirchenfond beträgt 748, der Armenfond 550 und der Schulfond 300 Gulden. Die Schule besuchen gegenwärtig etwa 40 Kinder (Nach den Hofsgrunder Pfarrannalen (Handschrift im dortigen Pfarrarchive)).

Bei der rauhen Lage der Gegend von Hofsgrund und bei dem dort herrschenden langen Winter sind die Bewohner auf die Viehzucht als ihre Hauptnahrungsquelle beschränkt. Der während der 40er Jahre dort fungierende Pfarrer Glatz gibt über Oertlichkeit und Bewohner von Hofsgrund folgende sehr interessante Schilderung.

„Die Sage des Volkes und die Annalen des Priorates S. Ulrich berichten, diese Ansiedlungen hieroben seien entstanden in Folge des Bergwerkes. Ich möchte dieses jedoch bezweifeln; denn der Hang zur ungestörten, freien, selbständigen Lebensweise, und namentlich ihre Vorliebe für die Viehzucht, haben wohl diese Menschen hier heraufgetrieben."

„Von hier aus konnten sie mit Leichtigkeit ihre Heerden über die Berge, durch die Waldungen und in die Tiefen auf die Waide treiben. Um ihre hölzernen, mit Schindeln gedeckten, zerstreut liegenden Häuser her haben dieselben alsdann Wiesen angelegt, welche sie besonders stark düngten, um für ihren Viehstand auf die langwährende Winterszeit hinreichendes Futter zu gewinnen. Diese Lebensweise zeichnet den Hofsgrunder auch gegenwärtig noch aus."

„Vor der Einführung der Kartoffeln waren die Hofsgrunder lediglich auf die Viehzucht und die Fertigung von Holzwaaren angewiesen, und zur Erwerbung des nöthigen Geldes veranlaßt, mit ihren Produkten an Butter, Käse, Vieh, Schindeln und Lichtspänen nach Freiburg oder Staufen zu Markte zu gehen. Dadurch aber sind sie äußerst sparsam und genau geworden, was auf ihren sonst biedern alemannischen Charakter von ungünstigem Einfluß war."

„Dagegen haben die Hofsgrunder gar nichts von einem Bergmanne, weder Kenntniß vom Bergwerke, noch Lust dazu. Die armen, in ihrer Wirthschaft so unsichern, stets Schulden machenden Bergleute waren den solidern hofsgrundischen Bauern immer zweideutige und unwillkommene Gäste."

Angaben über den früheren Bevölkerungs- und Culturstand im Hofsgrunde fanden wir folgende: Nach einer Renovation von 1592 lebten daselbst mit Einschluß der Halde zwei Erblehenbauern, 22 Taglöhner mit Zinsgütern und 2 Taglöhnerswittwen, was auf eine Bewohnerschaft von 130 bis 140 Seelen schließen läßt, wogegen man nach einer Angabe aus dem Jahre 1650 eine Abnahme von 20 Seelen annehmen kann, was ohne Zweifel eine Folge der Verwüstungen des 30jährigen Krieges war (Akten des Landesarchivs von 1650). Nach einer etwa hundert Jahr spätern Angabe zählte die Pfarrei S. Ulrich 607 Seelen, welche Anzahl mit dem jetzigen Stande der Bevölkerungen von S. Ulrich, Geyersnest und Hofsgrund verglichen, die für letzteres etwa auf 320 Seelen annehmen läßt (Catalogus dioecesis constant. 1769. S. Ulrich gehört zum Landkapitel Breisach).

Ein Bericht an die Steuerbehörde über den Hofsgrund von 1765 besagt: „Diese Gemeinde ist so rauh („Der Winter in Hofsgrund ist sehr lang. Gleich nach Allerheiligen fängt es an zu schneien; dann bleibt der Schnee ligen bis Ende Juni oder Anfangs Juli. Die Leute kommen den Winter über wenig aus ihren Häusern." Schriftl. Mittheilung von 1865) situiert, daß sie keine Früchten anbauen, sondern nur Erdäpfel und etwas Haber pflanzen und die Gärteln mit etwas Kraut benützen kann (Akten des Landesarchivs von 1765 bis 67). Es sind vorhanden an Gärten 9 1/8 Sester (der Sester zu ¼ Morgen), an Haberfeld 72 1/2 Sester, an Kühen 71, an Schmalvieh 53, an Pferden 6 Stücke, an Häusern erster Klasse 20, zweiter Klasse 9, und an Handwerkern 1 Schmied. Der Holzverbrauch der Gemeinde beträgt jährlich 282 Klafter und die Staatssteuer 61 Gulden".

Auf einer wenige Jahre später über die Hofsgrunder Gemarkung gefertigten Karte ist der Güter- oder Culturstand dahin angegeben: An Ackerfeld 102, an Laub- und Gestrüppholz 99, an herrschaftlichen Matten (zum Maierhofe gehörig) 250, an ödem Felde (dem Maier und Haldenwirth gehörig) 39, an gemeinem Oed- und Waidfelde 501 und an Raum zu Häusern, Straßen und dergleichen 20 Jauchert (Gemarkungsplan, von 1773, von Geometer Bayer).

Nach dem Verschwinden der alten beengenden Verhältnisse und nach Eingehen des Bergwerkes, welches stets eine Quelle von Streitigkeiten für die Hofsgrunder gewesen, nach Verbesserung der Wege und dem hierdurch bewirkten Steigen der Waldreute, wie nach der allmähligen Hebung des Ackerbaues und Zunahme des Viehstandes, ist auch diese Bewohnerschaft gegen früher in eine bessere Lage gekommen. Immerhin aber muß ihr Auskommen, gegenüber der Behäbigkeit der Bewohner des breisgauischen Flach- und Hügellandes, ein höchst bescheidenes genannt werden.

Im Anfange unseres Jahrhunderts zählte Hofsgrund in 33 Häusern 213 Seelen; im Jahre 1852 72 Familien mit 321, im Jahre 1855 aber nur 69 Familien mit 298 Köpfen, und im Jahre 1858 fiel die Seelenzahl auf 281, welche Abnahme ihren Grund wohl in der damaligen starken Auswanderung haben mag. Im Jahre 1864 war die Bevölkerung bereits wieder auf 308 Köpfe angewachsen.

Der Viehstand bezifferte sich im Jahre 1855 auf 28 Pferde, 278 Stücke Rindvieh, 62 Schaafe, 34 Schweine, 94 Ziegen und 4 Bienenstöcke. Das umlagepflichtige Steuercapital wurde im Jahre 1863 zu 101,305 Gulden, das Gemeindevermögen zu 29,766 Gulden und die Gemeindeschulden zu 350 Gulden angegeben (Beiträge zur Statistik des Großherzogthums Baden. An den betreffenden Orten).

Die Gemeinde besitzt 838 Morgen 205 Ruthen an Laub- und Nadelholzwaldungen, wobei erstere vorherrschen; Privatwaldungen dagegen sind keine vorhanden. An Matten besitzen die Hofsgrunder ungefähr 348 Morgen, und an Waidefeldern 672 Morgen 8 Ruthen, auf welcher Fläche sich ihr gemeinschaftliches Ackerfeld von 70 bis 80 Morgen befindet; an Privatwaide sind etwa 42 Morgen vorhanden.

Die Hauptnahrung der Hofsgrunder besteht in Kaffee, Kartoffeln und Suppe; denn in höchstens 3 bis 4 Häusern wird Milch zu den Kartoffeln genossen. Man benützt dieselbe zu kleinen Käschen (Kuhkäsle) und zu Butter, welche sie beinahe regelmäßig alle Samstage auf den Markt nach Freiburg liefern, um mit deren Erlöse die für die Woche benöthigte Frucht anzukaufen  (Schriftl. Mlttheilungen von 1865).

Wir haben nun die Schicksale des Thales und Bergwerkes Hofsgrund vom 13ten Jahrhunderte bis in die neueste Zeit den Lesern vorgeführt.

Jahrhunderte lang hielten die Bewohner unseres abgelegenen Hochthales an ihren alten bäuerlichen Verhältnissen, Sitten und Gebräuchen fest. Sie verließen das althergebrachte System der Allmendwaid-Wirtschaft nicht, sich immer gegen die fremden Eindringlinge, die Bergleute, eifersüchtig verteidigend. Wenn die neue Zeit auch hier Veränderungen bringen mag, es wird nicht möglich sein, diese aus der Natur der Dinge hervorgehende Wirtschaftsweise wesentlich umzugestalten.

Den hofsgrundischen Bergbau sehen wir vom 13ten bis 17ten Jahrhundert in Blüthe. Er zog bei seinem Beginne eine Menge von Arbeitern und Unternehmern in diese rauhen und abgelegenen Gegenden - ein kleines Culturbild aus alter europäischer Zeit den großartigen ähnlichen Erscheinungen im heutigen Amerika gegenüber.

Die im Hofsgrunde, im Münsterthale und allerwärts im Breisgau zu Tage liegenden Lagerstätten müssen für den Anfang reichliche Ausbeute gegeben haben. Der hohe Werth des Silbers, der vielfache Gebrauch des Bleies, der höchst geringe Preis des Holzes zum Bau und zur Verhüttung, der niedere Arbeitslohn des fronenden Proletariats alten Schlages haben diese Unternehmungen der freiburgischen und basel'schen Patrizier lohnend gemacht.

Als die Blüthe des süddeutschen Handels abgenommen, als die Kriege des 17ten und folgenden Jahrhunderts die Reichtümer verzehrt und den Unternehmungsgeist für vernünftigere Dinge gebrochen hatten, bemühte sich der bedrängte Fiskus, diese alten Werke durch nichts kostende Privilegien emporzubringen; er ließ es mit seinen Bergbeamten gerne geschehen, wenn die Admodiatoren sich goldene Berge versprachen.

So trieb man denn die Werke fort bis zum Bankerutt der Unternehmer, und so endigten diese „Silberberge." Nur noch Nachkomrnen armer Bergleute, in sagengläubiger Selbsttäuschung machten Versuche, alte Schätze zu heben.

Die Zeit war eine andere geworden. Der Zuwachs der Bewohner, die Lichtung der Wälder, die Ausfuhr des Holzes, die Anlage gewinnbringender Eisenwerke vermehrten die Nachfrage nach Holz; die Waldrente stieg, daher stund der Werth des Erzeugnisses dieser alten Werke in keinem Verhältnisse mehr zu den Produktionskosten, sie mußten eingeh´n.

Die neueste Zeit zeigt uns eine ähnliche Erscheinung in dem Abgange der einheimischen Eisenwerke, welche vor anderhalbhundert Jahren begonnen hatten, die Silber- und Bleiwerke zu verdrängen.

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aus: Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 3.1864-1866