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13. Rombach Michael geb. 17. Sept. 1754 + 13. Mai 1843
,,Bauer aufm hintern Hof im Styrental", 1776 bis 1826, Vogt von Eschbach, 1790/1791, 1797 gen., Altvogt 1810/1814 gen.
Hofvermessung 1778
20,348 Juchert Matten
40,084 Juchert Acker
99,342 Juchert Rittfeld (Reutfeld)
33,052 Juchert Wald
2,028 Juchert Ödfeld
186,134 Juchert Gesamtfläche
Eltern:
Mathias Rombach und Maria Gremmelspacher

Heirat I.
18. Sept. 1775 Agatha Pfister, geb. 31. Jan. 1756 + 16. Feb.1814
Eltern: Christian Pfister und Katharina Tritschler, Pfisterhof
Kinder:
1. Michael, geb. 29. Sept. 1776 + 01. Aug. 1847
Taglöhner im Steurental, erhielt 1826 Wohnrecht im Berghäusle vom Hinterbauernhof,
heir I. 16. Juli 1827 Maria Anna Fehr, geb. 1788, vom Reckenberg, + 27. Mai 1832,
49 Jahre alt, sie wurde von einem unbekannten Täter ermordet. Nachlass: 1840 Gulden
II. Ehe am 11.12.1833 mit Magdalena Baumgartner (1774-1851), Witwe des JosefRombach, Krämer, Seifenhäusle (Obertal).

2. Johann, geb. 10. Juni 1778 + 05. April 1834
ledig, er hinterließ seinen Erben ein Vermögen von 1872 Gulden

3. Lorenz, geb. 17. Juli 1780
Taglöhner in Bräunlingen, dort 1816 gen., heir. vor 1816 (in Bräunlingen?) Maria Moser. Bürger in Eschbach, 1834 gen., 1847 Witwer in St. Peter

4. Maria, geb. 25. Feb. 1782 + 22. Jan. 1795


5. Ein Knabe, geb. 10. Nov. 1783 + am gleichen Tag


6. Josef, geb. 28. Dez. 1784 + 09. Nov. 1805


7. Georg, geb.15. März 1787 + 18. März 1858
durch Einheirat Bauer in Stegen, Reichlehof, heir. 21. Mai 1829 Agatha Andris (1798-1886), Hofwitwe

8. Magdalena, geb. 02. Aug, 1789
heir I. 04. Feb. 1811 Martin Ruef (1785-1811), Bauer auf dem Bammertenhof,
heir II. 19. Juli 1812 Adam Schweitzer (1783-1837) von Kirchzarten,
heir III. 18. Jan. 1838 Josef Kürner (1802-1851) von St. Peter, Burlehof

9. Ein Kind, notgetauft + 01. Feb. 1793


10. Andreas, geb. 08. Aug. 1794 + 04. Jan. 1798


11. Christi an, geb. 13. Dez. 1796 + 08. Aug. 1854
Bauer auf dem Hinterbauernhof

12. Katharina, geb. 25. Nov. 1798 + 23. Juli 1866
heir. 23. Mai 1820 Johann Rombach (1783-1844), Bauer auf dem Oberbauernhof



Heirat II. 10. Nov. 1814 mit Maria Eckmann, geb. Dez. 1756 + 18. Okt. 1824
Eltern: Michael Eckmann und Gertrud Vogt, Unteribental, Leistenmacherhof.
Sie war Witwe des Martin Hummel, Scherpeterhäusle, und danach Witwe des Michael Thorna, Bauer im Wildtal, Ruefhof
Ehevertrag vom 29. Oktober 1814: Die Hochzeitsleute versprechen einander "die lebenslängliche Liebe und Treue". Sie bringt 200 Gulden und ihre Fahrnisse / Inventar mit in die Ehe. (Paul Priesner, Eschbach, Faszikel Nr. 166, Band H).



Heirat III. 1825 mit Maria Hummel, geb. 10. Jan. 1769 + 24. Jan. 1832
Eltern: Christian Hummel, wohnhaft im Sickingischen Eschbach, und Maria Zipfel, vom Berlacherhof, beide ledig.
Nach dem Ehevertrag vom 26. Oktober 1825 bringt sie 150 Gulden Kapital mit in die Ehe. Ihre voreheliche Tochter Verena Andris (1794-1852) heir. 1815 Lorenz Hug (1789-1841), Bauer auf dem Humichelhof
Michael Rombach als Vogt von Eschbach
Die genaue Amtszeit des Vogts Michael Rombach ist noch unbekannt, aber für die Jahre 1790/1791 und 1797 gesichert.
Nach dem Bau der Pfarrkirche und des Pfarrhauses begann 1790 das eigenständige Leben der neuen Pfarrei Eschbach. 1791 wurde die Pfarrkirche eingeweiht. Im gleichen Jahr bemühte sich die Pfarrgemeinde um die Beschaffung von Paramenten (Kirchengeräten) und um die Besoldung des Mesners.
Der St. Petrische Vogt Michael Rornbach, der Sickingische Vogt Christian Rombach (Mathislehof) und der Kageneckische Vogt Martin Meder stellten 1791 den Antrag, die Sterbekreuze ihrer Angehörigen vom Friedhof in Kirchzarten, ihrer bisherigen Pfarrei, auf den neuen Friedhof in Eschbach zu übertragen. Dem Antrag wurde aus Gründen der Pietät nicht entsprochen. (GLA 229/26583)
Auf Bitten der Bauern wurde 1797 der Allmendwald zwischen dem Kloster St. Peter und den Bauern aufgeteilt. Statt der jährlichen Holzlieferungen erhielten die 17 Bauern jeweils 7 Juchert Wald als Eigentum. Das Kloster behielt einen Anteil von 40 Juchert (später Staatswald).
1810/1811 Aufteilung der 749 Juchert großen Rohrallmend in St. Peter zwischen dem Staat (Forstverwaltung) und den neun Bauern vom Rohr. Nach der Vermessung wurde der Wert der neun Waldstücke - jeder Bauer bekam 55,1 Juchert Wald - von vier Sachverständigen geschätzt, unter ihnen Altvogt Michael Rombach, Styrental.

Vermögensübergabe vom 07. Januar 1826:

Leibgeding (insgesamt 23 Punkte) mit Wohnrecht im hinteren Stüble und dem Recht, eine Kuh und eine Geiß des Bauern zu melken und Bienen zu halten.
Liegenschaften:
Haus mit Scheuer und Stallung, Speicher und Backküche, und Berghaus, sowie 37,1 Juch. Ackerfeld, 20,3 Juch. Wiesen, 99,3 Juch. Reutfeld, 2 Juch. Ödfeld und 30 Juch.
Waldung.
Viehbestand:
2 Paar dreijährige Ochsen, 3 Paar geringere Stier, 5 Kühe, 1 Kalbele, 4 Kälber, 3 Pferde, 3 Geißen, 1 Geißbock, 7 Schafe und 6 Schweine.
Reinvermögen 12.909 fl davon 7400 fl. Liegenschaften und 4161 fl. Vorempfänge für 3 verheir. Kinder. Somit erhielt jedes der 7 Kinder 1844 fl. Der Sohn Michael erhielt auf 15 Jahre die Herberg im Berghäusle. (Eschbach, Teilungen, Band II, Fsz, Nr. 171, P. Priesner)
1843 Der Bauer Michael Rombach hinterließ bei seinem Tode ein Vermögen von 2183 Gulden, davon 1966 Gulden Forderungen. Jedes der sechs Kinder erhielt 363 Gulden.
(P. Priesner, Eschbach, Teilungen, Fasz. 52, S. 11-12)

Hofübergabevertrag vom 04.01.1826, Eschbach, Hinterbauernhof
Leibgeding für den Vater Michael Rombach:
1) Gebührt dem Vater und seiner Ehefrau das Wohnungsrecht im hinteren Stüble, die Stubenkammer auf dem Stüble, der unterschlagene Keller im großen Keller und im hinteren Keller, der Platz auf der unteren Britsche oder Hurth zum Aufbewahren des Obstes, in der vorderen Stube die vordere Bank.
2) Gebührt dem Vater die Benutzung des 4. Teiles vom Milchhäusle. Der junge Gutsübernehmer hat das Milchhäusle in seinen Kosten herzustellen und dem Vater den Schlüssel in die Hand zu liefern.
3) Ist dem Vater hinlänglich Platz in der Küche zum Kochen und andere Verrichtungen wie Backen, Waschen usw. zu gestatten.
4) Behält der Vater 4 kleine Fruchtkästen im Speicher zur Aufbewahrung seiner Früchte und den erforderlichen weiteren Platz zur Aufbewahrung der sonstigen Gerätschaften vor.
5) Steht dem Vater das Recht zu, mit dem Bauern zu backen und zu waschen ohne Entgeltung, die Wäsche des Vaters und seiner Frau darf mitten in den Zuber gelegt, auf dem Gang bei der Rauchtür oder am Seil aufgehängt und getrocknet werden. Das Tuch muss dem Vater bei jenem Bauern auf der Bleiche geduldet werden. Ebenso steht dem Vater frei, in seinem eigenen Ofen zu backen.
6) Behält der Vater die Benutzung des nächsten Schweinestalles auf dem Brückle beim s.v. Abtritt vor.
7) Alle Reparaturen in der Leibgedingwohnung ..... hat der Gutseigentümer auf Anordnung des Vaters zu bestreiten.
8) In dem vorhandenen Allmendwald behält der Vater 2 der schönsten Sägstämme vor, die der Bauer auf Verlangen des Vaters fällen, zurichten und an den Bestimmungsort zu fuhren hat, ohne Entgeltung.
9) Dem Vater soll das Recht zustehen, eine Kuh und eine Geiß des Bauern, jeweils zur 1. Wahl und ortsgebräuchlich, zu melken und somit vollständig zu benutzen ..... Sollte es zwischen Vater und Gutsbesitzer wegen der Auswahl einer Kuh und einer Geiß zum Melken Unstimmigkeiten geben, so ist der Vater befugt, sich eine Kuh und eine Geiß des Bauern zur Selbstfutterung auszuwählen.
a) - c) Weide - Fütterung - Winterfutterung
10) Behält sich der Vater einen Heilbock oder Schafbock vor, welcher mit den Schafen des Bauern gehörig Sommers- und Winterszeit gefuttert und auch auf der Weid gehütet werden muss .....
11) Für die vom Vater vorzubehaltenden Bienen ist denselben der erforderliche Platz auf dem Bienenhaus zu gestatten, auch ist der Bauer verbunden, die Bienen gehörig zu besorgen und denselben abzuwarten in etwa nötiger Fütterung. Dagegen hat der Bauer von den sich ergebenden jungen Bienen die Hälfte anzusprechen.
12) Alle Jahre im März oder April hat der Bauer dem Vater ein junges Schwein von 6 Wochen unentgeltlich herzustellen. Dieses Schwein soll mit denen des Bauern gehütet und geweidet werden; sollte es aber durch Krankheit oder Unglück zu Grunde gehen, so wäre der Bauer gehalten, dem Vater zu gehöriger Zeit ein Mastschwein von 120 Pfund unentgeltlich zu liefern.
13) In dem Krautgarten behält sich der Vater ein Gartenbeet, je 18 Schuh in der Länge und Breite, vor, auch ein Bohnenfeld von gleicher Größe zur Benutzung, worin der Bauer den Dung gut und hinlänglich liefern und ..... räumen muss.
14) Von dem auf dem Hofgutjährlich erwachsenden Obst soll dem Vater ohne Unterschied der 4. Teil abgegeben werden. Der Bauer aber hat die Einsammlung allein zu besorgen. Die Teilung aber geschieht nach Zainenzahl.
15) Das Banerwägele und der Schlitten sollen zwar Eigentum des Gutsbesitzers sein, jedoch behält sich der Vater lebenslänglich deren Benutzung vor, und der Bauer ist gehalten, den Vater hierauf nach Freiburg oder sonst wohin in gleicher Weite fuhren zu lassen, sowie in die Kirche, wenn der Vater es verlangt. Auch steht dem Vater frei, sich ein gesatteltes Pferd zu obigem Gebrauche auszuwählen.
16) Wenn der Vater Wein kauft für seinen Hausbedarf, so muss solcher vom Gutsbesitzer unentgeltlich beigeführt werden.
17) Hat der Bauer dem Vater alles erforderliche Bett- und Streustroh zu liefern.
18) Ist der Vater befugt, jährlich 6 Sester Erdäpfel in des Bauern gebessertes Feld, und zwar nach Auswahl des Vaters, anzupflanzen; die Fuhren wegen Ackern (?) des Feldes
sowie das Aus- und Einbringen der Erdäpfel muss der Bauer besorgen.
19) An Naturalien, gut gesäubert und in guter Kaufmannsware, hat der Gutsbesitzer dem Vater jährlich ..... in die Leibgedingswohnung zu liefern:
10 Sester Weizen, 10 Sester Roggen, 4 Sester Gersten, 24 Sester Haber, jeweils vom Tenn hinweg, und hat der Bauer die Früchte in die Mühle und das Mehl wieder nach Haus zu fuhren, weiter 80 Sester Erdäpfel, 30 Pfund Anken durch den Sommer hindurch, 4 Maß gutes Nussöl, an gescheitenem (?) Laubholz auf den Herd und in den Ofen genugsam sowie auch genugsame Spähn zum Licht, 16 Pfund Reisten und 10 Pfund Kuder, 11 Vrtl. Wein, und zwar gutes Wendlinger Gewächs.
20) Sollte es zwischen dem Vater und dem Gutsbesitzer im Hause kein Gut tun, so hat der Vater das Recht, sich eine andere Wohnung zu mieten, und der Gutsbesitzer wäre gehalten, den Hauszins sowie die Entschädigung für Garten, Bohnen- und Erdäpfelfeld zu leisten, das Leibgeding an Naturalien aber in die väterliche Wohnung unweigerlich
zu liefern.
21) Sollte die gegenwärtige Frau des Leibgedingers vor demselben sterben, so behält sich der Vater vor, anderwärts zu heiraten und einer künftigen Frau den Wohnsitz, wo wie
er gegenwärtig dem Vater im hinteren Zimmer und Zugehörde zusteht, zu verschreiben, nebst jenem Leibgeding, das der gegenwärtigen Frau bestimmt ist.
22) Wenn der Vater vor seiner dermaligen Frau stirbt, erhält sie das Leibgeding laut Ehevertrag.
23) Müssen dem Vater 3 Hühner auf dem Wasen geduldet werden.
(Eschbach, Teilungen, P. Priesner, Band Il, S. 166-173)