Frühere Rechtsverhältnisse im Dreisamtal Die umstrittene Drittelspflicht in Stegen ( Fridolin Hensler Kirchzarten ) |
Bis nach dem 30 jährigen Krieg gab es nur wenige schriftlich formulierte Gesetzestexte der Obrigkeit. Ungeschriebene Gesetze und Tradition galten auch für die Grundherren des Mittelalters als Richtschnur und Verpflichtung. Das Verständnis der ungeschriebenen Gesetze änderte sich im Lauf der Zeit. Es entstanden manchmal auch die sog. Gewohnheitsrechte.
Für die Bewohner im Dreisamtal mit den verschiedenen Herrschaftsgebieten (Kloster, Grafschaft, Stadtherrschaft) gab es keine einheitliche Rechtsordnung. Auch im Gebiet der Talvogtei mit ihren vier Vogteien war die Rechtslage oft nicht eindeutig. Mündliche Absprachen wurden nicht schriftlich belegt und wurden durch unterschiedliche Interpretation später oft Anlaß zu Streitigkeiten. Aber auch schriftliche Texte wurden oft in späterer Zeit unterschiedlich bewertet.
Für Zarten wurde durch den Dingrodel des Klosters St. Märgen 1397 eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine lange Zeit wirksam wurde. Auch nachdem die Stadt Freiburg 1462 die Herrschaft übernahm, blieb der Dingrodel von 1397 als gesetzliche Grundlage.
Zehntabgaben, Fronleistungen, Zinsen und Gefälle wurden entsprechend erhoben. Dieser Dingrodel wurde immer wieder bei öffentlichen Versammlungen wörtlich vorgetragen und erklärt. Die Interpretation der früheren sprachlichen Formulierungen war aber später nicht immer eindeutig und führte zu vielen Beschwerden.
Die Stadt Freiburg versuchte städtisches Recht in Anwendung zu bringen, aber innerhalb der Talvogtei mit den vier Vogteien und ihren verschiedenen früheren Dingrodeln (St. Märgen, Wagensteig, Kirchzarten und Zarten) wehrten sich die Bewohner immer wieder gegen diese Bevormundung und beharrten auf gewissen hergebrachten Sonderrechten. Diese gesonderten rechtlichen Gebräuche waren nie schriftlich formuliert, wurden aber in der Praxis als „Talbrauch“ bezeichnet und gefordert und auch teilweise berücksichtigt.
Die Eigenständigkeit der Rechtsauffassung in den zahlreichen Herrschaften im Dreisamtal zeigte sich vor allem im Zusammenhang mit der Drittelpflicht beim Verkauf oder bei der Übergabe eines Hofgutes oder in der Erbmasse, wobei eine Drittelabgabe an die jeweilige Herrschaft gefordert wurde. Die Drittelspflicht war im Bereich der Talvogtei nie ganz eindeutig angewendet worden und führte zu vielen Prozessen.
Die frühere Gemeinde Stegen gehörte zwar nicht zum Gebiet der Talvogtei in Kirchzarten, sondern zum Herrschaftsgebiet der Grafen von Kageneck, aber sie war auch beteiligt an der Beschwerdeschrift von 22 Gemeinden gegen eine ungerechte Durchführung der Drittelpflicht.
Viele betroffene Eigentümer und Gemeinden hatten sich mehrfach an ihre Herrschaft gewandt, aber bis es zu den nachfolgenden Richtlinien im Jahr 1791 kam, waren viele Jahre mit erbitterten Auseinandersetzungen über das Drittelrecht und die Art der Anwendung vorausgegangen.
Mittelst Hofkanzleydekrets vom 31. Jäner und Empfang 16. Hornung dieses Jahrs wurde allergnädigst verordnet, sämtlichen Obrigkeiten, welche dreittheilige Unterthanen haben, nochmals per circulare alle Mäßigung und Bescheidenheit gegen dieselbe um da mehr einzubinden, als dieses ihr eigenes Wohl sowohl, als das gemeine Beste erfordere.
Wir bringen demnach all jenes, was wir wegen Abnahme der Dritteltheilsgebühren bereits unterm 13. Xmbr abhin an die Obrigkeiten erlassen, in neuerliche Erinnerung und gewärtigen, daß die Grundherren um ihre Unterthanen nicht zu überstoßen, sich besonders bey dermaligen Geldklemmenzeiten, wo wenige Gelegenheit an Handen das Vieh anzubringen, genau hiernach benehmen werden.
Freyburg den 17 t Hornung 1791 Franz von Blanc
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Eine Klärung und Entscheidung in der Drittelpflicht zu treffen, bei der 12 verschiedene Herrschaften und 22 Gemeinden beteiligt waren, gestaltete sich sehr schwierig. In eine „Anzeige von dem jubilierten Thalvogte Dr. Schwarz“ vom 13. März 1800 schildert der Talvogt am Beispiel der Verlassenschaft des Bärenwirts in Zarten Kristian Steyert am 9. August 1785 nachträglich die damals in Zarten erfolgte sog. „Ausschlagung“ der herrschaftlichen Drittelpflicht und die Auseinandersetzungen um dieselbe in der Zeit von 1777 bis 1800.
In der mit 50 Seiten sehr umfangreichen „Anzeige“ werden aber die besonderen Verhältnisse in Zarten bei der Ermittlung des herrschaftlichen Drittels als, besonders in der Vogtei Zarten, sehr eigenmächtig und nur schwer verständlich geschildert. Im weiteren Verlauf wird auch ausführlich die Berechtigung und die allgemeine Entwicklung der Drittelspflicht beschrieben. In diesem Zusammenhang werden auch mehrere offizielle Konferenzen und deren Ergebnis angeführt.
Die Drittelspflicht erwuchs aus den sog. „Herrenrechten“ der Grundherren, bei denen neben Zehnt und Frohn und die sog. „Gefälle“ häufig als nicht maßvoll und ungerecht behandelt wurden. Bei den Gefällen handelte es sich um Abgaben bei Todesfällen, Eigentumswechsel durch Erbschaft, Kauf oder Verkauf und Tausch, die dann als Drittelpflicht in den verschiedenen Herrschaftsgebieten sehr unterschiedlich festgesetzt waren.
Die eingangs erwähnte „Anzeige“ als Gegenstück einer Beschwerde von 22 Gemeinden soll aber nicht ausführlich beschrieben werden. In einer von einem Advokaten verfassten Beschwerdeschrift werden die einzelnen Gemeinden nach verschiedenen Gesichtspunkten mit ihren jeweiligen Drittelspflichtleistungen aufgelistet. Dabei wird die Situation der Gemeinde Stegen folgendermaßen dargestellt:
Drittelbezug im Gebiet der Herrschaft Grafen von Kageneck
(Gemeinde Stegen
und Ibental)
1.) Wenn der Mann stirbt und das Weib in dem Wittibstande zurückbleibt so wird: . . .
das beste Stück Vieh als Fall bezogen.
2.) Wenn die Wittib in dem Wittibstande verbleibt, das Hauswesen, oder den Spieß führt und also in dem Wittibstande stirbt so wird: . . . .
Wird kein Fall bezogen. Nach Absterben beeder Eheleute fällt das Gut in den 3 tel, welcher vom Liegenden und Fahrenden bezogen wird. Der Abzugs 3 tel ist ebenfalls üblich.
3.) Wenn die Wittib heurathet und der Mann wiederum stirbt . . . . .
Wird der Fall wie oben ad 1. bezogen
4.) Was die Eltern den Kindern zur Ehe mitgeben: . . . . .
Die Ehesteuer wird nicht freigelassen.
5.) Wenn das Gut verschuldet ist: . . . .
Der 3 tel wird voraus bezogen. Vor 3 Jahren wurde Hans Gör im Ibenthal vergantet. Das Haus p. ging durch Brand zu grund, die Herrschaft nahm den 3 tel und die Schuldner mußten gutenteils verliehren.
6.)
Wenn Unterthanen gegen einander Güter tauschen : . . . . . Sind keine Tauschfälle bekannt.
Üble Folgen. Wie im Zastler
1. Von benachbarten Obrigkeiten: Wie bey der Gemeinde Kirchzarten. Im Jahre 1766 hat Agnes Bankin von Zarten sich an Johannes Libert von Espach Freyhl.v. Sickingl. Hschaft verheyrathet und die Stadt Freyburg den Abzug 3 theil als ein Gegenrecht bezogen. (Seite. 175)
Agathe Begelspacheinn von Zarten hat sich ao 1762 an Joseph Molz von Kappel Oberriedl. Hschaft verheyrathet, und die Stadt Freyburg den 3 tel Abzug bey der im Jahr 1766 erfolgten Abtheilung „Jure reciproci“ hinweggenommen. 2. und 3. Punkten: Wie im Zastler, weil Zarten viele 3 theilige Güter hat.
2. Weil die Unterthanen so sehr mitgenommen werden, so werden die benachbarten Unterthanen davon abgeschrecket, sich an einem solchen Orte niederzulassen, wo sie den armseligsten Zustand vor Augen sehen, weswegen eben kein Weib- oder Mannsbild von mittelmäßigem Vermögen sich leicht entschließet, an ein solches Ort zu ziehen, so daß mithin die einzige Hofnung des Baurenstandes, etwa durch eine Heyrath seine Umstände zu verbessern, gänzlich vereitelt wird.
3. Die üble Folgen unter den Innwohnern veroffenbaren sich selbst, wenn man überleget, daß manchmal von einer einzigen Ehe sehr viele Kinder, hingegen wenige Gelegenheiten zu ihrer Unterkunft vorhanden sind, daß keiner ohne den 3 ten Theil seines wenigen Vermögens zu verlieren, hinausziehen kann, daß bald keiner in Rücksicht seines allzu geringen Vermögens auswärts seine Unterkunft findt, daß alle an einem Ort sitzen, ihr weniges, wenn sie etwas haben, verzehren, tagwerken, Baurendienste nehmen und, weil es eben für so viele Leuthe weder genug zu Tagwerk, noch genug zu dienen gilt, betteln, darben und armselig zu Grunde gehen müssen.
Besondere Anmerkungen
Wenn ein Unterhan einen Befreundten aus einer benachbarten H.schaft erbt, so nimmt dieselbe den 3 tel Abzug auf den Sterbfall des Erbnehmers hingegen wird von solch ererbten Vermögen der Fall 3 tel bezogen. Bartholomä Lickert Taglöhner im Zastler stellet davon ein ganz frisches Beyspiel vor.
Dieser hatte einen Bruder zu Breuthnau geerbet, und den ihm zugefallene Erbsbetreffbetrag 150 fl, und davon bezog die Frhl. v. Sickingische Hschaft den Abzug Dritel, es bleiben ihm also noch 100 fl, von welchen, wenn er stirbt die Freyh. v. Neveusche Herrschaft den Fall 3 tel bezieht, so daß seinen Kindern von jenen ererbten 150 fl einzige 66 fl 40 x übrig bleiben, davon es einem jeden der 8 Kinder noch 8 fl 15 x, und wenn etwa eines hinauszieht über den Abzug Drittel pr. 2 fl 45 x annoch 5 fl 30 x betrifft. Auf diese Art ist den Erwerbungen der Unterthanen der Riegel geschoben.
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Die in Verbindung mit der Ablösung der Herrenrechte wie Zehnt, Frondienst und Gefälle ebenfalls abgeschaffte Drittelpflicht hat als Privatschuld noch weit ins 19. Jahrhundert viele Auseinandersetzungen und Akten hinterlassen.
„Prozeß
von 22 Gemeinden des Tals gegen die Stadt Freiburg, wegen
der Drittegerechigkeit 1773 - 1805“
Talvogtei Generalia IV/10
Quelle:
Stadtarchiv Freiburg
Diesem aufgeforderten Bericht von 1800 waren aber beim Talvogt schon zuvor große Zweifel an der Unfähigkeit des Freiburger Magistrats aufgekommen, die herrschaftlichen Rechte konsequent, aber auch rechtlich einwandfrei durchzusetzen.
Als Anmerkungen „im Verlassenschaftsabhandlungs Instrumente über den Joseph (Vater und Sohn) steyertischen oder vielmehr steinhartischen Bauernhof und Güter in Zarten“ am 9. Mai 1785 äußert sich der Talvogt Dr. Schwarz in einer „Nota“:
„Im Oktober 1798 habe ich bey einer großen Behörde um Anordnung einer besonderen Rathsitzung zu dem angesucht, daß ich dem Magistrate über diese und alle dergleichen Anstände, und überhaupt über die ganze Verderbnis der Drittheiligkeitssache oder der sogenannten Herrenrecht im Kirchzarter Thale mündlich Auskunft zur Belehrung und Beratschlagung p erteilen möchte. Man hat mir aber zur Antwort gegeben, daß der Magistrat hiezu gar nicht beweilet, sondern mit anderen wichtigen Geshäften zu überhaufet sey, daß jene, welche die Sachen verständen (ein erzverwägener Ausdruck) mich darüber zu hören nicht nöthig haben, und daß hingegen bey andern, die nichts davon verständen, mein Referieren ohnehin nichts nützen könne - Arme Stadt Freyburg ! Wie bist du doch von deinem Magistrat so übel besorgt.“
Der Talvogt sieht die Ursache für die Differenzen vor allem in dem ungenauen früheren Grundstücksbeschreibungen, bei denen nur die im Berain mit dem Hofbesitz angrenzenden genannten Güter als drittelpflichtig, die übrigen jedoch „außer dem Drittel“ bezeichnet werden. In einer Anmerkung heißt es dazu:
„Aus dem Abhandlungsinstrument über die Joseph Steinhartische Verlassenschaft und den diesfälligen Bauernhof zu Zarten vom 1. April 1778 in Betreff der Lehenschaft und der lehenherrschaftlichen Gerechtsamen, die über die Maaßen beeinträchtiget worden sind“.
Diese sog. Anzeige vom 8. März 1800 ist eine sehr detaillierte Darstellung des früheren Talvogts Dr. Schwarz über seine frühere Tätigkeit in Angelegenheiten der Drittelspflicht, wobei auch zahlreiche Einzelheiten über die seinerzeitigen dörflichen Verhältnisse in Zarten offenbar werden.
Wörtlich heißt es: (S. 233) F 66
„Von den drittheiligen Bauernhöfen des Stadt-Freybg. Kirchzarter – Thals war der Bauernhof des Philipp Steyerts, oder, nach uralten, und bey Einführung der Konskrippion im ganzen Thale, und über den benachbarten Wald fort erneuerten Zubenamsungen des Philipp Steinharts zu Zarten der erste, auf dem ich als neu aufgestellter Thalvogt, mit gewöhnlichem Zuzuge des Vogts und der Viertleute, oder der vier ersten Gerichtsmänner der ganzen Gemeine Zarten die Abhandlung der Verlassenschaft des im Jahre 1765 vorabgestorbenen Kristian Steyerts , oder Steinharts . . gemeinschaftlichen Eigenthümer und Besitzer dieses Bauenhofes unterm 9 ten May 1785 so vorgenommen habe, wie es die hier zur Einsicht anliegende Abhandlung selbst auführlich vor Augen leget.
(Ein Schriftstück mit 19 Seiten, auch über die Vermögensverhältnisse im Gasthaus Bären in Zarten)
Ein paar Tage vorher erinnerte mich der Vogt von Zarten, daß ich, nach der bisherigen Gewohnheit, aus dem sogenannten Drittelbuche, d.i. aus dem Zartenschen Beraine von 1661, in soweit als es den Kristian – oder nunmehr Philipp Steinhartschen Bauernhof betreffe, einen Auszug oder auch das Drittelbuch selbst zu der vorhablichen Verlassenschaftsabhandlung mitbringen und ihm Vogte und denen Viertleuten zu dem Ende zustellen oder zur Einsich vorlegen möchte, damit sie daraus so, wie es bisher in der Thalvogtey übelich gewesen sey der Herrschaft, auf den Fall hin, wo ihr das im Rechtsstreite verhangene Drittelsrecht etwa wohl noch zugesprochen werden dörfte, den Drittel dermaaßen ausschlagen und bestimmen könnten, daß es die Herrschaft und der neue Bauer schon jetzt zum Voraus wissen mögen, was und wieviel alsdan jene zu fordern, und dieser zu zahlen haben werde.“
Da mir dieser Antrag des Vogts in mehrley Rücksichten sehr verdächtig und besonder auch in dem Betrachte zu ärgerlich war, daß, wie ich schon anders woher ein wenig unterrichtet war, es nur so lediglich bey ihm und den Viertleiten gleichsam als ein hergebrachtes Vorrecht, stehen sollte, wie sie der Herrschaft den Drittelo, nur so nach ihren einseitigen, eigensinnigen und eigennützigen und noch obendarin ganz geheimen und gar keiner Rechenschaftsgebung unterworfenen Maximen, und Regeln auszuscheiden belieben wollten.“
Über die Auslegung der im Berain stehenden Anweisungen der Berechnung der Grundstücke gab es keine Einigung über die Berechnung des herrschaftlichen Drittels. Verschiedene Grundstücke waren inzwischen vertauscht worden oder waren anscheinend unauffindbar.
„Auf die Frage: wo es denn hingekomme sey ? wollte kein Mensch mehr zu antworten wissen. Nur nahm ich dieses dabey wahr, daß unter währendem meinem Ablesen der Vogt und ein Viertmann auf der Seite, mit der Kreide in den Händen, auf das Fenstergesims krumme, gerade und quere Striche machten, die sie bald wieder auslöschten, und dagegen Ziffer in die „Häte“(?) einschrieben“.
Nachdem über die Zusammensetzung der Summe für die Höhe des herrschaftlichen Drittels keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Verhandlung über die Teilung der Erbschaft mit Teilzetteln für die 9 Erben abgeschlossen und ausgefertigt. . . .
Die am 9. August 1785 erfolgte Verlassenschaftsverhandlung mit genauer Angabe des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden, Vieh, Inventar, Schulden und 9 „Theilzetteln“ für die beteiligten Personen ist auf 19 Seiten protokolliert, soll aber hier im Zusammenhang mit der Drittelspflicht nicht ausführlich beschrieben werden.
„Im übrigen aber habe es gleichwohl dem Vogte und denen Viertleuten, ganz insbesonder, wie sie verlangten, überlassen müssen, wie sie denn der Herrschaft den Drittel , dem angerühmten bisherigen Gebrauch nach auszumessen werden belieben wollen?
Dies stund nun so bis auf den 13 ten Dez. d.n. J. 1785 an, als mir endlich der Vogt Andräs Ruh, oder Rauh, den hirneben weiter anliegenden Zettel zustellte,worauf innerhalb geschrieben steht per Formalia:
Es ist der Herrschaft der angefallene Tritel von des Philipp Stayerten Hoff in Zarten von Vogt und Viertleuten ausgeschlagen worden per 381 fl 48 x.
Hiemit aber wan des Kayfers sein neunten antheil darvon geschlagen wird so verbleibt der Herrschaft er 339 fl 23 x.
Datum den 12 ten Dezember Anno 1785 Andres Ruh Vogt in Zarten
„Wie so? fragte ich den Vogt auf der Stelle, nach was für ächten Regeln hab Ihr . . . . daß endlich der Herrschaft nur noch einzige 339 fl 23 x übrig bleiben sollen ?
Die Antwort des Vogts war: Sie, der Vogt und die Viertleute haben der Herrschaft auch in diesem Falle, wie umeter, d.i. wie vordem immerdar in allen andern Fällen, nach gleichen Regeln, den Drittel ausgeschlagen . . . .
So seye aber zu Zarten noch alleweil alle Häuser, Scheuern, Stallungen, Gärten und Waldungen drittelfrey gelassen worden; mithin müssen es auch die dieses Bauernhofes eben aso seyn und bleiben. . . . .
3. (F 73) alle die gewöhnlichen Zu- und Eingaben in den Hof-Verkauf und Kauf, als da sind ein aufgerüsteter Beschlagwagen, der Pflug, die Ege, die Winde der Sester, eine Haue, der Bratspieß, die Küchepfanne, ein eingemaureter eiserner Hafen, der Kössel an der Hahl oder Halle, die Uhr an der Wand, eine Mülebäck auf der Bank, ein Tisch, Tischtuch und Laib Brod darauf und was dergleichen Bauernformalitäten mehr sind, deswegen nicht drittheilig oder drittelfrey. Weil sie kein Grund und Boden seyn.
F 77 Seite 244/245
Zu dem Ende muß man sich jetzt schon zum Voraus erinnern, daß die Unterthanen der Gemeinen 1. Oberried, 2. Kappel . . . . . alle insgesamt und per Modum Unius zu betrachten gegen ihre Herrschaften 1. Sankt Blasien, 2.Sankt Peter, 3. Güntersthal, 4. Kommende zu Frybg., 5. Kageneck, 6. Wittenbach, 7. Neveu, 8. Stürzel, 9. Sickingen, 10. Pfürdt, 11.die Stadt Freiburg, gleichfalls alle insgesamt und per Modum Unius zu nehmen, schon im Jahre 1777 an die Kaisers Joseph II. Maj. im Jahr 1778 an die V.Ö. Rgg. und wieder im Jahr 1781 an des Kaisers Majst. Nur nur über zu vielfache und so vollends zu Grunde richtende Drittelabzüge der Herrschaften in gar zu vielerley – besonders aber in allen Sterbfällen und bey Verlassenschaftsbhandlungen, nicht nur von dem geschätzten Grunde und Boden eines Bauernhofs, sondern auch von allen geschätzten Fahrnissen, ohne Abzug der Schulden, ja so gar auch von Schulden aus dem Vermögen, die ihre Beamten durch falsche Rechnungskünste zu Schulden ins Vermögen umzumodeln wissen, überall den dritten Theil des bestimmten Werthes und noch oben darein im gar zu gewöhnlichen Falle, wo ein Sohn, oder eine Tochter des verstorbenen Bauers sein - oder ihr schon so verdrittheiltes Erbtheil, etwa durch eine Heurath oder dergleichen, hinder eine andre Herrschaft verziehe, auch von diesem Erbtheile noch einmal den sogenannten Abzugs- und respektive Retorsionsdrittel zu beziehen pflegen, die bittersten Beschwerden und Klagen eingeführet – sondern daß sie zugleich auch den Rechtstitel, woraus die Herrschaften Drittel zu fordern, und zu beziehen berechtigetz seyn sollten, in Verdacht und Zweifel gezogen, und daher die Herrschaften „ad dendum Titulum“ anzuhalten gebetten habe.
Daraufhin wurde dem früheren Talvogt Dr. Schwarz zur Klärung durch das Hofkanzleidekret der V.Ö. Regierung vom 6. Jän. 1782 aufgetragen „mit Einvernehmung beyder Theile, genau und verläßlich ad Protocollum zu untersuchen und zu erörtern aufgetragen“.
F 79 S. 246
. . . . Hauptgrund der Untersuchung aus Kaufbriefen, Urbarien und Berainen und denen damit übereinstimmenden Dingrodeln der Stadt Freyburg ausfindig gemacht, daß der ursprüngliche Hauptgrund des Drittelrechts Lehenschaft Deutscher Art sey, deren Hauptzweck die Agrikultur, oder die Baw- und Besserung und allmöglichste Nutzbarmachung und selbst die wirkliche Benutzung des Grundes und Bodens ist. Der nach der von Kaiser Karl dem ersten insbesonder hergeleiteten Deutschen Geschichte, denen Vorfahren der Herrschaften volleigenthümlich zugehört hat, den sie aber, weil sie ihn nicht selbst eigenhändig, wenigstens nicht nach Erfordernis und Genüge, zu bawen,, zu bessern und zu benutzen vermochten, andern, die sich besser dazu anschicken, nämlich denen Vorfahren der Unterthanen, in rechter Erblehenweise zu bawen, zu bessern und zu benutzen übergeben, das ist das herrschende Eigenthum dieses Grundes und Bodens sich, und ihren Nachkommen vorbehalten und hingegen das nutzbare Eigenthum desselben diesen anderen ihren Erblehenleuten, und deren Nachkommen, mit dem Gedinge eingeantwortet haben, daß diese Erblehenleute und deren Nachkommen, von ihres nutzbaren Eigenthums wegen, zwey Drittheile des zu erzielenden Nutzens für sich behalten, ein Drittheil des Nutzens aber denen Herrschaften von wegen ihres herrschenden Eigenthums, auf die verschiedenen Weisen und Arten zuwenden sollen, oder die Lehenvertragsbriefe asführlich und so mit sich bringen . . . . . . .
Diesen so für die Stadt Freyburg, als Herrschaft auf Horben und im Kirchzarter Thale, ausfindig gemachten Rechtstitel des Drittelbezuges, die Lehenschaft nämlich, habe ich sodann einsmals im städtischen Rathszimmer . . . . Hl. Kanzleiverwalter Dr. Umber für das Kirchzarter Thal, der gemeinschaftlichen Sache halber, versammelt gewesenen Herren Beamten der übrigen 10 mitbeklagten Herrschaften mit dem Erfolge angezeiget, daß, gleichwie sie alle zusammen diesen nämlichen Rechtstitel, Lehenschaft über Grund und Boden, allen 11 beklagten Herrschaften gegen die klagenden Unterthanen auf die oben erklärte Art völlig gleich zu stehen erkennet.“
(Für die am 26. März 1782 angeordnete Tagsatzung wurde dieser Rechtstitel „Lehenschaft“ zum Voraus ad Protokollum übernommen)
Advokat Dr. Menzinger erläuterte dann, daß Lehenschaft durch die Herrschaften inzwischen zur Leibeigenschaft umgewandelt worden und daher die Drittelbezüge so vervielfältigt und gesteigert, daß die Untertanen vollends dadurch zu Grunde gerichtet worden wären.
Der Advokat der klagenden Gemeinden Herr Menzinger hat die am 25. Jän. 1783 bei einem versuchten gütlichen Ausgleich dieses Argument anerkannt und den Herrschaften zugestanden. Die Abschaffung der Leibeigenschaft in Böhmen durch Kaiser Joseph II. hatte aber schon den Gedanken die Drittelpflicht als Teil der Leibeigenschaft zu betrachten und nun deshalb zu beenden entfacht und ließ sich nicht mehr ausräumen.
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F 83 Seite 250 Auch in V.Ö. Leibeigenschaft ?
Lehenschaft der Herrschaften ja
Leibeigenschaft der Untertanen nein
Fallrechte nicht aus Leibeigenschaft sondern aus Lehenherrschaft begründet
Lehenherrschaft betrifft nur Grund u. Boden oder die liegenden Güter
Drittel nur aus Wert der Liegenschaften nicht aus Fahrnissen und sonstigem Verlassenschaftsvermögen ohne Abzug der Schulden möglich.
Eine eindeutige Botschaft an die Herrschaften soll einen rechtlich fundierten einheitlichen Drittelsbezug ermöglichen.
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F 84 13. Febr. 1783 Seite 251
„Daß, nachdem einerseits die Unterthanen zu gar keinem Vergleiche über die Drittheiligkeit sich herbey gelassen, anderseits aber keine gewisse jährliche Abgabe für die Drittheiligkeit aus der Ursache bestimmt werden können, weil der Drittelabzug bey allen Dominien nicht gleich, sondern unter sich sehr verschieden sey, und bey einem Dominio weit hoher als bey dem andern ausfalle, sämtliche aber sich auf Rechtstitel beziehen, weiter nichts erübrigen, als vor allem im Wege Rechtens, wobey die Unterthanen durch den Advocatum Subditorum pflichtmäßig zu vertreten seyn, individualiter bestimmen zu lassen, ob und in wieweit die Drttheiligkeit über den Werth der liegenden Gründe sofort auch auf Fahrnisse und andre Veränderungsfälle sich erstrecke, auf welche Art allein das von der politischen Landesstelle mittelst Bericht vom 28 sten Jän. abhin, dann das von dem in Sachen aufgestellt gewesenen Commisaario gemachte Einrathen gutgeheißen werde: weshalber denn die weiter rechtliche Einleitung denen K.K.V.Ö. Landrechten, qua competenti Judici primo instantio, überlassen und zugleich sämtliche Akten angeschossen worden seyn.“
F 85 . . . . daß aso die aus diesem Rechttitel entstehende Drittheiligkeit, bey allen und jeden Herrschaften völlig gleich, sich von Natur und Wesenheit aus nur allein über Grund und Boden, oder die unbeweglichen Gründe, nicht aber auch so über die Fahrnisse und das übrige Vermögen der Unterthanen als welche und welches ja eben die ihnen nach dem Gedinge gebührenden zwey Drittheile des aus Grund und Boden, oder denen unbeweglichen Gründen vermög ihres nutzbaren Eigenthums erzielten Nutzens seyn, worinn ja denen Herrschaften kein herrschendes Eigenthum zustehe, weder weiters noch anders erstrecken könne, als in wieweit etwa die Dingrotel, Urbarien und dergleichen Instrumente solche oder solche Fahrnisse, z.B. ein, zwey oder drey stück Vieh oder den Wert derselben, nur in Sterbfällen ein mäßiges Quantum Früchte oder Geld , unter denen Namen Zinskorn, Zinshaber, Bodenzins, Ehrschatz u. dergl. alljährlich oder nur zu gewissen Zeiten und gewissen Umständen. . . .
F 89 Seite 256 - - - -
. . . daß die Fallrechte, wo sie von altersher eingeführt sind, in keinerley Art weder von bestehender noch von aufgehobener Leibeigenschaft - sondern lediglichj in der von jeher bestehenden Lehenschaft gründen und daher denen Lehenherrschaften von ihren Lehenleuten, der aufgehobenen Leibeigenschaft ungeachtet, hin wie her zu entrichten seyn.
(Fotos Seiten 257 bis 275 fehlen).
Ergänzung S. 257 bis 276
3. ist auch noch hauuptsächlich zu entdecken, daß sich die weit hoheren Drittelbezüge, womit jene andern Herrschaften sämtliche Unterthanen zu ihren gemeinschaftlich aufgehäuften Beschwerden und Klagen gegen sämtliche Herrschafen in Gemeinschaft genommen genöthiget und respektive angereizet haben, eben nicht in besonderen Recchtstiteln . . .
Seite 257
. . . lediglich in denen Sophistereyen gründen,, die sie aus einigen, deren Substanz nach bey allen Herrschaften gleichlautenden Stellen der Dingrotel und Urbarien verrschiedentlich herausklügeln und über den sonst allgemein gewöhnlichen Kaufdrittel, oder Drittel des Kaufpreises oder des gescchätzten Werthes der liegenden Grundstücke fürnehmlich noch zween weitre Drittel, den Sterbedrittel nämlich, und den Abzugsdrittel fälschlich daraus abfolgen.
Seite 258
Hirwider kkommt nun zu erinnern und zwar Ad 1) aus denen Beschwerden der Unterthannen, daß diese Herrschaften die in diesen Gedingen ausgedrückte Alternative: Mann oder Frau schlechterdings in die Kopulation: Mann und Frau verwandeln und auf beyderley Sterbefälle des Mannes und der Frau den Drittel von Fahrnissen zweymal nacheinander beziehen, anstatt njr einmal auf den Sterbfall des Mannes , der gewöhnlich - oder der Frau, die zuweukeb azcg empfangen d.i. der oder die das Lehengut von seinen oder ihren Eltern oder sonst woher, geerbt oder an sich erkaufet . . . und Lehenbesitzer oder Lehentrager oder auch Lehenbesitzer oder Lehenbesitzerin oder Lehentragerin gewesen ist.
Seite 259
b) Es beschweren sich die Unterthanen besonders auch darwider, daß diese Herrschaften von allen beträchtlichen Fahrnissen, ohne Unterschied und Ausnahme, sogar auch von Schuldforderungen, oder sogenannten Schulden ins Vermögen, und überhaupt vom ganzen Verlassenschaftsvermögen, ohne Abzug der Passiven oder Schulden aus dem Vermögen, den Sterbdrittel beziehen und nicht darauf rücksetzen, daß ja die Dingroder für den Sterbdrittel so ausdrücklich nur gewisse . . . . und bedingte Fahrnisse eben so ausdrücklich für drittelfrei erklären . . . . . daß die Erben auch Pargeld dritteilen sollen, so ist es ja nur die derbste Sophisterey, die dieses Pargeld auch auf Schuldforderunge auszudrücken vermag . . u.s.w.
Seite 261
Dagegen aber hat der wahre und eingentliche Kaufdritttel vom liegenden Gut selbst , vom Ursprunge der Lehenschaft aus, jeweils nur in dem Falle statt gehabt, und hat auch jetzt noch nur in dem Falle statt, wenn nämlich der Mann oder die Frau, der oder die das Lehengut empfangen hat , dasselbe nicht an seine oder ihre Lehenerben , sondern an einen Auswärtigen, oder Fremden, im wahren und eigentllichen Verstande, um einen bestimmten Preis verkauft hat oder noch so verkauft.
Seite 262
. . . Söhne und Töchter, die eben darum, weil sie keine Besitzer oder Besitzerinnen des elterlichen Lehenguts waren und weiter nichts als nur allein den auf ihre Erbsantheile betreffenden Werth davon zu fodern hatten, mit solch iheren Erbanatheile ihre davon abgesonderte Unterkunft, die sie ihrer bishinigen Herrschaft finden konnten, gleichwohl in anderer Herren Gerichten hatten suchen und finden müsssen, in so weit ausgeditten haben, daß ihnen auch diese Söhne und Töchter solch ihre schon versterbdrttheilten Erbsantheile vor ihrem Abzuge noch einmal haben verdrittheilen müssen.
Die Söhne und Töchter werden ja, wenn sie da bleiben, da leben und sterben von solch ihren Erbantheilen keinen Sterbdrittel schuldig;mithin können sie auch, wenn sie mit selben abziehen, der Herrscchaft keinen schuldigen Sterbdrittel vereiteln, und folglich auch keinen Abzugsdrittel dafür schuldig werden.
Seite 263
So grundfalsch, widersinnig und höchst widerrehtlich aber diese Abzugsdrittel immer auch aus denen Dingroteln heraus sophistisiert worden ist, so hat er gleich selbst wieder 3. Den noch weit unsinnigern und ungerechtern Retorsionsdrittel gezeuget, den einige andre Herrschaften, die sonst gar keinen oder doch keinen Abzugsdrittel zu fodern verlangten, dennnoch wider jene ihr Unterthanen ausgeübet haben, die von ihnen mit welcheles ihrem Vermögen in solcher Herren Gerichte gezogen sind, in welchen der Abzugsdrittel in aller un jeder andrer Herrschaften Gerichte eingeführt war.
Aus allen denen bisherigen Bemerkungen und Erinnerungen ergibt sich das Resultat, daß aso nur allein bey der wahren und eigentlichen Lehentragerey des Mannes oder der Frau . . . aus dem Lehengut zu beziehendes Nutzensdrittel nur allein einmal und einfah ein einziger Drittel und zwar gemeinlich nur im Sterbfalle der Sterbdrittel vom Fahrenden - oder, wnn der Sterbfall nicht abgewartet wird, sondern der Lehentrager, oder die Lehentragerin das Lehengut noch vorher an einen Auswärtigen oder wie es wohl auch öfter zu geschhehen pflegt, an den Lehenerb oder die Lehenerbinn selbst verkauft, anstatt des Sterbdrittels vom Fahrenden – der Kaufdrittel vom Liegenden - sonst aber in keinem andern Falle kein andrer Drittel mehr unter keinerley Titel stattfinden könne.
Seite 264
. . . so kommt aber in Betreff des Sterbdrittel vom Fahrenden oder des Kaufdrittels vom +jüngerren, Dingroteln, Urbarien, Verlassenschaftsbhandlungsakten u.d.g. erhellet, schon seit mehrern Jahrhunderten her, bey allen 11 drittelberechtigten Herrshaften und ihren drittelsschuldigen Lehensleuten, in allen Sterb- oder Übergabsfällen der Lehenträger oder Lehenträgerinnen, die Kinder , oder welcherley andre Erben hinder sich lassen, anstelle des ursprünglichen Sterbbdrittel vom Vahrenden, der Kaufdrittel vom Liegenden allgemein eingefühet und ausgeübet worden sey.
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Was haben nicht über diese und jene und noch viele andre, dazu anwendbare oder auch nicht anwendbare Fahrnisse für allerley widerwärtige Sispute entstehen können und müssen ?
Sub 2) sind a) die Blumen, die uff dem Feld stan, unbedingt – hingegen aber ist sub b) der Samen uf dem Veldt nur unter der Bedingnis drittheilig, wenn er in dem Grundt ist, und n.it eins gleichs lang, so solle der Herr des Drittels den Blumen erwarthen, und den zum Drittel verköstigen. (Anlaß eines törichten Unterschied)
Haben nicht darüber Mißtrauen, Gefährden, Dispute und alle Arten von Widerwärtigkeiten entstehen müssen ?
3) dritteilet man sub a) alles, was unter das Dach kumpt - und was im Hus ist; hingegen aber soll man sub b) Emde, Stroh und Haabern nit dritteilen, da die Erben erben wollen.
Seite 266
Welch ein verwirrter Widerspruch ! Und sind unter dem „es seyen Roß, Rinder: nicht auch Esel, Geisen, Schaafe, Schweine u.s.w. begriffen ? wenigstens sind sie als unverschnitten Fleisch zu betrachten, das die Erben erben, so wie Roß und Rinder dreitteilen sollen.
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Da, wo es, wie im Kirchzarter Thale und auf dem benachbarten Schwarzwalde herum, ziemlich viele und gute Viehweyden giebt, in einem - oder auch, nach Beschaffenheit des Lehenguts, in mehreren Stücken Vieh bestehen, die man daher lebendige Fälle nennet, noch zu dem sonst zu wenig ergiebigen Kaufdrittel vom Liegenden respektive Vorbehalten, und neuerlich in allen Sterb- und Erbschaftsfälen allgemein eingeführten Kaufdrittel zugleich auch noch den alten ursprünglichen Sterbdrittel vom Fahrenden nicht nur nach dem vollen Innhalte der Dingrotel gänzlich beybehalten, sondern noch weit darüber auf alle und jede Fahrnisse, die einen beträchtlichen Werth haben . . . ausgedehnet hat.
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. . . die so sehr gedrückten Unterthanen wider ihre sie so sehr drückenden Herrschaften zu bittersten Beschwerden, Klagen und Widersetzlichkeiten gedrungen, und gezwungen - sondern zugleich auch noch andere Unterthanen, und besonders auch die der Stadt Freyburg im Kirchzarter Thale, die doch nicht nur niemals so, wie jene, von ihr gedrückt wurden, sondern die sie vielmehr im Gegentheile hinderlistiger Weise um ihre Recht sehr beträchtlich verkürzet haben, an diesen sonst gerechtesten Beschwerden, Klagen und Widersetzlichkeiten jener anderen Unterthanen den ungerechtesten Antheil zu nehmen gereitzet hat.
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Aus den Herrenrechten ergibt sich 1) daß sie also insonderheit die Fallrecht niemal in der Leibeigenschaft, sondern von jeher und stätsfort in der Lehenschaft gegründet haben, und noch gründen; daß aso die Leibeigenschaft als ein Unding, eben so irrig, und nichtig aufgehoben, als irrig und nichtig die Voraussetzung, daß sich die Fallrechte darinn gründen, zu dieser Aufhebung angenommen worden sey; und daß aso die Fallrechte weder für aufgehoben noch nur auch im mindesten für abgeändert zu halten seyn, sondern durchaus in ihren vorigen Wesen zu verbleiben haben. Daß 2) in Betreff das Kirchzarter oder vielmehr nach der ältern Geschichte, Ab- und Eintheilung und Benennung der Thäler des Schwarzwaldes, in Betreff des Zaarter-Thals, wozu besonders auch St. Märgen geweils ghöret hat, und noch gehört, . . . .
Seite 269 Folgerungen
Daß sich aso insonderheit der Fallerechte niemal in der Leibeigenschaft, sondern von jeher und stätsfort in der Lehenschaft gegründet habe und noch gründen, daß aso die Leibeigenschaft als ein Unding, eben so irrig und nichtig aufgehoben, als irrig und nichtig die Voraussetzung, daß sich die Fallrechte darinn gründen, zu dieser Aufhebung gekommen sey; und daß aso die Fallrechte weder für aufgehoben noch nur auch im nindesten für abgeändert zu halten seyn, sondern durchaus in ihrem vorigen Wesen zu verbleiben haben.
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Für eine rechtmäßige Ablösung der Eigenthums aber und Erwerbung der Drittelfreyhiet dieser oder jener Grundstücke kann das obbemelte hinderlistige Drittelausschlagen der Vögte und Viertleute des Zarten-Thals und das heimliche Verkaufen und Kaufen und Aus- und Eintauschen der besonders im Banne und Umfange des Dorfes Zarten zerstreut unter sich einander herumliegenden Aecker- und Mattenstücke von einem Bauernhofe zum andern durch gewiß von keinem Richter anerkannt- und es kann und muß hingegen diesen Unfugen für die Hinkunft von Grunde aus wieder abgeholfen werden.
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5) Endlich ist hiebey hauptsächlich auch noch der Bericht geltend zu machen, den ich über den schon im Jahre 1770 zwischen den 12 Taglöhnern zu Zarten, Klägern und den daselbstigen Beklagten wegen Absteellung der Hutweyde und Vertheilung der Allmandfelder 1780 . . . . 1798 neuerlich ausgebrochen.
Der Inhalt dieses meines Berichtes besteht, der Substanz nach kürzlich darinn:
Wie im Dorfe und Banne Zarten die zahmen Partikulargüter, und Grundstücke denen Partikular – 19 Baueren, und 12 Taglöhner in verschiedenen Quantitäten und Qualitäten, von der Stadt Freyburg als Herrschaft unter dem Gedinge der Drittheiligkeit zu Lehen rühren; so ist auch das wilde Allmand Feld von dersellben und ihren Vorfahren der jewiligen ganzen Dorfsgemeine unter dem nämlichen Gedinge zu benutzen in Lehenweise überlassen worden. Da aber die Benutzung in einem minder ergiebigen Viehweyden bestanden ist, so hat denn die Gemeine der Herrschaft jährlich auch nur einen etwelchen Weydengangzins dafür entrichtet; wie solches der in denen letzteren seit etwelchen und zwanzig Jahren hergelegten Thalvogteiyamtsrechnungen noch alleweil nachgeführte Katalog . . . Seite 276
Seite 276 Foto 90
Unterdessen findet sich in dem über den Dinghof Zarten im Jahre 1661 erneuerten Berain Fol 28 b eine Anmerkung laut deren die
„Unterthanen zu Zaten von den niedern Birkäckern jährlich 16 Malter Haaber zinsen, von den obern Birkäckern aber die Jauchert 3 Sester Haaber giebt, und daß die obern Birkäcker aber die Jauchert 3 Sester Haaber giebt, und daß nach nach dem Inhalte eines Amtsprotokolls vom 9. Jän. 1626 auch dreitheilig seyn.“
So schlecht es auch von dem damaligen Thalvogte Caus war, daß er dieses Amtprotokoll, vermutlich Amthausprotokoll oder Protokoll, das die ehemals sogenannten Amtherren der Stadt Freyburg, als auch sogenannte Thalpfleger auf dem hiesigen Amthause geführt zu haben scheinen, nicht auch besser, als nur so schlechthin, bezeichnet - daß er nicht auch den ganzen Innhalt desselben, so wie die ganze Geschichte der so neu aufgekommenen Birkäcker, in dieses sein Berain eingetragen – daß er keine Ursache, warum nur die oberen und nicht auch so die niederen Birkäcker, drittheilig seyn, angeführet - daß er bey denen niederen Birkäckern den Zinshaaber nur so überhaupt, und zusammen auf 16 Malter - und hingegen bey denen oberen auf jeder Jauchert insonderheit 3 Sester bestimmt - bey keinen aber gleichwohl auch die Zahl der Jaucherten angezeiget - daß er nicht beyderley diese Birkäcker bey jeden einzelnen Besitzern zu ihren übrigen einzelnen Gütern und Grundstücken mit Maaßen, Anstößern und Auflagen mitberainet -
S. 277 F 91 sondern allen zusammen ohne Unterschied den Weg der anmaßlichen Drittelfreyheit wie oben, offen gelassen hat; . . . .
Diesem alljährlich so auffallenden Beyspiele aber, und dem ganzen Gedinge zuwider, haben die 19 Bauern des Dorfes Zarten, aus Veranlassung der zur Abstellung der Hutweyden u.s.w. unterm 16 den Märzen und 15 den May 1769 und wieder unterm24 sten Märzens 1770 . . von denen auf beyderley niedern und obern Birken gelegenen Allamand- und Weydfeldern gleich auf einmal 54 Jaucherten, hinderrücks der Lehenschaft eigenmächtig weggenommen, die sie vermög ihrer Bauernkonstituzion von 1715 für keine solche Gemeindsleute halten , die auch das gemeine Gut, wie sie die Allmand heißen, Anspruch hätten, unter sich einander vertheilet, und zur Kultur und bessern Benutzung gebracht.
Seite 278 F 92
Hirgegen haben die 12 Taglöhner bey der V.Ö.Rgg. . . . . fürnehmlich wegen Schmälerung ihres alt-hergebrachten Weydrechtes, da sie doch selber denen Baueren mit jährlich 10 rauhen Batzen für das Stück Vieh eben auch von altersher bezahlen zu müssen . . . . . Klage erhoben und den Prozeß 10 Jahre lang . . . . fortgeführt . . . danach solle es nach der allerhöchsten Entscheidung „in statu quo uti ante litem motam“ (Alles bleibt wie es vorher war ) verbleiben.
Seite 280 / 281 Nachdem der Streit um die Rechte zwischen Taglöhnern noch weiter ging, wurde das Talvogteiamt zu einem Bericht aufgefordert:
Das Talvogteiamt hat daher unterm 17 den April 1798 einen ausführlichen Bericht darüber erstattet, und darinn besonders auch die zur Einsicht beygelegte Konstituzion, und die ganz darauf gebaute Meisterlosigkeit der Zartenschen Bauern dermaaßen durchgehechelt, daß es am Ende, der Substanz, darauf hat antragen können:
Daß die Konstitution, als im J. 1715 von dem damaligen Thalvogte Joh. Kristoph Hug, der ohnehin, anstatt des Verstandes und der Vernunft, überall nur mit seinem Fantom von Hugenstein gepranget hat, hinderrücks der Lehenherrschaft arglistig erschlichenes und dem zartenschen Dingrodel insonderheit so wie überhaupt der ganzen Substanz und Wesenheit des im Zarten-Thale und auf dem angränzenden Schwarzwalde fortan bestehenden Gedinges widerstrebendes Werk, ohne weiters zu kassieren - daß die von denen Bauern im J. 1770 und wieder im J. 1797
Seite 281 (Foto 95)
hinderrücks der Lehenherrschaft eigenmächtig ausgeübten Wegnahmen und Vertheilungen der 117 Jaucherten Allmand-Felder für nichtig und nicht geschehen zu erklären seyn; daß die Lehenherrschaft der durch landesfürstliche Verordnungen abgestellten Hutweyden zwar wohl als abgestellt anzuerkennen, hingegen aber bey Beurbarung und Vertheilung der lehenbaren Allmand-Weydfelder unter die sämtlichen Gemeinds- und Lehengenossen zu Zarten ihr volles Lehenrecht auszuüben und daher nicht nur denen Baueren, sondern auch denen Taglöhnern, als die mit ihnen auf lehenbarem Grunde und Boden stehenden Häusern und zugehörigen lehenbaren Grundstücken, mit daraus und darüber entstehenden Besitzgerechtigkeiten und Lehentrageryen und allen andern Ehehaftsrechten im Dorfe und Banne Zarten, so gut wie die Bauern mit den Ihrigen angesessene Lehenleute der Herrschaft sind und wie die gemeinen Lasten mit denen Baueren verhältnismäßig tragen müssen . . . .
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Der damalige Talvogt sah im Jahr 1800 in der Gemeinde Zarten mit den verweigerten Leistungen der herrschaftlichen Forderungen den Sieg der Bauernschläue gegen herrschaftliche Willkür, für die solche rückgängig zu machen ein künftiger Zeitpunkt abgewartet werden soll.
Inzwischen ist nicht nur durch staatliche und kommunale Reformen, sondern auch durch die neue B 31 längst viel Gras über alte Herrschaftsgebiete und -rechte gewachsen.
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Im fast endlosen Streit um die Drittelpflicht mit einer Beschwerde der betroffenen Gemeinden bieten die Unterlagen im Stadtarchiv Freiburg umfangreiches Schriftmaterial, besonders mit „Prozeß v. 22 Gemeinden des Tals gegen die Stadt Freiburg wegen der Drittelsgerechtigkeit 1777 - 1805“ (Talvogtei Generalia IX/10)
In den 660 nummerierten Seiten dieses Aktenbündels werden durch Beispiele von Verträgen verschiedener Ortschaften, vor allem in Zarten viele Einzelheiten der Eigentumsverhältnisse und der Rechtssprechung im Dorf ersichtlich.
Die Drittelspflicht erwuchs aus den sog. „Herrenrechten“ der Grundherren, bei denen neben Zehnt und Frohn die sog. „Gefälle“ häufig als nicht maßvoll und ungerecht behandelt wurden. Bei den Gefällen handelte es sich um Abgaben bei Todesfällen, Eigentumswechsel durch Erbschaft, Kauf oder Verkauf und Tausch, die dann als Drittelpflicht in den verschiedenen Herrschaftsgebieten sehr unterschiedlich festgesetzt waren.
Für eine große Verwirrung hatte dann allerdings das kaiserliche Dekret 1782 ausgelöst, in dem neben der Leibeigenschaft auch die Drittelspflicht und Frondienste abgeschafft werden sollten. In dessen Folge hatten dann die 22 Gemeinden, die der Stadt Freiburg abgabepflichtig waren, mit Hilfe eines Anwalts gegen die Stadt geklagt und dadurch ein umfangreiches Aktenmaterial hinterlassen. (Talvogtei Generalia IV/15 Frohnden)
Als klagende Gemeinden waren es:
„Zastler, Kirchzarten, Zarten, Oberried, Horben, Kappel, Wagensteig, Wittenthal, St. Märgen, Wieseneck, Dietenbach, Falkensteig, Rechtenbach, Buchenbach, Neuhäuser, Fischbach, Ibenthal, Stegen, Wilerspach, Hinterstraß, Breitenau und Fahrenberg“.
Der Advokat Dr. Menzinger formulierte die Beschwerden und wies dabei auch auf die verheerenden volkswirtschaftlichen Folgen hin, wenn durch Drittelspflicht die Grundlage einer bodenständigen Landwirtschaft durch finanziellen Ruin der bestehenden Bauernhöfe zerstört werde. Er beklagt auch:
„Allein es wird der Vermögensdrittel nicht nur einmal bezogen, sondern es gibt Fall- oder Sterbedrittheile, Kauf- oder Übertragungsdrittheile, Abzugsdrittheile , , , , , daß die vorstehende Berechnung nach welcher 22 Gemeinden in Zeit 60 Jahren ihr ganzes Vermögen verlieren . . . . , daß die Unterthanen bei so vielen Drittheiles Beträgen notwendigerweise in ungleich kurzer Zeit in die gänzliche Armut gestürzet werden müssen“.
Der Beschwerdeführer erwartet unter diesen Umständen einen großen Haufen Bettler, weil dadurch auch die Kinder bei einer Erbschaft keine genügende Abfindung erhalten könnten, die ihnen anderweitig eine Grundlage gibt zum Broterwerb.
Der Bittschrift ist eine Dokumentation beigefügt, die in den zahlreichen Gemeinden auch die sehr unterschiedliche Belastung durch die bisherigen herrschaftlichen Abgaben aufzeigt.
1790 wird allerdings dem Anwalt der klagenden Gemeinden „An den vice Fiscum Dr.Menzinger advocatum subditorum dahier“ mitgeteilt, daß das „Steuerpatent“ vom 10. Hornung 1789, durch das die „Drittheiligkeit“ aufgehoben sei, auf die Vorlande niemals anwendbar gewesen sei und inzwischen aufgehoben wurde. Die Gemeinden und Untertanen seien entsprechend zu verständigen. Dazu wird außerdem noch mitgeteilt:
„Ganz und gar sei es unnütz und überflüssig, durch eigene Deputierte bei Hof mündlich vortragen zu lassen“.
Die 22 Gemeinden ließen aber nicht locker und dadurch entstand ein umfangreiches Aktenmaterial aus dem nachfolgend berichtet wird. Dabei wird auch auf die für die einzelnen Ortschaften früher geltenden „Rodel“ eingegangen.
In einem Schreiben (ohne Datum) des klagenden Advokaten Menzinger erfahren wir:
„Ermelte Unterthanen haben sich nach der Hand an mich als Advocatum subditorum contra dominos gewendet, mir die erfolgt hohe Verbescheidung zu Handen gestellet, und mich angegangen, daß ich ihnen in dieser Sache meinen amtlichen Beystand leisten möchte.“
Der Anwalt selbst sieht keine rechtliche Grundlage für einen Erfolg dieser Klage. Andere Gründe bewegen ihn jedoch zu diesem Schritt.
„Es scheinet mir eine Frage zu sein, ob jemand zu etwas berechiget seyn möge, was dem Wohlstande der bürgerlichen Gesellschaft schädlich ist, und um die Drittheiligkeit von dieser Seite her zu beurteilen habe ich für nöthig erachtet, von jeder Gemeinde in Sonderheit zu vernehmen, worin die Beschwerden bestehen, welche ehedem im Namen der Unterthanen vorgetragen worden sind.
Eine Untersuchung in dieser Sache kann mir ohne besondern hohen Auftrag nicht zustehen: ich habe also die sämtlichen Gemeinden über gewisse die Drittheiligkeit betreffende Punkte nur pro informaoe und so vernommen, wie mir jeweiliger Advokat die Parteyen, welche sich seinem Beystande anvertrauen, zu vernehmen berechtiget ist.
Unter allen Gemeinden, welche sich gegen die Drittheiligkeit beschweren, leidet die Gemeinde im Zastler zum meisten, ich habe ihr deswegen in meiner Information den ersten Platz angewiesen, und die Beschwerden umständlicher erleuthert, beiy den nachfolgenden Gemeinden aber nur angemerkt, in wie weit sie mit der Gemeinde im Zastler gleiche oder davon unterschiedene Rechte haben.“
In den mehrfach möglichen Drittelpflichten wird die Gefahr der allgemeinen Verarmung gesehen, wenn es nicht nur Vermögensdrittel, sondern Fall- oder Sterbedritteil, Kauf- oder Überlassungsdritteile und Abzugsdritteile gibt.
. . . . „daß die vorstehende Berechnug, nach welcher 22 Gemeinden in Zeit 60 Jahren ihr ganzes Vermögen verlieren . . . . daß die Unterthanen bei so vielen Drittheiles Bezügen nothwendiger Weise in ungleich kürzerer Zeit in die Armuth gestürzet werden müssen.“
In den Beschwerden der 22 Gemeinden werden die Drittelbezugsmöglichkeiten nach folgenden Gesichtspunkten untersucht:
1.) Wenn der Mann stirbt und das Weib in dem Wittibstande zurückbleibt so wird: . . . .
2.) Wenn die Wittib in dem Wittibstande verbleibt, das Hauswesen, oder den Spieß führt und also in dem Wittibstande stirbt so wird: . . . .
3.) Wenn die Wittib heurathet und der Mann wiederum stirbt : . . . .
4.) Was die Eltern den Kindern zur Ehe mitgeben: . . . . .
5.) Wenn das Gut verschuldet ist: . . . .
6.) Wenn Unterthanen gegen einander Güter tauschen : . . . . .
Die zahlreichen verschiedenen Herrschaftsgebiete im Dreisamtal zeigen ein verwirrendes Bild der um 1780 existierenden Handhabung des Drittelbezuges. Die abseits gelegen Gemeinde Zastler bietet einen besonders betrüblichen Eindruck.