Familien im Dreisamtal - Person Sheet
Familien im Dreisamtal - Person Sheet
NameUrsula Mäder Meder
Birth Date27 October 1844
Birth PlaceStegen - Wittental
FatherJohann Georg Mäder Meder (1811-1877)
MotherTheresia KETTERER (1813-)
Spouses
Unmarried
ChildrenAmalia (1865-)
Notes for Ursula Mäder Meder
1865 ledig
Freiburger Nachrichten 28. und 29. Sept. 1869
Freiburg, 27. Sept. 1869
Aus dem Schwurgerichtssaale
Heute wurden die Sitzungen des dritten Quartals von dem Präsidenten Kreisgerichtsrath Sauerbeck eröffnet. Richter sind die Kreisgerichtsräthe: Brummer, Deimling, Hirschhorn und Amtsrichter Fromherz. Zu Ersatzrichtern sind betimmt die Kreisgerichtsräthe: v. Hennin und Haaß, zum Stellvertreter des Präsidenten: Kreisgerichtsrath Weber (der in den zwei auf Donnerstag 30. Sept. festgesetzten Fällen als Vorsitzender fungiren wird).
Staatsanwalt Bender vertrat die Anklage gegen Leopold Scherer von Eschbach wegen Todtschlags und Bernhard Scherer von da wegen fahrlässiger Tödtung. Der erste Angeklagte wurde von Anwalt Wehrle, der zweite von Anwalt Barbo vertheidigt. Im Engelwirtshause zu Eschbach (Bezirksamt Freiburg) feierten am 13. Juli d. J. Joseph Ihringen und Theresa Ruh von dort ihre Hochzeit; an dem mit dieser Feierlichkeit verbundenen Tanze betheiligten sich, wie dies in Eschbach üblich ist, alle jungen Leute, die Lust dazu hatten. Nachdem die Tanzbelustigung beendigt, die Hochzeitsleute von der Musik nach ihrer Wohnung zurückbegleitet waren, während welcher Zeit die jungen Leute in verschiedenen Zimmern des Wirtshauses beim Wein saßen, wollte sich auch Ursula Mäder von Stegen, die damals bei dem Stiefvater der Hochzeiterin – Georg Schweizer – in Eschbach diente, entfernen. Diese Ursula Mäder hatte vor einigen Jahren mit Sigmund Schubnell von Todtnauberg ein Liebesverhältnis. Nachdem dieses Band gelöst war, fing sie mit dem 29 Jahre alten Taglöhner Bernhard Scherer von Eschbach eine Bekanntschaft an, aber auch dieses Verhältnis scheint in der letzten Zeit vor obiger Hochzeit nicht mehr fest gewesen zu sein. Die Ursula Mäder war während der Hochzeitsfeierlichkeiten die meiste Zeit mit Bernhard Scherer und seinem 26 Jahre alten Bruder Leopold Scherer; mit Schubnell tanzte sie nur einmal. Nach dem Tanze saß sie mit den beiden Scherer in der größeren Stube des oberen Stockes, wohin Schubnell, der in der anderen Stube desselben Stockes saß, nicht gekommen war. Zwischen 12 und 1 Uhr brach die Ursula Mäder auf; Bernhard Scherer bot ihr das Geleit an, sie riß ihm aber aus. Schubnell bemerkte ihr weggehen, was ihn veranlasste, ihr rasch zu folgen. Als Bernhard Scherer bemerkte, dass Schubnell dem Mädchen, das seine Begleitung ausgeschlagen hatte, folgte, wurde er eifersüchtig, beschloß sofort den Beiden nachzugehen, und forderte offenbar in der Absicht, einen Gehilfen bei dem zu erwartenden Streit zu haben, seinen Bruder Leopold auf, ihn zu begleiten, wozu sich dieser bereit erklärte. Sie verließen rasch das Wirtshaus und gingen auf dem Thal aufwärts führenden Weg bis zu dem Seitenweg, der etwas 100 Schritte oberhalb nach dem Hofe Schweizers führt, und auf diesem trafen sie den von jenem Hofe zurückkehrenden Schubnell, der die Ursula Mäder auf diesem Wege bis an das Haus ihres Dienstherrn begleitet hatte, aber umgekehrt war, weil er im haus Licht gesehen. Bei dem Zusammentreffen der 3 Burschen fragte Schubnell „was wollt ihr, sucht ihr mich?“ Nun fingen Bernhard Scherer und Schubnell zu raufen an, während dessen zog Leopold Scherer sein Taschenmesser und versetzte damit von hinten dem Schubnell einen Stich auf den rechten Oberarm in der Schultergegend, der 2 ½ Zoll tief in die Achselhöhle eindrang, die arteria und vena axillaris durchschnitt und in Folge der dadurch verursachten Blutung den nach wenigen Augenblicken eintretenden Tod desselben bedingte. Er war nämlich unmittelbar nach dem Stich noch bis in die Stube des Engelwirtshauses geeilt, wo er, ohne noch reden zu können, zusammensank und verschied. Die beiden Thäter waren schon vor ihm im Wirtshause angelangt, da sie durch den an der Straße liegenden Grasgarten dorthin geeilt waren.
In der Handlung des Leopold Scherer erblickten die Geschworenen nicht Todtschlag (§ 209 St. G.), sondern blos durch vorsätzliche im Affekt verübte Körperverletzung verursachte fahrlässige Tödtung, auch nahmen sie nur den mittleren Grad der Wahrscheinlichkeit der Vorausschehbarkeit an (§ 213 Z. 3 St. G.). Die Verschuldung des Bernhard Scherer an dem Tode des Schubnell durch Fahrlässigkeit verneinten die Geschworenen, der daher freigesprochen und auf freien Fuß gesetzt wurde. Leopold Scherer wurde zu einer Arbeitshausstrafe von 3 Jahren (oder zwei Jahren in Einzelhaft) und zur Tragung von ¾ der Untersuchungskosten verurtheilt.
Last Modified 24 February 2026Created 11 May 2026 using Reunion for Macintosh
erstellt im Dezember 2024
Kein Anspruch auf Richtigkeit bzw Vollständigkeit