NameLorenz RUF
Birth Datum8 Jul 1726
Birth OrtKirchzarten
Death Datum17 Aug 1798 Alter: 72
Death OrtSt.Peter - Steingrubenhof
OccupationSteingrubenhofbauer
Partner
Birth Datum8 Jan 1730
Birth OrtEschbach - Felixenhof
Death Datum20 Mär 1772 Alter: 42
Death OrtSt.Peter - Steingrubenhof
Marr Datum12 Feb 1753
Marr OrtSt.Peter
Birth Datum2 Sep 1742
Birth OrtEschbach - Bammerthof
Death Datum6 Feb 1819 Alter: 76
Death OrtSt.Märgen
Notizen für Lorenz RUF
Vogt von Wittental
Vor der Hochzeit entstand ein Streit zwischen dem Pfarrer von Kirchzarten und dem Prior von St. Peter darüber, welche Pfarrei für die Eheschließung zuständig sei. Der Pfarrer von Kirchzarten sagte, beide Brautleute seien seine Pfarrkinder, und wollte daher die Trauung in seiner Pfarrkirche „mit Gewalt erzwingen". Der Abt aber bestimmte, daß die Hochzeit in St. Peter gehalten werden und das junge Paar auf dem Steingrubenhof Wohnung nehmen solle. (A.M.S.P. 1753)
Seit 1748 Hofeigentümer, Bauer auf der Steingruben 1754 bis 1789.
17. Mai 1763 Lorenz Ruf auf der Steingruben gibt dem Sebastian Ketterer auf der Eck (später oberes Steingrubenhäusle) ein Stück Feld gegen die Willmen-Güter, so ausgesteint und beschrieben ist, für 400 fl. zu kaufen.
Notizen für Agatha (Partner 1)
225, 12 Kinder in St. Peter 2002/3
Eine Frau, gestorben mit 42 Jahren, von vortrefflichen Eigenschaften des Geistes, besonders mildtätig gegen die Armen, denen sie gastliches Quartier gewährte. (Sterbebuch)
Notizen für Maria (Partner 2)
Rechtenbach 225
17. September 1772 Nach der Heiratsabrede verspricht er der Hochzeiterin, daß sie 16 Jahre auf dem Erblehenhof hausen könne, jedoch soll sie in den letzten vier Jahren freie Wahl haben. Sie bringt 550 fl. bar in die Ehe. Den 6 Kindern 1. Ehe und der Stieftochter wird statt des mütterlichen Erbs zum freien Voraus 1800 fl. ausbedungen und die Besitzgerechtigkeit vorbehalten. Festsetzung ihres künftigen Leibgedings mit 1 Kuh und 1 Geiß. Wenn aber der Hochzeiter in gar kurzer Zeit sterben und sie mit Kindern gesegnet sein würde und auf das Leibgeding nicht heiraten könnte, solle ihr nach Befund der Umstände und Gutachten gnädiger Herrschaft Hilfe geleistet werden.