Hofübergabe - Der Pfisterhof in Eschbach 1842
(Eschbach Grundbuch II Fol. 73 Nr. 24)
„Aktum Eschbach dt 6. Juni 1842 vor
Bürgermeister Rombach,
Gemeinderath Hummel, Rombach,
Stabhalter Gremmelspacher und
Rathschreiber Ruh.
Wird heute der eintrag der Hofübergab der Hinderlassenen
Ehelichen Kinder des verstorbenen Josef Saum
Pfisterbauer im Hindern Eschbach und dessen ebenfalls
verstorbene Ehefrau Maria Pfister nammendlich
1) Maria Saum, Ehefrau des Johann Georg
Gremmelspacher Martinsbauer im Steyrenthal
2) Agatha Saum, Ehefrau des Peter Raufer
Bauer im Attenthal
3) Walburga Saum ledig und volljährig
4) Joh. Baptist Saum ledig und volljährig
5) Josef Saum Gutsübernehmer ledig und volljährig
6) Theresia Saum minderjährig unter Pflegschaft des
Andreas Gremmelspacher, Hummelbauer v. Eschbach
im hiesigen Grundbuch eingetragen wie folgt:
Am 25. April 1842 wurde das Hofgut s.g. Pfisterhof in Hinder
Eschbach durch obengenannte Interessenten an ihren
volljährigen Bruder Josef Saum verkauft wie folgt:
1. Ein Haus Scheuer und Stallung von Holz
2. Ein Berghaus von Holz sammt Stallung unter einem Dach
3. Ein gemaurter Speicher
4. Ein gemaurtes Back- und Waschhaus
5. Eine Bauren Mühle
6. Ungefähr drei Viertel Hausblatz und Hofraithe
7. Ein Schweinhaus von Holz
8. Zwanzig Ein Jauchert Acker
9. Achtzehn Jauchert 83 Ruthen Matten
10. Sechzig fünf Jauchert zwei viertel 76 Ruthen Reutfeld
11. Eine Jauchert Oedfeld
12. Fünfzig ein Jauchert drei Viertel 6 Ruthen Waldung.
Sammtliche Liegenschaften bilden ein untheilbares
geschlossenes Hofgut im Hindern Eschbach gelegen, was Stock
und Lochen ausweisen.
Vorbeschriebene Liegenschaften werden von den volljährigen
Kindern, dem Pfleger der minderjährigen unter Gutheißen des
Waisengerichts an den aeltesten Bruder Josef Saum um
die unwiderrufliche Summe 9 000 fl - Neuntausend Gulden
überlassen unter folgenden Bedingungen
1. Die Fahrnisse wurden alle in Kauf gegeben mit ausnahm
derjenigen, welche mit dem Sester, Pfund und der Elle und
Maas gemessen und gewogen werden.
2. Die in Kauf gegebene Fahrnisse werden angeschlagen auf
1189 fl 27 x
3. Der Kaufschilling ist ein Vierteljahr unverzinslich auf
dem Hofgut zu lassen.
4. Hat Käufer die Kaufkosten allein zu übernehmen
5. Ferner hat der Käufer Josef Saum seinem jüngeren
Bruder Johann Saum für die Besitzgerechtigkeit
folgendes Leibgeding lebtäglich zu verabfolgen.
a) Blatz in der Stuben und auf dem Ofenbank
b) Die Kammer auf dem Stüble zur alleinigen Benutzung.
c) Hat Johann Saum das recht Lebtäglich mit dem
Bauern an dessen Tisch zu Essen und wenn es Johann lieber
ist, so muß ihm das Essen besonders gegeben werden.
d) Wenn Johann sollte mißhandelt werden, so daß er
nicht mehr bei seinem Bruder sein kann, so hat Josef
bei Lebzeit demselben für die Kost alle Jahre 25 fl zu
bezahlen, wenn aber der Bruder Josef gestorben ist
und das Hofgut ganz in fremde Hände befindet, so ist dem Johann
in diesem Falle alljährlich vierzig Gulden für die Kost zu
bezahlen. Ferner hat der Hofbesitzer dem Johann
unentgeldlich zu Waschen und die nöthige Verpflegung zu
leisten. Sollte Johann Saum mit einer Schweren
Krankheit heimgesucht werden, welche über vier Wochen
dauert, und derselbe eine besonder abwärterin braucht, so
hat Johann den Lohn, der bauer aber die Kost zu geben,
besorgt aber der Bauer das Krankenwarten selbst, so hat er
auch den Lohn von Johann zu verlangen.
Dieses Leibgeding für Johann wird Jährlich 75 f
durch die vorgesetzten angeschlagen.“
Die zwei ledigen Schwestern Waldburg und Theresia
Saum haben in Krankheit und nothfällen, jedoch nur im
ledigen Stande die Herberge im Haus.
Der Hofgutsübernehmer darf das Hofgut nicht in fremde Hände
verkaufen so lange er im ledigen Stande ist.
Beurkundet der Gemeinderath
Rombach Bgmstr, Rath Hummel, Rath Rombach,
Rath Gremmelspacher vdt Ruh”