NameHans KALTENBACH 
Birth Date19 November 1674
Birth PlaceSt.Peter - Rohr - Bühlhof
Death Date22 January 1759 Age: 84
Death PlaceSt.Peter - Rohr - Bühlhof
Spouses
Birth Date26 January 1674
Death Date10 December 1702 Age: 28
Birth Date3 April 1686
Death Date19 December 1760 Age: 74
Notes for Hans KALTENBACH
,,Lehenbesitzer aufm Bühlhof", Bauer 1706 bis 1749, übernahm 1706 den Hof für angeblich 1730 fl. Er hatte 1732 169 fl. Forderungen und 52 fl. Schulden. Vogt von November 1711 bis 1730
19.Januar 1743 Hans Kaltenbach, Bauer auf dem Bühl, erhält die Erlaubnis, seine ruinose Mühle auf einen anderen bequemen Platz zu bauen, auch zwei Gänge darin machen zu lassen. Das notwendige Holz wird aus der Rohrallmend verabfolgt. Jedoch wird ihm das Mahl- und Backrecht nicht zugestanden mit Rücksicht auf die Mühle im Sägendobel und die hiesigen Ordinari-Becken. (61/10793 S. 90)
05. Mai 1745 Hans Kaltenbach übergibt dem Sohn Lorenz Kaltenbach seine im Unterwasser stehende, neue Mahlmühle mit 2 Gängen, auf 20 Jahre bestandsweis zu nutzen und darauf zu hausen, dazu Feld für 1 Kuh und 1 Geiß. Pachtzins: 25 fl. jährlich. (61/10794 S. 100 f.)
25.Juni 1748 Hans Kaltenbach gestattet dem Jakob Baum, Spengler, das vom Dieselbauern zu erkaufende Häuslein in den Dobel unterhalb des Ankenjockels sel. am Felsen zu erbauen und auf diesem Feld ein Gärtlein anzulegen, für jährlich 1 fl. 3 bz und für den Garten 6 bz (= Haus am Maileberg). (61/10795 S. 336 f.)
08. Juli 1748 Bühlbauer Hans Kaltenbach verpachtet seine Mühle im Unterwasser mit 2 Gängen auf 20 Jahre an Michel Rombach, Beck ab dem Steinbach, der 1 Kuh und 1 Geiß halten darf. Pachtzins für die ersten 8 Jahre 150 fl. in bar und für die restlichen 12 Jahre 300 fl. Bartle Kaltenbach hat noch für 3 Jahre Wohnrecht. (61/10795 S. 352-354)
Notes for Maria (Spouse 1)
Wie die Heiratsabrede vom 20.10.1699 besagt, ist er noch nicht Bauer (Hofeigentümer). Sie bringt 650 fl. mit in die Ehe. (61/10781 S. 443)
Notes for Katharina (Spouse 2)
Januar1706 Nach der Heiratsabrede bringt sie 100 fl. mit und darf lebenslänglich auf dem Gut hausen. Sie muß aber mindestens solange auf dem Hof hausen, bis der Lehenbesitzer 20 Jahre alt ist. Die Besitzgerechtigkeit zum Hof verbleibt den beiden Kindern aus 1. Ehe. (61/10782 S.442-444)