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Bodenständige Bewohner Attentals


Vorhandener Grundbesitz mit der Notwendigkeit der unabhängigen Selbstversorgung führte zu einer bäuerlichen Unabhängigkeit verbunden mit vielen unumgänglichen Lasten und Beschwernissen der Familie und der Dorfgemeinschaft. Landwirtschaftliche Arbeit war auch bei handwerklicher Tätigkeit geboten. Um 1840 gab es in den heutigen Teilorten von Stegen noch keine eigenständigen Handwerker, wohl aber viele verschiedene handwerklich tätige Landwirte, die immer als Familienbetrieb den Lebensunterhalt gemeinsam bestritten.

Die Lebensweise solch bodenständiger Bewohner , deren Arbeitswelt, soziale Sicherung und Altersversorgung früherer Zeit läßt sich in den vertraglichen Abmachungen bei Hinterlassenschaften und Hofübergaben in Verbindung mit einem Leibgeding erkennen wie es im Gemeindearchiv Stegen im Fall des Eusebius Bank 1815 in Attental, der zu diesem Zeitpunkt in 2. Ehe verheiratet war und 2 Söhne aus 1. Ehe hatte, dokumentiert ist.
(GAST / W 1 Nr. 111)

„Attenthal den 27t Febr 1815"


Eusebius Bank aus dem Attenthal hat bei großherzoglichem II. Land Amt Freyburg das Ansuchen gemacht, sein Hofgut an seine Kinder gegen einen Vorbehalt und Leibgeding abzutretten. Diesem Ansuchengrund wurde unterfertigter Theilungs Commissar beauftragt, diese Hofübergabe aufzunehmen.
Eusebius Bank hat eine Ehefrau namens Maria Thoma und 2 Kinder als: 1. Joseph und 2. Johannes Bank beide volljährig, jedoch ersterer mit Lorenz Steiert, letzterer aber mit Mathias Tritschler und Johannes Andris verbeistandet, die Eltern aber sind mit Lorenz Ruf verbeistandet.

Das Hofgut besteht in folgendem:
An Liegenschaften
Ein Haus Scheune, Stallung alles unter einem Dach nebst Waschhaus sambt
13 Jchrt Matten
30 Jchrt Acker
69 Jchrt Wald und
91 Jchrt Waid und oed Feld,
steht gegen Mitternacht an Mathias Hug, gegen Morgen an die Wittenthäler Ek, gegen Mittag an Andreas Raufer und gegen Abend an Mathias Hug.
Dieses Hofgut ist der Stadt Freiburg drittheilig und fällig.

Zu diesem Gut wurde geschlagen samtliches Vieh, Heu und Stroh, Fuhr und Feldgeschirr, Schreinerwaren, überhaupt alle Farnisse mit Ausnahme des Vorbehalts des Vaters und der Farnisse, was mit der Ehle und Sester gemessen und mit dem Pfund gewogen wird.

Bevor nun zum Hofkauf geschritten, wurde das Leibgeding und Vorbehalt des Vaters festgesezt und bestimt.

1. Behaltet der Vater die Ueberkammer vor bis das Ueberstüble hergerichtet ist, welch lezteres der Bauer aus sine Kösten aufbauen und in ein wohnbaren Stand herstellen lassen muß. Ferner hat er das Recht in der Kuche zu kochen, desgleichen behaltet er den kleinen Keller vor.

2. Muß der Bauer dem Vater das nöthige Holz zum Kochen, Waschen und Backen und Einheitzen anschaffen und unentgeldlich herführen , auch soll der Vater das Recht haben, entweder allein oder mit dem Bauern zu waschen und backen.

3. Muß der Bauer dem Vater alle Jahr an wohlgesauberten Früchten und Eswaaren abreichen:
24 Sester Roggen, 25 Sester Haber, 2 Sester Gersten, 4 Sester Weizen, 1 Sester raucher Gröschen (?), 1 Maas Öhl, 24 Pfund gut geräucherter Spek, ferner 10 Pfund Rusten (?), halb lange, und halb kurze od. 10 Pfund Kuder.
Ferner muß derselbe genugsam Spahn zum Licht geben.

4. Behaltet der Vater von den Kühen die erste Wahl vor, so wie auch ein Schwein; zur Fütterung der Kühe muß eine Jhrt Matten auf der Brukmatte zunächst am Giggibihl ausgemessen werden, der Bauer muß diese Matte mähen, das Gras dörren, nach Haus führen und zu nächst auf dem Oberthenn auf der Ohmtsbühne abladen; dann behalgtet der Vater den dritte Theil von dem Hausmättle zum grün futtern vor; Endlich hat der Vater das Recht, seine vorgehaltene Kuh mit des Bauern Kühe auf der Waid laufen zu lassen bis dasselbe eingestellt wird; desgleichen muß der Bauer dem Vater die vorbehaltenen und nachgepflanzte Schwein so wie auch zwey Hühner auf dem Wasen laufen lassen.

5. Behaltet der Vater ein Schaf, eine Geis vor, welche zwey Stick der Bauer im Sommer, Herbst und Frühjahr auf seiner Weide laufen lassen muß, das Schaf aber muß der Bauer noch im Winter füttern und wenn das Schaf im Spätjahr Junge hat, so muß der Bauer dieselben bis im Frühjahr füttern, hat es aber im Frühjahr Junge, so müssen solche bis im Spetjahr ebenfalls von dem Bauer gefüttert werden.

6. Behaltet der Vater hinten am Kühestall zwey Stelle vor, woraus ein Stall und ein Futtergang hergestellt werden muß, damit der Vater alles allein haben kann, ferner beheltet er sich ein Schweinestall vor, damit er auch junge Schweine nachziehen kann.

7. Behaltet der Vater alle Jahr ein Nusbaum, die ander Wahl, dann 6 Kirschenbäume, ein Apfelbaum und drey Zwetschgen Bäume alle mal die andere Wahl vor,

8. hat er das Recht, vom Bauer zugerichteten Erdäpfelfeld 8 Sester Erdäpfel entweder am Anfang oder Ende zu sezen, desgleichen an dessen Bohnenfeld ein halben Vierling Bohnen zu sezen.

9. behaltet er ein Krautgarten Bett zunächst von hinden vor, welches der Bauer zu bessern hat, desgleichen ein Reutefeld, jedoch nach des Bauern Auswahl, zu drey Sester Roggen zu saen, endlich

10. hat der Vater das Recht, auf den Fall er eine Jhrt Matten pachten wollte, das Heu und Ohmt auf dem Schweinstall zu legen, so wie auch das Recht, seine Garben auf den Oberthenn abzuladen und auf die Fult (?) zu legen; wurde der Vater von diesem gelehnten Heu und Öhmt füttern, so hat er das Recht, den Dung an einem separaten Ort zu legen, jedoch muß er solchen auf sein Roggenfeld fahren und darf nicht ab dem Hof geführt werden. 11. da nun die vorbehaltene Kuh bald verseyen gehet, so hat er das Recht, die junge Geis, d.i. das erstele 4 Wochen zu melken.
Nebst diesem gebührt dem Vater das Recht, wann er eine Matte pachtet, auch eine Kuh zu halten, diese Kuh darf er aber nicht weiden, sondern muß ganz von dem gelehnten Futter unterhalten werden.
Ferner hat er das Recht, sein Tuch auf den Fall er solches hat, neben des Bauern seinem zu bleichen hat, dann behaltet er sich vor:
1 Bett und 3 Anzüge, 2 Tischtücher 1 reistenes u. 1 büdernes , 1 Bettrittenen, 1 Stoffsak der vorhandenen Feder, und das Recht die vorhandene Gänse noch einmal zu rupfen.
4 Pferde und 1 eisernes Hafel (?),
Eine Anzahl weiterer Gegenstände sind schriftlich aufgeführt, können aber nur teilweise entziffert werden, wie:

1 Krautstande samt Kraut, 2 Zuberle, wovon eines mit eisenrn Reifen gebunden, 1 Brennhafen samt Zugehörde, jedoch darf der Bauer solchen auch benutzen.
das nothige Erdengeschirr, 1 Bettlad in der Ueberkammer, 1 Kasten daselbst, 1 Kasten in der Stubenkammer, 1 Haue, 1 Karst, 1 Axt, Pleischel (?), 1 Scheide, 1 Sessel, 1 Spannsege,
1 Rechen, 1 Gabel, 1 Sense und 1 Furkle 6 Klafter Holz, drey buchene und 3 tannene, welches der Bauer wegzuführen hat, woraus aber den Konto den Bierbrauer Krum in Freyburg und den Müller in Ebnet bezahlen muß.

Endlich behaltet der Vater an dem Hofkaufschilling 700 fl vor, welche der Bauer zu 4 pcto zu verzinsen hat; diesen Vorbehalt darf der Vater auch im Nothfall angreifen, jedoch darf er hiervon weder unter Lebenden noch von Todeswegen verfügen.

Ferner behaltet er weiters vor:
1 Stamm im Wald nach seiner Auswahl, die vorhandenen Rebsteken, 3 Spinnrader, Spulrad und Haspel, 1 Heulicher, 2 Lehnstuhl, 1 Latterne, 4 Guttern voll Branndenwein, 1 Sester Lovat (?), 1 Öhlflasche, 9 zinnerne Teller, 1 Uhr, 1 Waschholz, 2 Zinneblättle, 7 Branndweiguttern, der Dung von den Schweinställen

Ferner wurde verabredet, daß auf den Fall die Stiefmutter vor dem Vater mit Tod abgehen wurde, so muß der Bauer ihr ein besonders Mensch zur Abwartung gestatten, oder selbst abwarten.
Da aber die Mutter ihr Vorausbett nicht bezogen, so ziehet dieselbe auf Absterben des Vaters ein Bett voraus, oder ihre Erben auf den Fall sie vor ihm sterben würde.
Der Vater ziehet obiges Leibgeding aus dem unvertheilten vorhinweg, und das andere lauft vom heutigen Tag an.
Auf Absterben des Vaters hat der Bauer seine Stiefmutter das in angebogenen Ehevertrag bestimmte Leibgeding abzugeben.

Nachdem nun das Leibgeding bestimt und die Güter und die dazu geschlagene Fahrnisse beschrieben waren , so geschah endlich den andern Tag der Anschlag für und um 5 900 fl d. ist: Fünf Tausend neun hundert rheinische Gulden.

Dieser Anschlag muß mit Ausnahme der Schulden und des Vaters Vorbehalt, nach Umfluß eines halben Jahres bezalt oder von da an verzinst werden, die Schulden und Vorbehalt aber sind von heute verzinslich.

Endlich hat der Bauer seinem Bruder die nöthige Wohnung im Haus in kranken Tagen oder wenn derselbe nicht mehr bei fremden Leuten seyn konte, und zwar in der Hauptstube zum wohnen und eine Kammer zum schlafen;
Wenn aber der Vater oder die Stiefmutter mit Tod abgegangen seyn wird, so kann der Bruder in sein Stüble ziehen, auf den Fall der Bauer solches nicht selbst brauchen sollte.